Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.08.2005, RV/0196-L/04

Lehrgang für Medienpädagogik als Fortbildung eines Lehrers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag.R.Vejar - J.Haunschmid KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
533.800,00 S
Einkommensteuer
12.249,03 €
abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer
-12.246,56 €
Abgabenschuld
2,47 €
Obige Abgabenschuld ergibt in ATS:
34,00

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter eines pädagogischen Zentrums, als Direktor einer ASO, sowie als Lehrer an einer HLK. Weiters erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Prüfer für den Computerführerschein und aus Beratungstätigkeiten EDV.

Aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 gehen Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 16.954,00 S und Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen hätte können, von 55.895,00 S hervor.

Aus der Beilage zur Erklärung gehen erhöhte Werbungskosten aus Sprachlehre und Computer 2001 wie folgt hervor (in ATS):


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Afa 2001
Vobis Printer
Vobis Microcomputer
BTC-PC mit Zubehör
Vobis
HP-Laser JET 6 L Drucker
4 Jahre
8.888,00
(BW 0,00)
-30% PA
2.666,00
6.222,00
CPU/CHZ mit Monitor und Zubehör
17.500,00 S
Afa 4 Jahre, 4.375,00 = 1/2-Jahres Afa
2.187,50
-30% PA
656,50
1.531,00
(BW = 15.312,50)
GWG - CD ROMs usw.
3.518,92
-30% PA
1.056,00
2.462,92
Fachliteratur
16.291,82
-30% PA
4.888,00
11.403,82
Büromaterial
1.166,00
Druckerreparatur
2.280,00
-30% PA
684,00
1.596,00
Universitätslehrgang Medienpädagogik
15.000,00
Fachliteratur
1.734,00
Übernachtungen
2.100,00
18.834,00
Telefonkosten 30% cirka
23.843,61
7.153,00
Netway-Kosten = 80%
2.133,27
1.706,60
52.075,34
-10% für selbständige Tätigkeit
5.000,00
47.075,34
+ Kilometergeld heilpädagogischer Kongress
8.820,00
55.895,34

Die Gewinnermittlung würde sich wie folgt ergeben:


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ECDL Erlöse
22.044,00 S
-10 % Unkosten von erhöhten Werbungskosten
5.000,00 S
Inserat
90,00 S
16.954,00 S

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 19.669,00 S, die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen hätte können mit 20.566,00 S festgesetzt. Dieser wurde wie folgt begründet: Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Universitätslehrgang und dem heilpädagogischen Kongress hätten mangels beruflicher Notwendigkeit nicht anerkannt werden können. Auf die Ausführungen im Vorjahr werde hingewiesen. Diese lauteten wie folgt: Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen Einnahmen nur in einem entfernten Zusammenhang stünden, würde keine Werbungskosten darstellen. Zur Berücksichtigung als Werbungskosten bedürfe es nicht nur einer beruflichen Veranlassung sondern der beruflichen Notwendigkeit. Aus diesem Grunde seien die bereits in den Vorjahren ermittelte AfA, sowie die Aufwendungen für Noten, Saiten und dergleichen berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung mit im Wesentlichen folgender Begründung eingereicht: Das Finanzamt hätte die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Universitätslehrgang für Medienpädagogik und die Kilometergelder für den Besuch des heilpädagogischen Kongresses mangels beruflicher Notwendigkeit nicht anerkannt. Der Bw. unterrichte als Hauptschullehrer neben Musik vor allem EDV mit Schwerpunkt Behindertenpädagogik, das bedeute Integration von behinderten Schülern vor allem mittels Einsatz moderner Medien. Medienpädagogik sei ein rasant entwickelnder Bereich, der vor Allem auch bei der Arbeit mit behinderten Schülern zunehmend zum Einsatz komme und daher - solle diese Art von Pädagogik sinnvoll und effizient zum Wohl der Schüler eingesetzt werden - eine entsprechende Aus- und Fortbildung der Lehrer verlange. Laut Einkommensteuerrichtlinien seien Fortbildungskosten jene Kosten, die dazu dienen würden, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Sie seien dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Das treffe jedenfalls auf den Universitätslehrgang Medienpädagogik und den Fortbildungskongress zu. Der Argumentation des Finanzamtes könne daher nicht gefolgt werden. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, die geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Darüber hinaus hat das Finanzamt offensichtlich sonstige Kürzungen bei den Werbungskosten von 7.675,00 S und bei den selbständigen Einkünften von 4.960,00 S durchgeführt, ohne diese weiter zu erläutern. Nachdem von sämtlichen Aufwendungen bereits Privatanteile im erforderlichen Ausmaß ausgeschieden worden wären, ergebe sich keine Begründung, hier zusätzliche Kürzungen vorzunehmen. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, auch diese Kosten vollinhaltlich anzuerkennen.

