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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 14.08.2007, RV/0292-S/06

Vorliegen eines Auswahl- oder Kontrollverschuldens des Dienstgebers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0292-S/06-RS1
Bei einer Kapitalgesellschaft ist das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Bw uneingschränkt zuzurechnen. Für die Arbeitnehmer gilt, dass selbst ein grobes Verschulden nicht schädlich ist. Dabei kommt es darauf an, ob der Bw ein Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist. Es liegt kein Auswahl- oder Kontrollverschulden vor, wenn während der Abwesenheit des Geschäftsführers eine Bedienstete, die bereits 10 Jahre gewissenhaft und zuverlässig im Unternehmen gearbeitet hat, mit der Wahrnehmung der Überweisungstermine betraut wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr., betreffend Säumniszuschlag und Abweisung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 1.190,32 festgesetzt, weil die KöSt-VZ 01-03/2006 nicht fristgerecht am entrichtet worden ist.

Am wurde dagegen Berufung erhoben und im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages begehrt.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am wies die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab.

Am wurde der Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit. Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener Art" (), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen () und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind.

Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge zu betrachten ist (vgl. ), liegt sohin die Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

Die Säumnis ist objektiv eingetreten, denn die Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal wurde nicht bis zum entrichtet. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte daher zurecht.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, wurde das Säumniszuschlagsrecht insoweit neu gefasst, als im § 217 Abs. 7 BAO dem Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen eingeräumt wird, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155), was in der vorliegenden Berufung des Bw auch geschehen ist.

Der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch im Zuge des Berufungsverfahrens nachgeholt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155). Denn nach § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

§ 217 Abs. 7 BAO sieht ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.

Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bw zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt.

Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, , 92/15/0100, , 95/17/0112, , 89/17/0116 und , 86/11/0132, siehe auch Ritz, BAO-Kommentar³, § 308 RZ 15).

Die Berufungswerberin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (siehe und , 2001/20/0425).

Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (, , 88/16/0066).

In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

In der vorliegenden Berufung wurden die Umstände ausführlich dargestellt, wie es zur Säumnis kommen konnte und warum nach Ansicht des Berufungswerbers keine grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Zurecht wird im Vorlageantrag gerügt, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung vom soweit es um die Beurteilung des konkreten Falles geht, an der gegebenen Sachlage völlig vorbeigeht. Denn es geht nicht um Vorgänge im Bereich der steuerlichen Vertretung, sondern ausschließlich im Bereich der Bw selbst.

Dabei ist das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Bw uneingeschränkt zuzurechnen. Für die Arbeitnehmer der Bw gilt, dass selbst ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Bw nicht schädlich ist.

Entscheidend ist diesfalls, ob der Bw selbst oder dem Geschäftsführer als ihren gesetzlichen Vertreter grobes Verschulden, insbesonders grobes Auswahl- und Kontrollverschulden anzulasten ist.

Die Bw hat dazu vorgebracht, dass der Geschäftsführer urlaubs- und krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, die für die Einhaltung von Zahlungsterminen und für den Bürobetrieb zuständige Mitarbeiterin seit über 10 Jahren stets verlässlich die ihr übertragenen Aufgaben erledigt habe und dies auch während seiner Abwesenheit mit Ausnahme der KöSt-VZ hinsichtlich aller anderen Zahlungen getan habe. Zum Fälligkeitstermin habe es zusätzlich eine Panne im Bereich der internen Postzuteilung gegeben, dadurch habe sie die Mitteilung betreffend KöSt-VZ nicht erreicht.

Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Die Umstände die zur vorliegenden Säumnis geführt haben gehen nicht über dieses Ausmaß an Verschulden (insbesonders soweit es sich um eventuelles Auswahl- und Überwachungsverschulden des Geschäftsführers handelt) hinaus.

Zudem ist seitens der Abgabenbehörde unwidersprochen geblieben, dass im vorhergehenden Kalenderjahr alle Finanzamtsüberweisungen termingerecht durchgeführt worden seien und es zu keiner Festsetzung von Säumniszuschlägen gekommen sei.

Mangels groben Verschuldens der Bw und ihres gesetzlichen Vertreters war gemäß § 217 Abs. 7 BAO ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Auswahlverschulden
Kontrollverschulden
leichte Fahrlässigkeit
gesetzlicher Vertreter
Säumniszuschlag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at