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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSK vom 04.02.2013, FSRV/0001-K/12

"Energieberaterin" als steuerliches U-Boot; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs. 3 FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0001-K/12-RS1
Eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs. 3 FinStrG ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung ua. einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organs (also auch der Organe der Abgabenbehörden und des Sicherheitsdienstes), die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen bzw. Beschuldigten richtet, und zwar auch dann, wenn die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Um ein behördliches Handeln somit als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, bedarf es eines Tatverdachtes, den ein Organwalter bspw. einer Finanzstrafbehörde oder einer Abgabenbehörde gegen eine bestimmte Person als einen eines Finanzvergehens Verdächtigen hegt, weshalb er zur Aufhellung dieses Verdachtes nach außen erkennbare Amtshandlungen setzt. Die Frage, ob der Verdächtige selbst von der Amtshandlung Kenntnis erlangt bzw. daraus bereits die Absicht der Behörde erkennen kann, weiters die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns und die Zuständigkeit des Behördenorganes sind dabei insoweit ohne Relevanz.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Dr.jur. Bernd Adlassnig und Dipl.Ing. Christian Benger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E, geb. xxxx, Energieberaterin, whft. XXX, vertreten durch CONVISIO Völkermarkt Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung OG, 9100 Völkermarkt, Klagenfurter Straße 10, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch HR Dr. Manfred Pressler, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 057/2010/00157-001, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten, der Mag.a Natascha Blazej und des Mag. Jochen Neubert als Vertreter der Verteidigerin, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:

I.1. E ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt in den Jahren 2006 bis 2009 vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 8.443,74 (2005: € 1.954,65 + 2006: € 2.775,04 + 2007: € 3.714,05) und betreffend das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.986,72 bewirkt, indem sie betreffend 2005 bis 2007 den Beginn ihrer gewerblichen Tätigkeit als Energieberaterin sowie die dabei erwirtschafteten Gewinne gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde nicht angezeigt bzw. offengelegt hat, weshalb das Finanzamt infolge Unkenntnis von der Entstehung dieser Abgabenansprüche die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht bis zum Ende der jeweiligen Erklärungsfrist festsetzen konnte, und indem sie betreffend 2008 unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unrichtige Steuererklärungen eingereicht hat, weshalb das Finanzamt die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer fälschlicherweise mit Null festsetzte, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,

weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 2.400,00

(in Worten: Euro zweitausendvierhundert)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

zwölf Tagen

verhängt werden.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden der Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 240,00 auferlegt.

I.2. Das gegen E unter der StrNr. 057/2010/00157-001 überdies wegen des Verdachtes, sie habe auch betreffend die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 eine Verkürzung an Einkommensteuer sowie betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und hiedurch weitere Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative (2009) bzw. letzte Alternative (2008), 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 057/2010/00157-001, wurde E in nichtöffentlicher Sitzung schuldig erkannt, als Einzelunternehmerin im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt in den Jahren 2005 bis 2009 [gemeint wohl: 2006 bis 2010] vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung der Betriebseinnahmen und Gewinne aus ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuern betreffend die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt € 13.653,41 und an Einkommensteuern betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2009 in Höhe von insgesamt € 24.162,60 bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vierzig Tagen verhängt wurden.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 500,00 bestimmt.

In der Begründung seines Bescheides führte der Erstsenat aus, die Beschuldigte habe in den Jahren 2005 bis 2009 Einnahmen und Gewinne aus ihrer gewerblichen Tätigkeit als Energieberaterin erzielt, diese aber der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben, wodurch sie die im Spruch genannten Verkürzungen bewirkt habe. Dies habe sie ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die geständige Verantwortung der Beschuldigten, die vollständige Schadensgutmachung, das tafellose Vorleben der Täterin, als erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Am habe eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter dem Titel "Tätigkeitserhebung, Erlösaufzeichnungen" stattgefunden. Am habe die Außenprüfung gemäß § 147 BAO begonnen, wobei zu Beginn dieser Prüfung eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG erstattet wurde.

Gemäß § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG trete Straffreiheit nicht ein, wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet werde.

Die Selbstanzeige sei zu Beginn der Außenprüfung rechtzeitig erstattet worden und somit als strafbefreiend zu betrachten.

