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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 15.06.2009, RV/0131-K/09

1. Kein Uminterpretieren bei eindeutiger Prozesserklärung; 2. Hemmung des Laufes der Berufungsfrist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KR sen., G, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufung vom (§ 275 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt stellte u.a. den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, KG 3 T. u.a., E. u.a. - infolge der durch die Bodenschätzung festgestellten Änderung (Erhöhungen) der natürlichen Ertragsbedingungen - im Rahmen einer Wertfortschreibung zum mit € 42.000,-- fest. Der mit datierte Wertfortschreibungsbescheid wurde am KR sen. zugestellt.

In dem mit beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz, ersuchte KR sen. um Berufungsfristverlängerung sowie um Zusendung von Unterlagen, für die zu erhebende Berufung. Im Einzelnen führte er aus:

"Betr. Grundbesitz (Liegenschaft) Gemeinde Gr. KG 2 (richtig: 3) T. u.a. E. u.a. Feststellungsbescheid zu Wertfortschreibung....vom , mir zugestellt am - Berufungsfristverlängerung.

Anbei erlaube ich mir höflichst um Verlängerung der Berufungsfrist bis anzusuchen, da ich gegen den Feststellungsbescheid vom ...., beabsichtige das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Mit dem Feststellungsbescheid bin ich nicht einverstanden.

Weiters bitte ich höflichst um Zusendung sämtlicher aktueller Unterlagen der vorletzten und letzten Bewertung, die für die Bewertung meines Hofes (Liegenschaften) von Bedeutung sind um sie in meine Berufung einzuarbeiten.

Bundesmusterstücke, Landesmusterstücke, Vergleichsbetriebe, Untervergleichsbetriebe der letzten und vorletzten Bewertung mit allen ihren Ergebnissen und Analysen sowie Bodenfestigkeitsprüfung. Weiters Bodenbewertungskarte mit all ihren Grabloch Zuordnungen.

Erwarte sämtliche Unterlagen bis , sollte ich jedoch bis nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sein, so ist es mir sicher nicht möglich die Fristverlängerung bis einzuhalten, ich müsste so eine neuerliche Fristverlängerung beantragen. Da es sich somit gemäß § 245 Abs. 3 BAO um einen berücksichtigungswürdigen Grund handelt, wird um Verlängerung, wie oben angeführt, bis ersucht."

Das Finanzamt übermittelte KR sen. die am zugestellte "Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen zum " für den landwirtschaftlichen Betrieb. Es wurde - unter Darstellung der Nutzungsform (Agr/Stückl), der landwirtschaftlichen Nutzfläche in ha (11), der Bodenklimazahl (22), der äußeren sowie inneren Verkehrslage (33 bzw. 44), der Betriebsverhältnisse (99), der sonstigen gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hagel (44 )) - die Summe der Zu- und Abschläge mit 00 %, die Wertzahl von 1a, die Betriebszahl von 1b und der Hektarsatz von € 1c (S 1d,--) ermittelt. Als Referenzbetrieb (Vergleichsbetrieb) schien der Vergleichsbetrieb Nr. a, Vergleichsgebiet b auf. Abschließend wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Bodenschätzungsergebnisse der KG T. und P. mit in Rechtskraft erwachen seien und ein Rechtsmittel gegen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse iV mit § 252 Abs. 1 BAO nicht zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom führte KR sen. aus:

"Betr.: Ihr Schreiben vom eingelangt am , laut meinem Schreiben vom ....- Berufungsfristverlängerung.

Das von Ihnen ausgesandte einfache Schreiben, Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage vom , hilft mir nicht weiter. Warte weiterhin um Zusendung sämtlicher aktueller Unterlagen der vorletzten und letzten Bewertung, die ich bereits in meinem Schreiben vom angeführt habe. Solange ich nicht im Besitz dieser Unterlagen bin, ist es mir nicht möglich, diese in meine Berufung einzuarbeiten.

Erwarte meine angeforderten Unterlagen bis , so würde meine neuerliche Fristverlängerung bis betragen. Sollte es jedoch dem Finanzamt nicht möglich sein, die von mir verlangten Unterlagen bis zu übermitteln, so verlange ich eine Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit, was ich nicht hoffe."

