Aussetzung der Einhebung, keine Nachforderung, Berufung gegen einen Pfändungsbescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GB, (Bw.) vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, 1030 Wien, Landstr. Hauptstr. 34, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln erließ am einen Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom und begründete die Entscheidung damit, dass der Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung nur eine Maßnahme des zwangsweisen Einbringungsverfahrens darstelle und daher selbst zu keiner Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO führen könne. Eine Aussetzung der Einhebung käme im Zuge eines Berufungsverfahrens bezüglich der Bescheide über die Pfändung einer Geldforderung nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der ausgeführt wird, dass mit Eingabe vom Berufung gegen den Bescheid betreffend die Pfändung einer Geldforderung vom eingebracht worden sei. Über diese Berufung sei bisher nicht entschieden worden. Zum ersten sei es dem Berufungswerber aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung unzumutbar den von der Behörde geforderten Betrag zu bezahlen, da ihm die Vollstreckung des dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Bescheides nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten würde. Damit wäre selbst dann, wenn der angefochtene Bescheid der Kassation verfalle, der Rechtsschutz vereitelt, da die beschriebenen Nachteile nicht wieder gutzumachen wären. Dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass über das Vermögen der Ehefrau des Bw. das Konkursverfahren eröffnet worden sei und diese nunmehr von den Zuwendungen des Abgabepflichtigen lebe.
Der Bewilligung der Aussetzung stünden keinerlei öffentliche Interessen entgegen. Dies sei nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann der Fall, wenn es sich um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interessen hinausgehende Interessen handle, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da diesfalls die Abgabeneinbringung bloß verzögert werde.
Überdies sei auch erörtert worden, dass eine Vereitelung der Einbringlichmachung nicht zu befürchten sei, da die Behörde auch später auf das Pensionseinkommen des Berufungswerbers greifen könne. Festzuhalten sei jedoch, dass die Behörde bereits vor einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag, somit entgegen dem geltenden Recht, auf das Pensionseinkommen des Berufungswerbers zugegriffen habe, bzw. noch immer zugreife.
Dritten Personen könnten aus der Bewilligung der Aussetzung keinerlei Nachteile erwachsen.
Der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen falsch angewendet werden. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe.
Die Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie davon ausgehe, dass keine Nachforderung im Sinne des § 212a BAO vorliege und eine Aussetzung daher nicht möglich sei.
Es sei zwar richtig, dass der Zweck eines Aussetzungsantrages nicht die Vorwegnahme einer Berufungsentscheidung sei, doch sage das Gesetz eindeutig, dass einem solchen Antrag stattzugeben sei, wenn die Berufung nicht aussichtslos erscheine. Die Berufung sei keinesfalls aussichtslos. Auf die vorgebrachten Tatsachen, wonach eine Gefährdung der Einbringlichkeit keinesfalls gegeben sei, sei ebenfalls mit keinem Wort eingegangen worden.
Der angefochtene Bescheid leide überdies an einem Begründungsmangel. Es lasse sich nicht entnehmen, welche Umstände und welcher maßgebliche Sachverhalt für die jeweilige Festsetzung herangezogen worden sei.
Rechtsirrig gehe die belangte Behörde davon aus, dass nur Sicherungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Sie verkenne jedoch, dass dem Berufungswerber vom Finanzamt Monat für Monat wesentliche Teile von seiner Pension abgezogen werden. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht einmal geklärt sei, ob der behauptete Anspruch überhaupt zu Recht bestehe. Im Bereich der über reine Sicherungmaßnahmen hinausgehenden Rechtsfolgen sei der Rechtsschutz durch Bewilligung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu wahren. Nur so könne dem Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen werden. Es werde beantragt, die Forderungsexekution einzustellen.
Die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und dem Aussetzungsantrag stattgeben, in eventu ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Gänze aufheben und dem Aussetzungsantrag stattgeben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dies damit begründet, dass im Zurückweisungsbescheid vom nur über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit dem Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung abgesprochen worden sei. Dieser Bescheid habe zu keiner Nachforderung geführt, daher stehe die Aussetzung der Einhebung nicht zu. Eine Aussetzung der Einhebung sei nur im Zusammenhang mit einer Berufung gegen die Grundlagenbescheide zulässig. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom bereits durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom erledigt worden sei.
Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 276 Abs. 1 BAO gilt: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.
(7) Partei im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.
(8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273 und 274 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
Demnach ist nach Einbringung des Vorlageantrages durch den Unabhängigen Finanzsenat über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zu entscheiden.
Bei einem Pfändungsbescheid handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme für fällige, nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten.
Ein Pfändungsbescheid führt nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Berufung gegen einen Pfändungsbescheid bewirkt lediglich, dass die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabenschuld zu prüfen sind und nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der dem Pfändungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabennachforderung.
Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid hat keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld.
Da somit, wie auch die Abgabenbehörde erster Instanz bereits in ihrer Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet hat - die Bestimmung des § 212a BAO nicht auf eine Berufung gegen einen Pfändungsbescheid Anwendung finden kann, wurde der Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
In einem ersten Verfahrensschritt ist stets zu prüfen, ob ein eingebrachter Antrag nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt inhaltlich behandelt werden kann. Wird eine Anspruchsberechtigung auf inhaltliche Befassung verneint, ist der Antrag ohne weiteres Eingehen auf das Antragsvorbringen, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung war aus den genannten Gründen somit ebenfalls ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu Inhaltsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 212a BAO spruchgemäß abzuweisen.
Zur Abrundung wird ergänzend festgehalten, dass über die Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom bereits mit Berufungsentscheidung vom , zu RV/843-W/11 abgesprochen wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at