Auch unter Betrachtung des § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG trete Straffreiheit ein, weil weder Verfolgungshandlungen gesetzt waren oder die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war.

Nach § 14 Abs. 3 FinStrG sei eine Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lasse, gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat zu prüfen. Dem behördlichen Akt müsse zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt werde. Sowohl [Weder] die abgehaltene Nachschau noch die anschließende Außenprüfung stellten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG dar, weil nach außen die Absicht der Finanzstrafbehörde nicht erkennbar gewesen sei und weder der Nachschau- noch der Außenprüfungsauftrag entsprechend im Sinne des § 99 Abs. 2 FinStrG ausgestellt waren.

Im Erkenntnis selbst ist angeführt, dass eine Selbstanzeige erstattet wurde; deren strafbefreiende Wirkung sei aber nicht gewürdigt worden.

Es werde daher beantragt, "von der Bestrafung abzusehen und die Geldstrafe sowie die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit Null festzusetzen", [gemeint wohl, das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen.]

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

Dabei führte die Beschuldigte zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend aus:

Sie sei selbständig tätig als Energetikerin, das heißt, sie veranlasse andere Menschen unter anderem durch Zuspruch, Handauflegen und Verabreichung von flüssigen Substanzen in Tropfenform, die Energieflüsse ihres Körpers zu verbessern, sodass sie sich gesünder fühlen. Das funktioniere sehr gut. Manchmal veranstalte sie auch Workshops mit 5 bis 6 Teilnehmern.

Für ihre privaten Zwecke stünden ihr aus dieser Tätigkeit monatlich etwa zwischen € 1.000,00 bis € 1.300,00 zur Verfügung. Daneben beziehe sie eine Witwenpension der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Höhe von monatlich etwa € 600,00, wovon aber derzeit Beträge einbehalten werden, weil sie ihren Übergenuss aus den Vorjahren (sie hatte fälschlicherweise auch eine Ausgleichszulage bezogen) zurückzahlen müsse. Ausbezahlt würden ihr derzeit nur € 252,00 monatlich.

Sie habe keine Sorgepflichten, ebenso auch keine Schulden. An nennenswerten Vermögen besitze sie ein Eigenheim an der Ladungsanschrift.

Gesundheitlich ginge es ihr ganz gut; sie habe zumindest keine ernsthaften Erkrankungen.

Sie habe keine gerichtlichen Vorstrafen.

Laut dem Amtsbeauftragen müsse E überdies monatliche Raten in Höhe von € 850,00 bezahlen, um den ausgesetzten Rückstand am Abgabenkonto in Höhe von € 14.281,56 zu begleichen.

In der Sache selbst hat die Beschuldigte ihre bisherige Verantwortung aufrecht erhalten; das heißt, sie bekennt sich der ihr vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen schuldig, wobei sie aber einwendet, dass zumindest teilweise durch ihre Selbstanzeige ein strafbefreiender Umstand bestehe.

Sie habe noch zugewartet, bis ihre Geschäfte noch besser gehen würden und habe daher erst im März 2008 ihre gewerbliche Betätigung dem Finanzamt gemeldet.

Nun aber sei sie in guten Händen bei ihren Steuerberatern, welche für sie die Abgabenerklärungen erstellten und sie auch entsprechend beraten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen würden erstellt, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer würden entrichtet. Sie habe auch derzeit am Abgabenkonto ein kleines Guthaben, wenngleich - wie oben erwähnt - hinsichtlich eines Teilbetrages die Einbringung noch ausgesetzt sei. Sie werde in Hinkunft ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherlich erfüllen.

Die Höhe der im Erstverfahren festgestellten Verkürzungsbeträge wurde außer Streit gestellt.

