Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld - Außerkrafttreten des 4. Abschnittes des KBGG per 31.12.2009
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des im Jahr 2002 geborenen Kindes TP, für welches im Jahr 2003 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 1.581,66 ausbezahlt wurden.
Der Bw. übermittelte am eine Erklärung seines Einkommens für das Jahr 2003. Das Finanzamt forderte in der Folge mit Bescheid vom vom Bw. die Rückzahlung des ausbezahlten Zuschussbetrages zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 in der Höhe von € 1.581,66. Der Abgabe wurde ein Einkommen des Bw. gemäß § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (in weiterer Folge KBGG) von € 29.148,17 zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und führte darin aus, dass die grundlegenden Paragraphen des KBGG (§§18 und 19 KBGG) seit außer Kraft seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Die Abgabe wird gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG vom Einkommen gemäß § 19 Abs. 2 KBGG berechnet und gemäß § 20 BGG höchstens im Ausmaß des bezogenen Zuschusses erhoben.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Für die Tochter des Bw. wurde im Jahr 2003 gemäß § 9 KBGG ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.581,66 ausbezahlt. Das Einkommen des Bw. betrug im Jahr 2003 entsprechend dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid € 29.148,17. Für den Bw. entstand somit die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG.
Nach geltender Rechtslage erging der an den Bw. gerichtete Bescheid vom betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 zu Recht.
Der Bw. beantragt die Aufhebung des Bescheides betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, da die §§ 18 und 19 KBGG seit außer Kraft seien.
Dem Bw. ist beizupflichten, dass gemäß Art. I Z 18 des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2009 der 4. Abschnitt des Kinderbetreuungsgeldgesetzes aufgehoben wurde. Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 trat der 4. Abschnitt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf "Geburten bis weiter anzuwenden".
Da die Tochter des Bw. im Jahr 2002 geboren ist, sind die §§ 18 und 19 KBGG weiterhin anwendbar.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at