Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.08.2005, RV/0633-L/03

Lehrgang für Medienpädagogik als Fortbildung eines Lehrers

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch R.Vejar - J.Haunschmid KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
529.200,00 S
Einkommensteuer
11.927,04 €
abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer
-11.942,81 €
Gutschrift
-15,78 €
Obige Gutschrift ergibt in ATS:
-217,00

Diese sind auch den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter eines pädagogischen Zentrums, als Direktor einer ASO, sowie als Lehrer an einer HLK. Weiters erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Prüfer für den Computerführerschein und aus Beratungstätigkeiten EDV.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.652,00 S angegeben, die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen hätte können, würden 47.450,00 S betragen.

Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2000 geht folgende Gewinnermittlung hervor:


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ECDL-Erlöse
7.140,00 S
Beratungstätigkeiten EDV, Fragebogen-Umfrageergebnisse usw.
13.445,40 S
20.585,40 S
Kilometergelder 846 km x 4,90 S
4.145,40 S
10 % Unkosten von erhöhten Werbungskosten
5.020,00 S
Unkosten: ECDL-Gebühren, Disketten, Kopien usw.
2.768,00 S
8.652,00 S

Weiters liegt vor eine Beilage erhöhte Werbungskosten, Sprachlehre und Computer:


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AfA 2000, Computer, Zubehör, Drucker
8.887,00 S
-30 % Privatanteil
2.666,00 S
6.221,00 S
GWG: CD-Rom Modem, Telefax usw.
4.448,70 S
-30 % Privatanteil
1.334,60 S
3.114,10 S
Büromaterial
1.592,00 S
Fachliteratur
6.382,00 S
-30 % Privatanteil
1.915,00 S
4.467,00 S
Universitätslehrgang Medienpädagogik
30.000,00 S
Telefonkosten ca. 400,00 S x 12, Internet
4.800,00 S
50.194,10 S
-10 % für selbständige Tätigkeit
5.020,00 S
45.174,00 S

Aus einer weiteren Beilage gehen erhöhte Werbungskosten Musik für Noten, Saiten, Kabel, Adapter und Stimmgerät in Höhe von 2.276,00 S hervor.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom wurden die Werbungskosten mit 8.497,00 S angesetzt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden keine festgestellt. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen Einnahmen nur in einem entfernten Zusammenhang stünden, würde keine Werbungskosten darstellen. Zur Berücksichtigung als Werbungskosten bedürfe es nicht nur einer beruflichen Veranlassung sondern der beruflichen Notwendigkeit. Aus diesem Grunde seien die bereits in den Vorjahren ermittelte AfA, sowie die Aufwendungen für Noten, Saiten und dergleichen berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender Begründung:

Der Bw. würde als Hauptschullehrer Musik und vor allem EDV unterrichten mit Schwerpunkt Behindertenpädagogik (Integration von behinderten Schülern). Im Zusammenhang mit seiner nichtselbständiger Tätigkeit hätte er unter Anderem Werbungskosten geltend gemacht für GWG im Zusammenhang mit dem Computereinsatz, nach Kürzung um einen 30 %-igen Privatanteil mit 3.114,00 S, sowie Büromaterial mit 1.592,00 S, sowie Fachliteratur nach Kürzung um einen Privatanteil von 30 % von 4.467,00 S, Telefon- und Internetkosten mit 4.800,00 S und die Kosten für einen Universitätslehrgang im Medienpädagogik mit 30.000,00 S.

Fortbildungskosten, das seien jene Kosten, die dazu dienen würden, im jeweils ausgeübten Beruf aus dem Laufenden zu bleiben, seien laut Lohnsteuerrichtlinien dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Dies treffe jedenfalls auf den Universitätslehrgang Medienpädagogik zu, die Kosten seien daher Werbungskosten.

Die anteiligen Kosten im Zusammenhang mit dem PC (Material, GWG und anteilige Kosten, Telefon und Internet) seien im Lichte der neuen Lohnsteuerrichtlinien ebenfalls als anteilig beruflich veranlasst und erforderlich einzustufen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das Finanzamt zwar die Abschreibungen anerkenne, die Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb aber nicht. Bei der Fachliteratur hätte er bereits einen Privatanteil von 30 % berücksichtigt. Warum überhaupt keine Fachliteratur anerkannt worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, die geltend gemachten oben angeführten Werbungskosten zur Gänze anzuerkennen.

Laut Aktenvermerk vom wurden durch die Abgabenbehörde erster Instanz eine Aufstellung Fachliteratur, Kursunterlagen, Nachweis des Teilnehmerkreises, die Verwertung in der Schule, sowie der Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit vom Bw. angefordert. Laut Aktenvermerk vom wurden obige Anforderungen beim Bw. urgiert.

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies deshalb, da trotz mehrmaliger Aufforderung die Unterlagen nicht beigebracht worden seien.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung gestellt. Eine nähere Begründung geht aus dem Schreiben nicht hervor.

Beigelegt wurde jedoch eine Bestätigung der Donauuniversität K. vom . Darin wird bestätigt, dass der Bw. die erforderlichen Studiengebühren für den Besuch des Universitätslehrganges "Medienpädagogik 2" beglichen habe. Die Studiengebühren von jeweils 7.500,00 S seien für das erste Semester am und für das zweite Semester am auf deren Konto eingegangen. Die Studiengebühr für das dritte Semester sei am und für das vierte Semester am fällig.