Laut Meinung des Amtsbeauftragten sei die die Selbstanzeige nicht rechtzeitig erstattet worden. Gegen die Ausführungen des Verteidigers spreche der Gesetzestext des § 29 Abs. 1, 3 lit. c FinStrG, wonach auch Nachschauen zu Außenhandlungen zählen, bei welchen zu deren Beginn Selbstanzeigen erstattet werden müssen, um eine strafaufhebende Wirkung zu erzeugen. Die Abverlangung von Erlösaufzeichnungen sei daher hinreichend konkret gewesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 120 Abs. 2 iVm § 121 BAO ist der Beginn einer gewerblichen Betätigung binnen Monatsfrist dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also die Beschuldigte) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2002/462, mit Wirkung auf Voranmeldungszeiträume ab einschließlich Jänner 2003, für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

Keine Vorauszahlung an Umsatzsteuer hat sich bspw. mangels umsatzsteuerpflichtiger Umsätze ergeben, wenn die Kleinunternehmergrenze des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 (netto € 22.000,00 bzw. ab € 30.000,00) nicht überschritten worden ist.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie die Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er/sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Abgabenverkürzung jeweils bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer entweder überhaupt wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis jeweils zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres) nicht festgesetzt werden konnte (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Variante) oder zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde - bei grundsätzlicher Kenntnis des Abgabenanspruches - gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelte; oder indem er z.B. einfach eine unrichtige Jahressteuererklärung einreicht, aus welcher sich bei antragsgemäßer Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe mit Null ergibt).

Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wer den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen zur Selbstanzeige lauten:

§ 29 FinStrG idFd BGBl 1994/681 mit Wirkung ab dem :

"(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

(3) Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

(4) ......

(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird."

§ 29 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 mit Wirkung ab dem bis zum :

"(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

(3) Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

(4) ......

(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

(6) ...... "

Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat(en) geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (hier: zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am ) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. In Bezug auf den Strafaufhebungsgrund einer strafbefreienden Selbstanzeige ist aber dazu relativierend anzumerken, dass diese wesensmäßig erst bei ihrer Erstattung eine strafaufhebende Wirkung entfalten kann, woraus folgt, dass § 29 FinStrG zwar in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen ist, die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des von der Selbstanzeige Begünstigten (hier: die Beschuldigte) beeinflussen könnte, wenn die Anzeige zu einem Zeitpunkt erstattet wird, in dem sie noch in Geltung befindlich gewesen ist. Dieser Umstand hat im gegenständlichen Fall vorgelegen, bleibt jedoch hier ohne Auswirkung.

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, (ab auch:) einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organs (neben den Organen der Finanzstrafbehörden die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes), die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, (ab auch:) die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Um ein behördliches Handeln somit als Verfolgungshandlung nach dieser Bestimmung zu qualifizieren, bedarf es somit eines Tatverdachtes, den ein Organwalter bspw. einer Finanzstrafbehörde oder einer Abgabenbehörde gegen eine bestimmte Person als einen eines Finanzvergehen Verdächtigen hegt, weshalb er zur Aufhellung diese Verdachtes nach außen erkennbare Amtshandlungen setzt.

Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Aufhellung eines solchen Tatverdachtes sind dabei nach dem völlig klaren Wortlaut des Gesetzestextes (" ... auch dann, wenn ... nicht zuständig ..., die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person ... davon keine Kenntnis erlangt") nicht nur solche, aus welchen sich etwa vom Verdächtigen selbst die Absicht der Behörde erkennen lässt, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Auch - allenfalls sogar regelwidrige - Nachschauen durch Organe einer Abgabenbehörde, konkret die Befragung einer Auskunftsperson und des Abgabepflichtigen zur Aufhellung des Verdachtes begangener Finanzvergehen können daher unter Umständen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG darstellen.

Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (für viele bereits: VwGH 94/16/0226; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; , ua).

Ein solcher Tatverdacht bei einer nach außen erkennbaren Amtshandlung als Verfolgungshandlung muss im Zeitpunkt ihrer Durchführung bestehen. Auf erst dabei gewonnene Beweisergebnisse kommt es nicht an.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (wiederum für viele: , 0060, 0061; , 0131, 0132; , 0156; ; ; , 0596; ; ; ; ; ; ; ).

Infolge der besonderen Bedeutung des Umstandes, ob gegen eine bestimmte Person wegen konkreter Verfehlungen ein Verdacht gehegt wird, ist dieser Aspekt - so er sich nicht bereits aus der dokumentierten Amtshandlung selbst ergibt (bspw. aus einer Verständigung oder eines Bescheides, mit welchem die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens mitgeteilt wird, das Protokoll über die Einvernahme eines Verdächtigen, bei welcher er über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG informiert wird), mittels Aktenvermerk festzuhalten (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 89 BAO), andernfalls sich eine diesbezügliche Beweisführung im Einzelfall als schwierig erweisen kann.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde - so auch der Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz - unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.

