Säumniszuschlag bei Masseforderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MK, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 220,00 fest, da die Umsatzsteuer 10/2007 in Höhe von € 11.000,00 nicht bis zum entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er mit Kaufvertrag vom nach den Bestimmungen der Konkursordnung, insbesondere den §§120 ff KO, die im Kaufvertrag ersichtlichen Grundstücke abverkauft habe.
Dieser Abverkauf sei mit Verteilungsbeschluss des Landesgerichtes X vom , rechtskräftig am , zum Vollzug freigegeben worden, sodass der Kaufvertrag objekiv - auch Dritten gegenüber - erst mit rechtsgültig geworden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten daher erst diesbezügliche Erklärungen abgegeben bzw. der Antrag auf bücherliche Durchführung gestellt und der Kaufpreiserlös entsprechend dem Verteilungsbeschluss ausbezahlt werden dürfen. In diesem Zusammenhang werde auf Punkt 1.4 des gerichtlichen Verteilungsbeschlusses verwiesen, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis in Höhe von € 11.000,00 vorrangig als Sondermasseposten abzuführen sei.
Vor dem rechtskräftigen Verteilungsbeschluss sei daher eine Verfügung weder über Kaufpreis noch über Umsatzsteuer als Teil desselben rechtlich möglich bzw. erlaubt gewesen. Sohin sei die im angefochtenen Bescheid angegebene Fälligkeit vom rechtswidrig, eine allfällige Auszahlungsfrist hinsichtlich der Umsatzsteuer könne erst ab (Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses) zu laufen beginnen. Die Umsatzsteuer- voranmeldung für Jänner 2008 sei gemeinsam mit der Umsatzsteuererklärung 2007 und der Umsatzsteuererklärung 2006 am vom Steuerberater verfasst, vom Masseverwalter unterfertigt und am vom Steuerberater elektronisch dem Finanzamt übermittelt worden. Aus diesen Erklärungen gehe ein Guthabensbetrag an vom Finanzamt zu refundierender Umsatzsteuer hervor, weshalb über Anraten des Steuerberaters auch eine Bezahlung der Umsatzsteuer aus dem Kaufvertrag vom nicht erfolgt sei.
Sowohl die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung betreffend den Kaufvertrag wie auch die Bezahlung bzw. Entrichtung durch Gegenverrechnung und Gutschrift seien fristgerecht erfolgt, da vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses eine derartige Erklärung oder Zahlung an Dritte (wozu auch die Finanzbehörde zähle) nach den Bestimmungen der Konkursordnung gar nicht erfolgen könne.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Satz UStG entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Gemäß § 21 Abs. 1erster bis vierter Satz UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 KO sind Masseforderungen alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () fällt der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO zeitlich mit dem Entstehen des Abgabenanspruches zusammen.
Unbestritten ist auch, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuer eine Masseforderung darstellt, zumal sie laut vorgelegtem Verteilungsbeschluss vorrangig als Sondermassepost abzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () entsteht bei Masseforderungen die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen, weil durch die Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderung und das Gebot sie zu begleichen, nicht berührt werden. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses ist sohin nicht erforderlich.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde, dass die im angefochtenen Bescheid angegebene Fälligkeit am rechtswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass der Bw. selbst mit der am eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2007 die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuld in Höhe von € 11.000,00 erklärt hat, wobei die gesetzliche Fälligkeit des § 21 Abs. 1 UStG dieser Masseforderung () durch die Bestimmungen der Konkursordnung nicht berührt wird. Auch übersieht die eingewendete Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages erst mit , dass eine Lieferung an die Verschaffung der Verfügungsmacht (umsatzsteuerrechtlicher Begriff) und nicht an das Rechtsgeschäft anknüpft, wobei die Verschaffung der Verfügungsmacht als tatsächlicher Vorgang nicht durch eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Bedingung oder Befristung beeinflusst werden kann (vgl. Berger - Bürgler - Kanduth-Kristen - Wakounig, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994 § 3 Rz 27). Laut Kaufvertrag vom , konkursgerichtlich genehmigt am , erfolgte die Übergabe des Kaufobjektes durch gemeinsame Begehung bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrages und wurde als Übergabestichtag der vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () setzt die Säumniszuschlagspflicht auch nur den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus; das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst. Säumniszuschlagsbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die maßgebliche Selbstberechnung der Abgabe unrichtig ist (vgl. Ritz, SWK 2001, S 313).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Masseforderung Abgabenanspruch Rangordnung Fälligkeit formeller Abgabenzahlungsanspruch Selbstbemessungsabgaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at