Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 15.06.2009, RV/0143-K/09

Keine Uminterpretation bei Vorliegen eindeutiger Prozesserklärungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MJ, G., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 275 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt stellte den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens KG 1 T u.a., EZ 2., GrdSt. Nr. 3. - infolge der durch die Bodenschätzung festgestellten Änderungen (Erhöhungen) der natürlichen Ertragsbedingungen - im Rahmen der Wertfortschreibung zum mit € 67.700,-- fest. Der mit datierte Wertfortschreibungsbescheid wurde am zugestellt.

In dem mit beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz, ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um Berufungsfristverlängerung und Zusendung von Unterlagen für die noch zu erhebende Berufung. Im Einzelnen führte der Bw. aus:

"Hiermit ersuche ich höflichst um Verlängerung der Berufungsfrist bis , da ich gegen den Feststellungsbescheid vom , mir zugestellt am , das Rechtsmittel der Berufung einbringen werde. Mit dem Feststellungsbescheid bin ich keineswegs einverstanden. Für meine Berufung benötige ich von ihnen folgende Unterlagen wie Bodenbewertungskarte mit ihren Grablochzuordnungen sowie Bundes- und Landesmusterstücke bzw. Unterlagen, die für eine ordentliche Bewertung von Bedeutung sind, um sie anschließend in meiner Berufung einzuarbeiten. Ich erwarte die von mir angeforderten maßgeblichen Unterlagen bis . Sollte ich jedoch bis die erforderlichen Unterlagen von Ihnen nicht erhalten, ist es mir sicher nicht möglich, den Termin Fristverlängerung einzuhalten. Gemäß § 245 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung handelt es sich um einen berücksichtigungswürdigen Grund und ich ersuche nochmals die Fristverlängerung unter den angeführten Gegebenheiten bis ."

Das Finanzamt übermittelte dem Bw. die - am zugestellte - "Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen zum " für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Es wurde - unter Darlegungen der Nutzungsform (Agr/Stückl 4), der Bodenklimazahl (5), der äußeren und inneren Verkehrslage (6), der Betriebsverhältnisse (7), der sonstigen gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hagel 8), - die Summe der Zu- und Abschläge mit 9 %, die Wertzahl mit a, die Betriebszahl mit b und der Hektarsatz mit € 0000 ermittelt. Der Betrieb des Bw. (bzw. des verstorbenen Vaters Ernst Jaritz) ist der Vergleichsbetrieb Nr. 00, Vergleichsgebiet 22.

Am übermittelte der Bw. - neben einer Kopie des Schriftsatzes vom - einen weiteren Schriftsatz mit folgendem Inhalt:

"Berufungsfristverlängerung, Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb), aa, Gemeinde bb, KG T u.a. EZ 2., Grundstücksnummer 3., Feststellungsbescheid zum , Wertfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG).

Der mir von Ihnen zugesandte Brief, eingelangt am , hat inhaltlich nur das Blatt "Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen zum " enthalten. Ich habe in meiner Berufungsfristverlängerung vom ganz klar bekannt gegeben, dass ich hier alle Unterlagen benötige, die für eine ordentliche Bewertung von Bedeutung sind. Somit reicht mir das Blatt "Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen zum " in keiner Weise aus, um die Daten anschließend in meiner Berufung einzuarbeiten. Deshalb erwarte ich auf schnellstem Weg (bis ) alle von mir angeforderten Unterlagen bzw. auch solche, die für eine korrekte Bewertung maßgeblich sind".

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung. Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug es dem Bw. die Behebung der dieser Berufung anhaftenden Mängel (fehlende Angabe in welchen Punkten der Bescheid angefochten wurde, fehlende Angabe, welche konkreten Änderungen beantragt würden, fehlende Begründung) bis zum auf. Es wies darauf hin, dass bei Versäumung dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.

Am langte beim Finanzamt ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein:

"Betreff. Ihr Schreiben vom , SteuerNr./Aktenzeichen xy Berufungsfristverlängerung, Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb), aa , Gemeinde bb, KG T u.a., EZ 2., Grundstücksnummer 3., Feststellungsbescheid zum , Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 z 1 BewG;