Den vorgelegten Unterlagen ist - in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Beschuldigten - folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Betreffend das Veranlagungsjahr 2005 haben der Umsatz der Beschuldigten aus ihrer dem Fiskus nicht angezeigten Tätigkeit als Energieberaterin € 21.000,00 sowie der dabei erzielte und neben der Pension einkommensteuerpflichtige Gewinn € 10.000,00 betragen (Außenprüfungsbericht vom zu ABNr. 122029/10, Beilage Pkt. 10 f; Finanzstrafakt zu StrNr. 057/2010/00157-001, Bl. 31 f).

Mangels Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches - die Beschuldigte hatte die Meldung ihrer gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Fiskus mit dem Tatplan einer Abgabenvermeidung im Höchstausmaß unterlassen - ist am eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2005 in Höhe von € 1.954,65 eingetreten (siehe ua. Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakt Bl. 61).

Mit der "Selbstanzeige" vom (siehe unten; Finanzstrafakt Bl. 3) wurde dieser strafrelevante Sachverhalt nicht offengelegt; die Beschuldigte hat daher eine Hinterziehung an Einkommensteuer für 2005 in Höhe von € 1.954,65 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Betreffend das Veranlagungsjahr 2006 haben der Umsatz der Beschuldigten aus ihrer dem Fiskus nicht angezeigten Tätigkeit als Energieberaterin € 25.000,00 sowie der dabei erzielte und neben der Pension einkommensteuerpflichtige Gewinn € 12.000,00 betragen (Außenprüfungsbericht vom zu ABNr. 122029/10, Beilage Pkt. 10 f; Finanzstrafakt zu StrNr. 057/2010/00157-001, Bl. 31 f).

Mangels Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches - die Beschuldigte hatte die Meldung ihrer gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Fiskus mit dem Tatplan einer Abgabenvermeidung im Höchstausmaß unterlassen - ist am eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2006 in Höhe von € 2.775,04 eingetreten (siehe ua. Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakt Bl. 61).

Mit der "Selbstanzeige" vom (siehe unten; Finanzstrafakt Bl. 3) wurde dieser strafrelevante Sachverhalt nicht offengelegt; die Beschuldigte hat daher eine Hinterziehung an Einkommensteuer für 2006 in Höhe von € 2.775,04 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Betreffend das Veranlagungsjahr 2007 haben der Umsatz der Beschuldigten aus ihrer dem Fiskus nicht angezeigten Tätigkeit als Energieberaterin € 37.200,00 sowie der dabei erzielte und neben der Pension einkommensteuerpflichtige Gewinn € 18.000,00 betragen (Außenprüfungsbericht vom zu ABNr. 122029/10, Beilage Pkt. 10 f; Finanzstrafakt zu StrNr. 057/2010/00157-001, Bl. 31 f).

Mangels Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches - die Beschuldigte hatte die Meldung ihrer gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Fiskus mit dem Tatplan einer Abgabenvermeidung im Höchstausmaß unterlassen - ist am eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2007 in Höhe von € 5.106,05 eingetreten (siehe ua. Buchungsabfrage vom , Finanzstrafakt Bl. 61).

Mit der "Selbstanzeige" vom (siehe unten; Finanzstrafakt Bl. 3) wurde eine Verkürzung von € 1.392,00 offengelegt; die Beschuldigte hat daher eine Hinterziehung an Einkommensteuer für 2007 in Höhe von verbleibend € 3.714,05 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Am hatte die Beschuldigte beim Finanzamt Klagenfurt in den dortigen Hausbriefkasten ein Formular betreffend die Eröffnung ihres Gewerbebetriebs ("Verf 24") eingeworfen, in welchem sie fälschlicherweise behauptete, ihre Tätigkeit erst am begonnen zu haben und erwarte, im "Eröffnungsjahr" nur einen voraussichtlichen Jahresumsatz von € 6.000,00 bzw. Gewinn von € 2.500,00 zu erzielen (Veranlagungsakt zu StNr. 57/123, Bl. 1).

Insoweit nur völlig konsequent, hat sie am durch ihren Steuerberater per FinanzOnline eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 beim Finanzamt Klagenfurt einreichen lassen, in welcher auch nur ein Umsatz von € 9.416,14 ausgewiesen war (Arbeitsbogen zu ABNr. 122029/10, Bl. 30).

