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OGH vom 11.04.2013, 1Ob46/13s

OGH vom 11.04.2013, 1Ob46/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin B***** K*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner R***** K*****, vertreten durch Mag. Gregor Saurugg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 356/12y 30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz West vom , GZ 113 Fam 5/12s, 7/12k 22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in Ansehung des Antrags des Antragsgegners auf Leistung einer Ausgleichszahlung von 18.250 EUR sA und im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs des Antragsgegners sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die 1995 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am (rechtskräftig) geschieden. Der Ehe entstammt ein am geborener Sohn. Die eheliche Lebensgemeinschaft war Ende August 2010 aufgelöst worden. Am brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG ein. Sie begehrte eine Ausgleichszahlung von 30.000 EUR. In seinem am beim Erstgericht eingebrachten Aufteilungsantrag begehrte der Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 25.000 EUR.

Das Erstgericht wies beide Aufteilungsanträge ab. Es traf folgende relevante Feststellungen:

Zum Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien am verdiente die Antragstellerin als vollzeitbeschäftigte Angestellte 10.000 S netto monatlich. Als am der gemeinsame Sohn geboren wurde, ging sie in Karenzurlaub. Danach arbeitete sie als Halbtagskraft 20 Stunden pro Woche und verdiente ca 1.000 EUR monatlich 14 x jährlich. Der Antragsgegner führte zum Zeitpunkt der Eheschließung selbständig ein Tonträgergeschäft. Im Mai 1996 meldete er dieses Gewerbe ruhend, weil er als Angestellter bei einem Tonträgervertriebsunternehmen eine Beschäftigung aufnahm. Im Zusammenhang mit der Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit musste er einen Kredit in der Höhe von 250.000 S aufnehmen, um einen Negativsaldo abzudecken. Bis Juni 1998 arbeitete er bei dem Tonträgervertriebsunternehmen und verdiente monatlich durchschnittlich zwischen 1.400 bis 1.500 EUR netto. Aus diesem Einkommen zahlte er den aufgenommen Kredit, der 1999 endgültig getilgt wurde, zurück. Von Juni 1998 bis war er arbeitslos. Danach war er bis Februar 2000 beschäftigt, ehe er in der Folge eindreiviertel Jahre arbeitslos war. Ein am begonnenes Arbeitsverhältnis wurde zum aufgelöst. Danach war der Antragsgegner arbeitslos und ein Jahr in Krankenstand. Seit Februar 2012 ist er wieder in einem Arbeitsverhältnis.

Während der aufrechten Ehe lebten die Parteien in einer Mietwohnung. Hauptmieterin war und ist die Antragstellerin. Beide Parteien verfügten ausschließlich über separate Konten. Mietzins, Strom, Fernseh und Radiogebühren wurden vom Konto der Antragstellerin abgebucht. Der Mietzins betrug einschließlich Betriebskosten zunächst 200 EUR, nach einer Erhöhung 250 EUR monatlich. Die Antragstellerin kaufte und zahlte Lebensmittel, Haushaltsartikel (wie Bettwäsche, Tischwäsche oder Geschirr) und Kleidung für den gemeinsamen Sohn. Für die Zahnregulierung des Sohnes, die 7.000 EUR kostete, zahlte sie 700 EUR, der restliche Betrag wurde vom Antragsgegner und seiner Mutter je zur Hälfte bezahlt. Der Antragsgegner zahlte seiner Frau monatlich Haushaltsgeld, das zunächst 4.500 S und zuletzt 525 EUR betrug. Außerdem übernahm er ab dem Jahr 2000 die Kosten für das Internet von 60 EUR, zahlte die Handyrechnungen beider Parteien und die Kosten für eine Zeitung. Haushaltsversicherung und Gartenpachtzins wurden von den Parteien zu gleichen Teilen bezahlt. Die Antragstellerin zahlte die Zusatzkrankenversicherung für sich und den Sohn und die Versicherung für ihr Auto. Der Antragsgegner verfügte ebenfalls über ein Kraftfahrzeug. Die Mutter des Antragsgegners schenkte den Parteien zur Hochzeit 100.000 S. Dafür kauften sie Einrichtungsgegenstände. Die sonstigen Investitionen in der Wohnung übernahm größtenteils der Antragsgegner. Die Antragstellerin erledigte im Wesentlichen die Hausarbeit. Der Antragsgegner leistete auch während seiner Beschäftigungslosigkeit nur einen geringen Teil der Hausarbeit, indem er etwa die Wäsche aus der Waschmaschine nahm und den Müll hinuntertrug. Er erledigte aber die Gartenarbeit und reparierte Diverses in der Ehewohnung.