In Ihrem Schreiben vom , eingelangt am , unterstellen Sie mir Mängel in Bezug auf die Berufungsfristverlängerung und Anforderung von mir rechtens zustehenden Unterlagen. Ich verweise auf alle bisher von mir an das Finanzamt gerichteten Schreiben. Ich stelle fest, dass das Finanzamt bis jetzt nicht in der Lage war, mir alle von mir angeforderten Unterlagen, die für eine Berufungsbegründung notwendig sind, zuzusenden. Jedoch sandten Sie mir Unterlagen wie Amtsblatt und Kundmachung zu, die von mir nicht verlangt wurden. In ihrem Schreiben vom folgte inhaltlich eine falsche Darstellung des Sachverhaltes. Ich fordere das Finanzamt hiermit nochmals auf, mir bis alle von mir verlangten Unterlagen zuzusenden und die Berufungsfristverlängerung bis zu verlängern. Der gegenständliche Bescheid wird von mir aufgrund der falschen Bewertung in allen Punkten bekämpft werden. Sie verlangen von mir eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung, wollen mir aber die mir rechtmäßig zustehenden Unterlagen, die hierfür notwendig sind, offensichtlich vorenthalten. Deshalb erwarte ich bis die Zusendung der angeforderten und noch fehlenden Unterlagen, um sie anschließend in meine Berufungsbegründung und Berufung einzuarbeiten. Da es sich somit gemäß § 245 Abs. 3 BAO um einen berücksichtungswürdigen Grund handelt, der eine Berufungsfristverlängerung rechtfertigt, wird um Verlängerung wie oben angeführt bis ersucht. Ich verweise nochmals auf meine Schreiben vom sowie ."

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) erklärte das Finanzamt die Berufung - mangels Behebung der Mängel - für zurückgenommen. In einem Beiblatt zum Bescheid wurde ergänzend die Chronologie der Bodenschätzung dargestellt (öffentliche Bekanntgabe hins. der Durchführung der Bodenschätzung am im Gemeindeamt; Einladung zur Vorbesprechung, Durchführung der Bodenschätzung ab bis Ende Juli 2005, Einladung zur Schlussbesprechung und Einsichtnahme in die Ergebnisse der Bodenschätzung am 17./ im Gemeindeamt bb (Bw. hat nachweislich daran teilgenommen), öffentliche Bekanntgabe über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bodenschätzungsergebnisse T, P und W im Finanzamt in der Zeit vom 20.2. bis sowie vom bis im Gemeindeamt bb, Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse mit ; Wirksamkeitsbeginn der rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse mit ). Das Finanzamt stellte idF ausführlich das im Bereich der Bodenschätzung und Bewertung von Grundbesitz geltende System der Grundlagenbescheide und davon abgeleiteten Bescheiden dar. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Betrieb des Bw. ein Vergleichsbetrieb sei, dessen Betriebskenndaten mittels Kundmachung der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum unter der laufenden Nr. 00 veröffentlicht worden sei. Schließlich negierte das Finanzamt den Ergänzungsbedarf hinsichtlich der im Bodenschätzungsverfahren getroffenen Feststellungen, da diese Daten infolge Rechtskraft, nicht mehr angefochten werden könnten. Zur Vermeidung eines allfälligen Rechtsnachteiles sei die Eingabe des Bw. als mit Mängeln behaftete Berufung gewertet worden. Da die Mängel nicht behoben worden seien, sei die Berufungsfrist fruchtlos abgelaufen und die Berufung für zurückgenommen zu erklären gewesen.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wies das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen vom ab.

In der Berufung vom focht der Bw. den Zurücknahmebescheid vom an. Im Einzelnen führte der Bw. aus:

"Der Bescheid EW-AZ xy vom sowie das Beiblatt wird in allen Punkten angefochten, da es mir aufgrund der Säumigkeit des Finanzamtes unmöglich gemacht wurde, gegen den Feststellungsbescheid zum zu berufen, sondern immer nur die Berufungsfrist zu verlängern. Siehe hierzu den bisherigen Schriftverkehr. Deshalb sind alle ihre bisherigen Bescheide rechtswidrig und ohne gesetzliche Grundlage ergangen und somit aufzuheben bzw. zurückzunehmen und das Verfahren in den Stand vom zurückzustellen. Außerdem warte ich noch immer auf die von mir angeforderten Unterlagen, um sie anschließend in meine Berufung sowie die Begründung gegen den Feststellungsbescheid einzuarbeiten. Ersuche weiters um Fristverlängerung, bis ich alle von mir verlangten Unterlagen (siehe mein Schreiben vom ) erhalten habe, zuzüglich 3-4 Monate, da ich die Unterlagen und einschlägige Literatur durcharbeiten muss und dazu natürlich auch etwas Zeit benötige."

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vor.

Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein:

"Betreff: EW-AZ xy Verständigung bzw. Vorlagebericht vom . Ich beantrage die mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat. Weiters weise ich darauf hin, dass das Vorgehen des Finanzamtes K. bzw. der bearbeitenden Beamten für mich sehr eigenartig und nicht nachvollziehbar ist, indem man auf alle meine Eingaben und Schreiben nicht einging, sondern mit gesetzlosen Bescheiden mir antwortete. Und zum Überfluss noch den unabhängigen Finanzsenat damit zu belästigen. Stelle den Antrag an den unabhängigen Finanzsenat, mein Verfahren AZ xy in den Stand mein Schreiben Berufungsfristverlängerung vom zu stellen, sowie alle für meine Bewertung maßgeblichen Unterlagen, Urkunden sowie die maßgeblichen Aufzeichnungen sofort auszufolgen, die Berufungsfrist entsprechend zu verlängern sowie den Feststellungsbescheid EW-AZ xy zum vom bis auf weiteres auszusetzen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsfall ist ausschließlich die Frage zu klären, ob die bescheidmäßige Zurücknahmeerklärung der Berufung nach § 275 BAO rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Damit im Zusammenhang steht die verfahrensrechtliche Frage, ob das Finanzamt berechtigt war, die als "Berufungsfristverlängerung" titulierte Eingabe des Bw. vom , als Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zu werten.