Am wurde die obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt durch den Senat an den Bw. abgefertigt:

1. Im Hinblick auf das berufungsgegenständliche Kalenderjahr seien von den Arbeitgebern des Bw. zwei Lohnzettel übermittelt worden, einer bezüglich Bundesdienst, einer des Landes Oberösterreich. Um welche Tätigkeiten würde es sich jeweils gehandelt haben und welche Werbungskosten würden für welche Tätigkeit geltend gemacht werden? Es seien diesbezüglich detaillierte Auflistungen einzureichen.

2. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien irrtümlich von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht im gegenständlichen Bescheid berücksichtigt worden und würden daher im Zuge der Berufungserledigung angesetzt werden. Um welche Art von Tätigkeit würde es sich bei den ECDL-Erlösen und den Beratungstätigkeiten EDV handeln? Es sei eine Tätigkeitsbeschreibung einzureichen und der Zusammenhang mit dem Lehrgang Medienpädagogik zu erläutern. Die diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten seien aufzulisten und deren betriebliche Veranlassung zu erläutern.

3. Es seien Belege über die Fortbildungskosten in Höhe von 6.382,00 S einzureichen. Es seien diese mit Titel, Autor und kurzer Inhaltsangabe aufzulisten. Es sei deren berufliche Veranlassung zu erläutern und seien diese gegebenenfalls ihren unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen.

4. Es seien die Rechnungen bzw. Zahlungsbelege im Hinblick auf den Universitätslehrgang Medienpädagogik einzureichen. Im Hinblick auf welche der Tätigkeiten des Bw. werde dieser geltend gemacht? Werde dieser vom Bw. als Fort- oder Ausbildung eingestuft?

Es sei der Zusammenhang mit den angeführten Tätigkeiten zu erläutern, der konkrete Nutzen im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit. Werde von einem der Arbeitgeber des Bw. ein teilweiser Ersatz der Kosten geleistet? Es sei eine Zusammenfassung der Lehrgangsinhalte einzureichen. Welche Gegenstände seien vom Bw. in der Hauptschule unterrichtet worden? Es seien die diesbezüglichen Lehrpläne einzureichen. Es sei eine Liste der weiteren Teilnehmer am gegenständlichen Kurs der Donauuniversität K. einzureichen. Diese könne die Namen der Teilnehmer anonymisiert enthalten, deren berufliche Tätigkeit würde jedoch jeweils anzuführen sein.

5. Dem Senat würde nicht einsichtig sein, welche Telefonkosten im Hinblick auf die unselbständige Tätigkeit anfallen könnten. Es seien diese mit Belegen bzw. Aufzeichnungen zu untermauern. Würde es sich bei den 400,00 S monatlich um eine Schätzung handeln, würden die diesbezüglichen Schätzungsgrundlagen einzureichen sein.

Handle es sich dabei um Kosten für einen Festnetzanschluss oder die eines Mobiltelefones? Welche Personen würden dieses Telefon noch benutzen? Wie viele andere Telefone würden sich weiters im Haushalt des Bw. befinden? Wie viele Personen würden in dessen Haushalt leben? Der Senat gehe davon aus, dass im Hinblick auf die Tätigkeit als Hauptschullehrer die beruflich veranlassten Telefonate in der Schule geführt werden könnten. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden nach Ansicht des Senates im Hinblick auf die Vielzahl von Aktivitäten in den Hintergrund treten, weshalb eine Schätzung der diesbezüglichen Telefonkosten mit 500,00 S im Jahr vorgeschlagen werde. Es sei dazu Stellung zu nehmen.

6. Stehe in der Schule ein PC und ein Internetzugang zur Verfügung? Wie viele PCs seien im Haushalt des Bw. vorhanden, wie viele Personen würden in seinem Haushalt leben und würden den gegenständlichen PC nutzen können?

7. Es seien die Kosten für Büromaterial belegmäßig nachzuweisen.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

Angeführt werde, dass ein "CBU/CHZ" praktisch ein Computer sei. Laut beiliegender Rechnung sei auch das Zubehör aufgelistet.

Lohnzettel: Arbeit als Leiter des pädagogischen Zentrums P. (ab ) bzw. Direktor der ASO-L. ab . Die Schule bzw. das pädagogische Zentrum sei eine Behinderteneinrichtung. Der Schwerpunkt liege in der Anwendung und Entwicklung elektronischer Lösungen für behinderte Kinder (z.B. virtuelle Klassen, etc.), Tätigkeit als Landesbediensteter.

Daneben hätte der Bw. einen Lehrauftrag für diese Belange an den pädagogischen Akademien in Oberösterreich und würde dort als Bundesbediensteter behandelt werden. Bundesbediensteter sei er auch als Lehrer an der HLK-F., wo er ebenfalls EDV- und internetorientierte Lösungen unterrichten würde. Über diesen Lohnzettel würden auch fallweise abgehaltene Vorträge im Rahmen der pädagogischen Institute abgerechnet werden, die insgesamt sich fast nur mit EDV und Internet (bei behinderten Kindern) befassen würden. Eine Trennung sei ihm nicht möglich, weil die Werbungskosten für alle Bereiche relevant seien.

Die Einkünfte aus ECDL würden aus Prüfungstätigkeiten stammen, da er auch Prüfer für den ECDL (European Computer Driving Licence) sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit würden Kandidaten, die den Schein erwerben möchten, an verschiedenen Schulen geprüft werden und würden dann den ECDL erhalten, wenn sie sieben Module absolviert hätten. Diese Tätigkeit werde von ihm in Eigenverantwortung durchgeführt und abgerechnet.