Am wurde obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden durch den Senat folgende Fragen an den Bw. gestellt:


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1.
In Bezug auf das berufungsgegenständliche Kalenderjahr seien von den Arbeitgebern des Bw. zwei Lohnzettel übermittelt worden, einer bezüglich Bundesdienst, einer des Landes Oberösterreich. Um welche Tätigkeiten handle es sich jeweils und welche Werbungskosten würden für welche Tätigkeit geltend gemacht werden? Es seien diesbezüglich detaillierte Auflistungen einzureichen.
2.
Ein Großteil der Werbungskosten sei im Ausmaß von 10 % auch als Betriebsausgaben im Hinblick auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit geltend gemacht worden. Es sei jeweils die berufliche Veranlassung zu erläutern.
3.
Was sei ein "CPU/CHZ mit Monitor und Zubehör"? Wozu werde dieser verwendet? Es sei dessen berufliche Veranlassung zu erläutern.
4.
Die Kosten für GWG in Höhe von 3.518,92 S seien belegmäßig nachzuweisen, deren berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen.
5.
Die Fachliteratur in Höhe von 16.291,82 S sei belegmäßig nachzuweisen. Die Werke seien aufzulisten und mit Autor, Titel und Kurzbeschreibung sowie der Erläuterung, in welchem Zusammenhang diese mit der beruflichen Tätigkeit - und welcher der Tätigkeiten des Bw. - stünden zu versehen.
6.
Die Kosten für den Universitätslehrgang in Höhe von 18.834,00 S seien belegmäßig nachzuweisen. Weiters werde auf die Fragen in Punkt 4. des Ergänzungsvorhaltes vom in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 verwiesen.
7.
Auch im Hinblick auf die Telefonkosten von 7.153,00 S werde auf die Fragestellungen und Annahmen in Punkt 5. des obigen Ergänzungsvorhaltes verwiesen.
8.
Die Netway-Kosten seien belegmäßig nachzuweisen. Stehe in der Schule ein Internetzugang zur Verfügung? Wie sei der Privatanteil von 20 % errechnet worden? Stünden im Haushalt des Bw. noch weitere Anschlüsse zur Verfügung? Wer könne diese ebenfalls nutzen?
9.
Das Kilometergeld heilpädagogischer Kongress in Höhe von 8.820,00 S würde zu erläutern sein. Worum handle es sich dabei? Welche Kosten seien noch angefallen? Seien Kosten vom Arbeitgeber ersetzt worden? Wenn ja, welche und in welcher Höhe? Es sei ein Kongressprogramm einzureichen. Welcher Zusammenhang sei mit welcher vom Bw. ausgeübten Tätigkeiten gegeben? Wo sei dieser Kongress abgehalten worden und wer hätte noch daran teilgenommen?

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

Angeführt werde, dass ein "CBU/CHZ" praktisch ein Computer sei. Laut beiliegender Rechnung sei auch das Zubehör aufgelistet.

Lohnzettel: Arbeit als Leiter des pädagogischen Zentrums P. (ab ) bzw. Direktor der ASO-L. ab . Die Schule bzw. das pädagogische Zentrum sei eine Behinderteneinrichtung. Der Schwerpunkt liege in der Anwendung und Entwicklung elektronischer Lösungen für behinderte Kinder (z.B. virtuelle Klassen, etc.), Tätigkeit als Landesbediensteter.

Daneben hätte der Bw. einen Lehrauftrag für diese Belange an den pädagogischen Akademien in Oberösterreich und würde dort als Bundesbediensteter behandelt werden. Bundesbediensteter sei er auch als Lehrer an der HLK-F., wo er ebenfalls EDV- und internetorientierte Lösungen unterrichten würde. Über diesen Lohnzettel würden auch fallweise abgehaltene Vorträge im Rahmen der pädagogischen Institute abgerechnet werden, die insgesamt sich fast nur mit EDV und Internet (bei behinderten Kindern) befassen würden. Eine Trennung sei ihm nicht möglich, weil die Werbungskosten für alle Bereiche relevant seien.

Die Einkünfte aus ECDL würden aus Prüfungstätigkeiten stammen, da er auch Prüfer für den ECDL (European Computer Driving Licence) sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit würden Kandidaten, die den Schein erwerben möchten, an verschiedenen Schulen geprüft werden und würden dann den ECDL erhalten, wenn sie sieben Module absolviert hätten. Diese Tätigkeit werde von ihm in Eigenverantwortung durchgeführt und abgerechnet.

In den Schulen, wo er Lehrer sei (F.) würde er diese Fertigkeiten unterrichten, dürfe sie aber nicht prüfen.

Der Lehrgang Medienpädagogik an der Donauuniversität vermittle berufsspezifische Fertigkeiten mit Computern, Medien, Methodik und Didaktik der Informatik und sei sowohl für seine berufliche unselbständige wie selbständige Tätigkeit für ihn notwendig. Das entscheidende Medium im Unterricht sei TV, Computer bzw. alle Massemedien geworden. Der Großteil der Kinder hätte einen virtuosen Umgang damit und daher sei es wichtig up to date zu bleiben, vor allem wenn man in der Entwicklungsarbeit tätig sei. Um Ausbildung handle es sich in denjenigen Bereichen, die technischer Art seien (Computerskills, Softwaretraining, CBT), Weiterbildung sei es bei den Bereichen der Methodik die Didaktik und praktische Umsetzung, die ja ein verwandtes Gebiet der originären Pädagogik seien.

Der konkrete Nutzen bestehe im Erwerb theoretischer Kenntnisse und deren praktischer Umsetzung, da es sich meist um Neuentwicklungen handle, die in seiner Grundausbildung noch gar nicht existiert hätten.

Das BMBWK hätte angeblich den Lehrgang bezuschusst, das würde ihn nur indirekt betreffen, weil an ihn keine Zahlungen geflossen seien. Genaue Auskünfte müsse das BMBWK oder die Donauuniversität geben können. Die Lehrgangsinhalte würden ihm nicht zur Verfügung stehen, weil es sich meist um Vorlesungen gehandelt hätte, die an Universitäten frei gestaltet seien. Beilegen könne er einen Prüfungskatalog, der in gewisser Weise diese Inhalte widerspiegle. Die einschlägigen Lehrpläne seien auf den Seiten des BMBWK, www.bmbwk.gv.at einzusehen, wobei er noch ergänze würde, dass Medienpädagogik Unterrichtsprinzip sei, das hieße Medienerziehung hätte laut einschlägiger Verordnung in allen Schultypen in allen Unterrichtsgegenständen Berücksichtigung zu finden.