Mit Bescheid vom trug das Finanzamt KR sen. die Behebung der der Berufung vom anhaftenden Mängel auf. Im Einzelnen wurde der Bw. aufgefordert, bekannt zugeben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche konkreten Änderungen beantragt würden und eine Begründung für sein Begehren darzulegen. Die Mängelbehebungsfrist wurde bis zum eingeräumt. Das Finanzamt wies den Bw. ausdrücklich darauf hin, dass bei Versäumnis der angeführten Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.

Die Zustellung Mängelbehebungsauftrages erfolgte am , dem Datum der Übernahmebestätigung durch den Bw.

Im Schriftsatz vom führte der Bw. aus:

"Betreff: Ihr Schreiben vom , St. Nr. 1f, das Sie mit Bescheid bezeichnen. Betreff: Meine Schreiben bzw. Eingaben vom bzw. Grundbesitz (Liegenschaft) Gemeinde Gr., KG 2 T. u.a. E. u.a. Feststellungsbescheid zum , Wertfortschreibung (§ 21 (1) Z 1 BewG), - EW AZ 1f vom , mir zugestellt am BERUFUNGSFRISTVERLÄNGERUNG, bez. Ihr Schreiben vom , Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen zum für den landwirtschaftlichen Betrieb RK, T. 14, 1g Gr., EWAZ 0 BERUFUNGSFRISTVERLÄNGERUNG.

Tatsache ist, dass auf Grund der Säumigkeit des Finanzamtes mir es bis jetzt unmöglich gemacht wurde, eine entsprechende Berufung auszuarbeiten bzw. einzubringen. Ich warte noch immer auf meine mir zustehende angeforderten Unterlagen (siehe mein Schreiben vom ). Ihr Schreiben vom (Bescheid) muss ich aufs Schärfste zurückweisen und als gesetzlos und unrichtig seines Inhaltes einstufen.

Tatsache ist, dass man auf solche Schreiben (Bescheid) hätte verzichten können und sie hätten unterbleiben können. Deshalb verlange ich die sofortige Aufhebung des Bescheides. Es wäre besser gewesen, Sie hätten die aufgewendete Zeit dazu verwendet um mir alle verlangten Unterlagen zuzusenden.

Erwarte bis die von mir verlangten Unterlagen und eine Fristverlängerung bis . Ansonsten werde ich eine Sachverhaltsdarstellung mit Aufsichtsbeschwerde gegen ihr Amt bzw. gegen die damit befassten bearbeitenden Beamten, Bediensteten beim Ministerium einbringen. Um rasche Erledigung wird gebeten".

Mit Bescheid vom , zugestellt am , gab das Finanzamt dem Fristverlängerungsansuchen vom nicht statt.

Mit Schreiben vom übermittelte das Finanzamt dem Bw. u.a. eine Kopie

- der Kundmachung der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe), BM. f. Finanzen Zl. 08 0103/1-IV/8/88 vom , Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom ),

- der Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Hektarsätze für Alpen und landwirtschaftlich genutzte Flächen geringerer Ertragsfähigkeit, BM f. Finanzen - Zl. 08 0103/2-IV/8/88 vom , "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom );

- der Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Feststellung der Betriebszahlen für die Untervergleichsbetriebe - BM f. Finanzen - Z. 08 0103/4-IV/7/88 vom , "Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom );

- der Kundmachung der Ergebnisse der Schätzung von Landesmusterstücken (Überprüfung der Musterstücke gemäß § 2 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 - 3. Teilkundmachung, BM f. Finanzen vom , Z 08 5505/1-IV/8/00, verlautbart im "Amtsblatt der Wiener Zeitung am ").

Im Schriftsatz vom führte der Bw. aus:

"Betr. Mein Schreiben vom , Berufungsfristverlängerung. Ich verweise nochmals auf mein Schreiben vom , wo ich ganz deutlich um die mir zustehenden sämtlichen aktuellen Unterlagen der vorletzten und letzten Bewertung, die für die Bewertung meines Hofes von Bedeutung sind, anfordere.

