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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.08.2007, RV/2232-W/07

Schenkungssteuer - Anlassfall

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx im fortgesetzten Verfahren entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am übergab Herr Bw (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) seinem Lebenspartner Herrn X schenkungsweise Bargeld in Höhe von € 1.000,00.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw. Schenkungssteuer in Höhe von € 141,96 fest. Dabei ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 1.014,60 (€ 1000,00 abzüglich Freibetrag von € 110,00, ergibt € 890,00 zuzüglich des darauf entfallenden Steuerbetrages von € 124,00, weil die Steuer vom Geschenkgeber getragen wird) in der Steuerklasse V aus.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw. die Einreihung seines Lebenspartners in die Steuerklasse V anstatt in die (seiner Ansicht nach in analogiam anzuwendende) Steuerklasse I bekämpft.

Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0130-W/06 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Bw. zur Zl. 1419/06 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom , B 1419/06 hat der Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

In seinem Erkenntnis vom , B 1419/06, hat der Verfassungsgerichtshof ua. ausgesprochen, dass der Fall der Bw. dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn) gleichzuhalten ist. Es ist daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid - ersatzlos - aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schenkungssteuer
Anlassfall

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAD-02903