Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.03.2011, RV/0642-W/11

Zurückweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe wegen bereits entschiedener Sache

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0642-W/11-RS1
Wurde bereits rechtskräftig über die Familienbeihilfe eines bestimmten Zeitraumes abgesprochen, kann über diese nicht neuerlich entschieden werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist zurückzuweisen. Voraussetzung ist jedoch, dass weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Spiegelgasse 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Zurückweisung des Antrages (vom ) auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte die Berufungswerberin (Bw.) für ihren am xx geborenen Sohn A, rückwirkend für die Monate Dezember 2008 bis Oktober 2009, einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ein.

In weiterer Folge übermittelte die Bw. über Ersuchen des Finanzamtes einen Nachweis ihres ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der durchgeführten Mutterkindpassuntersuchungen und Impfungen ab Geburt des Sohnes.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009 zurück und führte aus, dass bereits mit Bescheid vom rechtskräftig über die betreffenden Monate abgesprochen worden sei. Zudem sei auch die Berufungsfrist bereits abgelaufen.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. gegen den betreffenden Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin aus, dass gegenständlicher Bescheid aus dem Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werde. Im April habe die Bw. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, ohne jedoch einen konkreten Leistungszeitraum anzuführen. Dem ursprünglichen Antrag sei mit Stichtag der Antragstellung stattgegeben worden, obschon aus dem Antrag klar ersichtlich gewesen sei, dass auch der Zeitraum ab der Geburt des Sohnes bis laufend vom Antrag umfasst worden sei. Da lediglich ab Antragstellung Familienbeihilfe zuerkannt worden sei, habe die Bw. in Folge einen weiteren Antrag für den Zeitraum ab Geburt des Sohnes bis zu jenem Datum, das letztendlich im zuerkennenden Bescheid als Stichtag ausgewiesen worden sei, gestellt. Es werde daher der Antrag gestellt, gegenständlicher Berufung stattzugeben und für den Zeitraum vom xx bis April 2009 Familienbeihilfe zu gewähren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab und führte dazu aus, dass der ursprüngliche Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe am beim Finanzamt für den 8. und 16. Bezirk eingereicht worden sei und wegen Nichterbringung der Unterlagen am rechtskräftig ab Dezember 2008 abgewiesen worden sei. Der Abweisungsbescheid sei nachweislich mit Rsb an jene Adresse zugestellt worden, an der die Antragstellerin bis inklusive gemeldet gewesen sei. Eine Bescheidkopie sei der Berufungsvorentscheidung beigelegt. Auf Grund des neuerlichen Antrages vom habe daher Familienbeihilfe ab Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides ab Juni 2009 nachgezahlt werden können.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein. Es wurden keinerlei neuen Sachargumente vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Am brachte die Bw. für ihren am xx geborenen Sohn A einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2008 abgewiesen.

Gegenständlicher Bescheid wurde mittels eingeschriebener Briefsendung der Bw. an die im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse yy nachweislich zugestellt.

Die rechtsgültige Zustellung wird seitens der Bw. nicht bestritten.

Der betreffende Abweisungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Seitens der Bw. wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Am brachte die Bw. einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe rückwirkend für die Monate Dezember 2008 bis Oktober 2009 ein.

Für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009 wurde gegenständlicher Antrag zurückgewiesen, da bereits mit Bescheid vom seitens der Behörde rechtskräftig über den Zeitraum ab Dezember 2008 abgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde der Bw. ab Juni 2009 Familienbeihilfe gewährt.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten sowie den Berufungsausführungen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Sohn der Bw. zu Recht für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 zurückgewiesen wurde.

§ 10 Abs. 1 und 2 FLAG lautet:

(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; ....

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 13 FLAG lautet:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ist grundsätzlich die Klärung der Frage, ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, jeweils für den einzelnen Monat zu treffen, wobei eine diesbezügliche Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen immer ein zeitraumbezogener Anspruch ist. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides ( Zl. 2007/15/0067).

Zu den Bescheidwirkungen zählt auch die materielle Rechtskraft. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides verstanden (vgl. Ritz, BAO3, § 92 Tz 4). Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig. Eine neuerliche Entscheidung ist allerdings dann zulässig, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der Rechtsvorschriften, die für die frühere Entscheidung tragend waren, eingetreten ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 463).

Im gegenständlichen Fall beantragte die Bw. bereits mit Antrag vom die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn. Seitens des Finanzamtes wurde mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Dezember 2008 abgewiesen, ohne dass jedoch der betreffenden Bescheid eine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezogen, getroffen hätte. Vielmehr brachte die Bw. in weiterer Folge einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2009 ein, wobei seitens des Finanzamtes für die Monate ab Juni 2009 Familienbeihilfe gewährt wurde, jedoch der betreffende Antrag für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun, dass bereits mit Erlassung des Bescheides vom - entsprechend obiger Ausführungen in Bezug auf die zeitraumbezogene Rechtswirksamkeit eines ohne Endzeitpunkt festlegenden Bescheides - der Rechtsprechung des Veraltungsgerichthofes folgend, über den mit neuerlichem Antrag (vom ) seitens der Bw. beantragten Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 rechtskräftig abgesprochen wurde und somit über diesen nicht neuerlich abschlägig entschieden werden kann. Dies vor allem deshalb, da in den Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Der Bw. wäre es in jedem Fall unbenommen geblieben, den betreffenden Abweisungsbescheid vom in seinen rechtlichen Auswirkungen mittels Berufung zu bekämpfen. Ein diesbezügliches Rechtsmittel wurde jedoch seitens der Bw. nicht eingebracht. Vielmehr ist der betreffende Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Da somit seitens des Finanzamtes bereits mit Erlassung des ursprünglichen Bescheides vom rechtskräftig über die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009 abgesprochen wurde, konnte daher kein weiterer, über den gleichen Leistungszeitraum absprechender Bescheid erlassen werden, weshalb der neuerlich seitens der Bw. am gestellte Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe, soweit er sich auf die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009 bezog, seitens des Finanzamtes zur Recht zurückzuweisen war.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
entschiedene Sache
res iudicata
materielle Rechtskraft
keine Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at