Die Mutter des Antragsgegners kaufte im Jahr 1991 eine Eigentumswohnung, die zunächst leer stand, dann aber renoviert und vermietet wurde. Sie schenkte ihrem Sohn zunächst nur einen Teil der Einnahmen aus der Vermietung, später erhielt er diese zur Gänze. Die monatlichen, von den Mietern auf das Konto des Antragsgegners überwiesenen Einnahmen wurden zum Teil für die Zahlung von Prämien für zwei vom Antragsgegner abgeschlossene Er- und Ablebensversicherungen verwendet. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hatten diese Versicherungen einen Rückkaufswert von 10.493,49 und 19.570,22 EUR.

Am kauften die Parteien eine 82 m² große Eigentumswohnung, für die sie inklusive Gebühren etwa 75.000 EUR ausgaben. Für die Anschaffung dieses Objekts nahmen sie gemeinsam einen Kredit über 50.000 EUR auf. Der übrige Betrag wurde wie folgt aufgebracht: 2.400 EUR zahlte die Antragstellerin, 10.000 EUR wurden vom Sparbuch des gemeinsamen Sohnes als Darlehen genommen, der Rest von 12.858,20 EUR stammte aus einem Sparguthaben des Antragsgegners. Zur rascheren Tilgung des Kredits schenkte seine Mutter ihm 30.000 EUR. Davon verwendete er im Jänner 2009 25.000 EUR zur Rückzahlung des Kredits. In den Jahren 2008 und 2010 wurden jeweils 6.250 EUR (Erlös aus Bausparverträgen des gemeinsamen Sohnes sowie des Antragsgegners) zur Tilgung des Kredits verwendet. Die Antragstellerin verfügte ebenfalls über einen Bausparvertrag. Die Parteien hatten ursprünglich vereinbart, den Erlös aus diesem Bausparvertrag von 4.000 EUR zur teilweisen Tilgung des Kredits zu verwenden, wozu es aufgrund ihrer Trennung jedoch nicht kam. Anfang 2011 entschieden sie sich zum Verkauf der Wohnung, der einen Erlös von 106.000 EUR brachte. Davon wurden 16.000 EUR mündelsicher für den gemeinsamen Sohn angelegt. 4.500 EUR wurden zur Tilgung des aushaftenden Kredits verwendet. Der restliche Erlös von 85.500 EUR wurde den Parteien je zur Hälfte überwiesen.

Der Antragsgegner eröffnete am ein Wertpapierdepot. Er kaufte Aktien im Wert von 7.008 EUR. Seine Mutter hatte zugesichert, ihm 30.000 EUR zu schenken. Nach Überweisung dieses Betrags verwendete er 5.000 EUR für den Kauf der Aktien. Am erwarb er weitere Aktien um 3.520 EUR. Seine Mutter schenkte ihm zu seinem 50. Geburtstag ein Sparbuch mit einer Einlage von 7.806,96 EUR. Diesen Betrag investierte er in Aktien. Am löste er sein Wertpapierdepot auf und realisierte 32.903,05 EUR. Diesen Betrag überwies er an seine Mutter, die einen Schlaganfall erlitten hatte und zusätzliche finanzielle Mittel benötigte.

Bei seinem Auszug aus der Ehewohnung nahm der Antragsgegner seine Kleidung, sein Fahrrad, eine von seiner Mutter stammende Biedermeier Kommode, das Bett aus dem Schlafzimmer, eine Kaffeemaschine, den Computer, den Drucker, das Bügeleisen und das Bügelbrett, die Brotschneidmaschine, diverses Geschirr und Weine mit.

Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe am gab es wenige kurze Gespräche der Parteien zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Zuletzt trafen sie sich am , um eine außergerichtliche Einigung zu finden. Sie sprachen auch darüber, von der Einleitung eines Aufteilungsverfahrens abzusehen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob eine „entsprechende“ Vereinbarung getroffen wurde.

