Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 01.02.2013, RV/0846-G/12

Erlassung eines Zurücknahmebescheides infolge unzureichender Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 332/13 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0144 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WPI SteuerberatungsgesmbH, 8054 Graz, Zahläckerweg 38, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurücknahmeerklärung eines Wiederaufnahmeantrages (hinsichtlich Feststellungsverfahren der R-KG für den Zeitraum 1987 bis 1991 "und Folgejahre") entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

(1) Strittig ist, ob das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen hat, dass der Wiederaufnahmeantrag des Berufungswerbers (Bw.) vom als zurückgenommen gilt.

(2) Mit Eingabe vom beantragte der - steuerlich vertretene - Bw. die "Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO für das Verfahren betreffend die Beteiligung an der R-KG StNr. ... für die Jahre 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und Folgejahre". Unter Einem wurde auch die amtswegige Wiederaufnahme beantragt.

Diese Anträge werden - wörtlich wieder gegeben - damit begründet, "dass unserem Klienten am neue Erkenntnisse und Tatsachen bekannt geworden sind, die ihm davor nicht zugänglich waren und die zu gegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen Anlass gegeben haben. Die Wiederaufnahmeanträge werden innerhalb offener Dreimonatsfrist gemäß § 303 Abs. 2 BAO eingebracht, wenngleich für die amtswegige Wiederaufnahme diese Frist ohnehin bedeutungslos ist. Es wird daher beantragt, 1) Feststellung der Spekulationssteuer für die Beteiligung mit Null, 2) Anerkennung des Verlustes 1987 für die R-KG anteilig, 3) Anerkennung der laufenden Verluste für die R-KG in den Steuerbescheiden 1987 und Folgejahre, 4) Frist zur Verbesserung dieses Antrages von 3 Monaten."

(3) Das Finanzamt sprach zunächst mit Bescheid vom eine Zurückweisung aus und begründete diese damit, dass eine Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen sei.

(4) In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus: Der EuGH für Menschenrechte habe "dem Antragsteller, BL," in seinem Urteil 24430/94, veröffentlicht am , Recht gegeben, "weshalb dieser ein Recht auf Erneuerung seines Strafverfahrens hat. Da dieser aber davon nichts wissen will, ....., wird es wohl nicht dazu kommen." Der Bw. werde auf Grund dieses Verhaltens des BL schlechter gestellt, "als wenn eine Erneuerung stattfinden würde." Der Bw. habe keine Einflussmöglichkeit auf eine Erneuerung des Strafverfahrens durch BL, wohl aber könne er sich auf das bereits erwähnte Urteil 24430/94 des EuGH für Menschenrechte, das "Urteil" des VwGH zu 93/15/0127 und das Urteil 123 des OLG Wien bzw. das Urteil 1 Ob 274/01b des berufen. Die Finanzbehörde müsse diese Urteile in ihre Entscheidung miteinbeziehen. Der Bw. sei in keinem der angeführten Verfahren Partei gewesen, er habe auch keine Stellung inne gehabt, in der er über den Ausgang dieser Verfahren zu informieren gewesen wäre. Die Dreimonatsfrist beginne erst ab Kenntnis zu laufen, weshalb der Antrag vom jedenfalls fristgerecht erfolgt sei. Daher mögen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt und die Einkünfte der R-KG für die Jahre 1987 "bis 1994" erklärungsgemäß festgestellt werden. Im Berufungsschriftsatz wurde des Weiteren beantragt, "die Finanzbehörde" möge bei der Generalprokuratur beim OGH die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anregen.

(5) Daraufhin erließ das Finanzamt per - jeweils den Wiederaufnahmeantrag betreffend - sowohl einen Mängelbehebungsauftrag als auch ein Ergänzungsersuchen.

Im Mängelbehebungsauftrag wurde unter Hinweis auf § 303a BAO das Fehlen folgender Inhaltserfordernisse gerügt: die (genaue) Bezeichnung sowie (genaue) Angabe der Jahre der betreffenden Verfahren; die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird; die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind; sowie Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren. Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Bw. eine Frist bis zum eingeräumt und darauf hingewiesen, dass der Wiederaufnahmeantrag bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gilt.

