Keine Nachsicht mangels Sanierungseffekt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens vom gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom beantragte der Berufungswerber (= Bw.) die Nachsicht seiner noch bestehenden Steuerschuld. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seine Pension gepfändet werde, aktuell habe er am eine Gutschrift von 1.011,60 € erhalten. Davon erhalte seine Tochter Iris, die in Z studieren würde, 290,00 € pro Monat. Die Wohnungsmiete koste inklusive Heizkosten 400,00 € pro Monat. Selbstbehalte der Krankenversicherung würden im Jahr durchschnittlich 400,00 bis 500,00 € betragen. Der Bw. habe um Befreiung von der Rezeptgebühr angesucht, dies sei jedoch wegen seines zu hohen Bruttoeinkommens abgelehnt worden. Ebenso eine Wohnungsbeihilfe. Auch steuerlich würden Exekutionen nicht, Alimente nur zu einem geringen Teil als einkommensmindernd anerkannt. Andererseits sei es eine Tatsache, dass es keinem Menschen möglich sei, mit Abzügen eine einzige Ausgabe zusätzlich zu bestreiten. Bis Mitte 2006 habe der Bw. alle noch vorhandenen persönlichen Reserven aufgebraucht, ua. zur Bezahlung einer zweiten Pflichtversicherung im Konkursjahr 2004, von zwei Umzügen nach Zwangsversteigerung seines Wohnhauses, Gerichtskosten vom Konkurs und vieles mehr. Es sei dem Bw. damals nicht gelungen, eine leistbare Sozialwohnung in A oder E zu erhalten. In beiden Gemeinden hätte er sich rechtzeitig beworben. Die Schuldensituation sehe folgendermaßen aus:
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2006 | 1.200,00 | Mietkaution |
2.400,00 | Umzug, Wohnungseinrichtung, Bedarfsdeckung | |
2007 | 2.700,00 | Zahnarztrechnung nach Zahnbruch bei der Zahnbrücke, neue Zahnbrücke in Ungarn |
2.400,00 | Bedarfsdeckung | |
2009 | 1.400,00 | |
gesamt | 11.900,00 |
2008 habe der Bw. gemeinsam mit Frau O einen Teil des Betriebes der Firma M in S gepachtet, gemeldet beim Finanzamt Ried unter ABC. Dabei seien sehr große Anlaufkosten entstanden, insgesamt 55.000,00 €. Davon würden auf Frau O 10.000,00 € entfallen. Auf den Bw. würden 45.000,00 € fallen, die ihm von Herrn H leihweise zur Verfügung gestellt worden seien. Mit Ende 2009 werde der Betrieb beendet, da es nicht möglich sei, kostendeckend zu arbeiten. Zuvor habe der Bw. versucht mit seiner beruflichen Erfahrung einen Zusatzverdienst zu erreichen. Bei einem Ideenwettbewerb des Landes Oberösterreichs habe er zwar einen Preis für Vorschläge zu den Landesgartenschauen erhalten, von einer Umsetzung habe aber niemand etwas wissen wollen. Für Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfes hätte der Bw. im Monat rund 200,00 € zur Verfügung, das seien ca. 7,00 € pro Tag. Dem Schriftsatz beigelegt wurden eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie ein Kontoauszug vom .
Mit Bescheid vom wurde das Nachsichtsansuchen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nicht vorliegen würde und für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleibe.