Ebenso war bereits am per FinanzOnline eine Einkommensteuererklärung für 2008 eingelangt, in welcher gewerbliche Einkünfte von lediglich € 1.497,30 ausgewiesen waren (Arbeitsbogen, Bl. 31).

Am bzw. am ergingen auch antragsgemäß unrichtige Bescheide, in welchen die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2008 mit jeweils Null festgesetzt wurden (Arbeitsbogen Bl. 30 f; Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 61).

Tatsächlich haben betreffend das Veranlagungsjahr 2008 der Umsatz der Beschuldigten aus ihrer Tätigkeit als Energieberaterin brutto € 46.800,00 und der dabei erzielte und neben der Pension einkommensteuerpflichtige Gewinn € 20.000,00 betragen (Außenprüfungsbericht vom zu ABNr. 122029/10, Beilage Pkt. 10 f; Finanzstrafakt zu StrNr. 057/2010/00157-001, Bl. 31 f), weshalb mit den falschen Bescheiden vom bzw. eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.890,91 und an Einkommensteuer in Höhe von € 6.034,85 bewirkt worden war.

Mit der "Selbstanzeige" vom (siehe unten; Finanzstrafakt Bl. 3) wurde eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.904,19 bzw. die Verkürzung der Einkommensteuer offengelegt; die Beschuldigte hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von verbleibend € 1.986,72 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Betreffend 2009 wurden von E keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet und keine diesbezüglichen Voranmeldungen eingereicht.

Am war beim Finanzamt Klagenfurt im Wege der KIAB bereits eine offenbar von den Nachbarn der Beschuldigten erstellte umfangreiche Dokumentation eingelangt, in welcher für den Zeitraum vom bis zum polizeiliche Kennzeichen der vor dem Wohnhaus der Beschuldigten abgestellten Kundenfahrzeuge aufgelistet waren. Auf dem letzten Blatt der Anzeige war angemerkt: "Die Tätigkeit betreibt sie schon seit ungefähr 14 Jahren!" (Arbeitsbogen Bl. 81 bis 89).

Die Übermittlung der Aufzeichnung veranlasste das Finanzamt Klagenfurt zu ergänzenden Erhebungen im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO (Aktenvermerk vom , Arbeitsbogen Bl. 81).

Der Nachschauauftrag lautete lediglich auf "Tätigkeitserhebung, Erlösaufzeichnungen" (Arbeitsbogen Bl. 115).

Zur Durchführung der Nachschau begaben sich am zwei Organe des Finanzamtes Klagenfurt zum Wohnhaus der E , wo sie um 10.30 Uhr lediglich deren Schwägerin S antrafen. Diese erklärte auf Befragen, dass sie dort seit "ca. drei Monaten" für E arbeite. In der Folge präzisierte sie aber, dass sie zuerst nur geputzt und im Garten geholfen habe, ungefähr seit ca. Oktober 2009 habe sie auch den Terminplan geführt und den Telefondienst gemacht (Arbeitsbogen Bl. 112 ff).

Ein entsprechender Terminplaner für den Zeitraum bis mit umfangreichen Eintragungen wurde vorgewiesen und kopiert (Arbeitsbogen Bl. 118 bis 128). Auch wurden das Jahr 2009 betreffende Zettel übergeben (Vermerk auf Aktenfahne, Arbeitsbogen vor Bl. 47).

Ebenso wurde der mittlerweile zu ihrer Wohnung zurückgekehrten E der Nachschauauftrag vom zur Kenntnis gebracht (Arbeitsbogen Bl. 115).

Die Aufnahme einer Niederschrift mit E ist jedoch unterblieben, da sie - entgegen der eindeutigen Beweislage - gegenüber den Beamten bestritt, Einnahmen zu haben bzw. einen Terminplaner zu führen (Arbeitsbogen Bl. 116 f). Die Genannte wurde daher lediglich aufgefordert, die Kalender (Terminplaner), Bankkonten und Erlösaufzeichnungen betreffend ab 2005 dem Finanzamt offenzulegen (Vermerk auf Aktenfahne, Arbeitsbogen vor Bl. 112). Damit war die Nachschau beendet.