(6) In der Folge hob das Finanzamt mit Bescheid vom seinen Zurückweisungsbescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf; dieser erweise sich als rechtswidrig, da Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können.

(7) Am selben Tag erließ das Finanzamt auch den berufungsgegenständlichen Zurücknahmebescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Wiederaufnahmeantrag vom hinsichtlich der Feststellungsbescheide für 1987 bis 1991 "und Folgejahre" gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, da dem Auftrag zur Mängelbehebung (überhaupt) nicht entsprochen worden sei.

(8) Gegen diesen Zurücknahmebescheid richtet sich die vorliegende Berufung, welche folgendermaßen begründet wird:

Das Finanzamt erwähne im angefochtenen Bescheid nicht, dass binnen offener Frist ein Fristerstreckungsantrag vom , beim Finanzamt eingelangt am , eingebracht worden sei. Über diesen habe das Finanzamt nie abgesprochen. Hätte das Finanzamt die Fristerstreckung abgelehnt, so wäre eine fristgemäße Reaktion des Bw. auf den Mängelbehebungsauftrag möglich gewesen.

Tatsächlich würden auch keine Mängel des Wiederaufnahmeantrages vorliegen.

Zum Mängelbehebungsauftrag sowie zum Ergänzungsersuchen wird in der Berufung wie folgt ausgeführt (auszugsweise wörtlich wieder gegeben):

"(...) - Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird: Diese Angaben entnehmen Sie bitte dem Aufhebungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , uns zugegangen am . Das Finanzamt Graz-Stadt führt darin unter Bezugnahme auf den BAO-Kommentar des Herrn Univ.-Prof. Ritz zu § 207 bzw. § 307 aus, dass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können und somit die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages jedenfalls gegeben ist.

Allein aus diesen Verfahrensschritten ergibt sich, dass eine Mängelbehebung zur Gültigkeit des Antrages nicht erforderlich war, da ansonsten diese weiteren Verfahrensschritte zu unterlassen gewesen wären.

- Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind: Diese Angaben entnehmen Sie bitte dem Aufhebungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , uns zugegangen am . Das Finanzamt Graz-Stadt führt darin unter Bezugnahme auf den BAO-Kommentar des Herrn Univ.-Prof. Ritz zu § 207 bzw. § 307 aus, dass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können und somit die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages jedenfalls gegeben ist.

- Angaben, die zu einer Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der die Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig ist [sic]: Dem Antragsteller ist finanzieller Schaden erwachsen durch ein Verhalten, das seinem Bruder, BL, zur Last gelegt, in der Folge aber durch diverse Gerichtsurteile widerlegt worden ist.

Nur weil Herr BL nicht willens oder in der Lage ist, eine Erneuerung seines Strafprozesses auf Basis der das Strafurteil (456) wiederlegenden Urteile anzustreben, kann dies nicht zu Lasten der Kommanditisten und somit auch des Berufungswerbers gehen.

Die Beteiligungen des [Bw.] wurden unstrittig einbezahlt und wurden im Strafverfahren jedenfalls als echte Beteiligungen unstrittig festgestellt.

Die folgenden Urteile belegen, dass der Betrugsvorwurf im Strafurteil (nämlich "Täuschungshandlung" falscher Steuerrat des BL, da nicht, wie von BL gegenüber den Beteiligten damalsangegeben, eine Einkunftsquelle, sondern laut Strafurteil Liebhaberei gegeben sei) nicht aufrecht zu halten ist:

a) Das Urteil des EuGH für Menschenrechte zu Zahl 24430/94 veröffentlicht am (diese Entscheidung bewirkt das Recht des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens).

b) Das Urteil des OLG Wien, Zahl 123 bzw. OGH, Zahl 1 Ob 274/01b vom
aa) Auch Anleger Dr. D, der durch Gegenverrechnung Anteilseigner wurde (ein Widerspruch zum Strafurteil) ist echter Anleger.

c) Das Urteil des VwGH zu Zahl 93/15/0127
aa) Es liegt keine Liebhaberei vor (ein Widerspruch zum Strafurteil).
bb) Auch die darlehensfinanzierten Anleger sind Anleger (ein Widerspruch zum Strafurteil).