Eine Teilnehmerliste könne er aus Datenschutzgründen nicht einreichen, das müsse die Donauuniversität tun, die im Besitz dieser Daten sei. Die TeilnehmerInnen seien einem kaum bekannt, da anders wie bei Präsenzuniversitäten nur kurze Zeiten miteinander verbracht werden würden und dies im Vorlesungsbetrieb. Er könne nur gerüchteweise weitergeben, dass angeblich cirka 10 % der Teilnehmer nicht angestellte Lehrer gewesen wären. Angeblich seien bei anderen Finanzämtern die Kosten mancher Teilnehmer ohne Weiteres als Absetzbeträge anerkannt worden.

Er lege eine Liste bei, würde aber jede Verantwortung dafür ablehnen, weil er seiner Ansicht nach damit eine Übertretung des Datenschutzgesetzes (den TeilnehmerInnen gegenüber) begehen würde.

Telefonkosten würden durch Absprache mit den Teilnehmern an den Prüfungen entstehen, weitaus mehr allerdings durch das Internet, das besonders in seiner Region sehr langsam und daher kostenintensiv sei. Es gebe nach wie vor keine Breitbandanbindungen, sodass die zeitabhängige Abrechnung diese hohen Kosten verursachen würde. Daten seien abzurufen (z.B. werden die Prüfungsvergaben und Anderes über das Internet gemanagt, die Ergebnisse müssten in eine Datenbank eingetragen werden und zusätzlich in einen Beleg). Die Telefonkosten seien sowohl Festnetz- als auch Mobilkosten. In seiner Tätigkeit als SPZ-Leiter sei er für den ganzen Bezirk P. zuständig und würde laufend Schulen besuchen, die Handykosten würden dabei nicht abgegolten werden.

In seinem Haushalt lebe noch seine Gattin, die aber selbst ein Handy habe, sein Sohn wäre zum Zeitpunkt damals beim Zivildienst und dann beim Studium gewesen. Seine Gattin sei seit zwei Jahren im Ausland beruflich tätig.

Die Telefonkosten könnten für direkt mit dem Unterricht notwendige Belange zwar in der Schule geführt werden, seien aber auf Grund seiner starken mobilen Tätigkeit oft nicht möglich. Was die Internetkosten betreffe, würden zum damaligen Zeitpunkt an der Schule lediglich eine Modemanbindung bestanden haben, die genauso langsam sei und daher für längeres Arbeiten nicht geeignet, sodass er die private Leitung verwendet hätte.

Im Haushalt stünden mehrere PC zur Verfügung, die aber hauptsächlich von ihm alleine benutzt werden würden, mehr Geräte seien deswegen für ihn notwendig, weil er eine "Spielwiese" brauchen würde, wo er immer wieder die neuesten Entwicklungen am Netzwerksektor ausprobieren könne. An seiner Schule müsse er dies ohnedies ohne konkrete Vergütung machen, weil der Staat in diesem so wichtigen Bereich immer mehr einspare.

Er ersuche höflichst seine Aufwendungen anzuerkennen, da er sich- er wisse dass dies kein Kriterium sei - immer wieder sehr intensiv in der EDV-Entwicklung (bei behinderten) Kindern eingesetzt hätte, ohne dass dies vom Staat anerkannt worden sei. Für unzählige Stunden der (kostenlosen) Entwicklungsarbeit hätte er ohnehin nichts bekommen.

Beigelegt wurde eine Auflistung der Donauuniversität K. der wichtigsten Prüfungsthemen, aufgesplittet in die Prüfungsfächer:


