Vorlage des amtlichen Vordrucks (§ 4 NeuFöG) im Berufungsverfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Horst Lukanec, 2130 Mistelbach, Franz Josefstraße 33, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfnr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit notariell beurkundetem Übergabsvertrag vom übergaben die Eltern des Berufungswerbers (Bw.), L.undM., dem Bw. gegen ein Ausgedinge ihren landwirtschaftlichen Betrieb samt in O. gelegenen Grundstücken.
Im Pkt. "NEUNTENS" des Notariatsaktes wurde festgehalten, dass die Betriebsübergabe den Bestimmungen des NeuFöG unterliege und ua. die Befreiung von der Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen werde. Weiters ist im Notariatsakt festgehalten, dass der Übergabsvertrag nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedürfe. Die entsprechende Negativbetätigung durch die Grundverkehrs-Bezirkskommission erfolgte mit .
Auf Grund der Grunderwerbsteueranzeige vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) für den Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes von L.undM. gegenüber dem Bw. mit zwei gesonderten Grunderwerbsteuerbescheiden vom die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 1 GrEStG iV mit § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG jeweils ausgehend von einem anteiligen Wert des Grundstückes von € 21.365,81 mit jeweils € 427,32, somit mit insgesamt € 854,64 fest. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG wurde mit der Begründung nicht gewährt, dass materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß § 5a NeuFöG die Vorlage der Erklärung über die Betriebsübertragung sei.
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG mit der Gebührenanzeige beantragt worden sei. Die Begünstigung sei innerhalb der Anzeigefrist in Anspruch genommen worden und es sei im Gesetz nicht gedeckt, dass das Formular NeuFö 3 innerhalb der Anzeigefrist vorgelegt werden müsse. Unter Anschluss des Formblattes NeuFö 3 vom beantrage der Bw. die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide aufzuheben.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 NeuFöG bestimmte Abgaben und Gebühren nicht erhoben.
Nach § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten nach Abs. 4 leg.cit. bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.
Eine Betriebsübertragung gemäß § 5 a Abs. 1 NeuFöG liegt vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und die innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird auf Grund des Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt. Auf Grund des Abs. 2 Z 1 leg.cit. sind die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 für Betriebsübertragungen sinngemäß anzuwenden.
Die Verordnung zum Neugründungsförderungsgesetz BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003 lautet auszugsweise wie folgt:
".......................
Erklärung der Übertragung § 4. (1) Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt. (2) Vor dem treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen). (3) Von bis treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2) ein. (4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. .................."
Unbestritten steht fest, dass dem Bw. der landwirtschaftliche Betrieb mit dem oa. Übergabsvertrag vom entgeltlich übertragen wurde.
Es handelt sich hierbei um einen der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden Rechtsvorgang, für welchen die Grunderwerbsteuerschuld auf Grund des § 8 GrEStG mit Abschluss des Vertrages, jedenfalls spätestens mit der Negativbestätigung der Grundverkehrsbezirkskommission vom , entstanden ist.
Die Ermittlung der Grunderwerbsteuer selbst ist unbestritten. Strittig ist lediglich ob eine Befreiung nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG zu tragen kommt.
Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt ().
Der auf Grund der Verordnung zum Neugründungsförderungsgesetz BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003 für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG iV § 4 Abs. 1 NeuFöG erforderliche, mit datierte amtliche Vordruck NeuFö 3 wurde dem FAG jedoch erst im Zuge der Berufung vom , also jedenfalls nach Entstehen der Grunderwerbsteuerschuld, vorgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at