Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.03.2012, RV/0172-W/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines per E-Mail eingebrachten Vorlageantrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA., gegen den Bescheid des Finanzamtes AA. betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) brachte mittels E-Mail einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung beim Finanzamt ein.

Diese "Berufung" wurde mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen und begründend auf die sowohl nach §§ 85 Abs. 1 u. 2 sowie 86a Abs. 1 BAO fehlende Rechtsgrundlage für eine Berufungseinbringung mittels E-Mail verwiesen.

Antrag auf Wiedereinsetzung

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Vorlageantrag ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom wird damit begründet, dass dem Antragsteller im bisherigen Schriftverkehr bereits mehrfach die E-Mail-Adresse des Finanzamtes bekanntgegeben worden sei. Grundsatz im Verwaltungsverfahren sei, dass eine Einbringung von Schriftstücken an die Behörde dann mittels automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) zulässig sei, wenn die Behörde auf den entsprechenden Schriftstücken selbst die E-Mail-Adresse angebe beziehungsweise wenn die Behörde mit dem betroffenen Bürger selbst via E-Mail kommuniziere.

Auch in § 86 Abs. 1 BAO sei angeführt, dass Anbringen, für die Schriftlichkeit vorgesehen und gestattet sei, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen werde, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden könnten. Einerseits könne das Wort "fernschriftlich" durchaus als Übertragung per E-Mail angesehen werden, andererseits sei die Bestimmung des § 86 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Zulässigkeit von E-Mailsendungen missverständlich und irreführend, insbesondere für den rechtlichen Laien.

Da dem Antragsteller selbst die E-Mail-Adresse seitens der erstinstanzlichen Behörde, dem Finanzamt AA., auf deren Schriftstücken bekanntgegeben worden sei, habe der Antragsteller nicht unberechtigt davon ausgehen können, dass die Einbringung eines Vorlageantrages ebenso per E-Mail zulässig sei.

Durch die Einbringung des Vorlageantrages per E-Mail und der in weiterer Folge daraus resultierenden Zurückweisung seines Vorlageantrages erleide der Antragsteller einen Prozessnachteil und sei an der rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrages gehindert worden.

Diesbezüglich treffe den Antragsteller jedoch lediglich ein Verschulden minderen Grades und sei dem Antragsteller die Versäumung der Prozesshandlung erst mit Abholung des bei der Post hinterlegten Bescheides vom , am bekannt geworden. Da der Bescheid vom am hinterlegt worden sei, sei auch aus diesem Grund die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls noch offen.

Aus obgenannten Gründen beantrage der Antragsteller sohin, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Vorlageantrages an das Finanzamt AA. zu gewähren. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde die versäumte Prozesshandlung (Vorlageantrag) nachgeholt und beantragt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom der Berufungsbehörde vorzulegen.

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum grundsätzlich keine Wiedereinsetzungsgründe seien. Sie könnten jedoch in Ausnahmefällen Wiedereinsetzungsgründe darstellen, etwa wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst worden sei (vgl. ).

Die eingewendeten Grundsätze über die Einbringung per E-Mail würden für das Allgemeine Verwaltungsverfahren gelten. § 13 AVG regle ausdrücklich, dass Anbringen in jeder technischen Form eingebracht werden könnten, die die Behörde zu empfangen in der Lage sei. Die Behörde habe die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden könnten, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

Gemäß § 1 BAO würden hingegen für Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben die Bestimmungen der BAO gelten. Nach dem klaren Wortlaut des § 86a BAO könnten Anbringen, die die Schriftlichkeit erforderten, nur dann im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit dies durch Verordnung zugelassen werde. Da in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich zwischen den Begriffen "telegrafisch", "fernschriftlich" und "im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung" unterschieden werde (alternative Aufzählung, arg: oder), könne der Ausdruck fernschriftlich nicht mit der Übertragung per E-Mail gleichzusetzen sein.

Die Anforderungen für das zulässige Einbringen einer Berufung wären aus dem Wortlaut des § 86a BAO leicht erkennbar gewesen. Die bloße Angabe der E-Mail-Adresse in einem Briefkopf vermöge noch keine Rechte abseits gesetzlicher Grundlagen zu verleihen. Bei Unklarheiten wäre eine entsprechende Informationseinholung geboten gewesen. Diese Informationseinholung sei unterlassen und somit eine zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden.