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Medienkunde
1.
Kommunikationstheorie - Nachrichten und Medien, Gatekeeper-Funktion des Journalisten,....
2.
Öffentlich-rechtliches Fernsehen und sein Bildungsauftrag: Wie arbeitet das Fernsehen? Aufgaben des Fernsehen0s? Internetkonsum - Objektivität, Bildungsauftrag
3.
Geschichte des Bildungs-TV, Virtualität, Digitalität, Interaktivität, Mediennutzung, Medienkonsum, Internationalität und TV.
4.
Kulturauftrag des Radios. Einfluss Kultur auf die Medien generell.
5.
5 Merkmale der Mediengesellschaft. Skeptischer Umgang mit der Mediengesellschaft.
6.
Agenda-setting
7.
Mediennutzung in Europa-Medienkonzentrationen.
8.
Simulation und Wirklichkeit in den Medien generell
9.
Populistische Medienlandschaft (Sprachmuster, Gesprächskultur). Populismus in österr. Medien
10.
Printmedien, Sprache, Bilder (Texte) - welche Phänomene zu erkennen?
11.
Wahlpropaganda - Totalitäre Systeme in den Medien
12.
Welche Medien können Zeitgeist und Trend schaffen?
13.
Phänomene der österr. Medienlandschaft. Quellennachfrage, Globalisierung
14.
Die Rolle des ORF, "Life style"
15.
Die Rolle der Magazine in Österreich
16.
Entwicklung der Medien; Vor- und Nachteile verschiedener Medien generell.
17.
Marketingstrategien von Medien
18.
Zeitgeistmagazine, Jugendkult, Jugendmarketing
19.
Gewalt in den Printmedien
20.
"Lifestyle"-Medien - eine Lebenshilfe?
21.
Informationsgesellschaft: Wo bleibt die Demokratie? Mediennutzung?
22.
Taxi orange - Umgang damit?
23.
Zeitgeistmagazine und Selbstlegitimation
24.
Mediennutzung der Jugendlichen generell
Mediengestaltung
25.
Wie entstehen Inhalte? (Medienkompetenz - Baacke)
26.
Medienerziehung als Unterrichtsfach
27.
Medienpädagogische Modelle, Einsatz von Medien
28.
Wie kann man Medien gestalten (z.B. Reality TV)
29.
Medien als Beispiel für Vergangenheitsbewältigung.
30.
Spezifische Aufgabe von Medienpädagogen: Zeitgeist, medienpädagogische Relevanz
31.
Kriterien für die "Lernumweltgestaltung"; "Lernarrangements"
32.
Rolle der Medienpädagogik, Definition Thematisierung im Unterricht
33.
Was bringen Medien den Menschen?
34.
Lerntheorien - media literacy
35.
Collagen, Wandzeitungen, Plakate - Aufmerksamkeit
36.
Konvergenz und Medienproduktion
37.
Diskussionsforen: Simulation und Wirklichkeit
38.
Qualitätskriterien von Medien - differenzierte Darstellungen
39.
Erklärung von Phänomenen in den Medien
40.
Zugang von Frauen zu Mediengestaltung - anders als der von Männern?
41.
Zielsetzungen der Mediengestaltung
42.
Auseinandersetzung mit Bild; Filme machen
43.
Was heißt Medienkompetenz?
44.
Rolle des Lehrers in der Mediendidaktik
45.
Bildauswahl, Manipulation von Medien
46.
Mediengestaltung und Screen Design - generell
47.
E-learing generell
48.
Elektronisches Publizieren - Vorteile, Nachteile,....
49.
Didaktik und Medien: Grundbegriffe
50.
Lehr-/Lerntheoretische Ansätze
51.
E-Learning - Didaktik, CBT/WBT/Videoconferencing
Kommunikationstechnologie
52.
Liberalisierung der Telekommunikation in Österreich
53.
Neue Medien, neue Mobilität, neue Arbeitswelt
54.
Jugend und Internet - Trends, Nutzung,....
55.
Internet: Produzent versus Konsument
56.
IKT und neue Berufsbilder
57.
Trends der mobilen Kommunikation - Auswirkung auf die Schule
58.
Chancengleichheit und Internet? "Cultural devide"
59.
Was heißt technische Kompetenz für Schulen?
60.
Direkte Demokratie und Internet
61.
Telefon als Medium - Zukunftsperspektiven
62.
Archive im Internet
63.
Rechtsprobleme des Internet
64.
e-Europe - Forderungen an unsere Schulen - Reaktion?
65.
Virtuelle Klassen - virtuelle Universitäten
66.
Globales und lokales Fernsehen
67.
Internetplattformen - generell
68.
Die Bildungsbeschlüsse von Feira
69.
Videoconferencing
70.
Medientechnologien in der Pädagogik
71.
Mobiltelefone - SMS - UMTS
72.
Haltbarkeit von Datenträgern: digital, analog
73.
Welche breitbandigen Anwendungen für Schulen? Schulserver, Bildungsserver
74.
Bildungsserver in Österreich
75.
Internet und Altersgruppen, Schichten in Österreich - Vergleich international
76.
Werbung und Handys. Das Handy als Universalmedium.
77.
Unterschiedliche Rechtslage Europa - USA im IKT Bereich. Konsequenzen.

Beigelegt wurde weiters eine Teilnehmerliste Universitätslehrgang Medienpädagogik II, die jedoch nur Namen enthält.

Am wurde an die Donauuniversität K. ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO gerichtet, in dem folgende Fragen aufgeworfen wurden:

Welche Zahlungen im Hinblick auf den Lehrgang Medienpädagogik seien vom Bw. wann geleistet worden? Wann wurde der Lehrgang abgeschlossen? Mit Erfolg?

Weiters werde eine Auflistung benötigt, welche Personen, mit Namen und Berufsbezeichnung, in den Jahren 2000 bis 2002 den Universitätslehrgang Medienpädagogik besucht hätten.

In einer Bestätigung des Zentrums für Medienpädagogik vom werde auf den Lehrgang "Medienpädagogik II" verwiesen. Auf der Internetseite des Instituts hätte nur eine Form des Lehrganges vorgefunden werden können. Es werde um Aufklärung gebeten, welcher Lehrgang nun vom Bw. besucht worden sei.

Die angebotenen Lehrveranstaltungen diesbezüglich in den Jahren 2000, 2001 und 2002 würden in Form eines Verzeichnisses einzureichen sein.

In den Schreiben vom , vom , und vom wurde durch die Donauuniversität K. wie folgt geantwortet:

Der Bw. hätte folgende Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001 an die Donauuniversität geleistet: Zahlungen am , , jeweils 545,05 €.

Der Lehrgang Medienpädagogik II sei vom Bw. erfolgreich abgeschlossen worden im Juli 2002. Der Bw. hätte dann noch ein Upgrade-Programm zum Master of Science Medienpädagogik mit Erfolg abgeschlossen (November 2003 - Februar 2004).

Der Bw. hätte den Lehrgang Master of Advance Studies (MAS) Medienpädagogik besucht. Diesen Lehrgang würden sie in dieser Form nicht mehr anbieten. Er sei dann als "Professional MSc Medienpädagogik" angeboten worden. Zurzeit laufe er unter dem Lehrgang Professional MSc Educational Technology - Fachvertiefung Medienpädagogik.

