Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 30.08.2005, FSRV/0015-L/05

Berufung gegen Straferkenntnis wegen Abgabenhinterziehung durch Verschweigen von Schwarzumsätzen mangels Plausibilität der Schätzung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen ML, ehemals Masseur, geb. 19XX, L, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom , SN 046-2000/00521-002, dieses vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch dahingehend abgeändert, dass das gegen den Beschuldigten unter der SN 046-2000/00521-001 beim Finanzamt Linz wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung, begangen dadurch dass durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter vorsätzlicher Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 iHv. insgesamt 7.588,84 € (E 1997: 2.879,36 €; E 1998: 2.287,01 €; U 1997: 1.332,39 € und U 1998: 1.090,08 €) bewirkt worden war, gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136 und 157 FinStrG eingestellt wird.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 046-2000/00521-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig befunden, durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1997 und 1998 idHv. insgesamt 5.166,37 € und an Umsatzsteuer für 1997 und 1998 idHv. insgesamt 2.422,47 € dadurch bewirkt zu haben, dass er Umsätze iHv. insgesamt 166.666,67 ATS nicht erklärt hatte und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen sowie die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 € bestimmt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass nach dem durchgeführten Untersuchungsverfahren davon ausgegangen werden könne, dass der Bw. zusätzlich zu den der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Umsätzen weitere Umsätze iHv. insgesamt 166.666,67 ATS ausgeführt und diese vorsätzlich dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt habe. Im Zuge einer für die Jahre 1997 - 1999 beim Bw. durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung gemäß § 151 BAO, ABNr. 12, seien, nachdem die vom Abgabepflichtigen zu führenden Grundaufzeichnungen über die durchgeführten Massagen nicht vorgelegt werden konnten, im Rahmen einer Gelddeckungsrechnung für 1997 und 1999 und im Rahmen einer Bargeldflussrechnung für 1997 jeweils Fehlbeträge festgestellt worden und nach Zeugenaussagen auch weitere, nicht in den vorgelegten Sammelaufzeichnungen bzw. in dem, den abgegebenen Steuererklärungen zu Grunde liegenden steuerlichen Rechenwerk enthaltene Kunden-Leistungen bzw. (weitere) Gutscheinverkäufe durchgeführt worden. Die Höhe der dadurch verkürzten Abgaben ergebe sich aus den diesbezüglichen Feststellungen des mit einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung beendeten Abgabenverfahrens. Aus der nicht für glaubwürdig befundenen Art der Verantwortung des Beschuldigten im Zuge des Untersuchungsverfahrens, bei der einerseits die von der Abgabenbehörde festgestellten Ungereimtheiten nicht aufgeklärt, die den Bw. belastenden Zeugenaussagen nicht widerlegt und andererseits die tatsächliche Bestreitung der seinerzeitigen bzw. nunmehrigen Lebenshaltungskosten mit den erklärten Einkünften nicht erklärt werden konnten, ergebe sich die Erweisbarkeit des entsprechenden Tatvorwurfes.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es werde das Begehen eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung bestritten und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt und werde zur Begründung auf den Einspruch gegen die Strafverfügung vom und auf die Berufung im Abgabenverfahren verwiesen.

