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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 31.03.2011, RV/0426-F/09

Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., F., I., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) wandte sich mit Schreiben vom an den Bundespräsidenten mit dem Ansuchen, ihr die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2009 in Höhe von mehr als 800,00 € sowie die voraussichtliche Nachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von ca. 300,00 € nachzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Bw. zahle seit November 1949 mit Ausnahme einer ca. 11-jährigen Ehepause Steuern an den österreichischen Staat. Mit 59 1/2 Jahren und nach 43 Beitragsjahren sei die Bw. pensioniert worden, habe allerdings noch 2 1/2 Jahre auf die Schweizer Rente warten müssen und während dieses Zeitraumes von ihren Ersparnissen leben müssen. Die Bw. sei keinen einzigen Tag arbeitslos gewesen, sondern 34 Jahre Vollzeit beschäftigt gewesen mit 48, 45 und später 42,5 Wochenstunden. Die der Bw. mit Fälligkeitstag vorgeschriebene Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2009 könne die Bw. nicht bezahlen, weil sie das vorhandene Geld für ihren Lebensunterhalt benötige.

Mit Schreiben vom teilte der Vorstand des Finanzamtes Feldkirch der Bw. auf Veranlassung des Bundesministeriums für Finanzen mit, dass grundsätzlich die Steuern bei Pensionistinnen und Pensionisten ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträge bereits vom Pensionsversicherungsträger zu ermitteln und direkt von der Bruttopension in Abzug zu bringen seien. Die in einem Kalenderjahr allenfalls zu viel bezahlte Steuer könne im Wege der steuerlichen Veranlagung rückerstattet werden. Allerdings sei es auch denkbar, dass die pensionsauszahlende Stelle zu wenig Steuern in Abzug bringe, insbesondere dann, wenn - wie im Fall der Bw. - eine weitere (ausländische) Pension zur Auszahlung gelange. In derartigen Fällen seien seitens des Finanzamtes beide Pensionseinkünfte zusammenzurechnen und die festzusetzende Steuer zu ermitteln. Diesfalls könne es auch zu einer Steuernachzahlung für das bereits abgelaufene Kalenderjahr kommen. Für das laufende Jahr und die Folgejahre sei bescheidmäßig ein Vorauszahlungsbescheid festzusetzen. Die gesetzlich vorgesehene Festsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2008 und die Folgejahre sei zuletzt mit Bescheid vom auf Basis der Einkommensdaten aus dem Jahre 2007 erfolgt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzamtes seien angehalten, die Steuervorschreibungen und -festsetzungen im Rahmen der vorgegebenen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu vollziehen. Die Steuern (im Vorhinein) zu erlassen, finde in den geltenden Gesetzen und Verordnungen keine Deckung.

Mit Schreiben vom wandte sich die Bw. an den Bundesminister für Finanzen und teilte mit, sie habe nach Erhalt des Schreibens vom Vorstand des Finanzamtes Feldkirch vom mit diesem am ein persönliches Gespräch geführt. In diesem habe sie dem Finanzamtsvorstand ihre prekäre Finanzlage erläutert und ihm Einzelheiten ihrer teils unvorhergesehenen Ausgaben unter Vorlage des Sparbuches und des Kontostandes vorgetragen. Der Finanzamtsvorstand sei der Ansicht gewesen, dass die offensichtlich angedachte Stundung der Bw. nichts nütze.

Die Bw. weigere sich strikt, im Alter von 73 Jahren Schulden einzugehen, die sie nie mehr zurückzahlen könne. Als Buchhalterin wisse sie das zu beurteilen. Wie die Bw. bereits dem Herrn Bundespräsidenten mitgeteilt habe, könne sie ihren Lebensstandard schon lange nicht mehr halten und sich keinen Urlaub leisten. Als "kleine" Pensionistin habe die Bw. im Jahre 2005 4.634,71 € an Steuern gezahlt, im Jahr 2006 4.654,35 € und im Jahr 2007 4.678,91 €. Im Jahr 2008 dürfte die Steuer voraussichtlich 5.000,00 € betragen. Pensionisten seien alle Absetzbeträge kurzerhand gestrichen bzw. eingeschliffen worden.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. seitens eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Finanzen im Wesentlichen mitgeteilt, die Entscheidung über die Gewährung einer Abgabennachsicht obliege leider nicht dem Bundesministerium für Finanzen, sondern der zuständigen Abgabenbehörde, im Fall der Bw. dem Finanzamt Feldkirch. Daher sei das Nachsichtsansuchen vom dieser Behörde zur schnellstmöglichen Bearbeitung übermittelt worden.