Auf die zusätzliche Anforderung im Hinblick auf den damaligen Lehrgang Medienpädagogik II, Lehrgang Master of Advance Studies (MAS) Medienpädagogik, eine Zusammenfassung der Lehrinhalte, eine Art Lehrplan oder Filmbeschreibung einzureichen, wurde die Verordnung dieses Lehrganges mit den Lehrinhalten eingereicht:

Aus der Verordnung vom über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Medienpädagogik der Donauuniversität K. geht unter Anderem Folgendes hervor:

§ 1 Ausbildungsziel

Der Universitätslehrgang Medienpädagogik hätte den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte Kenntnisse der Bereiche Medienanalyse, Mediengestaltung und Kommunikationstechnologie zu vermitteln. Im Besonderen solle hier Lehrerinnen und Lehrern aller Schultypen, Erwachsenenbildner sowie im Kulturbereich tätigen, Medien- und Kommunikationskompetenz vermittelt werden.

§ 11 Unterrichtsprogramm

Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes des Universitätslehrganges Medienpädagogik seien folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Medienkunde, Medienanalyse, Mediengestaltung, Kommunikationstechnologie, Medien/Methodentraining, Praxis, Evaluation, Master Thesis.

Eingereicht wurde weiters eine Teilnehmerliste des Universitätslehrganges Medienpädagogik II, wobei aus dieser Liste keine Berufsbezeichnungen hervorgehen.

Im Hinblick auf den heilpädagogischen Kongress sind schriftliche Fahrtenaufzeichnungen eingereicht worden, in diesen ist lediglich das Datum im Jahr 2001, eine Uhrzeit, ein Ort und die Kilometeranzahl genannt. Es würde sich um 1.800 km mal 4,90 S = 8.820,00 S handeln. Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen im Hinblick auf den Kongress wurden nicht eingereicht.

Am wurde an den Bw. erneut ein Ergänzungsvorhalt gerichtet, die oben angeführten Auskunftsersuchen und die korrespondierenden Antwortschreiben wurden übermittelt:

Punkt. 6. des Ergänzungsvorhaltes vom sei nicht vollständig beantwortet worden, es werde ersucht, dies nachzuholen. Hingewiesen werde auch im Hinblick auf das Berufungsjahr 2001 auf die mit Schreiben vom zum Berufungsverfahren im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 übersendeten Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen und Fragestellungen zum Thema Kurs Medienpädagogik.

Am  wurde folgende Stellungnahme des Bw. eingereicht:

Zu 2.: Der Lehrgang würde sich über mehrere Semester erstrecken, sodass insgesamt der Betrag als reine Lehrgangskosten (eben auf vier Semester verteilt) zu sehen seien, dazu seien aber weitere Kosten angefallen, die durch Belege nachgewiesen worden seien (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Bücher, Modembetriebskosten). Es sei in seiner deregionalen Gegend erst 2004 ein ADSL-Anschluss eingerichtet worden, sodass damals sehr lange Verweilzeiten im Internet (Modemanbindung) notwendig gewesen wären und daher entsprechend hohe Telefonkosten entstanden seien.

Zu 3. Die Donauuniversität K. hätte nachfolgende Curricula auf ihrer Homepage veröffentlicht, die für den Lehrgang gültig seien. Weiters dürfe er darauf verweisen, dass er schon damals bis heute immer wieder die Belange der behinderten Kinder in die Medienpädagogik rein urgiert hätte. Inhalte des Lehrganges: für den Lehrgang MSc hätte er noch ein fünftes Semester inklusive Prüfungen abgelegt, die Inhalte wären betriebs- und volkswirtschaftliche Aspekte in Bezug auf Medien und hätten nur im Anschluss an den MAS inskribiert werden können. Die Donauuniversität hätte dies bestätigt.

Basismodul rechtswissenschaftliche Grundlagen (22,5 Einheiten)

Dieses Modul hätte die Grundbegriffe von Wirtschaftsrecht und Informationsrecht zum Inhalt gehabt und hätte sich mit den dynamischen Veränderungen im Rechtsbereich, die durch den zunehmenden Einsatz neuer Medien und Technologien in jüngster Zeit ausgelöst worden wären, beschäftigt.

Kerninhalte: Grundlagen Vertragsrecht, Grundlagen Gesellschaftsrecht, Grundlagen Urheberrecht, Cyberlaw.

Basismodul Kommunikation (37,5 Einheiten)

Die Studierenden würden mit der sozialen Komplexität bei der Abwicklung von Projekten umgehen lernen. Wesentliche Bestandteile dieses Moduls seien weiters eine Beschäftigung mit der sozialen Dynamik von Teamarbeit sowie eine Perfektionierung des eigenen Präsentationsstils.

Kerninhalte: Grundlagen Kommunikationstheorie, Kommunikations- und Präsentationstechnik, soziale Kompetenz.

Basismodul betriebswirtschaftliche Grundlagen und Management (90 Einheiten)

Dieses Modul vermittle die zur Durchführung von Bildungsprojekten notwendigen allgemeinen wirtschaftlichen Grundkenntnisse sowie spezielles Know-how im Bereich Bildungsmanagement.

Kerninhalte: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Grundlagen Rechnungswesen, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Projekt- und Prozessmanagement, Organisation und Personalmanagement.

