Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 17.07.2008, RV/0058-S/07

Pfändung und Überweisung einer Geldforderung; Verjährung; Unterbrechung der Verjährung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.B., Sbg. , vertreten durch Dr. Harald Heinrich, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5/II, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt in Wien die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von € 16.739,11, die Herrn P.B. als Pensionsanspruch zustehen (Pfändung aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gem. § 290a EO). Begründend wurde darauf verwiesen, dass P.B. dem Finanzamt als Haftungspflichtiger der Fa. I-GmbH Abgaben einschließlich Nebengebühren in der genannten Höhe schulde. Mit gleichem Tag erging an den Berufungswerber gem. § 65 Abs. 1 AbgEO ein Verfügungsverbot.

Mit Eingabe vom wurde gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid berufen und ausgeführt, dass dem Pfändungsbescheid offensichtlich der Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom zugrunde liege. Dieser Haftungsbescheid beziehe sich auf Abgabenschuldigkeiten der Jahre 1993 und 1994. Es werde daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Die in Exekution gezogenen Abgaben seien verjährt, der angefochtene Pfändungsbescheid demnach aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der zugrunde liegende rechtskräftige Haftungsbescheid zwar Abgabenschuldigkeiten aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 beinhalte, diese aber aufgrund von Unterbrechungshandlungen, wie des Amtshilfeersuchens an das Finanzamt Salzburg-Land vom , nicht verjährt seien. Die Pfändung des Lohnes bzw. der Pension sei ein zulässiges Exekutionsmittel.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet der Berufungswerber auf ein weiteres Vorbringen zur Sache.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs. 2 ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Nach Abs. 3 ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren blieb lediglich zu prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, die angefochtene Pfändungsmaßnahme zu setzen, oder dieser Maßnahme die eingetretene Einhebungsverjährung entgegenstand.

Die hier maßgebliche "Einhebungsverjährung" ist im § 238 BAO geregelt. Nach § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher, als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach Abs. 2 wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Im vorliegenden Berufungsfall ist der Abgabenanspruch gegenüber dem Berufungswerber durch den auf §§ 9 und 80 gestützten Haftungsbescheid vom entstanden. Das in dieser Haftungssache angestrengte Berufungsverfahren endete mit dem (rechtskräftigen) Zurückweisungsbescheid vom . Durch die Erlassung des Haftungsbescheides wurde der Lauf der Einhebungsverjährung hinsichtlich der vom Haftungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten der Jahre 1993 bis 1995 unterbrochen.

In der Folge wurden durch das Finanzamt Salzburg-Stadt weitere Unterbrechungshandlungen gesetzt. Für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung genügt es, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte ().

Am richtete das Finanzamt Salzburg-Stadt ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt Salzburg-Land mit dem um Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und um Beitreibung der Steuerschuld ersucht wurde. Am richtete das Finanzamt eine Zahlungsaufforderung an die in Deutschland ansässige Mutterfirma der I-GmbH . Am hat der Außendienst der Einbringungsstelle mit dem Berufungswerber Kontakt aufgenommen um die wirtschaftlichen Verhältnisse zu erheben. Am hat der Berufungswerber beim Finanzamt zwecks Regelung des Rückstandes vorgesprochen. In weiterer Folge hat das Finanzamt Salzburg-Stadt am eine Behördenanfrage an das zentrale Melderegister gerichtet um die Anschrift des Berufungswerbers festzustellen. Ebenfalls am holte das Finanzamt eine Auskunft über Versicherungsträger und Dienstgeber betreffend P.B. ein. Am führte das Finanzamt eine Grundbuchsabfrage betreffend den Berufungswerber durch, um seine Vermögensverhältnisse abzuklären. Am wurde eine weitere Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister eingeholt.

Alle aufgelisteten Amtshandlungen stellen taugliche Unterbrechungshandlungen iSd. § 238 Abs. 2 dar. Ob sie dem Berufungswerber bekannt geworden sind, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht relevant. Die eingewendete Verjährung ist damit nicht eingetreten.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat somit zurecht versucht den aushaftenden Abgabenrückstand mittels Pfändung abzudecken. Da der Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zugrunde lag und die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung zurecht erlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Pfändung und Überweisung
Verjährung
Unterbrechung
Unterbrechungshandlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at