Festsetzung von Aussetzungszinsen bei noch unerledigter Berufung gegen die Ablehnung der Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1999 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1999. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der betreffenden Abgaben gemäß § 212a BAO.
Das Finanzamt wies den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen im Betrag von 1.115,51 € fest. Nach der Bescheidbegründung seien die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der gegen den Zinsenbescheid erhobenen Berufung vom brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass auch gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages Berufung erhoben worden sei. Da der zuletzt genannte Bescheid tatsachen- und rechtwidrig bzw. mangelhaft begründet und daher aufzuheben sei, sei auch der Aussetzungszinsenbescheid mangels entsprechender Rechtsgrundlage aufzuheben. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen beantragt.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Begründend führte es unter Bezugnahme auf § 212a Abs. 9 lit. a BAO aus, dass ab dem Tag der Anmerkung des Aussetzungsantrages auf dem Abgabenkonto der Bw. bis zur Erlassung des die Aussetzung abweisenden Bescheides ein Zahlungsaufschub eingetreten sei, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung der Aussetzungszinsen gegeben seien.
Mit weiterem Bescheid vom verfügte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO den Ablauf der (mit Bescheid vom bewilligten) Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen.
Im Vorlageantrag vom wiederholte die Bw. ihren Standpunkt. Ergänzend brachte sie vor, dass ihr Aussetzungsantrag vom Finanzamt wie üblich "angemerkt" worden sei. Gemäß § 212a Abs. 9 BAO dürften Aussetzungszinsen erst nach Abweisung des Aussetzungsantrages vorgeschrieben werden. Da die Bw. auch gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages berufen und unter einem die Aussetzung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens im Betrag von 188.953,57 € beantragt habe, sei "die aufschiebende Wirkung der Einhebung des Streitwertes der Hauptsache gewahrt". Folglich gäbe es "keinen erledigenden Bescheid über diese Aussetzung". Die Anlastung von Aussetzungszinsen sei daher rechtswidrig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.
Wurde die Aussetzung - wie im Berufungsfall - nicht bewilligt, wobei die Rechtmäßigkeit des die Aussetzung der Einhebung ablehnenden Bescheides nicht Gegenstand der Entscheidung über die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid ist, besteht nach § 212a Abs 9 lit. a BAO dennoch Zinsenpflicht ab dem Zeitpunkt des Antrages, weil bereits aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungshemmung iSd § 230 Abs. 6 BAO eintritt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 2281).
Die Bw. stellt die Rechtmäßigkeit des Aussetzungszinsenbescheides ausschließlich unter dem Gesichtspunkt in Frage, dass sie auch gegen den Bescheid über die Nichtbewilligung der Aussetzung Berufung erhoben hat, worüber bislang noch nicht entschieden wurde. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist aber die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den gegenständlichen Zeitraum nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsverfahren betreffend die Ablehnung der Aussetzung noch anhängig ist. Vielmehr sieht der vorletzte Satz des § 212a Abs. 9 BAO vor, dass im Fall der Nichtstattgabe eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen sind. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt umgekehrt, dass die Zinsenbemessung im Anschluss an die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht unzulässig ist (vgl. , zu §§ 212a Abs. 9 letzter Satz BAO und 160 Abs. 9 LAO OÖ). Auch nach Stoll, aaO, kann im Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrages die Festsetzung der Aussetzungszinsen (frühestens) im Anschluss an die Nichtbewilligung der Aussetzung erfolgen.
Die gegenteilige Rechtsansicht der Bw., wonach Aussetzungszinsen erst nach Erledigung der Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vorgeschrieben werden dürften, lässt sich den die Aussetzung regelnden Bestimmungen nicht entnehmen. Auch trifft es nicht zu, dass der in Berufung gezogene Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung nicht "existiert". Ergibt sich doch aus § 254 BAO, dass die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Der die Grundlage des angefochtenen Zinsenbescheides bildende Bescheid über die Nichtbewilligung der Aussetzung hat seine Rechtswirkung somit ungeachtet dessen entfaltet, dass gegen ihn eine Berufung anhängig ist (). Die Einbringung dieser Berufung macht den Zinsenbescheid daher nicht rechtswidrig. Hiefür spricht nicht zuletzt auch, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Aussetzungszinsenpflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist (), wobei der Akzessorietät von Aussetzungszinsen durch die in § 212a Abs. 9 BAO für den Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld getroffene Regelung (Zinsenberechnung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages) Rechnung getragen wird.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzungszinsen Nichtbewilligung der Aussetzung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at