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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.03.2011, RV/1911-W/10

Motorschaden nach einer Fahrt durch Hochwasser

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1911-W/10-RS1
Befährt ein Steuerpflichtiger im Zuge einer Hochwasserkatastrophe ein überflutetes Straßenstück, hat er damit ein Risiko in Kauf genommen. Damit wird die Zwangsläufigkeit der daraus resultierenden Fahrzeugreparaturkosten ausgeschlossen, auch wenn sich der Steuerpflichtige wegen einer chronischen Erkrankung auf einer Fahrt zur Apotheke befunden hat. Mangels Zwangsläufigkeit führt der Schaden nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2009 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen durch Krankheitskosten, Kurkosten und einen Katastrophenschaden (Fahrzeugreparaturkosten wegen eines Motorschadens durch Hochwasser).

Für folgende Aufwendungen hat der Berufungswerber in Zusammenhang mit der Fahrzeugreparatur Rechnungen vorgelegt:


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Austauschmotor gebraucht
2.136,00 €
Einbau
550,00 €
Kompressionsprüfung
102,18 €
Austausch Wasserpumpe und Kühler
397,98 €
Summe
3.186,16 €

Dazu ergänzte der Berufungswerber, dass beim Einbau des Austauschmotors der Kühler nicht entleert worden sei. Durch den Schlamm seien in der Folge Wasserpumpe und Kühler beschädigt worden und mussten ebenfalls ausgetauscht werden.

Vom Berufungswerber wurde dazu eine Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatgemeinde vom übermittelt, wonach der Berufungswerber von keiner Behörde für den Motorschaden einen Schadenersatz erhalten habe. Der Schaden sei beim Jahrhunderthochwasser im Juni 2010 (gemeint wohl: 2009) entstanden, von welchem die Gemeinde sehr betroffen gewesen sei.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2009 weder die geltend gemachten Aufwendungen zur Beseitigung des Katastrophenschadens noch die Kurkosten von 826 €. Ein Betrag von 1.864,76 € für Personenversicherungen bei den Sonderausgaben wurde ebenfalls nicht anerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Anerkennung von Schäden nach Hochwasserkatastrophen etc. zwar in Betracht komme, zwangsläufige Aufwendungen jedoch nicht vorliegen, wenn die Aufwendungen Folge eines Verhaltens seien, zum dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe. Der Berufungswerber habe sich entschlossen, trotz Starkregens und überschwemmter Straße die Fahrt mit dem PKW fortzusetzen. Die Reparaturkosten können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Auch der Aufpreis für ein Vier-Sterne-Hotel im Rahmen einer Kur sei nicht abzugsfähig.

Der Berufungswerber brachte wegen der Kurkosten und des Katastrophenschadens eine Berufung ein und übermittelte Versicherungsbestätigungen für die beantragten Sonderausgaben.

Zum Kuraufenthalt erläuterte der Berufungswerber, dass nach einem Arbeitsunfall im August 2008 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden sei und er in Krankenstand gegangen sei. Die ärztlichen Behandlungen seien ohne Erfolg gewesen. Es sei daraufhin im Jänner 2009 eine Kur genehmigt worden, jedoch erst für September. Wegen seiner Schmerzen sei er schließlich zu einer Aufzahlung bereit gewesen, um bereits im März einen Termin zu bekommen. Auch eine Zecken-Borreliose-Erkrankung sei in Zusammenhang mit seinen extremen Schmerzen gestanden. Für die dafür nötigen Behandlungen inklusive privaten Therapeuten, Wunderheiler, Medikamenten und Kur habe er ca 3.000 € aufgewendet. Die Verbesserung sei jedoch so gut wie Null gewesen. Erst die Anwendung von Morphiumpflastern habe Erleichterung gebracht.

Zum Motorschaden in Folge des Hochwassers schildert der Berufungswerber, dass er damals seinen PKW vorerst in Sicherheit gebracht habe. Er habe dann am in der Apotheke dringend Morphiumpflaster besorgen müssen, eine Verbesserung der Wettersituation sei jedoch trotz langen Wartens nicht eingetreten. Wegen seiner Schmerzen sei er in dem ganzen Chaos schließlich in Panik geraten - er leide auch schon seit Jahren an Panikattacken. Da sich die Lage dann zu entspannen schien und einige Autos bereits Richtung X. gefahren seien, sei er schließlich kurz vor dem Schließen der Apotheke um 18:30 Uhr mit seinem PKW losgefahren. Beim Überqueren eines überschwemmten Straßenstücks sei er plötzlich mitten in einer Druckwelle gewesen und der Motor sei abgestorben. Nachdem die Feuerwehr seinen Wagen aus der Gefahrenzone geschoben habe, habe ihn ein Passant zur Apotheke gefahren.