Mit Schriftsatz vom wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant wurde zur Begründung ausgeführt, dass die tatsächlichen persönlichen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Die Begründung im Bescheid sei eine andere als die, die ihm bei einem persönlichen Termin mitgeteilt worden sei. Das gesetzlich geregelte Existenzminimum werde vom Finanzamt völlig ignoriert. Der Bw. werde vom Finanzamt irregeführt und habe keine konkrete Antwort auf sein Schreiben vom erhalten. Der Bw. habe in seinem Ansuchen vom seine trostlose und schwierige wirtschaftliche Situation dargestellt. In der Zwischenzeit habe er eine Aufstellung der Aufwendungen seiner Versicherungen für das Jahr 2008 erhalten. Dies wären über 5.000,00 €, das heißt sein Selbstbehalt betrage rund 1.000,00 €. Dazu müsse er immer wieder Geld ausleihen, was ab nächstem Jahr nicht mehr möglich sei bzw. könne er es nicht zurückzahlen. Diesen Betrag als Sonderausgabe abzusetzen sei völlig sinnlos, da es ihm nichts bringe. Ende August 2008 habe der Bw. die Buchungsmitteilung über die Wiederaufnahme einer Einbringung mit über 75.000,00 € Forderung des Finanzamtes von seiner früheren, September 2004 in Kurs gegangenen Sch GmbH & KEG erhalten. Sowohl telefonisch wie schriftlich sei dies lediglich als EDV-technische Notwendigkeit zur Abwicklung angegeben worden. Verschwiegen worden sei dem Bw. dabei, dass mit dieser Vorgangsweise das Finanzamt bis zu 30 Jahre die Möglichkeit habe, mittels Übertragungsbescheid diese Forderung auf ihn zu übertragen. Für den Bw. hätte das lebenslänglich Existenzminimum bedeutet. So gehe man nicht einmal mit entlassenen Schwerverbrechern um. Erst nach einem Gespräch habe sich die Abgabenbehörde zu einer Löschung dieser Forderung bereit erklärt. Damit sei auch die Auskunft eines Rechtsanwaltes bestätigt. Gleichzeitig sei mehrmals betont worden, dass der Bw. seine Reststeuerschuld zur Gänze tilgen müsse. Der Bw. hätte natürlich keine andere Möglichkeit gehabt wie dem zuzustimmen. Persönlich empfinde er dies als unzulässige Verknüpfung, zumal der Bw. ja vorher falsch und unkorrekt vom Finanzamt informiert worden sei. Nachdem auch in diesem Jahr die Steuergutschrift wieder einbehalten werde, habe der Bw. nochmals bei der Abgabenbehörde vorgesprochen. Sein Hinweis auf seine extrem schwierige wirtschaftliche Situation sei nicht gewürdigt worden. Es gebe zwar ein gesetzlich geregeltes Existenzminimum. Pfändungen würden nicht, Alimente nur zu einem geringen Prozentsatz als einkommensmindernd anerkannt. Laut Einkommensteuerbescheid 2007 vom habe das Jahreseinkommen 1.540,00 € betragen, dies seien ca. 128,00 € pro Monat. Trotzdem seien 103,92 € Steuern angefallen. Trotz dieses lächerlichen geringen steuerlichen Einkommens habe die Abgabenbehörde die Steuergutschrift einbehalten. Wozu solle ein Steuerbescheid gut sein, wenn alle Stellen, bei denen der Bw. um Förderung angesucht habe und auch das Finanzamt selbst, den Steuerbescheid nicht anerkennen würden.
Mit Schreiben vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am richtete die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Schreiben an den Bw: "Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens ist Ihre wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen bzw. über die diesbezügliche Berufung relevant. Sie werden daher ersucht, folgende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einer schriftlichen Beantwortung zuzuführen und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen: Wie hoch ist Ihr derzeitiges monatliches Nettoeinkommen? Welche Ausgaben (Miete, Versicherungen, Alimente etc.) haben Sie damit zu begleichen? Verfügen Sie über Sparguthaben oder sonstiges Vermögen? Wenn ja, in welcher Höhe? Haben Sie - außer bei der Finanzverwaltung - andere Schulden? Wenn ja, in welcher Höhe und bei welchen Gläubigern? Welche Rückzahlungsmodalitäten wurden vereinbart? Wurde von anderen Gläubigern ein Schuldnachlass gewährt? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Die diesbezüglichen Unterlagen mögen zur Einsichtnahme vorgelegt werden."
Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant wurde mit Schreiben vom seitens des Bw. bekannt gegeben, dass er von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie von der Schweizer Pensionskasse im Februar 2010 insgesamt 1.095,94 € bezogen habe. Die Alimente für seine Tochter Iris würden 350,00 €, die Miete inkl. Heizung 400,00 €, Strom 30,00 €, PKW 250,00 €, Handy und Internet 45,00 € sowie die Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfes 150,00 € monatlich betragen. Zusatzkosten würden für Selbstbehalte, Zuzahlungen, PGA, Heilbehelfe usw. anfallen. Der Bw. verfüge über kein Sparguthaben oder sonstiges Vermögen. Die Verbindlichkeiten würden 69.900,00 € betragen. In weiterer Folge schilderte der Bw. den gesamten Verfahrensablauf und legte dar, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf sein Schreiben vom nie korrekt reagiert hätte. Dem Schriftsatz angeschlossen sind ein Kontoauszug vom , eine Aufstellung der Verbindlichkeiten vom , eine Aufstellung der finanziellen Situation vom , das Nachsichtsansuchen vom , ein Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung vom , eine Honorarnote des Vereins für prophylaktische Gesundheitsarbeit vom , ein Beleg der Marien-Apotheke in N vom , ein Beleg des Sanitätshauses X in Y vom , ein Beleg des Zentrums für psychosoziale Gesundheit in Bad L vom sowie eine Studienbestätigung betreffend Iris BW vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung durch den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Es geht dabei um die Anwendung jener gesetzlichen Bestimmungen, die zu den nachsichtsgegenständlichen Abgaben führten.
Unbestritten steht fest, dass der Bw. Geschäftsführer der Sch GmbH & Co KG und der Pfl GmbH war. Bei der Pfl GmbH wurde im Jahr 2007 ein Betrag von 20.950,90 € und bei der Sch GmbH & Co KG ein Betrag von 75.780,16 € wegen Uneinbringlichkeit gelöscht. Hinsichtlich des Abgabenrückstandes am Abgabenkonto des Bw. wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz die Aussetzung der Einbringung verfügt und mit dem Bw. vereinbart, dass der aushaftende Rückstand in den nächsten Jahren aus den zu erwartenden Einkommensteuergutschriften abgedeckt werde. Die Veranlagung der Einkommensteuer 2008 ergab eine Gutschrift in Höhe von 1.321,22 €. In dieser Höhe wurde die Wiederaufnahme der Einbringung der Umsatzsteuer April 2005 verfügt und die Gutschrift auf diesen Betrag angerechnet. Derzeit ist noch die Aussetzung der Einbringung hinsichtlich des Betrages in Höhe von 976,86 € bestehend aus Umsatzsteuer April 2005 und Eintreibungsgebühren verfügt.
Aus dem Schreiben des Bw. vom geht hervor, dass einem monatlichen Einkommen von 1.095,54 € monatliche fixe Ausgaben für Alimente, Miete, Strom, PKW, Handy, Internet und Lebensmittel in Höhe von 1.225,00 € gegenüberstehen. Die Verbindlichkeiten wurden mit insgesamt 69.900,00 € beziffert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Antragstellers im Rahmen eines Nachsichtverfahrens im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO in nachvollziehbarer Weise all jene Umstände darzulegen, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte. Der Bw. hat zweifelsfrei dargelegt, dass seine monatlichen Ausgaben höher als sein monatliches Einkommen sind. Im Vergleich zu den Gesamtverbindlichkeiten des Bw. in Höhe von 69.900,00 € machen die Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von 976,86 € lediglich 1,4 % aus. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates würde die Nachsicht dieses Betrages keine nennenswerte Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Bw. bewirken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuldigkeit ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Der Bw. vermag nicht aufzuzeigen, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 samt Nebengebühren nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte.
Sohin gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nicht vorliegt. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ist daher ausgeschlossen.
Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, wäre dem Berufungsbegehren aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für den Bw. positiven Sinne gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge. Im vorliegenden Fall würden von einer Nachsicht seitens der Finanzverwaltung nur die anderen Gläubiger des Bw. (va: Herr H) profitieren.
Zum wiederholten Vorwurf des Bw. - das Finanzamt berücksichtige das zustehende Existenzminimum nicht - ist zu bemerken, dass Steuergutschriften keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis darstellen und somit auch keinen Pfändungs- und Aufrechnungsbeschränkungen unterliegen. Auf diesen Umstand wurde der Bw. bereits am vom Bundesministerium für Finanzen hingewiesen.
Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf des Bw, die Abgabenbehörde erster Instanz hätte auf sein Schreiben vom nie korrekt reagiert. Die Reaktion der Abgabenbehörde erster Instanz auf das Schreiben (Nachsichtsansuchen) vom ist der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid vom .
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beweispflicht des Nachsichtswerbers Sanierungseffekt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at