Berufungen im Sinne der §§ 243 ff BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 (vgl. Ritz, BAO³, § 243, Tz 3). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. , 99/14/0104, , 2001/14/0229, , 2004/16/0101). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (-0289). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (/96/15/0127). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 - die Absicht der Partei zu erforschen ( uvam.).

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).

Der Bw. bezeichnete seine Eingaben vom (eingebracht am ) und vom als "Berufungsfristverlängerungen". Inhaltlich begehrte er im ersten Anbringen eine Verlängerung der Berufungsfrist bis und forderte gleichzeitig Unterlagen (Bodenbewertungskarte, Grablochzuordnungen, Bundes- Landesmusterstücke udgl.) an, die in eine noch einzubringende Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid eingearbeitet werden sollten. Im Anbringen vom urgierte der Bw. die von ihm angeforderten Unterlagen und gab zu erkennen, dass ihm die vom Finanzamt zugesendete "Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen zum " nicht reichte.

Das Finanzamt wertete die Eingabe vom als mangelhafte Berufung und erließ den Mängelbehebungsauftrag vom . Dieser veranlasste den Bw. zur Eingabe vom , mit der er erneut Unterlagen urgierte und zu erkennen gab, dass er den Einheitswertbescheid zum anfechten werde, da dieser auf einer "falschen Bewertung" basiere. Schließlich beantragte er wieder eine Berufungsfristverlängerung bis und verwies auf seine bisherigen Berufungsfristverlängerungen vom und .

Abgesehen von dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid vom nicht nur die als Berufung gewertete Eingabe vom sondern auch das ursprünglich als Fristverlängerungsansuchen gewertete Schreiben vom für zurückgenommen erklärte, ergibt sich nach dem eindeutigen Inhalt der Eingabe vom und der Intention des Bw. ganz klar, dass eine Berufung nicht vorlag. Vielmehr zielte der Bw. immer wieder auf die Verlängerung der Berufungsfrist für den Wertfortschreibungsbescheid ab, um - seiner Meinung nach noch fehlende - Unterlagen für die Verfassung der Berufung zu erlangen.

Liegt aber eine solcherart eindeutige Prozesserklärung vor, besteht keine Berechtigung die Eingabe als Berufung zu behandeln. Demnach hat das Finanzamt - nach Durchführung des die Eingabe vom betreffenden Mängelbehebungsverfahrens - den Zurücknahmebescheid vom ohne Vorliegen einer Berufung erlassen, wozu keine Berechtigung bestand. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Bescheid vom gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben werden musste (vgl. nochmals Ritz, a.a.O., § 289, Tz 34).

Ergänzend ist zu bemerken:

Aus den vorliegenden Eingaben zeigt sich, dass Unklarheiten über die Bedeutung einer "Frist" im Rahmen eines Berufungsverfahrens bestehen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. (§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO).

Durch einen Antrag auf Mitteilung einer einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 1 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 2 BAO).

Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO).

Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs. 4 BAO).

Wurde innerhalb der Berufungsfrist nicht nur um Erstreckung dieser Frist nach § 245 Abs. 3 angesucht, sondern darüber hinaus gemäß § 245 Abs. 2 Ergänzung des Bescheides durch Bekanntgabe der ganz oder teilweise fehlenden Begründung beantragt, so tritt Hemmung gemäß § 245 Abs. 4 nach zwei verschiedenen Gesetzesstellen ein, wobei es dazu kommen kann, dass die Fristfortlaufhemmung unterschiedlich wirkt, das heißt, dass das Ende der Berufungsfrist unter Bedachtnahme auf Absatz 2 ein anderes ist, als es das nach der Hemmungswirkung nach Abs. 3 ist (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2524).

Die Hemmung einer Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 745, Tz 38 ff).

Der Wertfortschreibungsbescheid zum wurde am zugestellt; somit wäre das (fiktive) Ende der Rechtsmittelfrist - unter Beachtung des § 108 Abs. 2 und 3 BAO - am (Montag) gewesen. Doch der am eingebrachte Schriftsatz, der einerseits einen Fristverlängerungsantrag (bis ) nach § 245 Abs. 3 BAO und andererseits einen Antrag auf Begründung nach § 245 Abs. 2 BAO (Übermittlung von Unterlagen (Bodenbewertungskarte, Grablochzuordnungen...) beinhaltete, hemmte den Ablauf der Berufungsfrist.

Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 245 Abs. 2 BAO vorliegen, geht die Praxis zweckmäßigerweise davon aus, dass auch dann, wenn die Behörde die Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 BAO nicht für gegeben erachtet (weil die Behörde den Bescheid für ausreichend begründet hält), sie auf den jedenfalls fristhemmenden Antrag lediglich mit einer Mitteilung antwortet (vgl. Stoll, BAO Kommentar, S 2526). So wertete das Finanzamt das zweite Anbringen auch als Antrag auf Mitteilung nach § 245 Abs. 2 BAO. Beide Anbringen hemmten den Lauf der Berufungsfrist, da sie innerhalb der Berufungsfrist für den Wertfortschreibungsbescheid eingebracht wurden. Die fristhemmende Wirkung der Anträge trat mit dem Tag ihrer Einbringung, also dem , ein.

Über den Fristverlängerungsantrag vom entschied das Finanzamt nicht.

Sehr wohl teilte das Finanzamt dem Bw. die "Bemessungsgrundlagen für den Wertfortschreibungsbescheid zum ", am mit. Damit endete die Hemmung des Ablaufs der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 2 BAO mit diesem Tag. Dieser Umstand wirkte sich aber angesichts der noch gegebenen Hemmungswirkung des Fristverlängerungsantrages vom (§ 245 Abs. 3 BAO) nicht aus. Grundsätzlich ist zum Antrag auf Mitteilung noch folgendes festzuhalten: Trägt die Mitteilung dem Anliegen der Partei nicht Rechnung, entspricht sie seinem Antrag nicht oder nur unzureichend, so hat der Abgabepflichtige in seiner - innerhalb des sich nach Abs. 4 bestimmenden Restes der Berufungsfrist - einzubringenden Berufung gegen den Sachbescheid die Möglichkeit, den Mangel der unzureichenden Begründung geltend zu machen (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2526).

In der Eingabe vom spricht sich der Bw. gegen die lapidare Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen aus, dass ihm diese für die Erstellung der Berufung nicht reiche und legte den Schriftsatz vom (Fristverlängerungsansuchen sowie Anforderung von Unterlagen) bei.

Das Finanzamt wertete die Eingabe vom (Anm: zu Unrecht s.o.) als mangelhafte Berufung und erließ einen Mängelbehebungsauftrag.

Am beantragte der Bw. u.a. ein weiteres Mal eine Fristverlängerung (bis ) für die noch einzubringende Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid. Diesem Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt mit Bescheid vom (zugestellt am ) nicht statt.

Damit hat das Finanzamt - ungeachtet der "Nichtentscheidung" über den Fristverlängerungsantrag vom - ein für alle Mal zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsfrist nicht (weiter) verlängert wird. Mit der am erfolgten Zustellung dieser abweisenden Entscheidung endete jedenfalls die Hemmung des Fristenlaufes für die Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid. Die noch offene (5-tägige) Restberufungsfrist lief mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Bescheides folgenden Tag weiter und endete am , einem Mittwoch.

Dass über das im Berufungsschriftsatz gegen die Zurücknahmeerklärung nochmals beantragte Fristverlängerungsansuchen nicht entschieden wurde, liegt daran, dass nach Erlassung der eine Fristverlängerung abweisenden Entscheidung eine neuerliche (Sach-)Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Berufungsfrist" nicht mehr möglich und damit unzulässig ist. Der "Nichtabspruch" des Finanzamtes über den letztgenannten Antrag, ändert somit nichts am Ablauf der Berufungsfrist für den Wertfortschreibungsbescheid.

Unabhängig von den rechtlichen Möglichkeiten fallen die vom Bw. im Schreiben vom an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten Begehren - das "Verfahren AZ xy auf den Stand vom zu stellen", "alle für die Bewertung maßgeblichen Unterlagen, Urkunden und Aufzeichnungen sofort auszufolgen", die "Berufungsfrist zu verlängern" und den "Feststellungsbescheid zum bis auf Weiteres auszusetzen" - nicht in den Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates. Diese Begehren gehen somit ins Leere. Der Bw. sei aber auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 90 BAO beim Finanzamt hingewiesen.

Soweit der Bw. eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat beantragt, ist ihm die Gesetzeslage hiezu zur Kenntnis zu bringen:

Danach hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§258 Abs. 1) beantragt wird oder

2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers (bzw. des der Berufung Beigetretenen) voraus. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (, , 98/14/0179, , 2001/13/0039). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (). Im Berufungsfall erfolgte die Beantragung nicht in der Berufung vom , sondern im ergänzenden Schreiben des Bw. vom . Daher bestand kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at