Da der Behörde somit keine Veranlassung eines Irrtums vorgeworfen werden könne und folglich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege, liege kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Zudem sei die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden.

Berufung

Gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde Berufung erhoben. Der anwaltliche Vertreter des Bw. führt darin - auszugsweise zitiert - wie folgt aus:

" ... Mit angefochtenen Bescheid des Finanzamtes AA. vom wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom , eingebracht am , abgewiesen und wird dies insbesondre damit begründet, dass der Behörde keine Veranlassung eines Irrtums vorgeworfen werden könnte und folglich kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege, ferner die zumutbare Sorgfalt (seitens des Antragstellers) außer Acht gelassen worden wäre.Dieser Bescheid des Finanzamtes AA. vom 4.011.2011 wird zur Gänze angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtig rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

In seiner Bescheidbegründung verweist das Finanzamt AA. zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0202. Diese Entscheidung betrifft jedoch ganz anders als der gegenständliche Sachverhalt das Widerfahren einer Fahrlässigkeit durch den Parteienvertreter, welche dem Vertreter zuzurechnen sei. Auf gegenständlichen Vorfall ist diese Entscheidung sohin keinesfalls zur Anwendung zur bringen, da der ausgewiesene Vertreter seinen Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht eingebracht hat, der vorhergehende Vorlageantrag des Berufungswerbers wurde von diesem als Laien persönlich eingebracht.

Auch die weiters vom Finanzamt AA. zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/16/0290, steht in keinerlei Zusammenhang mit gegenständlichen Sachverhalt, der Berufungswerber hat keinesfalls, wie in dieser Entscheidung zitiert, "die im Verkehr mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht" gelassen.Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof vom , 98/16/0051.Sämtliche zitierte Entscheidungen bzw. offenbar die gesamten ersten fünf Absätze der Bescheidbegründung vom stellen sohin lediglich Standardfloskeln dar, welche nicht einmal auf die Relevanz für das gegenständliche Verfahren überprüft wurden.

Vielmehr wesentlich für gegenständliches Verfahren ist, ob dem nunmehrigen Berufungswerber eine grobe Sorgfaltsaußerachtlassung dahingehend vorgeworfen werden kann, als dass er seinen Vorlageantrag hinsichtlich der am eingebrachten Berufung via E-Mail eingebracht hat.

Zugegeben kann in gegenständlicher Angelegenheit gem. § 86a BAO ein Anbringen, welches die Schriftlichkeit erfordert, nur dann im Wege der automatisationsunterstützten Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden, wenn diesbezüglich eine gesonderte Verordnung erlassen wurde.

Obschon diese Entscheidung für berufsmäßige Parteienvertreter jegliche Klarheit und Deutlichkeit vermissen lässt, zumal hinsichtlich einer fernschriftlichen und telegraphischen Übertragung keine gesonderte Verordnung vorgesehen ist, so ist dies für Laien und rechtsunkundige Bürger noch viel verwirrender.

1. TelegrafischDas Wort telegrafisch bedeutet (laut Duden) durch einen Telegrafen übermitteln, nicht also mittels Telefax. Die telegrafische Datenübertragung hat mittlerweile schon seit Erfindung des Telefaxes und vielmehr nunmehr mittels Möglichkeit der E-Mail Datenübertragung sowie des elektronischen Rechtsverkehrs via Web-ERV jegliche Bedeutung verloren, die Anführung der Zulässigkeit des telegrafischen Datenübertrages ist diesbezüglich sogar irreführend und verwirrt den Laien dahingehend, dass auch ein E-Mail als solches zu werten sein wird.

Auch ist die Einbringung von Anbringen an Behörden mittels Telegraf heutzutage gar nicht mehr möglich, völlig falsch wird das Wort telegrafisch heutzutage offenbar mit "mittels Telefax" gleichgesetzt. Während bei einem Telegramm (durch einen Fernschreiber, dazu später) einzelne Wörter einzeln übertragen werden, stellt ein Telefax die Übertragung eines oder mehrerer Dokumente in Form eines Linien und Pixel gerasterten Bildes über das Telefonnetz oder per Funkfax-Betrieb im Amateurfunk dar. Als Sender und Empfänger dienen dabei meistens analoge Faxgeräte.

