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OGH 19.03.2015, 1Ob46/15v

OGH 19.03.2015, 1Ob46/15v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** S*****, geboren am , und des mj P***** S*****, geboren am , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. R***** H*****, vertreten durch Mag. Michaela Krankl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 143/14p-250, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom , GZ 19 Ps 220/12y-246, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den neuerlichen Antrag des Vaters vom , beide Elternteile vorläufig gemäß § 107 Abs 2 AußStrG mit der Obsorge für die Kinder zu betrauen und eine im Einzelnen dargelegte Kontaktrechtsregelung zu erlassen, zurückwies, weil dieser inhaltsgleich mit dessen bereits rechtskräftig erledigtem Antrag vom sei und eine Änderung der Verhältnisse nicht geltend gemacht werde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG anspricht.

1. Der Revisionsrekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass auch im Verfahren außer Streitsachen die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (§ 43 AußStrG; RIS-Justiz RS0007477; RS0007171) und dass die materielle Rechtskraft nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht standhält (RIS-Justiz RS0007140; RS0007201). Dass dies auch für (abweisende) Entscheidungen über Provisorialanträge nach § 107 Abs 2 AußStrG gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt (vgl 3 Ob 140/08x; 2 Ob 19/11z).

2. In dem der Vater auf die „täglich weiter fortschreitende Entfremdung der Kinder“ verweist, macht er keine nachträgliche Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts geltend. Abgesehen davon ignoriert er den Umstand, dass seine mündigen Kinder die Ausübung der persönlichen Kontakte zu ihm ausdrücklich ablehnen (§ 108 AußStrG). Da ein gegen den Willen mündiger Minderjähriger (hier der nahezu 16 bzw 17 Jahre alten Kinder) durchgesetzter persönlicher Kontakt jedenfalls dem Kindeswohl widerspräche (RIS-Justiz RS0047981 [T2]), bestehen an der Verfassungskonformität des § 108 AußStrG auch keine Bedenken.

3. Es trifft zwar zu, dass die durch das mit in Kraft getretene KindNamRÄG 2013 herbeigeführten Änderungen im Recht der Obsorge (insbesondere über die Anordnung der Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils oder den Antrag auf Übertragung der Alleinobsorge ohne Kindeswohlgefährdung) als maßgebliche Umstandsänderung für eine Neuregelung angesehen werden (vgl Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia § 180 Rz 44 mwN; RIS-Justiz RS0128809). Daraus ist für den Revisionsrekurswerber aber schon deshalb nichts gewonnen, weil der Entscheidung über seinen Antrag vom ohnedies bereits die durch das KindNamRÄG 2013 geänderten Bestimmungen über die Obsorge zugrunde lagen, sodass er sich nicht auf eine nachträgliche Gesetzesänderung berufen kann.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00046.15V.0319.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-02961