Bis dato war es dem Finanzamt nicht möglich, alle von mir verlangten Unterlagen, Bewertungen von Bundesmusterstücken, Landesmusterstücken, Untervergleichsbetrieb, sowie Bodenbewertungskarten mit all ihren Grablochzuordnungen der letzten und vorletzten Bewertung mit all ihren Ergebnissen und Analysen, sowie Bodenfestigkeitsprüfung, uns zuzusenden. Was ich bis jetzt erhalten habe, sind lediglich die Daten des Vergleichsbetriebes am . Es wurden mir Unterlagen zugeschickt, die ich nicht angefordert habe...). Da von Seiten des Finanzamtes all diese verlangten Unterlagen für mich als Beweis unterdrückt bzw. zurückgehalten werden, (Anm: ist dies ein) strafbarer Tatbestand. Verweise auch auf mein Schreiben vom . Ich erwarte bis die fehlenden Unterlagen und somit die Fristverlängerung bis . Ansonsten bin ich gezwungen, die mir zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten gegen Sie anzuwenden."

Mit Bescheid vom erklärte das Finanzamt die Berufung vom gegen den Feststellungsbescheid zum gemäß § 275 BAO für zurückgenommen. Als Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Auftrag die Mängel bis zum zu beheben nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei. Ergänzend wurde umfassend die Chronologie der Bodenschätzung beginnend mit der Öffentlichen Bekanntmachung am , der Einladung zur Vorbesprechung vom (Anm.: der Bw. hat nachweislich daran teilgenommen), der Durchführung der Bodenschätzung vom bis Ende Juli 2005, der Einladung zur Schlussbesprechung und Einsichtnahme in die Ergebnisse der Bodenschätzung am 18./ (Anm.: der Bw. hat nachweislich daran teilgenommen), der öffentlichen Bekanntgabe über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bodenschätzungsergebnisse beim zuständigen Finanzamt bzw. beim Gemeindeamt vom bis (), der Rechtskraftwerdung der Bodenschätzungsergebnisse mit sowie dem Wirksamkeitsbeginn mit dargestellt. Das Finanzamt stellte in der Folge ausführlich das im Bereich der Bodenschätzung und Bewertung von Grundbesitz geltende System von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden dar.

Der Bw. berief gegen den nach § 275 BAO erfolgten Zurücknahmebescheid im Schriftsatz vom . Begründend führte er aus:

"Der Bescheid ...vom wird in allen Punkten angefochten.., da mir aufgrund der Säumigkeit des Finanzamtes es mir unmöglich gemacht wurde, gegen den Feststellungsbescheid zum vom zu berufen, sondern nur immer die Berufungsfrist zu verlängern. Siehe gesamten Schriftverkehr. Deshalb sind alle ihre Bescheide rechtswidrig, gesetzlos ergangen und somit aufzuheben bzw. zurückzunehmen, und das Verfahren in den Stand vom zurückzustellen. Wobei ich noch immer auf die Zusendung sämtlicher aktueller Unterlagen warte, um sie dann in meinem Rechtsgutachten einzuarbeiten bzw. gegen den Feststellungsbescheid zu berufen und die Berufung zu begründen. Ersuche weiter um Fristverlängerung, bis ich alle von mir verlangten Unterlagen (siehe Schreiben vom ) habe, plus ca. 3 - 4 Monate, da ich im Rahmen der Literatur suche und dazu zusätzlich Zeit benötige."

Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vor.

Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat nachstehender Schriftsatz des Bw. ein:

"Betrifft:...Vorlagebericht: Finanzamt vom . Die im Vorlagebericht angeführten Streitpunkte und der Antrag der bescheiderlassenden Behörde mit seiner Begründung entsprechen aus meiner Sicht nicht den Tatsachen.