Die Bezeichnung "telegrafisch" im § 86a BAO bezieht sich sohin auf eine technische Einrichtung, die nicht mehr verwendet wird und deren Übertragung an das Finanzamt AA. auch gar nicht möglich wäre.

2. FernschriftlichÄhnlich verhält es sich beim Wort fernschriftlich, gemäß Duden bedeutet fernschriftlich "durch Fernschreiber übermittelt", was genau ein Fernschreiber ist, ist weder durch Wortinterpretation eruierbar noch seitens des Gesetzgebers authentisch interpretiert worden. Jedenfalls sieht der heute Rechtslaie in Fernschriftlichkeit die Übermittlung von Datensätzen, nicht wie bei der telegrafischen Übermittlung des Textes mittels Morsetelegraphie oder Semaphore sondern Übermittlung des Dokumentes "als Ganzes", sohin mittels Telefax oder E-Mail.

Sieht man jedoch in einem Fernschreiber einen Telegraphen, so stellt die doppelte Anführung dieses Gerätes im § 86a BAO eine tautologische Doppelnennung dar, was wohl einerseits keinesfalls vom Gesetzgeber gewollt, anderseits keinesfalls zur Verständlichkeit des genannten Paragraphen beitragen kann.

Im Zuge der Recherchen für gegenständliche Berufung hat der ausgewiesene Parteienvertreter im Internet recherchiert, wie der Begriff fernschriftlich von der Bevölkerung angesehen wird und vermeint die rechtsunkundige Bevölkerung beinahe ausnahmsweise, "da Telegramme und ähnliches heutzutage aus der Mode gekommen sind, bezieht sich dieses Wort meist auf Fax und/oder E-Mail."

Auch im Duden, welcher wohl die Minimalstgrundlage für die vorzunehmende Wortinterpretation des § 86a darstellen muss ist bei der Bedeutung des Wortes fernschriftlich darauf zu schließen, dass auch E-Mail-Verkehr zulässig ist.

3. Automationsunterstützte DatenverarbeitungE contrario ist die Wendung "im Wege der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung" widersprüchlich bzw. lässt nicht vermuten, dass damit E-Mails gemeint sind, da die Versendung eines E-Mails eben nicht eine automatisationsunterstützte Datenverarbeitung sondern lediglich eine Datenübermittlung- bzw. übertragung darstellt. Für den rechtunkundigen Laien fällt die Übertragung per E-Mail sohin viel mehr unter das im § 86a BAO angeführte Wort fernschriftlich als unter die Wortfolge im Wege der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung.

Eine Legaldefinition des Begriffes "Datenverarbeitung" enthält unter anderem § 3 Absatz 4 (deutsches) BDSG. Danach versteht man unter Datenverarbeitung das "Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten". Der gesetzliche Datenverarbeitungsbegriff umfasst also fünf Varianten. Für die einzelnen Varianten hält das (deutsche) Bundesdatenschutzgesetz die folgenden Definitionen bereit:Speichern ist "das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung" (§ 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG)Verändern von Daten ist "das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten" (§ 3 Absatz 4 Satz Nr. 2 BDSG)Übermitteln von Daten ist "das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass (a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden od. (b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene einsieht oder abruft" (§ 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG)Sperren von Daten ist "das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken" (§ 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 BDSG)Löschen von Daten ist "das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten" (§ 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 BDSG)

Sämtliche dieser Definitionen werden jedoch nicht der vom Antragsteller verwendeten Übertragung mittels E-Mail gerecht.

Die (auch das) E-Mail ist eine auf elektronischem Weg in Computernetzwerken übertragene, briefähnliche Nachricht. Diese Übertragung erfolgt jedoch nicht automationsunterstützt und stellt keine Verarbeitung dar. Am ehesten ist das E-Mail mit einem Fernschreiber oder einem Telefax vergleichbar und aufgrund der unklaren und missverständlichen Gesetzesstelle (§ 86a BAO) auch als solches anzusehen und zuzulassen.