Er habe diese Fahrt also nicht aus freien Stücken unternommen, sondern habe ihn seine Panik und seine unerträglichen Schmerzen dazu gezwungen, sodass die Situation als medizinische Notlage zu sehen sei. Von der Landesregierung habe er keinen Ersatz für diesen Katastrophenfall erhalten. Der Schaden habe ihn in große finanzielle Schwierigkeiten gebracht.

Das Finanzamt gab der Berufung insofern teilweise statt, als die nachgewiesenen Personenversicherungen als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Die Kosten für die Aufzahlung für das Vier-Sterne-Hotel beim Kuraufenthalt und die Autoreparatur nach der Fahrt im Starkregen wurden weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dazu führte das Finanzamt aus, dass Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse umfassen, die objektiv aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, stellen somit eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nehme, seien vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedoch nicht umfasst.

Der Berufungswerber erhob gegen die Berufungsvorentscheidung wegen der Nichtanerkennung des Katastrophenschadens Einspruch, da er durch dieses außergewöhnliche Schadensereignis eine erhebliche Vermögenseinbuße erlitten habe. Er könne nicht verstehen, warum ein Schaden bei einem überschwemmten Keller, einer im Hof stehenden Egge oder einem unter Wasser stehender Acker, der ohnehin von der Versicherung gedeckt sei, als Katastrophenschaden gelte. Er habe als Privatperson einen sicherlich höheren Schaden erlitten (siehe Rechnungen) und solle die Nichtberücksichtigung bei seinem Lohnsteuerausgleich hinnehmen. Er berufe sich auf eine Aussendung der Feuerwehr mit der Unterzeichnung des Landeshauptmannes und des Landeshauptmannstellvertreters, in der unter Punkt "Auto und Wasser" angegeben sei, was man im Hochwasserschutz mit seinem PKW machen solle. Bei Bedarf könne er diesen Folder übermitteln.

Auf einen Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz schildert der Berufungswerber, dass bei der Hochwasserkatastrophe vom 26. Juni bis die gesamte Ortschaft von unglaublichen Wassermassen betroffen gewesen sei, und übermittelte dazu mit datierte Fotos von überfluteten Straßenabschnitten. Eine Schadensmeldung an die Schadenserhebungskommission der Gemeinde habe er nicht gemacht, nur der Autofahrerclub ÖAMTC sei vom Schaden verständigt worden.

Der Schaden sei auf der Hauptstraße seiner Heimatgemeinde T. vorgefallen. Da dies die einzige Straße sei, die durch den Ort führe, habe er keine andere Strecke zur Apotheke wählen können. Andere Apotheken seien überhaupt nicht erreichbar gewesen, das ganze Südburgenland sei zu dieser Zeit von starken Überschwemmungen betroffen gewesen. Die Notwendigkeit, die Apotheke zu erreichen, sei wegen seiner starken Schmerzen gegeben gewesen. Seine Medikamente seien an diesem Tag ausgegangen gewesen, aufgrund der damals herrschenden Lage habe er die Medikamente selber holen müssen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt je nach Einkommen zwischen 6% und 12%.

In § 34 Abs. 6 EStG 1988 wird bestimmt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden , insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können. Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden kommen u.a. auch Reparaturkosten beschädigter Fahrzeuge in Betracht (Wanke in Wiesner/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 10. EL, § 34 Anm 46d).

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Reparatur eines Motorschadens nach einer Fahrt mit dem Pkw über ein überflutetes Straßenstück im Zuge einer Hochwasserkatastrophe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Während das Finanzamt davon ausgeht, dass der dabei entstandene Schaden auf freiwilliges Verhalten des Berufungswerber zurückzuführen ist, wendet der Berufungswerber ein, dass diese Fahrt zur Apotheke aufgrund seiner Schmerzen und seiner Panik in dieser außergewöhnlichen Situation als medizinische Notlage und damit als zwangsläufig einzustufen sei. Entschädigung habe der Berufungswerber keine erhalten.

Fest steht, dass es durch den am beginnenden Dauerregen in Österreich in den folgenden Tagen zu einer Hochwasserkatastrophe kam (www.wissenswertes.at), von der ab auch das Südburgenland stark betroffen war: ": Bedingt durch die heftigen Regenfälle der vergangenen Stunden befinden sich vor allem die Feuerwehren der Bezirke X. und Y. im Dauereinsatz. Besonders betroffen vom Unwetter sind die Orte ... X. ... und T.. In vielen der genannten Ortschaften sind Bäche über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller, Wohnhäuser, Firmenobjekte und Straßen überflutet. ... Das Einsatzgebiet hat sich dabei von den nördlichen Landesteilen (Feuerwehren entlang der Wulka) in die Bezirke X. und Y. verlagert." (sieheEinsatzberichte der Feuerwehr über das Hochwasser im Südburgenland, www.bfkdo-ow.at). Den Angaben des Berufungswerbers folgend, die durch eine Bestätigung des Bürgermeisters gestützt werden, wird davon ausgegangen, dass der gegenständliche Motorschaden im Zuge dieser Hochwasserkatastrophe am in der Heimatgemeinde des Berufungswerbers entstand.