Spezielle Aktenvermerke über einen etwaigen Verdacht der Finanzbeamten, E habe für die Jahre 2005 bis 2008 Abgaben verkürzt, wurden nicht angelegt; auch haben sich die tatsächlich erhobenen Beweismittel (mit Ausnahme des Hinweises in der Anzeige der Nachbarn auf eine bereits seit langem ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Genannten) lediglich auf den Zeitraum 2009 bis zum Beginn der Amtshandlungen bezogen.

In Abwägung dieser Aktenlage ist daher im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte nicht erweislich, dass in Bezug auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt für die Zeiträume vor 2009 ein konkreter Verdacht von - durch E bewirkten - Verkürzungen an Umsatz- oder Einkommensteuer bestanden hat, zumal sich eine geringfügige gewerbliche Betätigung betraglich im Rahmen der jeweiligen Freibeträge hätte halten können.

Ebenso ist zu diesem Zeitpunkt von einer Tatentdeckung, also von einer Kenntnis des strafbaren Vorganges, durch Organwalter des Finanzamtes Klagenfurt hinsichtlich der Zeiträume 2005 bis 2008 im Zweifel Gunsten für die Beschuldigte noch nicht zu sprechen gewesen.

Wohl jedoch hat sich das Finanzamt Klagenfurt aufgrund der beschriebenen Vorkommnisse veranlasst gesehen, eine Außenprüfung betreffend die Zeiträume 2005 bis 2009 vorzunehmen.

Dabei erstattete noch vor Beginn der Betriebsprüfung die Steuerberatungskanzlei X für E am eine den strafrelevanten Sachverhalt zumindest teilweise aufhellende Selbstanzeige wie folgt (Arbeitsbogen Bl. 14 f):

"Betreff: Selbstanzeige gemäß § 29 FinanzStrG E Steuer Nr.: 123

Wir erstatten im Sinne des Finanzstrafgesetzes § 29 Selbstanzeige und erlauben uns die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2005 bis 2009 und die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2005 bis 2009 vorzulegen.

Aus den Erklärungen ergeben sich folgende Zahllasten bzw. Abgabenschulden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
2005
2006
2007
2008
2009
U
0,00
0,00
0,00
3904,19
4727,94
E
0,00
0,00
1392
6306,19
8445,94

Wir erlauben uns zur Selbstanzeige wie folgt auszuführen:

Frau E hat neben ihrer Ausbildung zur Altenbetreuerin in den Jahren 2001 bis 2004 parallel die Ausbildung zur Energieberaterin absolviert und in den Jahren 2005 bis 2007 versucht, dieser Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Berufsausübung nachzukommen. In der Anfangsphase ihrer Selbständigkeit war für [E ] noch nicht absehbar, ob ihre Dienstleistung überhaupt in der Bevölkerung angenommen wird und es war für Frau [E ] davon auszugehen, dass sie keine Gewinne bzw. keine über die erklärungsgrenzen hinausgehenden Gewinne erzielen würde. Umsatzsteuerlich konnte darüber hinaus ohnehin nicht von einem die 'Kleinunternehmergrenzen' überschreitenden Volumen ausgegangen werden.

Da unsere Mandantin nicht abschätzen konnte, ob und in welchem Ausmaß Ihre 'Produkte' nachgefragt werden und die finanziellen Mittel von Frau [E ] aufgrund ihrer äußerst geringen Witwenpension mit Ausgleichszulage für eine 'Bevorratung' nicht ausreichten, wurden in den ersten Jahren Ihrer Selbständigkeit kaum Produkte bar verkauft, sondern nach erfolgter Erstberatung via Post an die Kunden versandt. Die dabei erzielten Umsätze wurden nach Erhalt der Nachnahmeumsätze auf ein Bankkonto einbezahlt, darüber hinausgehende Umsätze lagen in einem Ausmaß von max. 15 % bis 20 % der 'Bankumsätze' vor.

Als Frau [E ] bemerkte, dass de Nachfrage nach Ihrer Dienstleistung ein Ausmaß erreicht hatte, die es ihr ermöglichten, ihrer Dienstleistung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht nachzukommen, meldete unsere Mandantin bei der zuständigen BH Völkermarkt das Gewerbe an und ersuchte um vergabe einer Steuer- und UID-Nummer. Von diesem Zeitpunkt an, erzielte Frau [E ] nur mehr Barumsätze, da sie nunmehr in der Lage war, Ihre Produkte zu bevorraten und somit nach erfolgter Beratung ihren Kunden, bei Bedarf die geeigneten Produkte zu verkaufen.