Am wurden seitens eines Erhebungsorgans der Einbringungsstelle des Finanzamtes Feldkirch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. festgestellt. Danach sei die Bw. geschieden, nicht unterhaltspflichtig und beziehe neben einer inländischen Pension in Höhe von monatlich 1.058,45 € netto zwei Pensionen aus der Schweiz (eine AHV-Pension in Höhe von CHF 903,00 und CHF 418,00). An Vermögenswerten seien eine Eigentumswohnung in A., I., T., vorhanden sowie ein KFZ (Peugeut 207, 88 PS, 1/2007). Die Bw. habe derzeit monatlich folgende Ausgaben:


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Betriebskosten
243,00 €
Betriebskostennachzahlung: 313,00 €
26,08 €
Telefon
65,00 €
Versicherung
122,00 €
Strom
44,00 €
Fusspflege
39,00 €
Friseur
160,00 €
Benzin
100,00 €
L. (Jahreskosten: 155,00 €)
12,92 €
Jahresbeitrag Mitgliedschaft: 56,00 €
4,67 €
816,67 €

Daneben seien noch Kosten für einen Türöffner in Höhe von 192,00 € angefallen, weiters Kosten für einen Duschschlauch in Höhe von 40,00 €, Kosten für einen Elektriker in Höhe von 240,00 €, Kosten für ein Kleinwagen Service in Höhe von 246,00 €, Kosten für eine Reinigung der Uhr in Höhe von 115,00 €, Kosten für einen Muttertagsausflug in Höhe von 142,00 €, Kosten für Vitamintabletten in Höhe von 304,00 € (ausreichend für 4 Monate), Kosten für eine Kniebandage in Höhe von 26,50 € sowie ein Selbstbehalt beim Orthopäden in Höhe von 26,00 €. Die Bw. gab zudem an, unter Bluthochdruck zu leiden und eine Brille zu benötigen. Hinsichtlich des Nachsichtsansuchens vom wurde klargestellt, dass dieses die Nachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 299,37 € sowie die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2009 in Höhe von 800,00 € betreffe, insgesamt sohin einen Betrag von 1.099,37 €.

Mit Bescheid vom wurde das Nachsichtsansuchen unter Wiedergabe des Wortlautes des § 236 BAO mit der Begründung abgewiesen, eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, könnte die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig sein.

Wie in den Schriftsätzen der Bw. angeführt werde und seitens des Finanzamtes erhoben worden sei, vertrete die Bw. den Standpunkt, sie könnte mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln keine Steuern bezahlen. Vom Gesetzgeber sei aber nicht vorgesehen, dass Aufwendungen für Vitaminpräparate, Putzdienste, Friseur, Fusspflege, Muttertagsausflüge, etc. steuerwirksam geltend gemacht werden könnten. Bei Vollzug der Steuergesetze habe auch keine unbeabsichtigte Mehrbelastung festgestellt werden können, die unter Umständen eine Nachsicht rechtfertigen könnte. Die von der Bw. aufgezeigte Problematik basiere auf der Tatsache, dass die Bw. für ihre Lebensführung mehr Geld benötige, als ihr zur Verfügung stünde. Unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung aller Steuerzahler könne der Antrag der Bw. auf Nachsicht nicht zum Erfolg führen.