In den Schulen, wo er Lehrer sei (F.) würde er diese Fertigkeiten unterrichten, dürfe sie aber nicht prüfen.

Der Lehrgang Medienpädagogik an der Donauuniversität vermittle berufsspezifische Fertigkeiten mit Computern, Medien, Methodik und Didaktik der Informatik und sei sowohl für seine berufliche unselbständige wie selbständige Tätigkeit für ihn notwendig. Das entscheidende Medium im Unterricht sei TV, Computer bzw. alle Massemedien geworden. Der Großteil der Kinder hätte einen virtuosen Umgang damit und daher sei es wichtig up to date zu bleiben, vor allem wenn man in der Entwicklungsarbeit tätig sei. Um Ausbildung handle es sich in denjenigen Bereichen, die technischer Art seien (Computerskills, Softwaretraining, CBT), Weiterbildung sei es bei den Bereichen der Methodik die Didaktik und praktische Umsetzung, die ja ein verwandtes Gebiet der originären Pädagogik seien.

Der konkrete Nutzen bestehe im Erwerb theoretischer Kenntnisse und deren praktischer Umsetzung, da es sich meist um Neuentwicklungen handle, die in seiner Grundausbildung noch gar nicht existiert hätten.

Das BMBWK hätte angeblich den Lehrgang bezuschusst, das würde ihn nur indirekt betreffen, weil an ihn keine Zahlungen geflossen seien. Genaue Auskünfte müsse das BMBWK oder die Donauuniversität geben können. Die Lehrgangsinhalte würden ihm nicht zur Verfügung stehen, weil es sich meist um Vorlesungen gehandelt hätte, die an Universitäten frei gestaltet seien. Beilegen könne er einen Prüfungskatalog, der in gewisser Weise diese Inhalte widerspiegle. Die einschlägigen Lehrpläne seien auf den Seiten des BMBWK, www.bmbwk.gv.at einzusehen, wobei er noch ergänze würde, dass Medienpädagogik Unterrichtsprinzip sei, das hieße Medienerziehung hätte laut einschlägiger Verordnung in allen Schultypen in allen Unterrichtsgegenständen Berücksichtigung zu finden.

Eine Teilnehmerliste könne er aus Datenschutzgründen nicht einreichen, das müsse die Donauuniversität tun, die im Besitz dieser Daten sei. Die Teilnehmerinnen seien einem kaum bekannt, da anders wie bei Präsenzuniversitäten nur kurze Zeiten miteinander verbracht werden würden und dies im Vorlesungsbetrieb. Er könne nur gerüchteweise weitergeben, dass angeblich cirka 10 % der Teilnehmer nicht angestellte Lehrer gewesen wären. Angeblich seien bei anderen Finanzämtern die Kosten mancher Teilnehmer ohne weiteres als Absetzbeträge anerkannt worden.

Er lege eine Liste bei, würde aber jede Verantwortung dafür ablehnen, weil er seiner Ansicht nach damit eine Übertretung des Datenschutzgesetzes (den Teilnehmerinnen gegenüber) begehen würde.

Telefonkosten würden durch Absprache mit den Teilnehmern an den Prüfungen entstehen, weitaus mehr allerdings durch das Internet, das besonders in seiner Region sehr langsam und daher kostenintensiv sei. Es gebe nach wie vor keine Breitbandanbindungen, sodass die zeitabhängige Abrechnung diese hohen Kosten verursachen würde. Daten seien abzurufen (z.B. werden die Prüfungsvergaben und Anderes über das Internet gemanagt, die Ergebnisse müssten in eine Datenbank eingetragen werden und zusätzlich in einen Beleg) Die Telefonkosten seien sowohl Festnetz- als auch Mobilkosten. In seiner Tätigkeit als SPZ-Leiter sei er für den ganzen Bezirk P. zuständig und würde laufend Schulen besuchen, die Handykosten würden dabei nicht abgegolten werden.

In seinem Haushalt lebe noch seine Gattin, die aber selbst ein Handy habe, sein Sohn wäre zum Zeitpunkt damals beim Zivildienst und dann beim Studium gewesen. Seine Gattin sei seit zwei Jahren im Ausland beruflich tätig.

Die Telefonkosten könnten für direkt mit dem Unterricht notwendige Belange zwar in der Schule geführt werden, seien aber auf Grund seiner starken mobilen Tätigkeit oft nicht möglich. Was die Internetkosten betreffe, würden zum damaligen Zeitpunkt an der Schule lediglich eine Modemanbindung bestanden haben, die genauso langsam sei und daher für längeres Arbeiten nicht geeignet, sodass er die private Leitung verwendet hätte.

Im Haushalt stünden mehrere PC zur Verfügung, die aber hauptsächlich von ihm alleine benutzt werden würden, mehr Geräte seien deswegen für ihn notwendig, weil er eine "Spielwiese" brauchen würde, wo er immer wieder die neuesten Entwicklungen am Netzwerksektor ausprobieren könne. An seiner Schule müsse er dies ohnedies ohne konkrete Vergütung machen, weil der Staat in diesem so wichtigen Bereich immer mehr einspare.

Er ersuche höflichst seine Aufwendungen anzuerkennen, da er sich- er wisse dass dies kein Kriterium sei - immer wieder sehr intensiv in der EDV-Entwicklung (bei behinderten) Kindern eingesetzt hätte, ohne dass dies vom Staat anerkannt worden sei. Für unzählige Stunden der (kostenlosen) Entwicklungsarbeit hätte er ohnehin nichts bekommen.