In der rechtlichen Beurteilung bezog das Erstgericht den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung, den Bausparvertrag der Antragstellerin, die Fahrnisse aus der Ehewohnung und (zum Teil) den Erlös aus dem Verkauf des Wertpapierdepots in die Aufteilung ein, nicht aber den jeweiligen Rückkaufswert der vom Antragsgegner geschlossenen Lebensversicherungsverträge, die aus nur zugunsten des Antragsgegners gewidmeten Zuwendungen seiner Mutter finanziert worden seien. Es legte der Aufteilung einen Schlüssel von 60 : 40 zu Gunsten der Antragstellerin zu Grunde. Bei der Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sowie der Aktien berücksichtigte es, dass diese Vermögenswerte zum Teil aus Schenkungen der Mutter des Antragsgegners finanziert wurden. Aus dem Erlös des Verkaufs der Wohnung von 85.500 EUR seien demnach 37.585,20 EUR dem Antragsgegner zuzurechnen. Nach dem Aufteilungsschlüssel stünden der Antragstellerin vom Restbetrag 28.748,88 EUR zu. Sie habe jedoch bereits die Hälfte des Gesamterlöses, also 42.750 EUR erhalten. Daraus ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 14.001,12 EUR. Vom Erlös aus dem Verkauf der Aktien (32.903,05 EUR) seien die Schenkungen der Mutter des Antragsgegners von 12.806,86 EUR abzuziehen. 60 % der einzubeziehenden Wertsteigerung von 20.096,19 EUR ergäben 12.057,71 EUR zu Gunsten der Antragstellerin. Während der Erlös aus dem Bausparvertrag des Antragsgegners zur Tilgung des Kredits für die Eigentumswohnung verwendet worden sei, habe die Antragstellerin um den Erlös ihres Bausparvertrags Fahrnisse für die Ehewohnung gekauft. Der Antragsgegner habe jedoch zahlreiche, von der Antragstellerin zu ersetzende Gegenstände bei seinem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommen. Rein rechnerisch ergebe sich ein Anspruch des Antragsgegners von 1.943,41 EUR. Aus Billigkeitserwägungen sei sie nicht zur Zahlung dieses Betrags zu verpflichten. Sie versorge den gemeinsamen Sohn, sei nur halbtags beschäftigt und habe keine Ersparnisse. Hingegen verfüge der Antragsgegner über bessere Einkommens und Vermögensverhältnisse, lebe in einer Eigentumswohnung in einer Lebensgemeinschaft und sei vollzeitbeschäftigt. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine der Antragstellerin aufzuerlegende Ausgleichszahlung zu einem Nachteil für das gemeinsame Kind führe und die Lebensverhältnisse der Antragstellerin beeinträchtige. Diese sei nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits gezwungen gewesen, den Erlös ihres Bausparvertrags in den Ersatz der vom Antragsgegner entfernten Gegenstände zu investieren. Es sei daher fragwürdig, ob sie selbst unter Berücksichtigung einer möglichen „Teilzahlung“ in der Lage wäre, die Ausgleichszahlung zu leisten. Nicht berechtigt sei aber ihr Einwand der Verfristung des Aufteilungsantrags ihres geschiedenen Mannes. Auch nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG könne eine Ausgleichszahlung begehrt werden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, der in der Abweisung des Antrags des Antragsgegners auf Zahlung von 6.750 EUR sA unbekämpft geblieben war, in der Hauptsache und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. In seiner rechtlichen Beurteilung folgte es den Argumenten des Erstgerichts. Zur Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung stellte es aus einer Urkunde ergänzend fest, dass die Parteien die festgestellte Verwendung des erzielten Kaufpreises ohne Präjudiz für ein allfälliges nachfolgendes Aufteilungsverfahren vereinbart hätten. Grundsätzlich könnten zwar (vormalige) Ehegatten auch im Stadium zwischen Scheidung und Aufteilungsverfahren formlos Aufteilungsvereinbarungen schließen. Eine Vereinbarung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG und ein Verzicht auf Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in das Aufteilungsverfahren, seien in diesem Fall jedoch nicht zustandegekommen.

Rechtliche Beurteilung

I. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig, weil er keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt.