Basismodul IKT-Grundlagen, Anwendungen und Konzeption (150 Einheiten)

Im Vordergrund dieses Moduls stehe die Vermittlung eines Grundverständnisses für die Informations- und Kommunikationstechnologien sowie eine Einführung in einzelne Technologien und deren Anwendungsbereiche.

Kerninhalte: Sprach- und Datenkommunikation, Einführung E-Learning, Einführung Medientechnik, Sicherheit und Datenschutz, Grundlagen Datenbanken, Web-Publishing, technologische Projektabwicklung.

Fachvertiefung (3. und 4. Semester)

Kernfach Educational Technology (30 Einheiten)

Im Kernfach Educational Technology würden die Studierenden einen umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen unserer Bildungsgesellschaft erhalten. Kulturwissenschaftliche und bildungspolitische Aspekte würden ebenso vermittelt werden wie lerntheoretische Grundlagen und Prinzipien des Bildungsmanagements.

Kerninhalte: Kulturwissenschaftliche Einführung, bildungspolitische Einführung, lerntheoretische Einführung.

Erweiterungsfach Pädagogik (120 Einheiten)

Im Erweiterungsfach Pädagogik würden grundlegende Inhalte und der wissenschaftliche Hintergrund der Medien- bzw. Kulturpädagogik vermittelt werden. Weiters würde eine Bestandsaufnahme aktueller Entwicklungen am Mediensektor und der Medienforschung geboten werden. Der didaktische Hintergrund der Mediennutzung werde analysiert und die Studierenden zur Beurteilung von Medienprodukten nach didaktischen und gestalterischen Prinzipien befähigt.

Kerninhalte: Medienerziehung Einführung, medienpädagogische Konzepte, Mediensozialisation, Mediendidaktik, Medienforschung, Medienpsychologie und Kommunikationswissenschaft, Analyse und Praxis des didaktischen Medieneinsatzes.

Spezialisierungsfach Medienpädagogik (150 Einheiten)

Im Spezialisierungsfach würden sich die Studierenden mit vertiefenden Fragen der Medienpädagogik, der Medienforschung und Mediendidaktik auseinander setzen. Die Wirkung von Medien in unterschiedlichen gesellschaftlichen Kontexten werde untersucht und kritisch bewertet. Weiters würde eine vertiefende Auseinandersetzung mit mediendidaktischen Prinzipien und deren praktische Umsetzung in Schule und Unterricht stattfinden.

Kerninhalte: Medienpädagogik Vertiefung, Mediendidaktik Vertiefung, Medien und Gesellschaft, Medienanalyse, Fernseh-, Print- und Radiojournalismus.

Zu 5. Die Lehrgangskosten seien hauptsächlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als Pädagoge angefallen. Sein Schwerpunkt wäre und sei die Entwicklung behindertengerechter Hard- und Software, die Implementierung und Anpassung an die jeweilige Behinderungsart. Weiters hätte er in vielen Lehrgängen österreichweit versucht, diese Idee voran zu treiben. Dazu hätte er auch eine Vielzahl an Homepages entwickelt, betreut, mitgearbeitet und beraten. Die Kosten wären dadurch entstanden, weil der Dienstgeber dafür keine Bezahlung gewähre.

Um das nötige Wissen, aufbauend auf seine grundständigen Pädagogikkenntnisse und Pädagogikerfahrungen zu erwerben, wäre das Studium an der Donauuniversität für ihn sehr wichtig und notwendig gewesen. Im Laufe dieser Jahre seien auch die entsprechenden Inhalte in den Lehrplänen der Schulen verankert worden.

Lehrplan der allgemeinen Sonderschule betreffend Informationstechnik, informationstechnische Grundbildung:

Die informationstechnische Grundbildung hätte in der allgemeinen Sonderschule das Ziel, die auf diesem Gebiet in den übrigen Unterrichtsgegenständen gewonnenen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Einstellungen zu vertiefen bzw. zu erweitern. Die unverbindliche Übung solle den Schülerinnen und Schülern der allgemeinen Sonderschule entsprechend ihren Anlagen, ihrer Entwicklung und ihren physischen und psychischen Voraussetzungen einen Zugang zur modernen Technologie ermöglichen und auf deren Einsatzmöglichkeiten für persönliche und berufliche Lebensbereiche aufmerksam machen. Die Schülerinnen und Schüler sollten - Sicherheit im Umgang mit und in der Bedienung von Computer gewinnen, - Einblicke in die Arbeitsweisen dieser Technologien und ihrer verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten gewinnen, - den verantwortungsbewussten Umgang mit technischen Geräten lernen, - Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Arbeit an den Geräten sowie - die vielfältigen Möglichkeiten, aber auch die Grenzen und Gefahren neuer Technologien kennen - die Möglichkeiten von Informationstechnologien im Hinblick auf die Kompensation der eigenen Behinderung kennen lernen und solche Kompensationsmöglichkeiten in die Lebensrealität aktiv einbeziehen lernen.

Lehrstoff/Lehrinhalte:

Kenntnis der für die Bewältigung konkreter Situationen am Computer notwendigsten Fachausdrücke.