Es ist mir aufgrund der Säumigkeit des Finanzamtes Klagenfurt bisher nicht möglich, eine Berufung mit entsprechender Begründung einzubringen, da mir das Finanzamt bis dato alle von mir verlangten Unterlagen verweigert (siehe Berufungsfristverlängerung vom ). Alle vom Finanzamt an mich ausgestellten Bescheide sind gesetzlos an mich ergangen und sind daher in den Stand vom zurückzustellen. Erst wenn alle von mir verlangten Unterlagen vorhanden sind, ist es mir möglich gegen den Feststellungsbescheid vom zum zu berufen. Weiters wird von meiner Seite eine mündliche Verhandlung beantragt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsfall ist ausschließlich die Frage zu klären, ob die bescheidmäßige Zurücknahmeerklärung der Berufung nach § 275 BAO rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Damit im Zusammenhang steht die verfahrensrechtliche Frage, ob das Finanzamt berechtigt war, die als "Berufungsfristverlängerung" titulierte Eingabe des Bw. vom als Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zu werten.

Berufungen im Sinne der §§ 243 ff BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 (vgl. Ritz, BAO³, § 243, Tz 3). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. , 99/14/0104, , 2001/14/0229, , 2004/16/0101). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (-0289). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (/96/15/0127). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 - die Absicht der Partei zu erforschen ( uvam.).

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).

Der Bw. bezeichnete seine Eingabe vom ausdrücklich als "Berufungsfristverlängerung". Inhaltlich legte der Bw. dar, dass ihm die Zusendung der Mitteilung des Finanzamtes vom (zugestellt am ) nicht reichte; vielmehr forderte er die Zusendung sämtlicher Unterlagen der vorletzten und letzten Bewertung an, um sie in seine Berufung einarbeiten zu können. Schließlich urgierte der Bw. die angeforderten Unterlagen bis und beantragte eine Fristverlängerung bis bzw. - soweit die Unterlagen bis nicht übermittelt werden würden - auf unbestimmte Zeit.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als mangelhafte Berufung und erließ den Mängelbehebungsauftrag vom . Dieser veranlasste den Bw. zur Eingabe vom , mit der er zu erkennen gab, dass es ihm vom Finanzamt unmöglich gemacht worden sei, bislang eine Berufung einzubringen, fehlten doch immer noch die angeforderten Unterlagen. Der Bw. begehrte die Aufhebung des Bescheides, urgierte die Unterlagen, drohte mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und "forderte" eine Berufungsfristverlängerung bis zum .

Der klare Inhalt der Eingabe vom und die Intention des Bw. zeigt ganz deutlich, dass eine Berufung nicht vorlag. Vielmehr zielte der Bw. immer wieder auf die Verlängerung der Berufungsfrist für den Wertfortschreibungsbescheid ab, um - seiner Meinung nach noch fehlende - Unterlagen für die Verfassung der Berufung zu erlangen.

Liegt aber eine solcherart eindeutige Prozesserklärung vor, besteht keine Berechtigung eine solche Eingabe als Berufung zu behandeln. Demnach hat das Finanzamt in der Folge - nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens - den Zurücknahmebescheid vom ohne Vorliegen einer Berufung erlassen, wozu keine Berechtigung bestand. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Bescheid vom gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben werden musste (vgl. nochmals Ritz, a.a.O., § 289, Tz 34).

Zu den Fristen bleibt ergänzend anzumerken:

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. (§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO).

Durch einen Antrag auf Mitteilung einer einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 1 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 2 BAO).

Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO).

Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs. 4 BAO).

Der Wertfortschreibungsbescheid vom wurde am zugestellt; somit wäre das (fiktive) Ende der Rechtsmittelfrist - unter Beachtung des § 108 Abs. 2 und 3 BAO - am (Montag) gewesen. Doch der am eingebrachte Schriftsatz, der einerseits einen Fristverlängerungsantrag (bis ) nach § 245 Abs. 3 BAO und andererseits einen Antrag auf Begründung nach § 245 Abs. 2 BAO, beinhaltete, hemmte den (Ab-)Lauf der Berufungsfrist.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung einer Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 745, Tz 38 ff).

Im Berufungsfall wurden die Anträge nach § 245 Abs. 2 und Abs. 3 BAO innerhalb der Berufungsfrist, nämlich am , eingebracht. Die fristhemmende Wirkung der Anträge trat mit dem Tag ihrer Einbringung, also dem , ein.