Aus oben genannten Gründen erscheint daher die Übertragung von Anbringen und Eingaben schon allein vom Gesetzeswortlaut her als zulässig, zwar wurden bis dato mehrfach anderslautende (auch höchstgerichtliche) Entscheidungen getroffen, diese jedoch zumeist in Anlehnung an die ständige (ältere) Rechtsprechung, welche aus Zeiten stammt, in welchen telegrafische Übertragungen noch in Verwendung standen. Auch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht mit der Frage auseinandergesetzt, was überhaupt unter "telegrafisch", "fernschriftlich" und "automationsunterstützter Datenverarbeitung" zu verstehen ist.

Sollte jedoch die Übermittlung mittels E-Mail-Übertragung aufgrund § 86a BAO doch nicht zulässig sein, so haben obige Erwägungen doch gezeigt, dass zumindest der Berufungswerber als Rechtslaie sehr wohl davon ausgehen konnte, dass die Übermittlung per E-Mail zulässig sei, dies auch wenn er § 86a BAO gekannt hätte.

Darüber hinaus sind jedoch beim Briefkopf des Finanzamtes AA. die Kontaktdaten wie folgt dargestellt:Finanzamt ...E-Mail "post.FAxy@bmf.gv.at...Auch dadurch wurde vor allem durch den Namen der E-Mail-Adresse "post.FAxy@bmf.gv.at" beim Berufungswerber der Eindruck geweckt, dass eine Übermittlung von Eingaben per E-Mail zulässig sei.

Keinesfalls kann davon die Rede sein, dass der Irrtum bzw. der Rechtsirrtum des Berufungswerbers nicht von der Behörde veranlasst oder zumindest teilweise mitveranlasst wurde, auch führt das Finanzamt AA. in ihrer Mitteilung vom hinsichtlich der Übermittlung wie folgt an: "Senden Sie bitte die ausgefüllte Erklärung bis längstens an das ob angeführte Finanzamt. Sollten Sie die Erklärung bereits abgegeben haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos."

Auch das hier verwendet Wort "senden" erzeugt beim rechtsunkundigen Berufungswerber den Eindruck, dass die Übermittlung per E-Mail gewünscht wird, da im nunmehrigen Sprachgebrauch eben das Wort senden vor allem für E-Mails herangezogen wird.

Auch dadurch hat die Behörde einen allfälligen Irrtum des Antragstellers mitverursacht, weshalb der Berufungswerber keinesfalls die ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt hat und er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehindert war.

Aus vorgenannten Gründen stelle der Berufungswerber sohin nachstehende Berufungsanträge. Die Rechtsmittelbehörde möge seiner Berufung Folge geben, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und der erstinstanzlichen Behörde die Vorlage des Vorlageantrages auftragen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob nach Zurückweisung eines per E-Mail eingebrachten Vorlageantrages eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des § 308 BAO möglich ist.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt.

Den Ausführungen und ausführlichen Erläuterungen zu den Begriffen "telegrafisch", "fernschriftlich" sowie "automationsunterstützte Datenverarbeitung" ist zu entnehmen, dass der Vertreters des Bw. von der Zulässigkeit einer rechtswirksamen Einbringung eines Vorlageantrages mittels E-Mails ausgeht.

Dazu ist festzustellen, dass primäre Voraussetzung für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 308 Abs. 1 BAO die Versäumung einer Frist ist, weshalb die Anwendung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, wenn der Wiedereinsetzungswerber ein Frist gar nicht versäumt hat. Somit kann der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgreich auf die Behauptung gestützt werden, der Vorlageantrag sei mittels E-Mail rechtswirksam eingebracht worden.

Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass dem Bw. zum Zeitpunkt des Einbringens des Vorlageantrages mittels E-Mail § 86a BAO nicht bekannt war. Dies geht aus den Ausführungen seines Vertreters in der Berufung (siehe Seite 5 der Berufung) hervor (cit: "... dies auch wenn er § 86a BAO gekannt hätte").

Der Bw. hat aber nach Ansicht seines Vertreters davon ausgehen können, dass die Übermittlung des Vorlageantrages per E-Mail zulässig ist.

Wenn der Bw. zugesteht, die gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt zu haben oder zu kennen, welche die Form der Einbringung eines Rechtsmittels im Abgabenverfahren regeln und aus denen ersichtlich ist, dass die Einbringung eines Vorlageantrages per E-Mail nicht zulässig ist, muss festgestellt werden, dass eine Unkenntnis des Gesetzes, mit der sich übrigens gemäß § 2 ABGB niemand entschuldigen kann, für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten ist, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung bilden könnte (vgl. dazu ).