Hinweise: die Erarbeitung von Fachausdrücken solle in den konkreten Vollzug von Handlungen am und mit dem Computer eingebettet werden. Überblick über wesentliche Bestandteile und die Funktionsweise einer Datenverarbeitungsanlage. Aufgaben, Zusammenwirken, Datenfluss; Ein- und Ausgabeeinheiten, Zentraleinheiten (Verarbeitung), Speichereinheiten; Computer als Werkzeug, Fähigkeit mit Computer umzugehen, Handhabung von Eingabegeräten (Tastatur, Maus, Joystick,.....) Datenträger, Drucker; Einblick in den Aufbau fertiger Computerprogramme, Gliederung, Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe; Kennen lernen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der neuen Techniken im persönlichen Bereich, in der Schule, im Haushalt, im Freizeitbereich, in der Arbeits- und Berufswelt, in den Medien, in Forschung und Wissenschaft, durch den Staat; Fähigkeit, mit ausgewählten Standardwerkzeugen umzugehen, z.B. Arbeit mit einem Textverarbeitungsprogramm (Laden, Verändern, Speichern, Drucken,........), Auswirkungen der computergestützten Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeits- und Berufsleben, sowie auf den persönlichen Lebensraum; Arbeitsmarktveränderungen, Wandel von Berufsbildern und Berufsanforderungen, Grenzen und Gefahren, gesundheitliche Aspekte, Datenschutz, gesellschaftliche Aspekte.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff und die Hinweise dazu hätten Angebotscharakter. Die exemplarische Auswahl richte sich nach den Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule. Die Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff solle anhand von konkreten Beispielen aus allen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der individuellen Bedienungen der Schülerinnen und Schüler erfolgen. Die praktischen Übungen an den Computern würden insbesondere auch dem Abbau der Schwellenangst, dem Kennen lernen wichtiger Funktionen der technischen Geräte und dem Sicherwerden bei der Arbeit mit den neuen Techniken dienen. Kommunikationstechnische Bildung sei integraler Bestandteil einer zeitgemäßen Allgemeinbildung, diene somit der Chancengleichheit sowie dem Heben des Selbstvertrauens, des Selbstwertgefühls und dem Ausbau der Gesamtpersönlichkeit und verbessere somit die Möglichkeiten der beruflichen und sozialen Integration. Der komplexe Bereich neuer Technologien und neuer Techniker würde auch adäquater kooperativer Arbeitsformen bedürfen. Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit und projektorientierter Unterricht seien dem Unterrichtsgegenstand Informatik besonders angemessen. Das Verständnis für Einsatz und Auswirkungen neuer Technologien solle nach Möglichkeit auch durch Lehrausgänge oder Exkursionen, aber auch durch den vielseitigen Einsatz von verschiedenen Medien und durch eine abwechslungsreiche Unterrichtsgestaltung gefördert werden.

Zu 6.

Entwicklungsarbeit

Der Bw. dürfe sagen - der Nachweis darüber könne bei den Schulbehörden BMBWK oder LSRfOÖ bzw. Direktion in der OÖ. pädagogischen Akademien eingeholt werden, dass er DER Pionier in Österreich gewesen wäre, der sich mit Medien und behinderten Kindern intensivst auseinander gesetzt habe und auch konkrete Lösungen dafür geschaffen habe. Er würde dabei auf seine Veröffentlichungen dazu, die auf http://..... eingesehen werden könnten, weiters auf Webseiten, die er entweder zur Gänze selbst konzipiert und programmiert hätte oder entscheidend daran mitgearbeitet hätte verweisen.

Inzwischen sei ja die Problematik der Absetzbarkeit von Kosten für berufstätige Studierende gesetzlich geregelt. Er bitte um Berücksichtigung dieser Tatsache.

Belegmäßig nachgewiesen im Hinblick auf den Lehrgang für Medienpädagogik (Kursgebühr, Übernachtungskosten, Fachliteratur) wurden in Summe 18.543,00 S.

Weiters wurde eine Auflistung Fachliteratur 2001 vorgelegt, aus der die Bezugsquellen der PC-Zeitungen, Zeitschriften und Fachliteratur von in Summe 16.291,82 S hervorgeht. Diverse Belege wurden zusätzlich vorgelegt. Zum Teil kann aus den Belegen nicht entnommen werden, um welche Werke es sich handelt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass keinerlei Erläuterung zu den Werken im Hinblick auf die berufliche Notwendigkeit vom Bw. gemacht worden sind. Weiters wurden diverse Rechnungen über Druckwerke bzw. EDV-Zubehör eingereicht, welcher Sparte von Werbungskosten diese zuzuordnen sind, ist nicht ersichtlich. Die GWG´s wurden weder aufgelistet, noch wurde die berufliche Notwendigkeit bzw. berufliche Veranlassung erläutert. Telefonkosten wurden in Summe von 24.092,71 S belegmäßig nachgewiesen, Netway-Kosten in Höhe von 2.133,30 S.

Weiters ist vorhanden ein Beleg über den CPU/CHZ mit Monitor und Zubehör über 17.500,00 S.

GWG - CD-Roms usw. wurden in Höhe von 3.631,92 S belegmäßig nachgewiesen. Die beantragten Kosten für die Druckerreparatur in Höhe von 2.280,00 S wurden belegmäßig nicht nachgewiesen.

Die Kosten für Büromaterialien in Höhe von 1.166,00 S wurden weder aufgelistet noch belegmäßig nachgewiesen.

Mit Schreiben vom wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde unter Anderem wie folgt Stellung genommen: Vorgelegte Belege 2001:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fachliteratur:
16.291,82 S
keine fachspezifische Literatur, § 20 EStG 1988
Telefon inklusive Netway:
24.092,71 S
beantragt würden 8.859,60 S (36,77 %): berufliche Notwendigkeit?
GWG:
3.631,92 S
(laut Erklärung 3.518,92 S abzüglich 30 % Privatanteil)
PC:
17.500,00 S
Kilometergeld heilpädagogischer Kongress:
8.820,00 S
nicht nachgewiesen

Die übrigen Werbungskosten seien nicht belegt worden.

