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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 07.09.2006, RV/0133-F/02

Steuersatz für Personenbeförderung mit Gas- und Heißluftballons

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des OP, vertreten durch die Dr. Barnay & Partner Steuerberatung GmbH, 6900 Bregenz, Gallusstraße 59, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber betrieb im Streitjahr 1998 ein Lebensmittelgeschäft. Daneben führte er noch Personenbeförderungen mit Heißluftballons durch. Die aus den Ballonfahrten erzielten Umsätze versteuerte er gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 mit 10%. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Meinung, Umsätze aus Personenfahrten mit Heißluftballonen unterlägen dem Normalsteuersatz. Dies deshalb, weil es sich bei Heißluftballons nicht um ein Verkehrsmittel iSd § 10 Abs. 2 Z 12 leg. cit. handle.

Dementsprechend unterzog das Finanzamt mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 1998 vom die genannten Umsätze mit einer Steuer von 20%, während es mit den Gewinn um den Mehrbetrag bei der Umsatzsteuer reduzierte.

Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom das Rechtmittel der Berufung, die seine damalige steuerliche Vertretung zusammengefasst damit begründete, dass der Begriff "Verkehrsmittel" nach der Verkehrsauffassung zu interpretieren sei. Danach sei ein Verkehrsmittel jede Vorrichtung, die sich mit Hilfe des Einsatzes von Energie oder unter Ausnutzung des Windes oder aerodynamischer Gegebenheiten räumlich zielgerichtet fortbewegen lasse und als Transportmittel für Personen oder Güter benützt werden könne. Dies treffe auf Heißluftballons zu.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Am stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10% für die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei Heißluftballons um Verkehrsmittel iSd § 10 Abs. 2 Z 12 leg. cit. handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichsthofes zur gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 19 UStG 1972 sind dabei jene Verkehrsmittel gemeint, die den im Beförderungssteuergesetz 1953 genannten Beförderungsmitteln ihrer Art und Funktion nach gleichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Beförderungsgesetzes unterlagen der Beförderungssteuer "die gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen- und Seilbahnen sowie mit Pferdekutschen oder mit Kraftfahrzeugen". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Z 19 UStG 1972 neben der im Beförderungssteuergesetz bereits aufgezählten Verkehrsmitteln auch auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehende Beförderungsmittel miteinzubeziehen, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln gleichen.

Diese Interpretation hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung auch auf das UStG 1994 übertragen und dabei auch die Gemeinschaftskonformität dieser Interpretation festgestellt (vgl. etwa ). Im Sinne dieser Interpretation sind Heiß- und Gasluftballons nicht als Verkehrsmittel aller Art einzustufen, da sie ihrer Funktion nach nicht den im seinerzeitigen Beförderungsgesetz genannten gleichen (vgl. und , 2002/15/0069).

Auch eine Interpretation des Begriffes "Verkehrsmittel" im Sinne der Verkehrsauffassung (Vorrichtung, die sich mit Hilfe von Energie oder unter Ausnutzung des Windes oder aerodynamischer Gegebenheiten räumlich zielgerichtet fortbewegen lassen und als Transportmittel für Personen und Güter benutzt werden können) führt zu keinem anderen Ergebnis, da Gas- und Heißluftballons eine zielgerichtete Fortbewegung nur in eingeschränktem Maße erlauben (vgl. Ruppe, UStG³, § 10 Tz 153).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 Z 19 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Heißluftballons
Verkehrsmittel
Beförderungsmittel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at