Der Bw. verfüge derzeit (Stand Februar 2005) über Verbindlichkeiten iHv. 3.849,10 € aus dem in Ermangelung von Einkünften bis zur positiven Erledigung seines im Berufungsstadium befindlichen Pensionsansuchens entstandenen Rückstand an Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn. Die Vorlage der entsprechenden Grundaufzeichnungen (Vormerkkalender und Tagesabrechnungsbelege) im Zuge der Betriebsprüfung sei deshalb nicht möglich gewesen, weil seine geschiedene Gattin diese Unterlagen weggeworfen habe. Hinsichtlich der Zeugenaussage EK betreff. die Unterscheidung zwischen Teilkörper- und Ganzkörpermassagen sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige Unterscheidung irrelevant sei, da unabhängig von der Art der Massagen je 1/2 Stunde ein Entgelt iHv. 170,00 bzw. 180,00 ATS verrechnet worden seien. Massage-Gutscheine seien wegen der fortlaufenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betriebsinhabers und des Umbaues im Jahr 1998 nur noch 1997 ausgegeben und auch ordnungsgemäß in den Aufzeichnungen erfasst worden. Im Übrigen sei von der Abgabenbehörde im Zuge der Betriebsprüfung keine Zuschätzung vorgenommen, sondern lediglich ein Sicherheitszuschlag verhängt worden. Dies sei zur Vermeidung eines langwierigen Berufungsverfahrens für das Abgabenverfahren letztlich akzeptiert worden. Überdies gehe die schon zum Prüfungszeitpunkt und auch nunmehr noch vorliegende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Nichtermöglichung einer Weiterarbeit im ausgeübten Beruf aus den entsprechenden, als Beilage angeschlossenen Befunden bzw. Gutachten [Neurologisches Gutachten Primar Dr. W. Grabmair vom , Röntgenbefunde Dr. Axel Platz vom und Dr. Anna Scheurecker vom , Begutachtungsprotokoll AKH Linz (ohne Datum) und (negativer) Pensionsbescheid der SVA vom ] ausreichend hervor, wobei die darin angeführten psychischen Beschwerden (Panikattaken, Konzentrationsmängel) auch im erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren aufgetreten seien. Unberücksichtigt geblieben seien weiters Fehler bei der Ermittlung des Sicherheitszuschlages, wie Stehzeiten und Umbau sowie (teilweise) Fremdnutzung der Betriebsräumlichkeiten durch einen weiteren Massage-Betrieb. Die Zeugin K sei übrigens keineswegs Heilmasseurin gewesen, sondern habe lediglich einen entsprechenden als Ausbildung aber nicht anerkannten Kurs besucht, weshalb sie über Ersuchen des AMS gegen entsprechende Kostenübernahme von ihm als Lehrling genommen worden sei. Daraus könne man aber nicht die betriebliche Einsetzbarkeit der Zeugin als vollwertige Arbeitskraft ableiten. Die, ihm übrigens im Untersuchungsverfahren offenbar nur unvollständig vorgehaltenen Aussage der Zeugin betreffend seiner beeinträchtigten Hand sei jedenfalls unrichtig. Die in der Begründung ebenfalls angeführten Indizien der Ganzkörpermassagen, Gutscheinverkäufe und Fehlbeträge seien bereits hinreichend widerlegt worden und könne eine subjektive Einschätzung des zuständigen Einzelbeamten, wonach der Bw. ihm gegenüber den Eindruck vermittelt habe, dass er etwas verheimlichen wolle, wohl nicht als hinreichender Beweis für eine Abgabenverkürzung ausreichen.

Er mache im Übrigen auch keine für ihn nicht erschwinglichen Auslandsurlaube sondern lebe überwiegend im Familienverband seiner derzeitigen thailändischen Lebensgefährtin in Thailand. Den Wohnsitz in Österreich habe er beibehalten, um alle paar Monate seinen Sohn, seine Mutter und seinen Bruder (EL) besuchen zu können. Den im Verhandlungsprotokoll vom angeführten Kurs in Gemmologie (Kosten ca. 50.000,00 ATS) habe er von einer ausbezahlten Lebensversicherung sowie von einem ausgelaufenen Bausparvertrag finanziert.

