zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.08.2005, RV/1731-W/04

Rückzahlung an Erben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EM, vertreten durch KH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Überweisung des sich am Abgabenkonto St.Nr.: 0/3 laut Buchungsmitteilung Nr.: 1 vom sich ergebenden Guthabens von € 4.635,04 auf ihr Konto.

Mit Bescheid vom trug das Finanzamt der Miterbengemeinschaft MM gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Behebung des Mangels des Nichtvorliegens einer Geldvollmacht auf.

Mit elektronischem Anbringen vom beantragte die W-GmbH erneut die Rückzahlung des Betrages von € 4.635,04 an die Bw..

Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom hinsichtlich des Betrages von € 2.317,52 ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie laut Testament vom Alleinerbin der Todesfallbeihilfe (Sterbegeld) der Ärztekammer sei, welche ihr von dieser, reduziert um vorzeitig abgezogene Steuer von 41 %, sofort überwiesen worden sei. Die Ärztekammer habe ihr versichert, dass sie einen Großteil der abgezogenen Steuer vom Finanzamt rückvergütet bekomme. Diese Todesfallbeihilfe habe nichts mit der Verlassenschaft und daher nichts mit der Einantwortungsurkunde zu tun.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass ihre Schwester MG am verstorben sei. Erben nach ihrer Schwester seien je zur Hälfte die Bw. sowie ihre weitere Schwester GF gewesen. Frau MG habe als pensionierte Ärztin einen Anspruch gegen den WW auf Auszahlung der Todfallsbeihilfe gehabt, wobei auf Grund der Bestimmungen der ÄW über diesen Anspruch bereits zu Lebzeiten zugunsten von Berechtigten bei Ableben der Ärztepensionistin verfügt werden könne. Tatsächlich habe die verstorbene Frau MG bereits zu Lebzeiten verfügt und sei bestimmt worden, dass die Todfallsbeihilfe (Sterbegeld) an die Bw. auszuzahlen sei. Gemäß dieser Verfügung sei der Sterbegeldanspruch auch nicht in die Verlassenschaft gefallen, sondern sei der Bw. direkt vom WW ausbezahlt worden.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen unterliege der Anspruch auf Todfallsbeihilfe der Lohnsteuer, welche vor Auszahlung abzuziehen sei und auch ordnungsgemäß seitens des WW entrichtet worden sei. Die Berechnung der Lohnsteuer sei jedoch (in Anbetracht des aus dem Schreiben vom hervorgehenden Betrages) nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von der verstorbenen Frau MG ansonsten 2003 nur die Pension für Jänner bezogen worden sei, erfolgt. Tatsächlich sei im Hinblick auf die Gesamteinkünfte des Jahres 2003 anstelle der abgeführten Lohnsteuer von insgesamt € 7.913,78 lediglich ein Einkommensteuerbetrag von € 4.794,34 zu entrichten, sodass ein Rückzahlungsanspruch im Umfang von € 4.794,34 bestehe. Von diesem Rückzahlungsanspruch entfalle der ganz überwiegende Teil auf die Lohnsteuer, die für den der Bw. allein zustehenden Todfallsbeitrag einbehalten worden sei. Wie dem Schreiben vom 30. august 2004 zu entnehmen sei, betrage die abgeführte Lohnsteuer für die Todfallsbeihilfe € 7.798,99, währenddessen gesamt am Lohnsteuer 2003 (also für die sonstigen Einkünfte und für den Anspruch der Bw.) € 7.913,78 anrechenbar sei, sodass lediglich eine Differenzbetrag an Lohnsteuer von € 114,79 auf die sonstigen Einkünfte ihrer Schweser entfalle. Das darauf enfallende Guthaben sei jedenfalls durch den Rückstand 2002 aufgebraucht. Da sohin die verbleibende Gutschrift aus der Lohnsteuerberichtigung den der Bw. allein zustehenden Todfallsbeihilfebetrag betreffe, sei auch der Rückzahlungsanspruch der Bw. allein zuzurechnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Wie bereits der Bestimmung des § 239 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, sind Guthaben - und nicht Gutschriften - Gegenstand der Rückzahlung gemäß § 239 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (-0068) ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO ist grundsätzlich ein Vermögenswert des Abgabepflichtigen (). Das am Abgabenkonto St.Nr.: 0/3 der MG am infolge Verbuchung der Gutschrift von € 4.794,34 aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2003 entstandene Guthaben in Höhe von € 4.635,04 fällt somit als Vermögenswert der Erblasserin in die Verlassenschaft nach MG, auch wenn die - der Bw. allein zustehende - Todesfallbeihilfe als öffentlich rechtlicher Versorgungsanspruch sui generis laut Schreiben des WW vom selbst nicht in die Verlassenschaft fällt.

Laut Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom wurde der Nachlass nach MG der Bw. und GF je zur Hälfte eingeantwortet. Damit entstand Miteigentum der Erben am Nachlass selbst. Jeder Miterbe erhält im Verhältnis seiner Erbquote Eigentum an den körperlichen Sachen. Forderungen des Nachlasses werden, wenn sie teilbar sind, im selben Verhältnis gemäß § 889 ABGB geteilt. Da der Bw. laut Einantwortungsurkunde vom somit nur der Hälfteanteil am Rückzahlungsanspruch betreffend das Guthaben in Höhe von € 4.635,04 am Abgabenkonto der Erblasserin zustand, erfolgte die Abweisung des Rückzahlungsantrages - mangels Vorliegens einer Geldvollmacht der Miterbengemeinschaft an den mit elektronischem Anbringen vom einschreitenden steuerlichen Vertreter - hinsichtlich des Betrages von € 2,317,52 mit Bescheid vom zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Guthaben
Gutschriften
Vermögenswert
Verlassenschaft
Todesfallbeihilfe
Einantwortungsurkunde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at