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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.04.2010, RV/1363-L/09

keine außergewöhnliche Belastung bei Kuraufenthalt in Italien

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall Aufwendungen für einen Italienaufenthalt (Thermenregion und Kuranstalt A. ,G., V.) in der Höhe von € 1.572,00 als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 abzugsfähig sind oder diese als Kosten im Sinne des § 20 EStG 1988 der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Der Bw. ist Pensionist. Unbestritten sind die Leiden des Berufungswerbers (in der Folge mit Bw. abgekürzt), und zwar:

Polyathrose (degenerative Gelenkserkrankung)

sowie

Gichtarthritis.

Dies geht aus einer ärztlichen Bestätigung des Facharztes Dr. H.H. , Adresse2 betreffend die Vorjahre hervor (ärztliche Bestätigung v. , AS 28/2006). Der Bw. ist zudem gehbehindert (70%). Eine Invalidenrente ist nicht aktenkundig.

Seine Gattin, die ebenfalls am Kuraufenthalt in Italien teilnahm, leidet an ähnlichen Symptomen (Cervikalsyndrom, Lumbago rezidiv., anläßlich Untersuchung v. durch die Chefärztin, Frau Dr. F.R.). Ein gesondertes Kurbehandlungsprogramm für die Gattin wurde im Verfahren nicht vorgelegt.

Auf das Vorverfahren zu RV/0607-L/09 wird hingewiesen (Zurückverweisung gem. § 289 Abs. 1 BAO).

Die nachträglichen Ermittlungen ergaben Folgendes:

a) Das Berufungsbegehren wurde dahingehend präzisiert, dass die Kosten für den Italienaufenthalt vom bis steuerrechtliche Berücksichtigung finden sollten. Andere Berufungspunkte sind nicht ersichtlich.


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Kurkosten lt. beiliegenden Rechnungen (Hotelrechnung für 1 Person zuzüglich Kurpauschale für Behandlungen)
€ 1.666,00
abzüglich Kostenersatz OÖ GKK
€ 94,00
Endsumme
€ 1.572,00

b) ärztliche Bestätigung v. (Hausarzt Dr. O.V., Arzt für Allgemeinmedizin) - Überweisungsschein an Chefarzt /OÖ GKK, Frau Dr. F.R. : Zweck der Überweisung: Cervikalsyndrom, Lumbago rezidiv., Physiotherapie ,Massagen 12 x, Fango 12 x erbeten, Unterschrift am ;

c) Bestätigung der Therme G. , Revital & Golf Resort, vom :

"Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass unser Kurhaus G-P. (sowie unsere Sporting Terme- Majestic Terme und Splendid Terme vom italienischen Staat (Land Venetien) und der italienischen Krankenkasse (ASL- Azienda Sanitaria Locale) eine anerkannte Kuranstalt mit staatlich geprüftem Personal (Fangotherapeuten- Masseure- Physiotherapeuten -Fachärzte usw.) ist. Unsere Produkte, wie Naturfango und Thermalwasser stehen unter ständiger Überprüfung vom Land Venetien und Euganeischen Becken-Kontrolle)".

d) 1 Hotelrechnung vom , Terme DIG.S.p.A.,Adresse3, 82,ITA-xxxG.Terme (PD),G-H., Adresse4 - Kosten pro Person € 1.066;

e) 1 Abrechnung betreffend Kurpauschale 12 Fango und Ter. 12 Mass u. Art. in Höhe v. € 600,00;

f) 1 Datenblatt v. (Kurbeginn) : Massageverschreibung

g) 1 Bescheinigung der Terme v. : " Hiermit bescheinigen wir, dass Herr Bw. in der Zeit v. bis nach ärztlicher Verordnung und unter ärztlicher Kontrolle in unserem Hause in G.T. folgende Thermalbehandlungen durchgeführt hat:


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1 ärztliche Untersuchung
€ 30,00
12 Fango mit Thermalbäder mit Ozon
€ 396,00
12 Massagen (gesamt 25 min.)
€ 396,00
abzüglich Kurpauschale
€ 162,00
Gesamtbetrag
€ 600,00

h) 1 Kurprogramm v. , AS 39/2007: 12 Fangopackungen - Therapien, jeweils zwar 2 x täglich in der Früh, um 06:00 Uhr und 08:20 Uhr;

In der Folge wurde der Steuerakt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn diese Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse erwächst (Außergewöhnlichkeit, Abs. 2 leg.cit.), er sich dieser Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit, Abs. 3 leg.cit.) und dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird.

Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)aufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Vielmehr wurden auf der Grundlage einer umfangreichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für abgabenrechtlich beachtliche ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich krankheitsbedingte Reisen strenge Vorgaben aufgestellt (zB. ; ; , 2000/15/0139). Danach muss die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheinen. Überdies müssen die Behandlungen unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen und der Tagesablauf muss kurmäßig geregelt sein.

Die Rechtsprechung des VwGH fordert daher betreffend der Anerkennung von Kurkosten strenge Regeln.

Nicht abzugsfähig sind etwa Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt. Der Aufenthalt in "Wohlfühl-[Wellness]Hotels" erfüllt die Voraussetzungen eines Kuraufenthaltes in der Regel nicht ().

Auch nach der Verwaltungspraxis können Kurkosten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt

- im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stehen (diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt- Gelenksbeschwerden)

- aus medizinischen Gründen erforderlich sind (dieser Umstand wird aus dem vorliegenden Krankheitsbild abgeleitet) und

- ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (, 2002, 679).

Diese Voraussetzung wird vom Unabhängigen Finanzsenat als nicht erwiesen angenommen.

Dies wird wie folgt begründet:

Die zeitliche Gestaltung des Kuraufenthaltes (2 x in der Früh, um 06:00 Uhr und um 08:20 Uhr - Fango/Massage-Therapien) und nur eine ärztliche Untersuchung zu Beginn des Kuraufenthaltes am (vgl. Datenblatt v. ) deuten aber in diese Richtung hin (vollkommen freie verfügbare Zeit ohne genauen kurgemäß geplanten Therapieablauf).

Weitere Argumente für die Abweisung des Berufungsbegehrens aus diesem Titel waren:

a) Es gab keine ärztliche Bestätigung für die Notwendigkeit eines ausländischen Kuraufenthaltes für das Jahr 2007 vor Antritt der Reise.

Die Bestätigung des Facharztes, Dr. H.H. , vom für den Aufenthalt in A. ist für das Jahr 2006 ergangen (auch in diesem Jahr wurden dennoch die Kurkosten mangels Nachweises nicht anerkannt).

b) Die Chefärztliche Bewilligung v. sieht keine Verschreibung eines Kuraufenthaltes in Italien, A. , für das Jahr 2007 vor.

Auch der für die Kur im Nachhinein gewährte Zuschuss der OÖ GKK in der Höhe von € 94,00 bringt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine andere Beurteilung.

c) Die Tatsache, dass es sich beim genannten Kurort um eine Thermenregion handelte, die öffentlich zugänglich ist (lt. Internetrecherchen des UFS über die Thermenhomepage in A. - zugleich Vital und Sportregion) und somit auch von gesunden Personen in Anspruch genommen werden kann, weist auch auf die Möglichkeit hin, dass Elemente einer "Wellness- Reise" von vornherein nicht ausgeschlossen sind.

d) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die zur Linderung der Schmerzen eingesetzen Therapien (Fango-Packungen, Massagen) auch anderswo (gemeint: nicht nur im EU-Ausland) möglich gewesen wären. Eine direkte ärztliche Verschreibung der Kur in A. für das Jahr 2007 ist nicht aktenkundig.

e) Ein ausführlicher Bericht eines italienischen Kurarztes über erfolgte ärztliche Einleitungs -Untersuchungen (das Datenblatt v. erscheint für eine ärztliche Voruntersuchung als nicht ausreichend, denn darin wurden nur die verordneten Massagen angeführt), ärztliche Untersuchungen während der Kur bzw. eine ärztliche Abschlussuntersuchung fehlten zur Gänze bzw. diesbezügliche Dokumente wurde im Verfahren nicht vorgelegt.

f) Die Bestätigung der Thermenzentrums v. , dass es sich hiebei um eine staatlich anerkannte Kuranstalt handelt, ersetzt die vorhin angeführten ärztlichen Nachweise nicht.

g) Auf Grund der umfangreichen Freizeitmöglichkeiten bewirbt das Hotel auch bewusst Sportbegeisterte, Familien und alle Erholungssuchenden.

h) Gesamthaft entspricht somit der Kuraufenthalt in Italien/A. aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht den obig wiedergegebenen Erfordernissen für abgabenrechtlich beachtliche ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich krankheitsbedingte Reisen, weshalb die dafür geltend gemachten Aufenthalts- und Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden konnten (siehe zu Kuraufenthalten auch und ).

Die Magendiät-Pauschale von monatlich € 42,00 wurde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom bereits berücksichtigt.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at