Mit dem seitens des Finanzamtes als Berufung gewerteten Schreiben vom wurde sinngemäß beantragt, dem Nachsichtsansuchen Folge zu geben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bw. habe trotz jahrelanger Sparsamkeit, nachdem die finanzielle Belastung für sie auf Grund der Jahr für Jahr immer höher werdenden Steuerbelastung - beispielsweise durch Wegfall des Allgemeinen Absetzbetrages von 400,00 € und durch Wegfall bzw. Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages von ca. 306,00 € - immer größer geworden sei, die Kosten für einige kleine, unaufschiebbar gewordene Reparaturen in ihrer Wohnung zu begleichen gehabt. Weiters sie ihr vom Arzt ein hochwertiges Vitaminpräparat empfohlen worden, dass 303,00 € gekostet habe und für 4 1/2 Monate gereicht habe, wofür aber weder von der Gebietskrankenkasse noch von der BVA ein Kostenersatz geleistet worden sei. Putzdienste nehme die Bw. keine in Anspruch, solche Arbeiten erledige die Bw. selbst. Zudem würden die Sachbearbeiter des Finanzamtes offenbar keine Kenntnis davon haben, mit welchen Gebrechen eine 74 Jahre alte Person leben müsse. Für die Bw. sei die Fusspflege ebenso wie der Friseur genauso notwendig wie Essen und Trinken. Friseur bedeute im Fall der Bw. Waschen, Fönen und einmal monatlich Schneiden. Die monatliche Fusspflege sei für die Bw. deshalb unerläßlich, weil sie orthopädische Einlagen tragen müsse, deren Kosten von der Gebietskrankenkasse übernommen würden. Den Gipfel der Geschmacklosigkeit stelle für die Bw. als Mutter der Vorwurf der Teilnahme an einem Muttertagsausflug dar. Eine Impertinenz sondergleichen sei zudem die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Bw. benötige für ihre Lebensführung mehr Geld, als ihr zur Verfügung stünde. Dazu sei anzumerken, dass die Bw. seit 48 Jahren die ihr vorgeschriebenen Steuern bezahlt habe, ohne eine Stundung in Anspruch zu nehmen bzw. ohne, dass sie gemahnt worden wäre. Die Bw. möchte zudem nochmals erwähnen, dass sie als kaufmännische Angestellte 34 Jahre 48 Wochenstunden, später 45 und dann 42,5 Wochenstunden gearbeitet habe, wobei an 5 Wochentagen Dienstende frühestens um 17.00 Uhr gewesen sei. Die Bw. habe sich ihre Pension ehrlich erarbeitet und wenn sie nicht immer schon sparsam gelebt hätte, wäre sie heute nicht im Besitz einer Eigentumswohnung mit Garage. Auch ihre sieben Kleinwagen habe sie bar bezahlt. Anzumerken sei auch, dass die Bw. ein Kriegskind gewesen sei und dementsprechend ein ganzes Schuljahr unter Fliegeralarm zu leiden gehabt habe. Nach Kriegsende hätte die Bw. neuerlich über Jahre hinweg viele Entbehrungen zu ertragen gehabt. Es sei unangenehm, in einer Notsituation wegen eines Betrages von 1.100,00 € so niederschmetternd abgefertigt zu werden, während andere Unterstützungen in Millionenhöhe erhalten würden. Die Bw. fühle sich vom Finanzamt "verschaukelt".

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw. mitgeteilt, aus dem Abgabenkonto sei zu ersehen, dass die nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 299,37 € die Einkommensteuervorauszahlung für April bis Mai 2009 in Höhe von 800,00 €, insgesamt somit ein Betrages von 1.099,37 €) durch Zahlungen der Bw., die gemäß § 214 BAO mit den jeweils dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten verrechnet worden seien, zwischenzeitlich entrichtet worden seien. Noch offen sei ein Teil der Einkommensteuervorauszahlung für April bis Juni 2010 in Höhe von 328,25 € sowie die mit Bescheid vom festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2009 in Höhe von 771,12 €. Die Bw. werde daher um Bekanntgabe ersucht, ob der Nachsichtsantrag noch aufrecht erhalten werde.

Weiters wurde die Bw. um Mitteilung des derzeitigen monatlichen Nettoeinkommens sowie der gegenwärtigen monatlichen Fixkosten gebeten. Die Bw., die laut Akten Alleineigentümerin einer unbelasteten Eigentumswohnung samt Garage (Grundbuch X., XX., GST-NR. x) sowie eines Kleinwagens (Peugeut 207, 88 PS, 1/2007) sei, wurde überdies aufgefordert, darzulegen, ob sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über weitere Vermögenswerte verfügen würde (Bankguthaben, Bausparverträge, Sparbücher, Lebensversicherungen, etc.). Bekannt zu geben sei auch, ob mit Ausnahme der Finanzamtsverbindlichkeiten in Höhe von 1.099,37 € derzeit weitere Schulden bestünden. Bejahendenfalls werde um Angabe der Gläubiger (Namen und Adressen), der Höhe der jeweiligen Verbindlichkeit und der Höhe der jeweiligen monatlichen Rückzahlung ersucht.