Beigelegt wurde eine Auflistung der Donauuniversität K. der wichtigsten Prüfungsthemen, aufgesplittet in die Prüfungsfächer:


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Medienkunde
1.
Kommunikationstheorie - Nachrichten und Medien, Gatekeeper-Funktion des Journalisten,....
2.
Öffentlich-rechtliches Fernsehen und sein Bildungsauftrag: Wie arbeitet das Fernsehen? Aufgaben des Fernsehen0s? Internetkonsum - Objektivität, Bildungsauftrag
3.
Geschichte des Bildungs-TV, Virtualität, Digitalität, Interaktivität, Mediennutzung, Medienkonsum, Internationalität und TV.
4.
Kulturauftrag des Radios. Einfluss Kultur auf die Medien generell.
5.
5 Merkmale der Mediengesellschaft. Skeptischer Umgang mit der Mediengesellschaft.
6.
Agenda-setting
7.
Mediennutzung in Europa-Medienkonzentrationen.
8.
Simulation und Wirklichkeit in den Medien generell
9.
Populistische Medienlandschaft (Sprachmuster, Gesprächskultur). Populismus in österr. Medien
10.
Printmedien, Sprache, Bilder (Texte) - welche Phänomene zu erkennen?
11.
Wahlpropaganda - Totalitäre Systeme in den Medien
12.
Welche Medien können Zeitgeist und Trend schaffen?
13.
Phänomene der österr. Medienlandschaft. Quellennachfrage, Globalisierung
14.
Die Rolle des ORF, "Life style"
15.
Die Rolle der Magazine in Österreich
16.
Entwicklung der Medien; Vor- und Nachteile verschiedener Medien generell.
17.
Marketingstrategien von Medien
18.
Zeitgeistmagazine, Jugendkult, Jugendmarketing
19.
Gewalt in den Printmedien
20.
"Lifestyle"-Medien - eine Lebenshilfe?
21.
Informationsgesellschaft: Wo bleibt die Demokratie? Mediennutzung?
22.
Taxi orange - Umgang damit?
23.
Zeitgeistmagazine und Selbstlegitimation
24.
Mediennutzung der Jugendlichen generell
Mediengestaltung
25.
Wie entstehen Inhalte? (Medienkompetenz - Baacke)
26.
Medienerziehung als Unterrichtsfach
27.
Medienpädagogische Modelle, Einsatz von Medien
28.
Wie kann man Medien gestalten (z.B. Reality TV)
29.
Medien als Beispiel für Vergangenheitsbewältigung.
30.
Spezifische Aufgabe von Medienpädagogen: Zeitgeist, medienpädagogische Relevanz
31.
Kriterien für die "Lernumweltgestaltung"; "Lernarrangements"
32.
Rolle der Medienpädagogik, Definition Thematisierung im Unterricht
33.
Was bringen Medien den Menschen?
34.
Lerntheorien - media literacy
35.
Collagen, Wandzeitungen, Plakate - Aufmerksamkeit
36.
Konvergenz und Medienproduktion
37.
Diskussionsforen: Simulation und Wirklichkeit
38.
Qualitätskriterien von Medien - differenzierte Darstellungen
39.
Erklärung von Phänomenen in den Medien
40.
Zugang von Frauen zu Mediengestaltung - anders als der von Männern?
41.
Zielsetzungen der Mediengestaltung
42.
Auseinandersetzung mit Bild; Filme machen
43.
Was heißt Medienkompetenz?
44.
Rolle des Lehrers in der Mediendidaktik
45.
Bildauswahl, Manipulation von Medien
46.
Mediengestaltung und Screen Design - generell
47.
E-learing generell
48.
Elektronisches Publizieren - Vorteile, Nachteile,....
49.
Didaktik und Medien: Grundbegriffe
50.
Lehr-/Lerntheoretische Ansätze
51.
E-Learning - Didaktik, CBT/WBT/Videoconferencing
Kommunikationstechnologie
52.
Liberalisierung der Telekommunikation in Österreich
53.
Neue Medien, neue Mobilität, neue Arbeitswelt
54.
Jugend und Internet - Trends, Nutzung,....
55.
Internet: Produzent versus Konsument
56.
IKT und neue Berufsbilder
57.
Trends der mobilen Kommunikation - Auswirkung auf die Schule
58.
Chancengleichheit und Internet? "Cultural devide"
59.
Was heißt technische Kompetenz für Schulen?
60.
Direkte Demokratie und Internet
61.
Telefon als Medium - Zukunftsperspektiven
62.
Archive im Internet
63.
Rechtsprobleme des Internet
64.
e-Europe - Forderungen an unsere Schulen - Reaktion?
65.
Virtuelle Klassen - virtuelle Universitäten
66.
Globales und lokales Fernsehen
67.
Internetplattformen - generell
68.
Die Bildungsbeschlüsse von Feira
69.
Videoconferencing
70.
Medientechnologien in der Pädagogik
71.
Mobiltelefone - SMS - UMTS
72.
Haltbarkeit von Datenträgern: digital, analog
73.
Welche breitbandigen Anwendungen für Schulen? Schulserver, Bildungsserver
74.
Bildungsserver in Österreich
75.
Internet und Altersgruppen, Schichten in Österreich - Vergleich international
76.
Werbung und Handys. Das Handy als Universalmedium.
77.
Unterschiedliche Rechtslage Europa - USA im IKT Bereich. Konsequenzen.

