Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.08.2005, RV/3727-W/02

Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und Verfahrenshilfeantrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3727-W/02-RS1
1. Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten (§ 24 Abs. 3 VwGG idF des BGBl. I Nr. 60/1999). 2. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.H.., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom wurde von Herrn K.H.., dem Berufungswerber, beim Verwaltungsgerichtshof um Gewährung der Verfahrenshilfe ersucht. Diesem Schriftsatz wurde eine Beschwerde gegen drei Berufungsbescheide U.S. jeweils vom , nämlich 1, 2 und 3, beigelegt. Diese Eingaben sind beim Verwaltungshof am eingelangt.

Mit Beschluss vom wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgelehnt.

Für diese Eingaben wurden vom Berufungswerber keine Gebühren entrichtet. Da trotz Aufforderung die fehlenden Gebühren nicht nachgebracht wurden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde mit Bescheid vom für eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von S 180,-- und für eine Eingabe mit drei Ansuchen gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von S 7.500,-- festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr erhoben.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber zu Folge bestehenden Anwaltszwanges nicht berechtigt sei, eine Beschwerde selbst einzubringen und bei Ablehnung einer Beschwerde eine Kostenersatzpflicht nicht entstehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg wird festgehalten, dass sich die zitierten Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von S 180,--. Der Schriftsatz vom , mit welchem beim Verwaltungsgerichtshof um Gewährung der Verfahrenshilfe ersucht wurde, erfüllt diese für eine gebührenpflichtige Eingabe notwendigen Voraussetzungen. Für diese Eingabe ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG die Gebühr in der Höhe von S 180,-- zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen nach § 11 Z. 1 GebG im Zeitpunkt der Überreichung. Unter Überreichung ist das Einlangen der Eingabe beim Gerichtshof zu verstehen. Der gebührenpflichtige Tatbestand wurde im gegenständlichen Fall am erfüllt. Nach dieser Bestimmung entsteht die Gebührenschuld unabhängig davon, ob bzw. wie die angerufene Gebietskörperschaft die Eingabe behandelt. Die Abweisung des Antrages auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom hat auf die bereits einmal entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss mehr.

§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten ist. Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, , 99/16/0118 und , 99/16/0182). Mit dem Einlangen der Beschwerde am beim Verwaltungsgerichtshof wurde der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw. wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe behandelt. Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann an der einmal entstandenen Gebührenschuld nichts mehr ändern.

Die Gebühr ist auch nach § 24 Abs. 3 VwGG durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist in diesem Paragrafen auch darauf hin, dass im Übrigen - mit Ausnahme des § 14 Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß gelten.

Nach § 12 Abs. 1 GebG ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden. Da die Beschwerde gegen drei Berufungsbescheide U.S. eingebracht wurde, liegen drei Ansuchen vor. Die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ist hier nach § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen, also für die drei Ansuchen in der Höhe von insgesamt S 7.500,-- zu entrichten.

Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.

Nach § 61 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Stempelgebühren anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - ein.

Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben. Wie oben ausgeführt, ist die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Eingaben entstanden. Eine nachträgliche Befreiung ist im gegenständlichen Fall nicht wirksam geworden.

Zu den Ausführungen im Berufungsverfahren, dass der Verfassungsgerichtshof entschieden habe, dass bei Ablehnung einer Beschwerde eine Kostenersatzpflicht nicht entstehe, da die Behandlung der Beschwerde gar nicht stattfindet und daher auch ein Kostenanspruch zu Folge Fehlens der dafür maßgeblichen Handlungen bzw. Leistungen gar nicht entstehen könne, wird bemerkt:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom , Zl. B 679/81 ausgeführt:

"Die von der - durch die Finanzprokuratur vertretenen - belangten Behörde begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen: Von einem "Unterliegen" der Partei iS des §88 VerfGG kann nach dem Wortsinn dieser Bestimmung dann nicht gesprochen werden, wenn der VfGH - wie hier - nach Art144 Abs 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 350/1981 die ihm vorliegende Beschwerde gar nicht behandelt. Eine andere - dem Wortlaut des §88 VerfGG widersprechende - berichtigende Interpretation ist ausgeschlossen. Hätte nämlich der Gesetzgeber auch für den Fall der - durch die B-VG-Nov. BGBl. 350/1981 neu eingeführten - Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde eine Kostenersatzpflicht vorsehen wollen, so hätte er Gelegenheit gehabt, dies bei der - aus Anlaß der zitierten B-VG-Nov. erfolgten - Novellierung des VerfGG (BGBl. 353/1981) zu tun; das aber hat er unterlassen."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um einen Kostenersatz nach § 88 VfGG, denn nach diesem Paragrafen kann der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Mit dem bekämpften Bescheid wurden die Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG und § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und kein Ersatz von Prozesskosten vorgeschrieben. Da es sich um keine Vorschreibung eines Ersatzes von Prozesskosten handelt, gehen die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsverfahren ins Leere.

Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr weder vorschriftsmäßig in Stempelmarken noch in einer anderen im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. In seinem Erkenntnis vom , 97/16/0446, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass in Folge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die festen Gebühren und die Hundertsatzgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der Berufungswerber auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Beschwerde Gebührenschuld Überreichung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at