Die Umsätze von Frau [E ] bestehen aus dem Verkauf diverser 'Heilmittel' und 'Heilwasser', d.h. es handelt sich ausschließlich um Produktumsätze und nicht um 'Beratungsumsätze', die bei der Tätigkeit erzielt werden. Je nach umsatzsteuerlicher Zuordnung handelt es sich dabei zum Teil um Umsätze, welche dem ermäßigten Steuersatz des § 10 UStG 1994 und um Umsätze, welche dem Normalsteuersatz unterliegen.

Mit freundlichen Grüßen {firmenmäßige Zeichnung}"

Im Zuge der nachfolgenden Betriebsprüfung wurden die offengelegten Verkürzungen, aber auch die verbleibend strafrelevanten Verkürzungen festgestellt (genannter Außenprüfungsbericht vom , Finanzstrafakt Bl. 25 ff) und mittels Abgabenbescheide vom selben Tage der Beschuldigten vorgeschrieben, wobei die Abgaben am fällig geworden sind bzw. eine entsprechende Nachfrist gewährt worden ist (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 61).

Zeitgerecht, nämlich am , wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt des Inhaltes, dass bis zum eine Anzahlung in Höhe von € 20.000,00 zu leisten sei und der Rest in monatlichen Raten zu entrichten sei. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid vom entsprochen (Darstellung Finanzstrafakt Bl. 44).

Am wurde auch tatsächlich der Betrag von € 20.000,00 als Saldozahlung entrichtet, womit gemäß § 214 Abs. 1 BAO die in der Selbstanzeige deklarierten Verkürzungen betreffend 2007 und 2008 vollständig beglichen worden wären, hätte nicht zuvor am eine Aussetzung der Einbringung hinsichtlich eines Betrages von € 15.000,00 stattgefunden, welche auch die Einkommensteuer 2008 erfasste (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 61).

Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte ist aber anzunehmen, dass sie bereits mittels der genannten Saldozahlung jedenfalls die angezeigten Verkürzungsbeträge zeitgerecht entrichten wollte; eine anderweitige Verbuchung am Abgabenkonto geht nicht zu ihren Lasten.

Hinsichtlich der in der Selbstanzeige deklarierten Verkürzungen haben daher die rechtlichen Voraussetzungen für eine strafaufhebende Selbstanzeige vorgelegen.

Dem Einwand des Amtsbeauftragten, wonach in Anbetracht der Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG aufgrund des Beginnes der Nachschau am die gleichsam die Erhebungen lediglich fortsetzende Betriebsprüfung der Beschuldigten nicht eine Möglichkeit zur straffreien Selbstanzeige zu Prüfungsbeginn eröffnen konnte, ist zu begegnen mit der Feststellung, dass in Anbetracht der gegebenen Aktenlage zumindest im Zweifel für E davon auszugehen ist, dass - siehe die getroffenen Feststellungen - die Erhebungen mittels der Nachschau abgeschlossen worden sind und zwei voneinander separierte Amtshandlungen stattgefunden haben.

Soweit in der Folge während der Betriebsprüfung die weiteren verfahrensgegenständlichen Verkürzungen betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 festgestellt worden sind, liegt aber andererseits laut Aktenlage gar keine Selbstanzeige vor, welche strafaufhebend wirken hätte können.

Betreffend das Veranlagungsjahr 2009 ist anzumerken, dass von Seite der Beschuldigten trotz ihres aus ihrem Verhalten erschließbaren Tatplanes auf dauerhafte maximale Abgabenvermeidung während des Jahres 2009 noch keine unrichtigen Steuererklärungen für das Abgabenjahr eingereicht worden waren und auch die Selbstanzeige und der Prüfungsbeginn (jeweils am ) noch weit vor dem Ende der diesbezüglichen Frist zur Übermittlung der Erklärungen (am ) gelegen waren: Es liegen insoweit somit nicht einmal versuchte Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG vor.