Beigelegt wurde weiters eine Teilnehmerliste Universitätslehrgang Medienpädagogik II, die jedoch nur Namen enthält.

Am wurde an die Donauuniversität K. ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO gerichtet, in dem folgende Fragen aufgeworfen wurden:

Welche Zahlungen im Hinblick auf den Lehrgang Medienpädagogik seien vom Bw. wann geleistet worden? Wann wurde der Lehrgang abgeschlossen? Mit Erfolg?

Weiters werde eine Auflistung benötigt, welche Personen, mit Namen und Berufsbezeichnung, in den Jahren 2000 bis 2002 den Universitätslehrgang Medienpädagogik besucht hätten.

In einer Bestätigung des Zentrums für Medienpädagogik vom werde auf den Lehrgang "Medienpädagogik II" verwiesen. Auf der Internetseite des Instituts hätte nur eine Form des Lehrganges vorgefunden werden können. Es werde um Aufklärung gebeten, welcher Lehrgang nun vom Bw. besucht worden sei.

Die angebotenen Lehrveranstaltungen diesbezüglich in den Jahren 2000, 2001 und 2002 würden in Form eines Verzeichnisses einzureichen sein.

In den Schreiben vom , vom , und vom wurde durch die Donauuniversität K. wie folgt geantwortet:

Der Bw. hätte folgende Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001 an die Donauuniversität geleistet: Zahlungen am , , jeweils 545,05 €.

Der Lehrgang Medienpädagogik II sei vom Bw. erfolgreich abgeschlossen worden im Juli 2002. Der Bw. hätte dann noch ein Upgrade-Programm zum Master of Science Medienpädagogik mit Erfolg abgeschlossen (November 2003 - Februar 2004).

Der Bw. hätte den Lehrgang Master of Advance Studies (MAS) Medienpädagogik besucht. Diesen Lehrgang würden sie in dieser Form nicht mehr anbieten. Er sei dann als "Professional MSc Medienpädagogik" angeboten worden. Zurzeit laufe er unter dem Lehrgang Professional MSc Educational Technology - Fachvertiefung Medienpädagogik.

Auf die zusätzliche Anforderung im Hinblick auf den damaligen Lehrgang Medienpädagogik II, Lehrgang Master of Advance Studies (MAS) Medienpädagogik, eine Zusammenfassung der Lehrinhalte, eine Art Lehrplan oder Filmbeschreibung einzureichen, wurde die Verordnung dieses Lehrganges mit den Lehrinhalten eingereicht:

Aus der Verordnung vom über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Medienpädagogik der Donauuniversität K. geht unter Anderem Folgendes hervor:

§ 1 Ausbildungsziel

Der Universitätslehrgang Medienpädagogik hätte den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte Kenntnisse der Bereiche Medienanalyse, Mediengestaltung und Kommunikationstechnologie zu vermitteln. Im Besonderen solle hier Lehrerinnen und Lehrern aller Schultypen, Erwachsenenbildner sowie im Kulturbereich tätigen, Medien- und Kommunikationskompetenz vermittelt werden.

§ 11 Unterrichtsprogramm

Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes des Universitätslehrganges Medienpädagogik seien folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Medienkunde, Medienanalyse, Mediengestaltung, Kommunikationstechnologie, Medien/Methodentraining, Praxis, Evaluation, Master Thesis.

Eingereicht wurde weiters eine Teilnehmerliste des Universitätslehrganges Medienpädagogik II, wobei aus dieser Liste keine Berufsbezeichnungen hervorgehen.

Vom Bw. wurden Telefonrechnungen aus dem Jahr 2000 in Höhe von insgesamt 16.882,00 S vorgelegt.

Am wurde an den Bw. erneut ein Ergänzungsvorhalt gerichtet, die oben angeführten Auskunftsersuchen und die korrespondierenden Antwortschreiben wurden übermittelt:

Im Rahmen des Parteiengehörs würde dem Bw. das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur eventuellen Stellungnahme übermittelt werden.

2. Wie würden sich die Kosten von 30.000,00 S für den Lehrgang Medienpädagogik zusammensetzen? Laut Aktenlage seien im gegenständlichen Jahr 2000 lediglich 7.500,00 S bezahlt worden.

3. Punkt 4. des Ergänzungsvorhaltes vom würde vollständig zu beantworten sein. Welche Lehrpläne vom Bw. als "einschlägig" angesehen würden, sei dem Senat nicht ersichtlich. Er würde daher nochmals aufgefordert werden, diese einzureichen. Des Weiteren würde die "einschlägige" Verordnung, auf die vom Bw. Bezug genommen werde, einzureichen sein.

5. Konkret sei anzugeben, im Hinblick auf welche Tätigkeit/en die Kosten für den Lehrgang Medienpädagogik angefallen seien, der Zusammenhang würde ausführlich zu erläutern sein.

6. Der Bw. würde in seinem Antwortschreiben vom erwähnen, dass er in der "Entwicklungsarbeit" tätig sein würde. Dies sei näher zu erläutern, würde ein Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten gegeben sein.

Am  wurde folgende Stellungnahme des Bw. eingereicht:

Zu 2.: Der Lehrgang würde sich über mehrere Semester erstrecken, sodass insgesamt der Betrag als reine Lehrgangskosten (eben auf vier Semester verteilt) zu sehen seien, dazu seien aber weitere Kosten angefallen, die durch Belege nachgewiesen worden seien (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Bücher, Modembetriebskosten). Es sei in seiner deregionalen Gegend erst 2004 ein ADSL-Anschluss eingerichtet worden, sodass damals sehr lange Verweilzeiten im Internet (Modemanbindung) notwendig gewesen wären und daher entsprechend hohe Telefonkosten entstanden seien.