Die Gründe für eine Nicht-Erneuerung sind dem [Bw.] nicht bekannt..."

Daher werde beantragt, "das Verfahren der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO bzw. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufzunehmen" und die Einkünftefeststellung für die Jahre 1987 bis 1994 erklärungsgemäß und gemäß den steuerlichen Verhältnissen - kein Betrug, daher Werbungskosten - durchzuführen.

Über Nachfrage des Finanzamtes übermittelte der Bw. (durch seine steuerliche Vertretung) per E-Mail vom zwei (eingescannte) Fristerstreckungsanträge vom (betreffend Mängelbehebungsauftrag bzw. Ergänzungsersuchen), mit welchen jeweils um Fristverlängerung bis ersucht wurde. Diese Anträge sind laut Eingangsstempel am beim Finanzamt eingebracht worden.

(9) Mit Bescheid vom gab das Finanzamt den Fristerstreckungsanträgen vom statt und verlängerte die Frist(en) antragsgemäß jeweils bis zum .

(10) Im Vorlagebericht an den UFS führt das Finanzamt ua. aus, dass dem zuständigen BV-Team das Fristerstreckungsansuchen nicht bekannt gewesen sei. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei eine Kopie (mit Eingangsstempel , somit fristgerecht) übermittelt worden. Der Zurücknahmebescheid erweise sich letztlich dennoch (also auch binnen nunmehr nachträglich verlängerter Frist) als richtig, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO).

Der Wiederaufnahmsantrag hat gemäß § 303a BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Fehlen im § 303a geforderte Angaben, so liegen inhaltliche Mängel iSd. § 85 Abs. 2 BAO vor. In diesem Falle ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (s. zB Ritz, BAO 4. Auflage, § 303a Tz 6, und den dortigen Hinweis auf § 85 BAO).

Wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen, so hat die Behörde nach § 85 Abs. 2 BAO dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig (und ordnungsgemäß) behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (zB Ritz, aaO, § 85 Tz 18, mwN).

1. Zur Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages:

Der Bw. vermeint, es würden keine Mängel des Wiederaufnahmeantrages vorliegen (S. 2 zweiter Absatz der Berufung).

Tatsächlich begründet der Bw. seinen Wiederaufnahmeantrag vom jedoch ganz allgemein damit, dass ihm "am neue Erkenntnisse und Tatsachen bekannt geworden sind, die ihm davor nicht zugänglich waren". Der Antrag enthält aber keine Angaben, um welche konkreten "neuen Erkenntnisse und Tatsachen" es sich dabei handeln soll. Ebenso wenig sind im Antrag Angaben enthalten, die eine Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung dieser nicht näher genannten "neuen" Umstände im abgeschlossenen Verfahren ermöglichen würden.

Daher mangelt es aber (zumindest) an den von § 303a BAO in seinen lit. b und d geforderten Angaben. Damit lagen unter Berücksichtigung der oa. Rechtslage zweifelsohne inhaltliche Mängel iSd. § 85 Abs. 2 BAO vor, welche die Abgabenbehörde dazu berechtigten bzw. diese sogar verpflichteten, in der Folge mittels Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Dazu kommt, das auch die Verfahren, deren Wiederaufnahmen begehrt werden, nicht mit hinreichender Klarheit bezeichnet wurden: Der Wiederaufnahmeantrag vom betrifft nach seinem Wortlaut das "Verfahren betreffend die Beteiligung an der R-KG für die Jahre 1987 bis 1991 und Folgejahre." Aus dem Gesamtinhalt des Antrages ging zwar erschließbar hervor, dass offenbar die genannte KG betreffende Feststellungsverfahren (und nicht etwa die Einkommensteuerverfahren des Bw.) gemeint waren, es war aber nicht erkennbar, welche (weiteren) "Folgejahre" - neben den explizit angeführten Jahren 1987 bis 1991 - vom Antrag umfasst sein sollten.

Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom ist daher jedenfalls zu Recht ergangen. Dass das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag zunächst ohne Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages mit Bescheid vom zurückgewiesen und dies mit dem (unzutreffenden) Argument der bereits eingetretenen Verjährung begründet hat, vermag an der Rechtmäßigkeit des nachträglich ergangenen Mängelbehebungsauftrages nichts zu ändern. Das Finanzamt hat seinen Fehler im gegen den - inhaltlich tatsächlich rechtswidrigen - Zurückweisungsbescheid vom eingeleiteten Berufungsverfahren erkannt und den Zurückweisungsbescheid letztlich mit Aufhebungsbescheid vom ohnehin aus dem Rechtsbestand beseitigt.

2. Zur unzureichenden Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages:

Zunächst ist der Bw. darauf zu verweisen, dass einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist fristhemmende Wirkung nicht zukommt (s. zB Ritz, BAO 4. Auflage, § 85 Tz 16). Ein Mängelbehebungsauftrag kann daher nur innerhalb der von der Behörde gesetzten oder von ihr bescheidmäßig bereits verlängerten Frist erfüllt werden. Der Abgabepflichtige kann überdies nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird. Es spielt daher für die Rechtmäßigkeit der Zurücknahmeerklärung grundsätzlich keine Rolle, ob die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist allenfalls noch nicht abgesprochen hat (zB ).

Der Bw. durfte auf Grund obiger Rechtsausführungen keineswegs davon ausgehen, dass ihm selbst im Falle einer Abweisung seines am beim Finanzamt eingelangten Fristerstreckungsantrages noch hinreichend Gelegenheit verbleiben würde, die oa. Mängel fristgerecht (als bis spätestens ) beheben zu können.

Im vorliegenden Fall ist der nachweislich binnen offener Frist eingereichte Fristerstreckungsantrag des Bw. vom dem Finanzamt (bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin) erst im gegen den Zurücknahmebescheid eingeleiteten Berufungsverfahren zur Kenntnis gelangt. Nach dieser Kenntniserlangung (via Mail vom ) hat das Finanzamt die Mängelbehebungsfrist - nachträglich - mit Bescheid vom antragsgemäß bis zum verlängert.

Die vom Bw. mittels gegenständlicher Berufung unter Einem intendierte Mängelbehebung ist infolge nunmehr nachträglich gewährter Fristerstreckung zwar fristgerecht erfolgt, erweist sich aber letztlich aus folgenden Gründen als unzureichend:

Das gesamte Vorbringen des Bw. lässt nicht nachvollziehbar erkennen, auf welche konkreten Umstände er seinen Wiederaufnahmeantrag gestützt wissen will. Der Bw. begehrt die Wiederaufnahme von Verfahren, die Jahre betreffen, welche rund 20 Jahre zurückliegen, und die mit Bescheiden abgeschlossen wurden, welche in den Jahren 1991 (Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1988), 1993 (für 1987) sowie 1998 und 1999 (für die Jahre 1989 bis 1994) erlassen wurden. Es geht also um Sachverhalte, die sich bereits vor längerer Zeit ereignet haben. Der Bw. wäre - nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass es um weit zurückliegende Zeiträume geht - umso mehr gehalten gewesen, in (zumindest halbwegs) nachvollziehbarer Weise darzulegen, welche Umstände den damaligen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegen sind, und welche konkreten, nunmehr (allenfalls) neu hervorgekommenen Umstände seiner Meinung nach zu im Spruch anders lautenden Bescheiden führen würden.