Über den Fristverlängerungsantrag vom (Fristverlängerung bis ) entschied das Finanzamt nicht.

Sehr wohl teilte das Finanzamt dem Bw. die "Bemessungsgrundlagen" für den Wertfortschreibungsbescheid zum am mit. Mit diesem Tag endete somit die Hemmung des Ablaufes der Berufungsfrist (vgl. § 245 Abs. 4 BAO). Die noch offene Berufungsfrist (von 20 Tagen) lief daher - zunächst - bis zum weiter. Am wurde der Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder gestoppt, da der Bw. mit diesem Tag eine (weitere) Fristverlängerung bis bzw. auf unbestimmte Zeit beantragte.

Mit der Eingabe vom beantragte der Bw. wieder eine Berufungsfristverlängerung für den Wertfortschreibungsbescheid zum ; diesmal bis .

Diesem Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt mit Bescheid vom (zugestellt am ) nicht statt. Damit hat das Finanzamt - ungeachtet der "Nichtentscheidung" über die Fristverlängerungsanträge vom 10. März und - zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsfrist nicht (weiter) verlängert wird. Mit der am erfolgten Zustellung der nicht stattgebenden Entscheidung endete jedenfalls die Hemmung des Fristenlaufes. Die noch offene (4-tägige) Restberufungsfrist lief mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Bescheides folgenden Tag weiter und endete unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 BAO am (einem Montag).

Dass der Bw. am 23. Feber 2009 sowie im Berufungsschriftsatz vom wieder um Fristverlängerungen ansuchte, die vom Finanzamt bislang nicht entschieden wurden, ändert nichts daran, dass nach Erlassung der eine Fristverlängerung abweisenden Entscheidung eine neuerliche (Sach-)Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Berufungsfrist" nicht mehr möglich und damit unzulässig.

Zu den vom Bw. in jedem Schriftsatz angeforderten Unterlagen (Bundes-, Landesmusterstücken, Vergleichs- und Untervergleichsbetrieben, Bodenbewertungskarten udgl.) ist Folgendes festzuhalten: dieses erstmals im Schriftsatz vom vorgebrachte Ansinnen wurde vom Finanzamt als Antrag auf Mitteilung nach § 245 Abs. 2 BAO gewertet. Zu beachten ist dabei aber, dass ein solcher Antrag auf Mitteilung nach § 245 Abs. 2 BAO im Verfahren nur einmal gestellt werden kann (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar S 744, Tz 31). Vom Finanzamt wurde auf den fristhemmenden Antrag mit der Mitteilung vom "geantwortet". Diese Mitteilung ist voraussetzungsgemäß kein Bescheid und ist nicht rechtsmittelfähig (). Trägt die Mitteilung dem Anliegen der Partei nicht Rechnung, entspricht sie seinem Antrag nicht oder nur unzureichend, so hat der Abgabepflichtige in seiner - innerhalb des sich nach Absatz 4 bestimmenden Restes der Berufungsfrist - einzubringenden Berufung gegen den Sachbescheid die Möglichkeit, den Mangel der unzureichenden Begründung geltend zu machen (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2526).

Das vom Bw. im Schriftsatz vom geäußerte Begehren, wonach das Verfahren in den Stand vom zurückzustellen sei, geht mangels Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Der Bw. sei auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 90 BAO beim Finanzamt hingewiesen.

Soweit der Bw. eine mündliche Verhandlung beantragte, ist auf § 284 Abs. 1 BAO zu verweisen:

Danach hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§258 Abs. 1) beantragt wird oder

2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers (bzw. des der Berufung Beigetretenen) voraus. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (, , 98/14/0179, , 2001/13/0039). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (). Im Berufungsfall erfolgte die Beantragung nicht in der Berufung vom , sondern im dem ergänzenden Schreiben des Bw. vom . Daher bestand kein Rechtsanspruch auf Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
eindeutige Prozesserklärung
Mängelbehebungsauftrag
Berufungsfristen
Hemmung der Berufungsfrist
Fristverlängerungsantrag
Antrag auf Mitteilung fehlender Begründung
mündliche Verhandlung

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