Berufung gegen abgeleitete Einkommensteuerbescheide
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamts A vom 7. bzw. betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. In der Begründung der auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten geänderten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2008 (mit Ausfertigungsdatum 7. bzw. ) wurde ausgeführt, dass die Änderung auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamts A zur Steuernummer 092/xxxx vom erfolgt sei.
2. In der am eingelangten Berufung teilte der Bw. mit, RA B mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben (der ausgewiesene Vertreter berief sich auf die ihm erteile Vollmacht). "Unter einem" wurde gegen die genannten Einkommensteuerbescheide berufen. Die Bescheide wurden insoweit angefochten, als in diesen eine Einkommensteuer von 20.836,23 € (2004), 20.750,27 € (2005), 36.475,34 € (2006), 46.533,67 € (2007) und 13.532,75 € (2008) festgesetzt wurde. Nach Ausführungen zur Frage, aus welchen Gründen die Streichung von Betriebsausgaben nicht anerkannt werden könne, wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und die erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abändern, dass die Einkommensteuer mit 20.836,23 € (2004), 20.750,27 € (2005), 36.475,34 € (2006), 46.533,67 € (2007) und 13.532,75 € (2008) festgesetzt werde, in eventu der erstinstanzlichen Behörde, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung aufzutragen.
3. Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen.
4. Im Vorlageantrag vom wurde dagegen eingewendet, dass die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide nach schikaneartigem Verbesserungsauftrag aus nicht nachvollziehbaren Gründen "zurückgewiesen" und die Berufungsvorentscheidung trotz ausgewiesener Vollmacht an den Berufungswerber direkt per E-Mail zugestellt worden sei. Sofern von einer rechtswirksamen Entscheidung und Zustellung auszugehen sei, stelle der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
5. Der Bw. hat in seiner Berufung den Antrag gestellt, die erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer mit 20.836,23 € (2004), 20.750,27 € (2005), 36.475,34 € (2006), 46.533,67 € (2007) und 13.532,75 € (2008) festgesetzt wird. Ungeachtet dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Bw. gerade dies nicht wollte, handelt es sich dabei doch um jene Beträge, mit denen die Einkommensteuer in den angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurde.
6. Im Spruch eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO wird über die Art der Einkünfte, die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte, den Feststellungszeitraum sowie über die Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile abgesprochen.
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
7. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide (hier: die Einkommensteuerbescheide) ein. Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung nach der ständigen Rechtsprechung zwingend als unbegründet abzuweisen (, mwN; ).
8. Dem Bw. wurde diese Rechtsansicht mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm mitgeteilt, dass im vorliegenden Berufungsverfahren über Einwendungen, die die Höhe der festgestellten Gewinne der KG betreffen, nicht abgesprochen werden darf (vgl. ). Einwendungen gegen diese Rechtsansicht wurden nicht erhoben.
9. Getreu der Bestimmung des § 192 BAO hat auch ein zweitinstanzlicher Bescheid die Feststellungen jener Bescheide gemäß § 188 BAO zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheids dem Rechtsbestand angehören (; ).
10. Zutreffend ist, dass die am ausgefertigten Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 an den Bw. persönlich (und nicht an RA B) adressiert wurden (wobei es laut Auskunft des Finanzamts, der der Bw. nicht mehr entgegen getreten ist, zu keiner Zustellung mit E-Mail gekommen ist). Selbst wenn man daher - mit dem Vertreter des Bw. - davon ausgehen wollte, dass von keiner rechtswirksamen Zustellung der Berufungsvorentscheidungen auszugehen ist, weil diese auf Grund der Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 ZPO in der Eingabe vom dem Vertreter zuzustellen gewesen wären (vgl. zB ), wäre die Berufung noch immer unerledigt. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde - in Übereinstimmung mit § 276 Abs. 6 BAO - die Berufung vom und nicht etwa der Vorlageantrag zur Entscheidung vorgelegt.
11. Dem Eventualantrag, der Abgabenbehörde erster Instanz eine neue Sachentscheidung aufzutragen, kann in Anbetracht der entgegen stehenden Regelung der BAO (§ 252 Abs. 1 BAO) gleichfalls nicht entsprochen werden. Über die dem Unabhängigen Finanzsenat zur Zl. RV/0199-I/11 vorgelegte Berufung ist erst noch abzusprechen. Sollten die Grundlagenbescheide abgeändert werden, hätten - gestützt auf § 295 Abs. 1 BAO - (wiederum) geänderte Abgabenbescheide zu ergehen. Die Erledigung der Berufung gegen die Grundlagenbescheide gemäß § 188 BAO bildete daher auch keine Voraussetzung für die Erlassung dieses Bescheids.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at