Ausgehend von der Unkenntnis des Gesetzes, kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Einbringung des Vorlageantrages per E-Mail ein Versehen minderen Grades darstellt. In einem diesbezüglichen Irrtum des Bw. ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im hier maßgeblichen Sinn, sondern eine verschuldete Unkenntnis einer gesetzmäßig vorgeschriebenen Form der Einbringung von Rechtsmitteln zu erblicken.

Selbst wenn - entgegen den Berufungsausführungen - davon ausgegangen wird, dass der Bw. die angeführten gesetzlichen Bestimmungen gekannt hätte, ist dem Vorbringen des Vertreters nicht zu folgen, wonach der Bw. "als Rechtslaie sehr wohl davon ausgehen konnte, dass die Übermittlung per E-Mail zulässig sei". Es ist den im gegenständlichen Fall anzuwendenden eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen (siehe § 86a BAO und die dazu ergangenen Verordnungen), anders als vom Vertreters des Bw. zu den Begriffen "telegrafisch", "fernschriftlich" und "automationsunterstützte Datenübertragung" dargestellt, zu entnehmen, dass die Einbringung eines Rechtsmittels mittels E-Mail nicht zulässig ist.

Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen im Regelfall keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Dies kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall sein. Liegt daher ein leicht vermeidbarer Rechtsirrtum vor, so stellt ein derartiger Irrtum kein unabwendbares Ereignis im Sinne der Bestimmungen des § 308 BAO dar (vgl. Ritz, BAO4, § 308 Rz 12 mwN). Die Aufklärung des Irrtums des bei Einbringung des Vorlageantrages mittels E-Mail unvertretenen Bw., wonach Rechtsmittel (Vorlageanträge) nicht mittels E-Mails eingebracht werden können, wäre ihm zumutbar gewesen. Es ist aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates jedem Rechtssuchenden zumutbar, sich über die Form der Einbringung von Anträgen zu informieren.

Wenn der Steuerpflichtige sich in einem Behördenverfahren keines Vertreters bedienen will, so liegt es zunächst in seiner Verantwortung die entsprechenden Voraussetzungen für die Prozesshandlungen zu erheben und diese entsprechend abzufragen. So hätte sich der Bw. u.a. beim Finanzamt über die Form der Einbringung eines Vorlageantrages erkundigen können. Dass er dies getan hätte, bringt der Berufungswerber nicht vor. Dass der Berufungswerber gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Verzichtet eine unvertretene Partei auf diese angesprochenen Überprüfungen, so kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Auch in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Form und der zugelassenen Wege, auf denen Anbringen der Abgabenbehörde rechtswirksam zugeleitet werden können, trifft den Berufungswerber ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.

Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/18/0014, und hg. Beschluss vom , 2003/17/0313, jeweils mwN, sowie ). Ein Rechtsirrtum kann also dann, wenn der Irrtum unverschuldet, etwa durch Behördenverhalten veranlasst, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (vgl. ).

Der Vertreter des Bw. führt aus, durch die Anführung der E-Mail-Adresse des Finanzamtes im Briefkopf des Finanzamtes und die Verwendung des Wortes "senden" in einer Mitteilung des Finanzamtes sei beim Bw. der Eindruck erweckt worden, dass eine Übermittlung von Eingaben per E-Mail zulässig sei und sei damit der Irrtum beziehungsweise Rechtsirrtum des Berufungswerbers über die Einbringung eines Vorlageantrages per E-Mail von der Behörde veranlasst oder zumindest teilweise mitveranlasst worden.

Mit diesem Vorbringen wird vom Bw. kein Verhalten der Behörde aufgezeigt, durch das ein Rechtsirrtum beim Berufungswerber veranlasst worden wäre. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt, vermag die bloße Angabe der E-Mail-Adresse in einem Briefkopf noch keine Rechte abseits gesetzlicher Grundlagen zu verleihen und wäre bei Unklarheiten eine entsprechende Informationseinholung geboten gewesen. Durch Unterlassung der Überprüfung kann - wie bereits ausgeführt - nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 2005/14/0013
VwGH, 2010/15/0001
VwGH, 2001/18/0014
VwGH, 2005/14/0126
VwGH, 84/17/0136
Ritz, BAO 4. Auflage, § 308 Tz 12

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