Im Antwortschreiben vom gab die Bw. bekannt, dass sie ihren Nachsichtsantrag aufrecht halte. Hinsichtlich ihres Einkommens teilte die Bw. mit, dass sie einkommensteuerpflichtig sei, somit erst nach Ablauf des Jahres 2011 bis zum eine Einkommensteuererklärung abzugeben habe und im Sommer 2012 den Einkommensteuerbescheid erhalte. Erst dann stünde ihr Nettoeinkommen fest. Auf Grund des hohen Schweizer-Franken-Kurses werde aber voraussichtlich für das Jahr 2010 eine Steuernachzahlung von ca. 330,00 € noch im Sommer 2011 zu entrichten sein.

Die derzeitigen monatlichen Fixkosten der Bw. (Stand: ) würden einschließlich der Einkommensteuervorauszahlungen 1.274,25 € betragen und sich wie folgt zusammensetzen:


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Jahreskosten
Monatliche Kosten
Spezielle medizinische Fusspflege (4 x wöchentlich)
36,00 €
Kabelfernsehen ( L. )
13,32 €
Bankspesen Girokonto
11,83 €
Strom
44,00 €
Betriebskosten inklusive Heizung
292,00 €
Versicherungen
124,00 €
Telefon inklusive Grundgebühr
65,00 €
Friseur
140,00 €
Benzin/Wandern
180,00 €
GIS
18,60 €
Einkommensteuervorauszahlung
335,00 €
Abonnement "Konsument"
48,00 €
4,00 €
Österreichischer Alpenverein
41,00 €
3,42 €
Krankenpflege
30,00 €
2,50 €
Jahrgang
22,00 €
1,83 €
Seniorenring
12,00 €
1,00 €
Abschied in Würde
21,00 €
1,75 €
1.274,25 €

Die Bw. besitze seit dem Jahr 1973 eine Eigentumswohnung und fahre seit 45 Jahren ein eigenes Auto. Sonstige Vermögenswerte wie z.B. Sparanlagen seien nicht vorhanden, das sei bei dieser Steuerlast nicht möglich. Seit Abzahlung der Wohnbauförderungsdarlehen bestünden auch keine Kredite.

Die Bw. hoffe, "wieder einmal auf gleich zu kommen", in den letzten Jahren sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Wenn die Ersparnisse verbraucht seien und nichts angespart werden könne, sei dies "bitter". Die Bw. bemühe sich, monatlich das Notwendige zu begleichen, müsse aber leider oft auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bw. neben den Fixkosten noch die Ausgaben für die Lebensführung bestreiten müsse, die sich - wie bekannt sei - Jahr für Jahr verteuerten.

Die Bw. möchte nochmals erwähnen, dass sie als Frau 43 Beitragsjahre habe und davon 34 Jahre in Vollzeit gearbeitet habe, zu Beginn 48 Wochenstunden, später 42,50 Wochenstunden. Seit 16 Jahren zahle die Bw. als Pensionistin Einkommensteuer. Somit habe der österreichische Staat insgesamt 59 Jahre Steuern vom Einkommen der Bw. erhoben. Die Bw. gehöre zu den "Geringverdienern" und könne nicht einmal den Pensionistenbeitrag in Höhe von 400,00 € in Abzug bringen, da dieser eingeschliffen werde. Im Dezember 2010 und Februar 2011 sei die Bw. 21 Tage im Landeskrankenhaus Y. stationär behandelt worden. Sie sei jetzt Herzpatientin und müsse sich schonen. Sie ersuche daher neuerlich um umgehende Gewährung der Nachsicht in Höhe von 1.099,37 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der erste Absatz auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. ). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.

Die Bw. kritisiert unter anderem die insbesondere durch Wegfall des allgemeinen Absetzbetrages bzw. durch die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages jährlich höher werdende Steuerbelastung, die sie als Pensionistin besonders hart treffe.

Mit diesem Vorbringen wird sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung geltend gemacht.

Von einer sachlichen Unbilligkeit ist auszugehen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von diesem nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (siehe dazu Ritz, BAO³, § 236 Tz 11).

§ 236 BAO eröffnet somit die Möglichkeit, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, im Nachsichtsweg zu mildern ().