Während der Bw. in seiner Eingabe vom (Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom ) mehr oder weniger pauschal auf ein "Parallelverfahren" bei einem Wiener Finanzamt sowie auf Entscheidungen des EuGH für Menschenrechte, des OGH und des VwGH verweist, so führt er nun in seiner Mängelbehebung vom als Umstände, auf die sein Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, die Angaben im Aufhebungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom ins Treffen, welchen zufolge Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können. Da der genannte Aufhebungsbescheid erst nach Einbringung des Wiederaufnahmeantrages erlassen wurde und er sohin im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch gar nicht existent war, kann er unmöglich Umstände enthalten, welche den (zeitlich) früher eingebrachten Antrag stützten könnten. Der rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen stellt zudem keine (nachträglich hervorgekommene) Neuerung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht dar.

Soweit mit dem Vorbringen, der Betrugsvorwurf im Strafurteil gegen BL sei nicht aufrecht zu erhalten, weshalb dieser eine "Erneuerung seines Strafprozesses" beantragen könnte (was BL jedoch offenbar nicht anstrebt), allenfalls der Wiederaufnahmsgrund der abweichenden Vorfragenentscheidung angesprochen werden soll, so ist festzuhalten, dass diese Mutmaßung des Bw. bislang noch zu keiner abweichend entschiedenen Vorfrage geführt hat. Der Bw. legt allerdings in seiner Eingabe vom selbst dar, dass im Berufungsfall tatsächlich ohnehin keine die Abgabenbehörde bindende Vorfrage gegeben ist (insbes. keine Parteiidentität).

Der Wiederaufnahmeantrag sowie die ergänzenden Eingaben des Bw. nennen sohin keine hinreichend klar dargestellten Umstände, die eine annähernd verlässliche Beurteilung ermöglichen würden, ob anders lautende Feststellungsbescheide erlassen werden könnten oder nicht. Es ist auch nicht eindeutig erkennbar, welchen Wiederaufnahmetatbestand (neue Tatsachen oder abweichende Vorfragenentscheidung?) der Bw. heranziehen möchte.

Selbst wenn man zugunsten des Bw. davon ausgehen wollte, sein Vorbringen enthalte nachvollziehbare, den Antrag stützende Angaben, welche ihm aus welchen Gründen auch immer offenbar erst am bekannt geworden sein sollen, mangelt es immer noch an geeigneten Angaben, die eine Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der bisherigen Nichtgeltendmachung zulassen würden. Wiederaufnahmeanträge sind nur dann rechtzeitig, wenn sie binnen drei Monaten ab nachweislicher (!) Erlangung der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund eingebracht werden (Ritz, aaO, § 303a Tz 5). Der Bw. gibt hiezu in seiner nunmehr vorliegenden "Mängelbehebung" vom lediglich an, dass ihm durch ein Verhalten seines Bruders ein finanzieller Schaden erwachsen sei. Dieses Vorbringen lässt aber eine Beurteilung, ob den Bw. an der Nichtgeltendmachung (welcher Umstände auch immer) in den abgeschlossenen Verfahren ein grobes Verschulden trifft oder nicht, in keiner Weise zu.

Abgesehen davon fehlt auch jeglicher Nachweis bzw. selbst jegliche ansatzweise Glaubhaftmachung, dass dem Bw. bestimmte maßgebliche Umstände erst am zur Kenntnis gelangt sind. Die vom Bw. angeführten Gerichtsentscheidungen liegen jedenfalls - vom Zeitpunkt der Antragstellung Ende Mai 2012 gerechnet - bereits zwischen 10 und 15 Jahre zurück.

Da das Vorbringen des Bw., nicht zuletzt jenes in seiner Berufung bzw. Mängelbehebung vom , weder jene Umstände, auf die er seinen Antrag stützt, noch die zur Beurteilung seines fehlenden groben Verschuldens erforderlichen Umstände hinreichend konkret bzw. nachvollziehbar darlegt, wurde dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom nicht ordnungsgemäß entsprochen und hat daher das Finanzamt mit berufungsgegenständlichem Bescheid letzten Endes (wenn auch aus anderen Gründen) zu Recht ausgesprochen, dass der Wiederaufnahmeantrag des Bw. als zurückgenommen gilt.

