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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 14.03.2012, RV/0126-K/10

Familienbeihilfe, Differenzzahlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T, I., O 57, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. B, vertreten durch Frau H.I., vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für Jänner bis Dezember 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber T ist ungarischer Staatsbürger und in Österreich als Montagearbeiter unselbständig erwerbstätig. Er ist mit seiner Gattin verheiratet und wohnt mit ihr und den beiden Kindern R, geboren 1989, und P, geboren 2004, in einem gemeinsamen Haushalt in S (Familienstandsbescheinigung "E 401" vom ). Die Ehegattin ist in Ungarn unselbständig erwerbstätig.

Am beantragte er schriftlich mit dem Formular "Beih 38" beim Finanzamt die Gewährung einer Differenzzahlung für das Jahr 2008 für seine beiden Kinder. Vom bis arbeitete er bei einer Montagefirma in Wien; seit arbeitet er bei einem Unternehmen in Kärnten.

Am wurde die Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) im Jahre 2008 in Ungarn (Mitgliedstaat in dem die Familienangehörigen wohnen) von den ungarischen Behörden übermittelt und mitgeteilt, dass ab bis laufend an die Kindesmutter Familienbeihilfe ausgezahlt werde. Bis einschließlich Juni 2008 wurde Familienbeihilfe für beide Kinder bezahlt; ab nur mehr für den Sohn des Berufungswerbers. Für die Tochter R wurde ab keine Familienbeihilfe mehr gewährt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes gewährte das Finanzamt mit dem angefochtenen Differenzzahlungsbescheid vom betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 für den Sohn eine Aufzahlung der Familienbeihilfe. Für die Tochter wurde eine Aufzahlung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2008, angepasst an die in Ungarn gewährte Familienbeihilfe, gewährt. Für die Monate Juli bis Dezember 2008 wurde diese nicht mehr gewährt, weil auch der Wohnsitzstaat Ungarn für die Tochter keine Familienbeihilfe mehr gewährt hat.

Mit schriftlicher Eingabe vom erhob der Antragsteller Berufung und führte darin aus, dass die Zuerkennung der Differenzzahlung ab Juli für lediglich 1 Kind unrichtig sei, weil seine Tochter an der Universität in Sopron studiere. Eine Bestätigung der Universität "Nyugat-Magyaroszagy Egyetem" vom über das Studium der Wirtschaftswissenschaften wurde beigelegt.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus, dass mit die ungarische Behörde keine Familienbeihilfe mehr für die studierende Tochter gewährt habe. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Differenzzahlung aus Österreich.

Am beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend führte er aus, dass die Familienbeihilfe für seine Tochter R in Ungarn eingestellt worden sei.

Gleichzeitig beantragte er in diesem Schriftsatz die Gewährung der vollen Familienbeihilfe ab Einstellung der Differenzzahlung sowie die Ausfertigung eines neuen Bescheides.

Der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat ersuchte den Berufungswerber mit Vorhalt vom um Bekanntgabe der Gründe der Einstellung der ungarischen Familienbeihilfe für die Tochter und um Vorlage einer Studienbestätigung.

Der Berufungswerber beantwortete den schriftlichen Vorhalt damit, dass in Ungarn für Studenten, welche an einer Hochschule eingeschrieben sind keine Familienbeihilfe mehr gewährt werde. Seines Wissens bekämen aber seit dem EU Beitritt Ungarns am sämtliche seiner ungarischen Kollegen problemlos die Familienbeihilfe für ihre in Ungarn studierenden Kindern ausgezahlt. Die maßgebliche Immatrikulationsbestätigung der Universität West - Ungarn vom wurde übermittelt.

Im Verständigungsverfahren teilten die ungarischen Behörden zum Auskunftsersuchen (Auskunftsersuchen - Formular E 001 vom ) des Finanzamtes mit, dass die Tochter nicht mehr schulpflichtig sei und Ungarn für Studenten keine Familienbeihilfe gewähre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Sachverhalt ist strittig, ob dem Antragsteller für seine in Ungarn wohnhafte und studierende Tochter für das ganze Jahr 2008 die Differenzzahlung zusteht, wenn die Familie für die studierende Tochter in Ungarn ab keine Familienbeihilfe erhält.

Unstrittig ist, dass die Tochter seit August 2008 an der Hochschule eingeschrieben ist und für die Studentin seit in Ungarn keine Familienbeihilfe mehr gewährt wird. Die ungarischen Behörden teilten dazu mit, dass in Ungarn für Studenten keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt werde.

Fest steht auch, dass der Berufungswerber mit seiner Familie in Ungarn in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Gattin des Berufungswerbers ist in Ungarn unselbständig erwerbstätig.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG, haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für näher bezeichnete Kinder. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so kann nach § 2a Abs. 2 FLAG der Elternteil, der unter näher bestimmten Voraussetzungen einen vorrangigen Anspruch hat, zu Gunsten des anderen Elternteiles verzichten.

Nach § 5 Abs. 3 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 53 Abs. 1 FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (nach § 50o Abs. 1 FLAG in Kraft getreten am ) lautet:

"Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."

Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich hier nicht interessierender Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Der Aufenthalt der Kinder in Ungarn ist daher seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am für den Beihilfenanspruch nicht schädlich.

Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.

Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre.

Im vorliegenden Sachverhalt hat der Berufungswerber nachweislich ab keinen Anspruch auf ausländische (ungarische) Familienbeihilfe für seine studierende Tochter. Damit fehlt es jedoch an der Voraussetzung für eine Differenzzahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Es fehlt nämlich ab an einer gleichartigen ausländischen Beihilfe oder Familienbeihilfe, sodass es auch keine Ausgleichszahlung für den Zeitraum 1.7. bis geben kann.

Am beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung und die Gewährung der vollen Familienbeihilfe ab Einstellung der Differenzzahlung sowie die Ausfertigung eines neuen Bescheides.

Das Finanzamt hat bislang noch nicht über diesen Antrag mit Bescheid abgesprochen.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass der Berufungswerber im Zeitraum 2008 in Österreich erwerbstätig war, wird das zuständige Finanzamt zu prüfen haben, welche Rechtsvorschriften auf den Berufungswerber nach der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sein werden.

Hat nämlich jemand Anspruch auf eine ausländische Familienbeihilfe, so ist er nur hinsichtlich derjenigen Kinder vom Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem FLAG ausgeschlossen, für die er Anspruch auf ausländische Familienbeihilfe hat. Für Kinder, für die nach den ausländischen (hier gemeint: ungarischen) Rechtsvorschriften kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wird - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - ein Anspruch nach dem FLAG nicht ausgeschlossen.

Es kann demnach jemand einen Anspruch nach auf die ausländische Familienbeihilfe für bestimmte Kinder und einen Anspruch auf die österreichischen Familienbeihilfe für andere Kinder haben (Csaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, § 4 Rz 3; RV/0965-G/07).

Über den neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom ist daher gesondert abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
RV/0965-G/07
RV/0086-I/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at