1. § 97 EheG ist nach Art 18 § 3 Familienrechtsänderungsgesetz (FamRÄG 2009), BGBl I 2009/75, in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, weil der verfahrensleitende Antrag nach dem eingebracht wurde. Zu den ehelichen Ersparnissen gehörte eine je zur Hälfte den Ehegatten gehörende Eigentumswohnung. Im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe beschlossen die Parteien den Verkauf dieser Wohnung, der einen Erlös von 106.000 EUR brachte. 16.000 EUR wurden mündelsicher für den gemeinsamen Sohn angelegt. 4.500 EUR wurden zur Tilgung des aushaftenden Kredits verwendet. Der restliche Erlös von 85.500 EUR wurde den Parteien je zur Hälfte überwiesen. Die Antragstellerin sieht in der Verteilung des Erlöses den konkludenten Abschluss einer Vorausvereinbarung über diesen Teil der ehelichen Ersparnisse, von der das Gericht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs 2 EheG nF abweichen dürfe. Nach den vom Rekursgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen wurde diese Aufteilung des Kaufpreises jedoch ohne Präjudiz für ein allfälliges nachfolgendes Aufteilungsverfahren vereinbart. Versuche der Parteien, sich außergerichtlich über die Aufteilung zu einigen, scheiterten. Angesichts dieser Feststellungen hat das Rekursgericht die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende (RIS Justiz RS0042776 [T11]) Frage der Auslegung konkludenter Willenserklärungen zumindest vertretbar beantwortet, wenn es die den Eigentumsverhältnissen entsprechende Verteilung des restlichen Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung nicht als Vereinbarung wertete, mit der die Parteien im Voraus die Aufteilung eines Teils der ehelichen Ersparnisse bindend regeln wollten.

2. In ihrem Revisionsrekurs beruft sich die Antragstellerin nach wie vor auf eine Verfristung des Antrags ihres geschiedenen Gatten, der ausschließlich eine Ausgleichszahlung begehrte. Richtig ist, dass dieser Antrag nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG eingebracht wurde. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, können die Parteien aber nach der jüngeren, mittlerweile ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0109615 [T5]) nach Ablauf der Jahresfrist zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon allerdings nicht berührt.

3. Die Antragstellerin bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Zahlungen der Mutter des Antragsgegners seien zu dessen Gunsten bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Auch in diesem Punkt zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, kommt nur bei einer (hier nicht erfolgten) unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen keine Bedeutung zu (RIS Justiz RS0117148). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 2 Ob 5/04f widerspricht dieser Aussage nicht, ging es doch dort um ein (auch) beiden Ehegatten in einem Schenkungsvertrag eingeräumtes Wohnrecht. Nach der konkreten Vertragsgestaltung waren beide Ehegatten Vertragspartner des Geschenkgebers (Mutter eines der Ehegatten), weshalb in dem, der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall eine eindeutige Widmung zu Gunsten beider Ehegatten vorlag.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

II. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig. Er ist mit seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

1. Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen (RIS Justiz RS0057923 [T5]). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS Justiz RS0108756). In der Regel geht die Judikatur (RIS Justiz RS0057969; 1 Ob 158/08d = iFamZ 2009/84, 107 [ Deixler Hübner ]) im Fall einer Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient, der andere aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, von gleichwertigen Beiträgen aus. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Beiträge jenes Ehegatten gesondert zu berücksichtigen sind, der neben der Versorgung des Haushalts und/oder der Kinder berufstätig war (5 Ob 669/81 = SZ 55/45; 4 Ob 530/82; vgl wN bei Gitschthaler , Nacheheliche Aufteilung Rz 355.5).

1.1. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes etwa zwei Jahre nach Eheschließung Vollzeit, danach Teilzeit gearbeitet, zusätzlich „im Wesentlichen“ die Hausarbeit erledigt, die Fixkosten (Mietzins, Stromkosten, TV Gebühr) sowie Kleidung des Sohnes aus ihrem Einkommen finanziert und letztlich nicht wesentlich weniger verdient als ihr Ehemann (1.000 EUR 14 x jährlich im Vergleich zu einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von 1.400 bis 1.500 EUR, das der Antragsgegner von Mai 1996 bis Juni 1998 erzielte). Der Antragsgegner war zudem längere Zeit hindurch arbeitslos und leistete auch während seiner Beschäftigungslosigkeit nur einen geringen Beitrag zur Hausarbeit indem er den Müll hinaustrug und die Wäsche aus der Waschmaschine nahm. Es ist keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Überschreitung ihres Ermessens, wenn die Vorinstanzen in der rechtlichen Beurteilung dem finanziellen Beitrag der berufstätigen Ehegattin sowie ihrer zusätzlichen Belastung im Haushalt Rechnung trugen und zu ihren Gunsten der Aufteilung eine Quote von 60 : 40 zu Grunde legten.

2. Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, grundsätzlich nicht der Aufteilung. Gegenstände, die während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur dann, wenn der eingebrachte Vermögenswert abgrenzbar ist (RIS Justiz RS0057478; vgl zur wertverfolgenden Berücksichtigung vorehelicher Beiträge der Ehegatten, die in die Aufteilungsmasse geflossen sind RIS Justiz RS0057490; 1 Ob 158/12k mwN). Dies gilt auch für Vermögenswerte, die aus Mitteln erworben wurden, die (wie hier) nur einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden.

2.1. Zu Recht kritisiert der Antragsgegner, dass die Vorinstanzen die Wertsteigerung jener Aktien, die der Antragsgegner zum Teil mit von seiner Mutter geschenkten Geldmitteln während der Ehe erworben und verkauft hatte, mit einem Betrag von 20.096,19 EUR in die Aufteilungsmasse einbezogen. Die Vorinstanzen stellten dazu folgende Berechnung an: Vom Verkaufserlös von 32.903,05 EUR zogen sie 12.806,86 EUR als jenen Betrag ab, den die Mutter des Antragsgegners ihm geschenkt hatte. In seinem Vorbringen legt(e) der Antragsgegner dar, welche Aktien er mit den von seiner Mutter geschenkten Geldmitteln gekauft und welchen Gewinn er bei ihrem Verkauf erzielt hatte. Der Aufteilung unterliegt nur die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RIS Justiz RS0057486 [T1]). Der Oberste Gerichtshof hat für nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Liegenschaften bereits ausgesprochen, dass während der Ehe erzielte Wertsteigerungen nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sind, wenn diese auf die allgemeine Preisentwicklung und nicht auf gemeinsame Leistungen der Ehegatten zurückzuführen sind (RIS Justiz RS0057486 [T8 bis T 10]). Wie der Antragsgegner zutreffend aufzeigt, wären auch Kursgewinne jener Aktien, die unter die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen, ohne Zutun der Antragstellerin eingetreten. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, welche Aktien der Antragsgegner aus den von seiner Mutter geschenkten Mitteln kaufte, nicht aber, welchen Gewinn ihr Verkauf brachte. Nach den Behauptungen des Antragsgegners sollen diese Aktien um 27.821,88 EUR verkauft worden sein, was einen Großteil des aus der Auflösung des Wertpapierdepots erzielten Betrags von 32.903,05 EUR ausmachen würde. Dieser Umstand könnte für die Beurteilung, ob dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zusteht, durchaus relevant sein. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher Feststellungen zum Wertzuwachs der vom Antragsgegner genannten Aktien zu treffen haben.

3. Nach der Judikatur widerspricht zwar jede Zahlungsverpflichtung eines geschiedenen Ehegatten, die ihn selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, der nach § 94 Abs 1 EheG bei Festsetzung der Ausgleichszahlung zu beachtenden Billigkeit (RIS Justiz RS0057579 [T2]). Die Vorinstanzen verpflichteten die Antragstellerin nicht zur Leistung der mit 1.943,41 EUR berechneten Ausgleichszahlung, weil sie über kein Vermögen verfüge. Abgesehen davon, dass Ausgleichszahlungen im Sinn des § 94 Abs 1 EheG nach Billigkeit festzusetzen sind und daher nicht genau (schon gar nicht mit zwei Stellen nach dem Komma) berechnet werden sollten (RIS Justiz RS0113732 [T4]), kritisiert der Antragsgegner zu Recht, dass sich die Überlegungen der Vorinstanzen zu seinen besseren Einkommens und Vermögensverhältnissen und seiner aufrechten Lebensgemeinschaft nicht auf Feststellungen gründen können. Sie vernachlässigen zudem, dass die Antragstellerin aus dem Erlös der Eigentumswohnung 42.750 EUR erhalten hat und ihr aus dem Erlös „ihres“ Bausparvertrags, der unstrittig zu den ehelichen Ersparnissen zählte, 4.000 EUR zur Verfügung standen, um jene zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Gegenstände (Ehebett, Kaffeemaschine, Computer, Drucker, Bügeleisen, Bügelbrett, Brotschneidmaschine, diverses Geschirr), die der Antragsgegner bei seinem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommen hatte, zu ersetzen. Art und Anzahl dieser Einrichtungs bzw Gebrauchsgegenstände sprechen auch nicht für die Notwendigkeit, die Ehewohnung von Grund auf neu einzurichten. Es ist daher zweifelhaft, ob ihre Entfernung sich als Anhaltspunkt für die Unzumutbarkeit einer Ausgleichszahlung heranziehen lässt.

4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 zweiter Satz AußStrG (vgl RIS Justiz RS0123011).