Zu 3. Die Donauuniversität K. hätte nachfolgende Curricula auf ihrer Homepage veröffentlicht, die für den Lehrgang gültig seien. Weiters dürfe er darauf verweisen, dass er schon damals bis heute immer wieder die Belange der behinderten Kinder in die Medienpädagogik rein urgiert hätte. Inhalte des Lehrganges: für den Lehrgang MSc hätte er noch ein fünftes Semester inklusive Prüfungen abgelegt, die Inhalte wären betriebs- und volkswirtschaftliche Aspekte in Bezug auf Medien und hätten nur im Anschluss an den MAS inskribiert werden können. Die Donauuniversität hätte dies bestätigt.

Basismodul rechtswissenschaftliche Grundlagen (22,5 Einheiten)

Dieses Modul hätte die Grundbegriffe von Wirtschaftsrecht und Informationsrecht zum Inhalt gehabt und hätte sich mit den dynamischen Veränderungen im Rechtsbereich, die durch den zunehmenden Einsatz neuer Medien und Technologien in jüngster Zeit ausgelöst worden wären, beschäftigt.

Kerninhalte: Grundlagen Vertragsrecht, Grundlagen Gesellschaftsrecht, Grundlagen Urheberrecht, Cyberlaw.

Basismodul Kommunikation (37,5 Einheiten)

Die Studierenden würden mit der sozialen Komplexität bei der Abwicklung von Projekten umgehen lernen. Wesentliche Bestandteile dieses Moduls seien weiters eine Beschäftigung mit der sozialen Dynamik von Teamarbeit sowie eine Perfektionierung des eigenen Präsentationsstils.

Kerninhalte: Grundlagen Kommunikationstheorie, Kommunikations- und Präsentationstechnik, soziale Kompetenz.

Basismodul betriebswirtschaftliche Grundlagen und Management (90 Einheiten)

Dieses Modul vermittle die zur Durchführung von Bildungsprojekten notwendigen allgemeinen wirtschaftlichen Grundkenntnisse sowie spezielles Know-how im Bereich Bildungsmanagement.

Kerninhalte: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Grundlagen Rechnungswesen, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Projekt- und Prozessmanagement, Organisation und Personalmanagement.

Basismodul IKT-Grundlagen, Anwendungen und Konzeption (150 Einheiten)

Im Vordergrund dieses Moduls stehe die Vermittlung eines Grundverständnisses für die Informations- und Kommunikationstechnologien sowie eine Einführung in einzelne Technologien und deren Anwendungsbereiche.

Kerninhalte: Sprach- und Datenkommunikation, Einführung E-Learning, Einführung Medientechnik, Sicherheit und Datenschutz, Grundlagen Datenbanken, Web-Publishing, technologische Projektabwicklung.

Fachvertiefung (3. und 4. Semester)

Kernfach Educational Technology (30 Einheiten)

Im Kernfach Educational Technology würden die Studierenden einen umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen unserer Bildungsgesellschaft erhalten. Kulturwissenschaftliche und bildungspolitische Aspekte würden ebenso vermittelt werden wie lerntheoretische Grundlagen und Prinzipien des Bildungsmanagements.

Kerninhalte: Kulturwissenschaftliche Einführung, bildungspolitische Einführung, lerntheoretische Einführung.

Erweiterungsfach Pädagogik (120 Einheiten)

Im Erweiterungsfach Pädagogik würden grundlegende Inhalte und der wissenschaftliche Hintergrund der Medien- bzw. Kulturpädagogik vermittelt werden. Weiters würde eine Bestandsaufnahme aktueller Entwicklungen am Mediensektor und der Medienforschung geboten werden. Der didaktische Hintergrund der Mediennutzung werde analysiert und die Studierenden zur Beurteilung von Medienprodukten nach didaktischen und gestalterischen Prinzipien befähigt.

Kerninhalte: Medienerziehung Einführung, medienpädagogische Konzepte, Mediensozialisation, Mediendidaktik, Medienforschung, Medienpsychologie und Kommunikationswissenschaft, Analyse und Praxis des didaktischen Medieneinsatzes.

Spezialisierungsfach Medienpädagogik (150 Einheiten)

Im Spezialisierungsfach würden sich die Studierenden mit vertiefenden Fragen der Medienpädagogik, der Medienforschung und Mediendidaktik auseinander setzen. Die Wirkung von Medien in unterschiedlichen gesellschaftlichen Kontexten werde untersucht und kritisch bewertet. Weiters würde eine vertiefende Auseinandersetzung mit mediendidaktischen Prinzipien und deren praktische Umsetzung in Schule und Unterricht stattfinden.

Kerninhalte: Medienpädagogik Vertiefung, Mediendidaktik Vertiefung, Medien und Gesellschaft, Medienanalyse, Fernseh-, Print- und Radiojournalismus.

Zu 5. Die Lehrgangskosten seien hauptsächlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als Pädagoge angefallen. Sein Schwerpunkt wäre und sei die Entwicklung behindertengerechter Hard- und Software, die Implementierung und Anpassung an die jeweilige Behinderungsart. Weiters hätte er in vielen Lehrgängen österreichweit versucht, diese Idee voran zu treiben. Dazu hätte er auch eine Vielzahl an Homepages entwickelt, betreut, mitgearbeitet und beraten. Die Kosten wären dadurch entstanden, weil der Dienstgeber dafür keine Bezahlung gewähre.