3. Ergänzender Hinweis:

Der Vollständigkeit halber sei ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Bw. selbst im Falle der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mängelbehebung im Ergebnis kein Erfolg beschieden gewesen wäre:

Der Bw. geht offenbar davon aus, dass sein Bruder, Herr BL, die neuerliche Durchführung eines gegen ihn abgehaltenen Strafverfahrens beantragen könnte. Das in diesem Verfahren ergangene Strafurteil bildete - so offenbar die Meinung des Bw. - eine bzw. die wesentliche Grundlage (Vorfrage?) für jene Bescheide, deren Wiederaufnahme er begehrt. Selbst wenn dem so sein sollte, so steht jedoch mit der bloßen Möglichkeit, ein Strafverfahren nochmals durchzuführen, (noch) nicht fest, dass es im Falle einer tatsächlichen Neudurchführung im Ergebnis auch zu einem anders lautenden Strafurteil kommt.

Der Bw. geht jedoch seinem Vorbringen zufolge selbst nicht davon aus, dass eine die Abgabenbehörde bindende Vorfrage vorliegen würde (s. insbesondere die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid).

Sollte der Bw. seinen Wiederaufnahmeantrag daher tatsächlich auf die von ihm angeführten Entscheidungen des EuGH für Menschenrechte, des OGH und des VwGH stützen, so ist darauf zu verweisen, dass (nachträglich) ergehende Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, das Hervorkommen von Rechtsirrtümern sowie höchstgerichtliche Erkenntnisse keine tauglichen Wiederaufnahmegründe darstellen (zB Ritz, BAO 4. Auflage, § 303 Tz 9 und 20, mwH).

Dazu kommt, dass die vom Bw. angeführten Entscheidungen des EuGH für Menschenrechte bzw. des OGH aus den Jahren 2001 bzw. 2002 stammen und sohin erst nach Ergehen der Feststellungsbescheide, deren Wiederaufnahme begehrt wird, erlassen wurden. Wiederaufnahmsgründe können aber nur Tatsachen sein, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, aber erst später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, aaO, § 303 Tz 13).

Das vom Bw. ins Treffen geführte VwGH-Erkenntnis betraf - soweit für den UFS erkennbar - die R-KG (und überdies das Jahr 1987), an welcher der Bw. ohnehin als Mitunternehmer (und damit Partei dieses Verfahrens) beteiligt war. Es musste daher ihm bzw. einem allfälligen Vertreter schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sein. Der Kenntnisstand der die KG vor dem VwGH vertretenden Rechtsanwälte war bzw. ist jedenfalls auch sämtlichen Mitunternehmern (sohin auch dem Bw.) zuzurechnen. Dieses (abweisende) Erkenntnis bestätigte aber gerade jene abgabenbehördlich vorgenommene Einkünftefeststellung für 1987, deren Wiederaufnahme ua. mit vorliegendem Antrag begehrt wird.

Der UFS erachtet es überdies als wenig glaubhaft, dass der Bw. von Gerichtsentscheidungen, die zumindest seine mittelbare Rechtssphäre betreffen (sollen), erst 10 bis 15 Jahre nach deren Erlassung Kenntnis erlangt haben will.

Wenn in der Eingabe vom die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beantragt wird, so ist festzuhalten, dass gemäß § 23 Abs. 3 StPO jedermann, also etwa auch der Bw. oder sein steuerlicher Vertreter, berechtigt ist, die Erhebung einer derartigen Nichtigkeitsbeschwerde anzuregen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahmeerklärung
Mängelbehebungsauftrag
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
neue Tatsachen
Vorfragentatbestand.
Verweise

Ritz, BAO 4. Auflage, § 303 Tz 9 und 20
Ritz, BAO 4. Auflage, § 303a Tz 6
Ritz, BAO 4. Auflage, § 85 Tz 18

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at