Etwas anders stellt sich die Aktenlage hinsichtlich der erfolgten - dem Tatplan der Beschuldigten entsprechenden - Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 im Ausmaß von insgesamt € 7.762,50 dar, hinsichtlich welcher E trotz steuerlicher Beratung die Entrichtung der Zahllasten bzw. die Veranlassung der Übermittlung von Voranmeldungen an die Abgabenbehörde unterlassen hatte. Hier lag wohl zum Zeitpunkt der Selbstanzeige am zumal aufgrund der zuvor im Rahmen der Nachschau sichergestellten Unterlagen eine Tatentdeckung vor, welche der Genannten zumal ob ihres Wissens um den Umstand der nun den Finanzbeamten zur Verfügung stehenden Unterlagen auch bekannt war, sodass insoweit die spätere Selbstanzeige betreffend die Jahresumsatzsteuer hinsichtlich der bereits eingetretenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nicht strafbefreiend sein konnte. Dieser strafrelevante Sachverhalt ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand vor dem Berufungssenat.

Es war daher spruchgemäß bezüglich 2009 mit einer vollständigen Einstellung des Verfahrens, hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 mit einer Einstellung insoweit vorzugehen, als - wie ausgeführt - tatsächlich eine strafaufhebende Selbstanzeige vorgelegen hat.

Zur Strafbemessung ist im gegenständlichen Fall auszuführen:

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Dabei ist einerseits - wie verfahrensgegenständlich - im Falle von begangenen Finanzvergehen derselben Art gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei gemäß Abs. 2, Satz 3 leg.cit. die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.

Der verbleibende Strafrahmen beträgt daher € 1.954,65 + € 2.775,04 + € 3.714,05 + € 1.986,72 = € 10.430,46 X 2, dies ergibt € 20.860,92; das sind lediglich 27,59 % des erstinstanzlichen Strafrahmens.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung in der zur Tatzeit und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung (§ 4 Abs. 2 FinStrG) sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.

Auch ist - nunmehr gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG idFd BGBl I 2010/104 auch ausdrücklich aufgetragen - zu bedenken, ob die Verkürzungen nach dem Tatplan des Finanzstraftäters endgültig (wie im gegenständlichen Fall) oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen.

Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die genannten Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Es ergibt sich daraus ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten der Steuerbürger der Republik Österreich wie die verfahrensgegenständliche langjährige Abgabenvermeidung durch die Beschuldigte in ihrer Gesamtheit eine budgetäre Wirkung entfalten. Es ist mit Sanktionen in einer solchen Höhe gegenzusteuern, dass andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abgehalten werden.

Ebenso ist es Zweck einer Strafe, den Täter selbst von zukünftigen derartigen Finanzvergehen abzuhalten.

Neben diesen Argumenten sind bei der Strafbemessung gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieses Täters zu berücksichtigen.

Hielten sich nun im gegenständlichen Fall bei durchschnittlichem Verschulden die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Beschuldigten auszugehen, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 10.000,00.

Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Finanzstraftäterin, die Schadensgutmachung (mit Ausnahme des Betrages von € 5.640,83 an Einkommensteuer 2008, hinsichtlich welchem derzeit laut Kontoabfrage die Einbringung ausgesetzt ist), sowie die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes (soweit nicht ohnehin von der Selbstanzeige umfasst), weshalb - trotz der zu beachtenden generalpräventiven Aspekte - der Ausgangswert auf etwa € 6.000,00 abzumildern wäre. Die wirtschaftliche Lage der Beschuldigten, wie von ihr dargestellt, schlüge nochmals mit einem Abschlag auf € 4.000,00 zu Buche.

Gleiches gelte auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei eine Dauer von etwa drei Wochen angemessen gewesen wäre.

Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten gilt jedoch das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb infolge der Verringerung des Strafrahmens in gesamthafter Erwägung auch das Sanktionsübel entsprechend zu reduzieren ist, ohne dass jedoch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG in Betracht käme.

In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu verringern.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 89 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Energieberaterin
Energetikerin
Abgabenhinterziehung
Verfolgungshandlung
Zuständigkeit
Rechtmäßigkeit
Nachschau
Außenprüfung
Tatverdacht
Selbstanzeige
Dokumentation
Aktenvermerk
Zweifelsgrundsatz
Strafbemessung
Zitiert/besprochen in
StExp 2013/117

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at