Im Berufungsverfahren legte der Bw. der erkennenden Behörde Belege über die Ausbezahlung eines Bausparguthabens iHv. ca. 63.000,00 ATS (November 1996) sowie über den Rückkauf einer Lebensversicherung (Auszahlungsbetrag 12.152,16 €) im Dezember 2002 vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach der Lage der Verwaltungsakten zur StNr. 34 wurde beim Bw., der von Jänner 1990 bis Ende März 1999 (Betriebsaufgabe) in den von ihm von der S-GesmbH. im H-Bad angemieteten Betriebsräumlichkeiten einen Massage-Betrieb führte, von Juli bis September 2000 unter der ABNr. 12 hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 (Umsatz- und Einkommensteuer) vom zuständigen Finanzamt eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde von den Prüforganen festgestellt, dass die vom Abgabepflichtigen (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988) geführten Grundaufzeichnungen (Vormerkkalender mit täglicher Aufzeichnung der durchgeführten Massagen bzw. Dienstleistungen sowie zusätzliche Tagesabrechnungszettel), nicht (mehr) vorhanden waren und lediglich Sammelaufzeichnungen sowie (teilweise) betriebliche Bank- und Zahlungsbelege vorgelegt werden konnten. Die Abgabenbehörde stellte daraufhin im Zuge einer Gelddeckungs- bzw. Geldverkehrsrechnung (Gegenüberstellung des ausgewiesenen Gewinnes bereinigt um die buchhalterischen Aufwendungen unter Ansatz der vom Bw. angegebenen Leihbeträge einerseits und der notwendigen Privatausgaben andererseits) und einer Bargeldflussrechnung (Gegenüberstellung der erklärten Bareinnahmen einerseits und den davon getätigten Bareinlagen, Bareinzahlungen von Ausgaben und sonstigen Barbetriebsausgaben andererseits) Fehlbeträge (1997 und 1999 bzw. August 1997) fest und führte nach entsprechenden Erhebungen (Einvernahme der im Zeitraum vom bis im Betrieb des Abgabepflichtigen als Lehrling beschäftigten EK) gemäß § 184 BAO eine Schätzung durch, bei der unter Berücksichtigung der saisonalen (Auslastungsgrad) und sonstigen (Umbau) Gegebenheiten des geprüften Betriebes die erklärten Entgelte für 1997 und 1998 um netto 155.000,00 ATS (1997) bzw. 185.000,00 ATS (1998) erhöht wurden. Auf dieser Grundlage ergingen auch die (geänderten) Jahressteuerbescheide (Einkommen- und Umsatzsteuer 1997 und 1998) vom .

Gegen diese Abgabenbescheide erhob der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide (wegen falscher Sachverhaltsfeststellungen) gemäß § 299 BAO bzw. die Herabsetzung des den Abgabenfestsetzungen zu Grunde liegenden o. a. Sicherheitszuschlages. In der Begründung verwies er darauf, dass er die Grundaufzeichnungen nur deshalb nicht habe vorlegen können, da seine geschiedene Gattin nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sämtliche ihm gehörende Unterlagen und Schriftstücke vernichtet habe, dass die Gelddeckungsrechnung fehlerhaft bzw. ebenso wie die Bargeldflussrechnung nicht aussagekräftig sei und dass die festgestellten Kalkulationsabweichungen (Sicherheitszuschlag und keine Zuschätzung) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten (Umbau der Betriebsräumlichkeiten 1998, Konkurrenzbetrieb, geringe Auslastung im Sommer, Urlaub und Krankheit des Betriebsinhabers) entsprächen bzw. dass der Zeugenaussage K im Hinblick auf ihre bloß eingeschränkte Anwesenheit (maximal zwei Tage je Arbeitswoche, Krankenstand, Urlaub) bzw. Mitarbeit (Lehrling) kein entsprechendes Gewicht zuerkannt werden könne.

Nach der Einholung einer Stellungnahme der Betriebsprüfung, in der in teilweiser Würdigung der Berufungsargumente (Verringerung der Arbeitstage der Zeugin für September 1997 und April bis Juli 1998, Erhöhung der Stehzeiten für Juli und Oktober 1998 bzw. Verringerung der Teilkörpermassagen im Umbauzeitraum) die Zuschätzungsbeträge auf 153.000,00 ATS (für 1997) bzw. 137.000,00 ATS (für 1998) reduziert wurden, wurden seitens des Finanzamtes Linz am entsprechende (erste) Berufungsvorentscheidungen erlassen.

Nach Vorlage der Berufung (Antrag des Bw. gemäß § 276 Abs. 2 BAO) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erging (mit Zustimmung iSd. § 276 Abs. 5 BAO) am jeweils eine (zweite) Berufungsvorentscheidung, in der nunmehr von Zuschätzungsbeträgen (ausdrücklich bezeichnet als Sicherheitszuschlag) iHv. netto 91.800,00 ATS (1997) bzw. 75.000,00 ATS (1998) ausgegangen wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass zwar mangels unvollständiger Vorlage von Grundaufzeichnungen die Berechtigung zur Schätzung bzw. zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages grundsätzlich gegeben gewesen sei, im Übrigen aber den Einwendungen des Abgabepflichtigen hinsichtlich der eingeschränkten Aussagekraft der Zeugin Kimeswenger, der umbaubedingten Betriebsschließung und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Betriebsinhabers auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes, in Form einer (weiteren) Reduzierung des laut erster Berufungsvorentscheidung zugeschätzten Betrages um 40 v. H. Rechnung zu tragen gewesen sei.