Um das nötige Wissen, aufbauend auf seine grundständigen Pädagogikkenntnisse und Pädagogikerfahrungen zu erwerben, wäre das Studium an der Donauuniversität für ihn sehr wichtig und notwendig gewesen. Im Laufe dieser Jahre seien auch die entsprechenden Inhalte in den Lehrplänen der Schulen verankert worden.

Lehrplan der allgemeinen Sonderschule betreffend Informationstechnik, Informationstechnische Grundbildung:

Die informationstechnische Grundbildung hätte in der allgemeinen Sonderschule das Ziel, die auf diesem Gebiet in den übrigen Unterrichtsgegenständen gewonnenen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Einstellungen zu vertiefen bzw. zu erweitern. Die unverbindliche Übung solle den Schülerinnen und Schülern der allgemeinen Sonderschule entsprechend ihren Anlagen, ihrer Entwicklung und ihren physischen und psychischen Voraussetzungen einen Zugang zur modernen Technologie ermöglichen und auf deren Einsatzmöglichkeiten für persönliche und berufliche Lebensbereiche aufmerksam machen. Die Schülerinnen und Schüler sollten - Sicherheit im Umgang mit und in der Bedienung von Computer gewinnen, - Einblicke in die Arbeitsweisen dieser Technologien und ihrer verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten gewinnen, - den verantwortungsbewussten Umgang mit technischen Geräten lernen, - Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Arbeit an den Geräten sowie - die vielfältigen Möglichkeiten, aber auch die Grenzen und Gefahren neuer Technologien kennen - die Möglichkeiten von Informationstechnologien im Hinblick auf die Kompensation der eigenen Behinderung kennen lernen und solche Kompensationsmöglichkeiten in die Lebensrealität aktiv einbeziehen lernen.

Lehrstoff/Lehrinhalte:

Kenntnis der für die Bewältigung konkreter Situationen am Computer notwendigsten Fachausdrücke.

Hinweise: die Erarbeitung von Fachausdrücken solle in den konkreten Vollzug von Handlungen am und mit dem Computer eingebettet werden. Überblick über wesentliche Bestandteile und die Funktionsweise einer Datenverarbeitungsanlage. Aufgaben, Zusammenwirken, Datenfluss; Ein- und Ausgabeeinheiten, Zentraleinheiten (Verarbeitung), Speichereinheiten; Computer als Werkzeug, Fähigkeit mit Computer umzugehen, Handhabung von Eingabegeräten (Tastatur, Maus, Joystick,.....) Datenträger, Drucker; Einblick in den Aufbau fertiger Computerprogramme, Gliederung, Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe; Kennen lernen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der neuen Techniken im persönlichen Bereich, in der Schule, im Haushalt, im Freizeitbereich, in der Arbeits- und Berufswelt, in den Medien, in Forschung und Wissenschaft, durch den Staat; Fähigkeit, mit ausgewählten Standardwerkzeugen umzugehen, z.B. Arbeit mit einem Textverarbeitungsprogramm (Laden, Verändern, Speichern, Drucken,........), Auswirkungen der computergestützten Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeits- und Berufsleben, sowie auf den persönlichen Lebensraum; Arbeitsmarktveränderungen, Wandel von Berufsbildern und Berufsanforderungen, Grenzen und Gefahren, gesundheitliche Aspekte, Datenschutz, gesellschaftliche Aspekte.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff und die Hinweise dazu hätten Angebotscharakter. Die exemplarische Auswahl richte sich nach den Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule. Die Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff solle anhand von konkreten Beispielen aus allen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der individuellen Bedienungen der Schülerinnen und Schüler erfolgen. Die praktischen Übungen an den Computern würden insbesondere auch dem Abbau der Schwellenangst, dem Kennen lernen wichtiger Funktionen der technischen Geräte und dem Sicherwerden bei der Arbeit mit den neuen Techniken dienen. Kommunikationstechnische Bildung sei integraler Bestandteil einer zeitgemäßen Allgemeinbildung, diene somit der Chancengleichheit sowie dem Heben des Selbstvertrauens, des Selbstwertgefühls und dem Ausbau der Gesamtpersönlichkeit und verbessere somit die Möglichkeiten der beruflichen und sozialen Integration. Der komplexe Bereich neuer Technologien und neuer Techniker würde auch adäquater kooperativer Arbeitsformen bedürfen. Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit und projektorientierter Unterricht seien dem Unterrichtsgegenstand Informatik besonders angemessen. Das Verständnis für Einsatz und Auswirkungen neuer Technologien solle nach Möglichkeit auch durch Lehrausgänge oder Exkursionen, aber auch durch den vielseitigen Einsatz von verschiedenen Medien und durch eine abwechslungsreiche Unterrichtsgestaltung gefördert werden.

Zu 6.

Entwicklungsarbeit

Der Bw. dürfe sagen - der Nachweis darüber könne bei den Schulbehörden BMBWK oder LSRfOÖ bzw. Direktion in der OÖ. pädagogischen Akademien eingeholt werden, dass er DER Pionier in Österreich gewesen wäre, der sich mit Medien und behinderten Kindern intensivst auseinander gesetzt habe und auch konkrete Lösungen dafür geschaffen habe. Er würde dabei auf seine Veröffentlichungen dazu, die auf http://..... eingesehen werden könnten, weiters auf Webseiten, die er entweder zur Gänze selbst konzipiert und programmiert hätte oder entscheidend daran mitgearbeitet hätte verweisen.

