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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 07.09.2006, RV/1466-W/03

vollbeendete KG als Bescheidadressat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Eine Berufung, die auf einem Schriftsatz ("Bescheid") basiert, der trotz Vollbeendigung einer KG infolge Vermögensübernahme gem. §142 BAO an diese und nicht an den Gesamtrechtsnachfolger gerichtet ist, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J., vertreten durch E., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk vom betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die als Berufungswerberin (Bw.) auftretende Kommanditgesellschaft (Bw.) wurde aufgrund des Einbringungsvertrages vom nach Einbringung der Beteiligungen der Kommanditisten in die S. (bisherige Komplementärin), jetzt J.P., gem. § 12 UmgStG und Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch diese Gesellschaft im Firmenbuch (Eintragung vom ) gelöscht. Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde nach Feststellungen einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt.

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (Bw.) auf den Rechtsnachfolger über. Hiezu zählt auch eine Übernahme gemäß § 142 HGB (vgl. Ritz, BAO3 § 19, Tz. 1).

Durch diese Vermögensübernahme trat somit nach Löschung im Firmenbuch eine Vollbeendigung der bw. Kommanditgesellschaft ein. Gesamtrechtsnachfolger war die bisherige Komplementärin.

An diese wäre der angefochtene Bescheid zu richten gewesen und wird daher auch dieser Zurückweisungsbescheid ihr als Adressatin zugestellt.

Dem unabhängigen Finanzsaenat oblag es daher, da diesfalls kein Schriftsatz mit Bescheidcharakter vorlag, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., § 273, Tz. 6 mwN und VwGH 99/14/0254).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vermögensübernahme ge. § 142 HGB
Vollbeendigung der KG
Gesamtrechtsnachfolge gem. § 19 Abs. 1 BAO
Dadurch Vollbeendigung der KG
Unrichtige Adressatenbezeichnung an diese
Kein Schriftsatz mit Bescheidcharakter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-03098