Diese sich daraus ergebenden Abgaben(mehr)beträge stellen auch die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Verkürzungsbeträge für die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Bw. angelastete Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG dar.

Grundsätzlich gilt in dem u. a. von der Bestimmung der §§ 98 Abs. 3 und 115 FinStrG, derenzufolge die zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtete Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht bzw. allfällig bestehend bleibende Zweifel jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausschlagen können, beherrschten Finanzstrafverfahren, dass abgabenbehördliche Schätzungen nur dann und insoweit dem Strafverfahren zu Grunde gelegt werden können, wenn angenommen werden kann, dass die (eigenständig) geschätzten Beträge mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entsprechen (vgl. z. B. Zl. 84/14/0157). Während es nämlich im Abgabenrecht genügt, mit Hilfe der Schätzung ein Näherungsergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat (vgl. z. B. Zl. 87/16/0092), trifft die Finanzstrafbehörde (auch) die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem Beschuldigtenvorbringen sagen lässt, dass diese Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann (vgl. Zl. 94/13/0257).

Obwohl, insbesondere dann, wenn die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (hier: § 132 BAO) erwiesen ist, auch die Strafbehörde durchaus berechtigt bzw. sogar verpflichtet ist (§ 115 FinStrG), den tatsächlichen Umfang der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aus sämtlichen der Einsicht zugänglichen Tatsachen zu schließen und sich dabei durchaus (auch) der anerkannten unterschiedlichen Methoden der Schätzung iSd. § 184 BAO bedienen kann, sind bestimmte v. a. von der Abgabenbehörde herangezogene Methoden, die ihre Grundlage weder in konkret festgestellten Kalkulationsdifferenzen noch in sonstigen einigermaßen konkretisierbaren Sachverhaltsfeststellungen haben, wie beispielsweise die Anwendung eines Sicherheits- oder Risikozuschlages im Strafverfahren insbesonders im Hinblick auf die Erweisbarkeit der ihnen zu Grunde liegenden Feststellungen kritisch zu hinterfragen bzw. selbst bei einem im Abgabenverfahren erklärten Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die bisherige Verantwortung des Beschuldigten zu überprüfen.

Als Grundlage für die von der angewandten Methodik her wohl am ehesten als Sicherheits- bzw. Gefährdungszuschlag (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz. 18 zu § 184) zu qualifizierende Schätzung zog die Abgabenbehörde, auch bei der schlussendlich im Rechtsmittelverfahren erfolgten Reduzierung der ursprünglichen Zuschätzung für die Umsätze der Veranlagungsjahre 1997 und 1998, offenbar v. a. die Angaben der von mehreren für den Bw. im Prüfungszeitraum tätigen Personen (vgl. Schlussbesprechungsprogramm, S 8 bzw. Arbeitsbogen ABNr. 12, S 29) als einzige sowohl von der Abgabenbehörde als auch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als Zeugin einvernommene EK heran, die von September 1997 bis (Aussage K vom :"...Im Juli 1998 habe ich vermutlich nicht mehr gearbeitet ...") durchschnittlich 2,5 Tage der nach den Betriebszeiten jeweils 6 Tage umfassenden Arbeitswoche als weitestgehend selbstständig tätige Masseurin im Betrieb des Bw. beschäftigt gewesen ist. Abgesehen davon, dass die vorliegenden Zeugenaussagen selbst nicht völlig frei von Widersprüchen bzw. Unklarheiten scheinen, wenn darin einmal der Preis für eine Ganzkörpermassage mit 230,00 ATS (S 2 der Niederschrift über die Einvernahme vom ), dann aber wieder mit 330,00 ATS (S 1 der vorgenannten Niederschrift) bzw. die Höchstzahl der von der Zeugin pro Arbeitstag durchschnittlich betreuten Kunden von ihr einmal mit 12 bzw. dann wieder mit 16 angegeben wird, erscheint schon angesichts des in Relation zum Prüfungszeitraum eingeschränkten Wahrnehmungszeitraumes (die Anwesenheit der Zeugin in den 10 Monaten ihrer Beschäftigung umfasste selbst dann annähernd lediglich 42 % der festgestellten Betriebszeiten) bzw. -horizontes in Bezug auf den gesamten Geschäftsgang bzw. allfällige, sich naturgemäß auch auf die Kundenfrequenz auswirkende, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Bw. im Prüfungszeitraum (die Zeugin gab an, größtenteils in einem eigenen Raum weitestgehend selbstständig und unabhängig vom Beschuldigten gearbeitet zu haben bzw. über den Umfang der vom Bw. durchgeführten Massagen/Behandlungen nicht Bescheid zu wissen), allein nicht aussagekräftig genug, um das auch durch die sonstige Akten- und Beweislage nicht ohne weiteres widerlegbare Berufungsvorbringen, die Zeugin könne aus ihren Wahrnehmungen gar keine umfassenden Aussagen über den gesamten Geschäftsgang machen, in begründbare Zweifel zu ziehen bzw. um daraus mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit auf entsprechende Mehrumsätze des Bw. bzw. auf eine von ihm durch das Verschweigen derselben bewirkte Abgabenverkürzung schließen zu können.