Inzwischen sei ja die Problematik der Absetzbarkeit von Kosten für berufstätige Studierende gesetzlich geregelt. Er bitte um Berücksichtigung dieser Tatsache.

Abgesehen von den bereits angeführten Telefonkosten gehen aus den eingereichten Belegen keinerlei Zahlungen im Jahr 2000, etwa für den Lehrgang Medienpädagogik oder Fachliteratur, hervor.

Mit Schreiben vom wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde unter Anderem wie folgt Stellung genommen:

Die Telefonkosten 2000 würden laut den vorgelegten Belegen 16.882,00 S betragen; 4.800,00 S wären ca. 28,5 %. Warum überhaupt Telefonkosten privat zu tragen seien als Lehrer?

Für den Lehrgang Medienpädagogik seien im Jahr 2000 7.500,00 S bezahlt worden.

Die übrigen Werbungskosten seien nicht belegt worden.

Mit Schreiben vom wurde obige Stellungnahme dem Bw. zur Gegenäußerung übermittelt, eine solche ist jedoch unterblieben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH , BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (). Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().

Fachliteratur 4.467,00 S Trotz Aufforderung wurden weder Belege über die angeschaffte Literatur, noch eine Auflistung wie beschrieben eingereicht. Die Abzugsfähigkeit der Kosten ist allein auf Grund des fehlenden Nachweises, dass diese angefallen sind, nicht gegeben. Zudem wurde vom Bw. die Berufsbezogenheit der Druckwerke in keiner Weise erläutert, es wurde nicht bekannt gegeben, um welche konkreten Werke es sich handelt.

Büromaterial 1.592,00 S Ebenso verhält es sich bei den Kosten Büromaterial, auch diesbezüglich konnte kein Nachweis erbracht werden, weshalb die Kosten nicht abzugsfähig sind.

GWG 3.114,10 S Wiederum ebenso verhält es sich mit den als GWG geltend gemachten Anschaffungen. Auch diese konnten nicht belegt werden, die Abzugsfähigkeit ist daher nicht gegeben.

Universitätslehrgang Medienpädagogik 30.000,00 S Wie bereits oben ausgeführt sind Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Lassen sich Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen ausschließlich der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (). Durch das BGBl I 1999/106 wurde der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dahingehend für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2000 geändert, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit abzugsfähig sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber ausreichend dargelegt, dass die absolvierte Ausbildung jedenfalls und ausschließlich beruflich veranlasst ist, dem Fortkommen in seiner nichtselbständigen Arbeit dient und als Fortbildungsmaßnahmen dazu dient, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Eine private Veranlassung war für den Senat nicht erkennbar und wurde auch von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht konkret eingewendet. Nachgewiesen wurden laut den Bestätigungen der Donauuniversität lediglich Kosten in der Höhe von 7.500,00 S im Berufungsjahr. Weitere Kosten wurden weder aufgeschlüsselt, noch finden sich Nachweise unter den eingereichten Belegen, weshalb ausschließlich die Lehrgangskosten von 7.500,00 S abzugsfähig sind.

Telefonkosten 4.800,00 S Telefon- und Internetkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen anfallen. Die geltend gemachten Beträge würden den Festnetz- und Internetanschluss im Haus des Bw. und seine Mobiltelefonkosten beinhalten. Der Bw. konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Aufzeichnungen über die Nutzung der Anschlüsse vorlegen. Beim Ansatz von 400,00 S pro Monat handelt es sich offenbar um eine Schätzung, deren Grundlagen und die diesbezüglichen Berechnungen wurden vom Bw. trotz Aufforderung nicht eingereicht. Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat daher gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des ). Der Lehrgang Medienpädagogik hat im Herbst des Berufungsjahres begonnen. Die vom Bw. unter die geltend gemachten Kosten subsumierten Tätigkeiten wie Daten abfragen und managen im Hinblick auf die absolvierten Prüfungen lassen jedenfalls nach Ansicht des Senates keine Kosten in Höhe von 400,00 S pro Monat - über 12 Monate hinweg - zu. Auch dass ab und an für die nichtselbständige Tätigkeit Telefonate vom Mobiltelefon aus geführt werden, rechtfertigt einen Abzug in diesem Ausmaß nicht. Zur Schätzung des Senates in Höhe von 500,00 S abzugsfähiger Telefon- und Internetkosten im Berufungsjahr wurde vom Bw. nicht konkret Stellung genommen. Mangels weiterer Anhaltspunkte und in Anbetracht dessen, dass der Lehrgang Medienpädagogik erst im Herbst 2000 begonnen hat, wird die Schätzung mit 500,00 S für das Jahr 2000 aufrecht erhalten.

Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des , wonach derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt - im vorliegenden Fall der Bw. - die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Konkrete Anhaltspunkte, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß die Kosten verursacht hätten, wurden vom Bw. nicht vorgebracht.

Als Werbungskosten sind folglich abzugsfähig:


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AfA PC, usw.
6.221,00 S
Lehrgang Medienpädagogik
7.500,00 S
Telefonkosten
500,00 S
Zwischensumme
14.221,00 S
Minus 10% für Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-1.422,10 S
Werbungskosten Musik
2.276,00 S
Summe
15.074,90 S

Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ergeben sich daher wie folgt:


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Erlöse
20.585,40 S
Kilometergelder
-4.145,40 S
10% der Werbungskosten
-1.422,10 S
diverse Unkosten
-2.768,00 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
12.249,90 S

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fortbildungskosten
Lehrer
Medienpädagogik
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at