vollbeendete KG als Bescheidadressat
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1466-W/03-RS1 | Eine Berufung, die auf einem Schriftsatz ("Bescheid") basiert, der trotz Vollbeendigung einer KG infolge Vermögensübernahme gem. §142 BAO an diese und nicht an den Gesamtrechtsnachfolger gerichtet ist, ist als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J., vertreten durch E., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk vom betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die als Berufungswerberin (Bw.) auftretende Kommanditgesellschaft (Bw.) wurde aufgrund des Einbringungsvertrages vom nach Einbringung der Beteiligungen der Kommanditisten in die S. (bisherige Komplementärin), jetzt J.P., gem. § 12 UmgStG und Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch diese Gesellschaft im Firmenbuch (Eintragung vom ) gelöscht. Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde nach Feststellungen einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt.
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (Bw.) auf den Rechtsnachfolger über. Hiezu zählt auch eine Übernahme gemäß § 142 HGB (vgl. Ritz, BAO3 § 19, Tz. 1).
Durch diese Vermögensübernahme trat somit nach Löschung im Firmenbuch eine Vollbeendigung der bw. Kommanditgesellschaft ein. Gesamtrechtsnachfolger war die bisherige Komplementärin.
An diese wäre der angefochtene Bescheid zu richten gewesen und wird daher auch dieser Zurückweisungsbescheid ihr als Adressatin zugestellt.
Dem unabhängigen Finanzsaenat oblag es daher, da diesfalls kein Schriftsatz mit Bescheidcharakter vorlag, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., § 273, Tz. 6 mwN und VwGH 99/14/0254).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vermögensübernahme ge. § 142 HGB Vollbeendigung der KG Gesamtrechtsnachfolge gem. § 19 Abs. 1 BAO Dadurch Vollbeendigung der KG Unrichtige Adressatenbezeichnung an diese Kein Schriftsatz mit Bescheidcharakter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAD-03098