Welche Steuerabsetzbeträge der Bw. in welcher Höhe zu gewähren sind, wird in § 33 EStG 1988 geregelt. Dass diese Norm im Fall der Bw. in den maßgeblichen Jahren unzutreffend angewendet wurde, hat die Bw. nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem wäre ein solcher Einwand im Nachsichtsverfahren im Allgemeinen auch nicht zielführend, da die Nachsicht nicht dazu dient, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (siehe dazu die bei Stoll, BAO³, § 236 Tz 14 angeführten Judikate sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 236 E 240 ff). Da aber § 33 EStG für alle Normunterworfenen gleichermaßen gilt, kann bei der sich bei richtiger Anwendung dieser Vorschrift ergebenden Ertragsteuer weder von einem vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Ergebnis gesprochen werden noch von einer besonders harten Auswirkung dieser Abgabenvorschrift im Einzelfall. Gesamthaft ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates somit der Bestand einer sachlichen Unbilligkeit zu verneinen.

Zu prüfen ist allerdings, ob eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargelegt hat (z.B. ; ; ), liegt eine "persönliche" Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Eine persönliche Unbilligkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor ().

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Satz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind.

Die Entscheidungsfindung bezüglich des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit bedingt eine detaillierte Kenntnis der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers. Da im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, ist es dessen Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu z.B. ; ). Kommt der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren. Zu beachten ist zudem, dass für die Beurteilung des Nachsichtsantrages nicht jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant sind, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben bzw. des Antrags auf Nachsicht bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über das Nachsichtsansuchen (; ).

Wie die Bw. mit Schreiben vom erklärend mitgeteilt hat (siehe dazu oben), begehrt sie die Nachsicht des auf ihrem Abgabenkonto aushaftenden Betrages in Höhe von insgesamt 1.099,37 €, dessen Einhebung sie unter Verweis auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als unbillig erachtet.

Die Bw. ist Alleineigentumerin einer unbelasteten Eigentumswohnung samt Garage (Grundbuch X., XX., GST-NR. x) und besitzt einen Kleinwagen (Peugeut 207, 88 PS, 1/2007). Ihr derzeitiges monatliches Nettoeinkommen hat die Bw. nicht bekannt gegeben, sinngemäß unter Verweis darauf, dass sie noch keine Kenntnis von der darauf entfallenden Einkommensteuer hat. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ist aber davon auszugehen, dass dieses keinesfalls niedriger ist, als das monatliche Nettoeinkommen im Jahr 2009, denn laut Akten ist die Bw. nach wie vor Bezieherin einer inländischen und zweier ausländischer Pensionen. Der Bw. steht somit zumindest ein Betrag in Höhe von 1.808,72 € zur Bestreitung ihrer monatlichen Ausgaben zur Verfügung (Bruttobezüge laut Einkommensteuerbescheid 2009 in Höhe von insgesamt 27.340,93 € abzüglich der für 2009 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeträge von 865,18 € abzüglich der gesamten für 2009 festgesetzten Einkommensteuer von 4.771,11 € ergibt einen Jahresnettobezug von 21.704,64 € bzw. einen monatlichen Nettobezug von 1.808,72 €). Die Bw. hat ihre monatlichen Fixkosten mit 1.274,25 € beziffert. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass in diesen Kosten die Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 335,00 € beinhaltet sind, die aber bereits bei der Berechnung des Einkommens der Bw. in Abzug gebracht wurden. Bei Ansatz der berichtigten Fixkosten in Höhe von 939,25 € einschließlich der Kosten für Freizeitgestaltung (wie z.B. Benzin für Wandern) verbleibt der Bw. somit ein Betrag von 869,47 € für Essen, Kleidung sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Da die Bw. mit Ausnahme der Finanzamtsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1.099,37 € nach eigenen Angaben keine weiteren Schulden hat, kann den sich aus einer sofortigen vollständigen Entrichtung des am Abgabenkonto aushaftenden Betrages ergebenden finanziellen Schwierigkeiten aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates durch Zahlungserleichterungen Abhilfe geschaffen werden. Beispielsweise könnten durch Ratenzahlungen von 100,00 € monatlich die derzeit bestehenden Finanzamtsverbindlichkeiten innerhalb von elf Monaten zur Gänze getilgt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es nun aber keiner Abgabennachsicht, wenn durch Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abgeholfen werden kann (vgl. ), weshalb auch der Bestand einer persönlichen Unbilligkeit zu verneinen war.

Da aus den dargestellten Gründen berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen. Das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon aus Rechtsgründen abzuweisen und der vorliegenden Berufung deshalb spruchgemäß keine Folge zu geben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Persönliche Unbilligkeit
sachliche Unbilligkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at