Zu den in der Beweiswürdigung des Ersterkenntnisses zusätzlich angeführten Argumenten der (im Prüfungsverfahren für die Begründung der Berechtigung zu einer Schätzung herangezogenen) festgestellten Fehlbeträgen sowie der Nichterfassung von Ganzkörpermassagen und dem Ausmaß der erfassten Gutscheinverkäufe in den vorgelegten Aufzeichnungen ist festzustellen, dass einerseits die vom Prüforgan ursprünglich ermittelten Fehlbeträge in der Geldverkehrsrechnung (1997 und 1999) bzw. in der Bargeldflussrechnung (August 1997) entweder in Wahrheit gar nicht vorliegen (Fehlbetrag laut Geldverkehrsrechnung 1997, vgl. dazu Stellungnahme der Betriebsprüfung vom ) bzw. für sich nicht geeignet erscheinen, eine stichhaltige Aussagekraft im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Bw. bzw. das Ausmaß der getätigten Umsätze zu entfalten (kurze Betriebsdauer im Kalenderjahr 1999 bzw. keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Kassabuches) und andererseits im Lichte des nicht von vornherein als unschlüssig zu qualifizierenden und an Hand der vorhandenen Beweislage nicht widerlegbaren Berufungsvorbringens, dass sowohl für Teilkörpermassagen als auch für Ganzkörpermassagen ein einheitlicher Stundensatz verrechnet worden sei und es als Folge der nachgewiesenen erheblichen betriebs- bzw. inhaberbedingten Einschränkungen (Umbau der Räumlichkeiten im Sommer 1998, Betriebsaufgabe März 1999, gesundheitliche Beeinträchtigungen) nach 1997 zu keinen weiteren Gutscheinverkäufen gekommen sei, bereits im Abgabenverfahren nicht hinreichend verifiziert werden konnten.

Zur ebenfalls im Ersterkenntnis als belastend für den Bw. angesprochenen Bestreitung der nunmehrigen Lebenshaltungskosten (aus den erklärten bzw. bekannten regelmäßigen Einkünften) des Beschuldigten ist, wenngleich nicht verkannt wird, dass dessen derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation (Pensionsvorschuss bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe seit Juli 2002) in Österreich wohl nur einen sehr eingeschränkten Lebensstil ermöglichen würde, auf die im gegenständlichen Berufungsverfahren teilweise durch entsprechende Belege glaubhaft gemachte und ohne gegenteilige Anhaltspunkte nicht ohne weiteres widerlegbare Verantwortung der zusätzlichen finanziellen Unterstützung durch Familienangehörige (Mutter bzw. Bruder) bzw. die Lebensgefährtin zu verweisen.

Insgesamt erweist sich somit bei der gegebenen Akten- und Beweislage, dass der laut dem vom Bw. bekämpften Erkenntnis erhobene Vorwurf einer Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG mangels eines für die Zwecke eines Strafverfahrens notwendigen sicheren Nachweises einer tatbestandsmäßigen Abgabenverkürzung im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nicht länger aufrecht erhalten werden kann, sodass spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren nach den bezogenen Gesetzesstellen einzustellen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berücksichtigung einer abgabenbehördlichen Schätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung
amtswegige Sachverhaltsermittlung
Zweifelsgrundsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at