Mit Schreiben vom wurde obige Stellungnahme dem Bw. zur Gegenäußerung übermittelt, eine solche ist jedoch unterblieben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH , BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (). Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().

Fachliteratur 11.403,82 S Die eingereichte Auflistung Fachliteratur führt lediglich Bezugsquellen und Beträge an, aus den eingereichten Belegen sind die Titel der Druckwerke nur zum Teil ersichtlich. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch die Erkenntnisse vom , 96/14/0154, und vom , 98/13/0206) wird in Bezug auf die Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung in typisierender Betrachtungsweise ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es liegt am Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen dar zu tun. Vom Bw. wurde die Berufsbezogenheit der Werke trotz Aufforderung in keiner Weise erläutert. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, für welche Tätigkeiten welche Titel relevant gewesen sein könnten. Die Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten ist folglich nicht gegeben.

Büromaterial 1.166,00 S Trotz Aufforderung wurden vom Bw. keine Kosten für Büromaterial belegmäßig nachgewiesen, weshalb auch der Betrag von 1.166,00 S nicht abzugsfähig ist.

Universitätslehrgang Medienpädagogik 18.834,00 S Wie bereits oben ausgeführt sind Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Lassen sich Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen ausschließlich der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (). Durch das BGBl I 1999/106 wurde der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dahingehend für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2000 geändert, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit abzugsfähig sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber ausreichend dargelegt, dass die absolvierte Ausbildung jedenfalls und ausschließlich beruflich veranlasst ist, dem Fortkommen in seiner nichtselbständigen Arbeit dient und als Fortbildungsmaßnahmen dazu dient, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Eine private Veranlassung war für den Senat nicht erkennbar und wurde auch von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht konkret eingewendet. Nachgewiesen wurden laut den eingereichten Belegen über Studiengebühren, Übernachtung und Fachliteratur für den Lehrgang Kosten in Höhe von 18.543,00 S. Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen von 18.834,00 S sind nicht nachvollziehbar, es kann daher nur der belegmäßig dokumentierte Betrag von 18.543,00 S anerkannt werden.

CPU/CHZ 1.531,00 S Der Senat stuft die Aufwendungen für den Computer abzüglich Privatanteil als beruflich ein. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der bisher im Anlageverzeichnis aufgelistete PC bereits vollständig abgeschrieben ist. Auch die Abgabenbehörde erster Instanz hat keine konkreten Einwendungen vorgebracht, die eine Abzugsfähigkeit der Kosten ausschließen könnten.

Druckerreparatur 1.596,00 S Die Aufwendungen für die Druckerreparatur konnten vom Bw. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, weshalb ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich ist.

Telefonkosten 7.153,00 S, Netway-Kosten 1.706,60 S Telefon- und Internetkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen anfallen. Die geltend gemachten Beträge würden den Festnetz- und Internetanschluss im Haus des Bw. und seine Mobiltelefonkosten beinhalten. Der Bw. konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Aufzeichnungen über die Nutzung der Anschlüsse vorlegen. Beim Ansatz von 7.153,00 S bzw. 1.706,60 S handelt es sich offenbar um eine Schätzung, deren Grundlagen und die diesbezüglichen Berechnungen wurden vom Bw. trotz Aufforderung nicht eingereicht. Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat daher gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des ). Die vom Bw. unter die geltend gemachten Kosten subsumierten Tätigkeiten wie Daten abfragen und managen im Hinblick auf die absolvierten Prüfungen lassen nach Ansicht des Senates keine Kosten in obiger Höhe zu. Auch dass ab und an für die nichtselbständige Tätigkeit Telefonate vom Mobiltelefon aus geführt werden, rechtfertigt einen Abzug in diesem Ausmaß nicht. Zur Schätzung des Senates in Höhe von 500,00 S abzugsfähiger Telefon- und Internetkosten im Jahr 2000 (der gegenständliche Lehrgang hat im Herbst 2000 begonnen) wurde vom Bw. nicht konkret Stellung genommen. Mangels weiterer Anhaltspunkte und in Anbetracht dessen, dass der Lehrgang Medienpädagogik im Berufungsjahr das gesamt Jahr umfasst hat, werden die Kosten mit 2.000,00 S (analog der 500,00 S für etwa ein Viertel des Jahres 2000) geschätzt.

Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des , wonach derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt - im vorliegenden Fall der Bw. - die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Konkrete Anhaltspunkte, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß die Kosten verursacht hätten, wurden vom Bw. nicht vorgebracht.

Heilpädagogischer Kongress 8.820,00 S Sämtliche Fragen im Hinblick auf die Fahrtkosten Heilpädagogischer Kongress wurden vom Bw. nicht beantwortet. Für den Senat ist weder die tatsächliche Tragung der Kosten glaubhaft gemacht, noch die Berufsbezogenheit dargelegt worden. Die Anerkennung als Werbungskosten ist folglich nicht möglich.

Als Werbungskosten sind abzugsfähig:


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AfA PC, usw.
6.222,00 S
CPU/CHZ
1.531,00 S
GWG
2.462,92 S
Lehrgang Medienpädagogik
18.543,00 S
Telefonkosten
2.000,00 S
Zwischensumme
30.758,92 S
Minus 10% für Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.075,89 S
Summe
27.683,03 S

Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ergeben sich daher wie folgt:


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Erlöse
22.044,00 S
10% der Werbungskosten
-3.075,89 S
Inserat
-90,00 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
18.878,11 S

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fortbildungskosten
Lehrer
Medienpädagogik
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at