Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige für seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe erhalten hat
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E. K., W., H.Hstraßexy, vertreten durch die Loydolt & Schweitzer Steuerberatungsges.m.b.H. 1040 Wien, Schaumburgergasse 1/8-10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.), einem polnischen Staatsbürger, wurde mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom der Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung nicht gewährt, da der Bw. im Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung, in der er angab, dass dieser die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zwar erst seit dem Dezember 2006 bezogen habe, den Anspruch darauf aber schon seit dem Juni 2006 gehabt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass Alleinerzieher gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Steuerpflichtiger sei, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs.1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Als Kinder im Sinne des § 106 Abs.1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zustehe.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 stehe einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Laut Aktenlage beziehe der Bw. erst ab dem Familienbeihilfe. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages seien daher nicht gegeben.
Aus dem vom Finanzamt im Berufungsverfahren übermittelten Familienbeihilfenakt geht außerdem hervor, dass der Bw. am die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine beiden Kinder J. und I. beantragte. Nach den Daten des Zentralen Melderegisters sind die Kinder des Bw. polnische Staatsbürger, sie erhielten am 24. und einen polnischen Reisepass und sind seit dem in Wien an der Wohnadresse des Bw. gemeldet. Der Bw. hat selbst bei seiner Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe als Datum der Einreise seiner Kinder nach Österreich den angegeben.
Weiters erklärte der Bw. am , dass sich die Mutter seiner Kinder noch in Brasilien aufhalten würde und er mit seinen beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe.
Die steuerliche Vertretung des Bw. legte darüber hinaus Ablichtungen der brasilianischen Reisepässe von J. und I. mit einem jeweiligen Stempelabdruck datiert mit vor, der die Einreise der Kinder nach Österreich zu diesem Zeitpunkt bestätigen soll.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach dem vorliegenden Sachverhalt steht außer Streit, dass der Bw in Österreich beschäftigt ist und seine Kinder - nach seinen eigenen Angaben - seit dem , dem Datum ihrer Einreise nach Österreich, bei ihm lebten. Sie besuchten seit dem einen Kindergarten in Wien. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Bw. die von ihm beantragte Familienbeihilfe im Streitjahr ausbezahlt.
Der Beweis wurde durch Einsichtnahme in dem vom Finanzamt vorgelegten Arbeitnehmerveranlagungsakt und dem Familienbeihilfenakt erhoben. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf diese angeführten Beweismittel.
Dem Vorbringen des Bw., er hätte den Anspruch auf Familienbeihilfe bereits seit dem Juni 2006 gehabt, ist zum einen das im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom vermerkte Einreisedatum seiner Kinder () nach Österreich entgegenzuhalten. Zum anderen konnte allein deshalb auf Grund der vorgelegten Ablichtungen der brasilianischen Reisepässe von J. und I., samt der darin befindlichen Vermerke einer früheren Reise ins Inland, nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. bereits seit Juni 2006 mit seinen Kindern ohne seine Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben würde.
Unabhängig davon ist jedenfalls auszuführen, dass ein Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag nur für ein Kind i. S. des § 106 Abs. 1 EStG 1988 besteht, für das der Antragsteller die Familienbeihilfe bezieht und ihm damit ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang auf § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zu verweisen, wonach einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wobei ein Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger ist, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss ein Kind im steuerlichen Sinne vorhanden und die Sechsmonatsfrist erfüllt sein.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes, Kinder für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht. Nach der letztgenannten Bestimmung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.
Daraus leitet sich für den Berufungsfall zweifelsfrei ab, dass der Bw. im Streitjahr 2006 zweifelsohne keinen Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag hatte, zumal er für seine beiden Kinder auf Grund des FLAG 1967 nicht mehr als sechs Monate, sondern erst mit dem die Familienbeihilfe erhalten hatte.
Somit lagen aber auch die Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht vor, da die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Sinne der vorstehenden Bestimmungen davon abhängt, ob der Bw. für seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe erhalten hat.
Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und war daher gem. § 289 Abs. 2 BAO abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinerzieherabsetzbetrag Kinderabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at