Laut medizinischem Sachverständigengutachten vom hat der Berufungswerber nachweislich seit mindestens 2008 Wirbelsäulenbeschwerden, wobei die Schmerzsymptomatik in einer Bandscheibenschädigung sowie der beruflichen Überlastung, Depressionen und Panikattacken als wesentlichen Begleitfaktoren begründet ist.

Das Gesetz räumt dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung seines Einkommens nur dann ein, wenn sämtliche in § 34 Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Bereits das Fehlen einer einzigen in § 34 Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzung schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. und , 398/73).

In Anbetracht der dargestellten Rechtslage ist die Belastung durch die Reparatur des im Hochwasser beschädigten Fahrzeugs des Berufungswerber jedenfalls außergewöhnlich, da die Mehrzahl der Steuerpflichtigen einen derartigen Schadensfall nicht zu bewältigen hat.

Weiters muss die Belastung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34 Abs. 2 bis 5, Tz 3). Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen in Abgrenzung zu freiwilligen Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. Doralt, EStG, § 34, Tz. 36 und 37).

Die steuerliche Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG (also ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht, was im Sinne eines Elementarereignisses, das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, zu verstehen ist (). Es muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (). Das Gesetz erwähnt als Beispiel für schädigende Ereignisse u.a. "Hochwasser". Auch andere Schadensfälle - die nicht als Katastrophenschaden im eigentlichen Sinn zu beurteilen sind - können nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust zumindest durch ein katastrophenähnliches Ereignis, durch höhere Gewalt im engeren Sinn, eingetreten ist zB Brand, Überflutungen, Verwüstungen durch Einbrecher (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34, Einzelfälle unter "Schadensfälle").

Der Berufungswerber hat mit seinem Fahrzeug während einer Hochwasserkatastrophe eine überschwemmte Straße befahren, sodass im konkreten Fall - anders als beispielsweise bei einem überfluteten Keller - von höherer Gewalt im Sinne eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses nicht die Rede sein kann. Zwangsläufigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seines Verhaltens mit der Möglichkeit des Eintritts eines Schadens rechnen musste. Zum Einwand des Berufungswerbers, er habe sich auf dem überfluteten Straßenstück plötzlich inmitten einer Druckwelle aus einem Kanalschacht befunden, ist zu entgegnen, dass dem Berufungswerber bei Antritt der Fahrt nach X. bei Starkregen und Hochwasser das Bestehen eines nicht unbeträchtlichen Risikos bewusst gewesen sein muss, hat doch der Berufungswerber zuvor schon mehrmals - wie er vorbringt - den Abstellplatz gewechselt, um sein Fahrzeug in Sicherheit zu bringen.

Der Berufungswerber argumentiert nun dahingehend, dass er besagte Fahrt nicht freiwillig angetreten habe, sondern wegen seines Bedarfs an "Morphiumpflastern" ein medizinischer Notfall vorgelegen sei. Bei der gegebenen Sachlage ist glaubwürdig, dass der Berufungswerber auf die Anwendung von Schmerzmitteln angewiesen war. Ob der Berufungswerber gerade während der Hochwasserkatastrophe die vier Kilometer entfernte Apotheke in X. zum Kauf von Schmerzmitteln aufsuchen wollte, ist allerdings nicht objektivierbar. Wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers folgt, sind aber die schon längere Zeit andauernden Beschwerden des Berufungswerbers nicht mit einer akuten, plötzlichen Erkrankung zu vergleichen, sodass ein rechtzeitiger Nachkauf von laufend benötigten Medikamenten zumutbar gewesen wäre. In diesem Sinn war die Fahrt vom zur Apotheke keineswegs ein unvermeidbares Ereignis, welches eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Man kann daher sagen, dass der Motorschaden auf der Fahrt zur Apotheke in einer aus Gründen fehlender Sorgfalt selbst verschuldeten Situation entstanden ist.

Die dem Berufungswerber entstandenen Fahrzeugreparaturkosten können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

In Hinblick auf die Berufung betreffend die nicht anerkannten Kurkosten (Aufzahlung auf ein Vier-Sterne-Hotel) von 826 € ist darauf zu verweisen, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung schon allein deswegen nicht vorgenommen werden kann, weil die Kurkosten gemeinsam mit den Krankheitskosten (210 €) den vom Finanzamt errechneten Selbstbehalt von 1.927,87 € (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) nicht übersteigen.

Der Berufung war aber insoweit Folge zu geben, als in Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung die vom Berufungswerber nachgewiesenen Aufwendungen von 1.864,76 € für Personenversicherungen unter den Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/02
SWK 14/2011, K 8

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at