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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2013, RV/2257-W/12

Verspätete Entrichtung der Gebühr für eine Sukzessivbeschwerde.


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Miterledigte GZ:
RV/2256-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn BW, ADR, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom zu ErfNr***, StNr*** be¬treffend 1) Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG und 2) Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof eine von Herrn BW (dem nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) für die ***GmbH beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde ein, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl.B*** dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war und die vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl.*** protokolliert wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom zur Zl.*****.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) gegenüber dem Bw. für die oben angeführte Beschwerde 1) die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 220,00 sowie 2) eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00 fest.

Der Gebührenbeschied enthält folgende Begründung:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

Im Bescheid über eine Gebührenerhöhung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ein, dass keine Gebührenschuld bestehe, da die Gebühr für den Verfassungsgerichtshof am und für den Verwaltungsgerichtshof am entrichtet worden sei. Zum Beweis wurde Kopien der Überweisungsaufträge, jeweils mit dem Eingangsstempel der Bank, vorgelegt. Einen Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Vermerk des Verwaltungsgerichtshofes mit der Geschäftszahl der Beschwerde enthält der Beleg nicht.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt ua aus, dass die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 24 Abs. 2 VwGG erfülle, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens beim VwGH, im gegenständlichen Fall am , entstanden sei. Der angefochtene Bescheid sei zu erlassen gewesen, da die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen worden sei und es sich daher um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO handle. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sehe das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatte der Bw. kein weiteres Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass die vom Bw. für die ***GmbH beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof am beim Verwaltungsgerichtsgerichtshof eingelangt ist.

Weiters steht fest, dass auf Grund eines unwiderruflichen Überweisungsauftrages des Bw. vom für die gegenständliche Beschwerde eine Gebühr in Höhe von € 220,00 auf ein Konto des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel überwiesen worden war. Ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte nicht.

Dies ergibt sich aus dem amtlichen Befund des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus den Angaben des Bw. im Berufungsverfahren und den dazu vorgelegten Unterlagen.

§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG , die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro ..........

3. ..........

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iVm § 24 Abs. 3 VwGG ist bei Eingabengebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG entrichtet worden ist.

§ 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. (Wimmer-Bernhauser, UFSjournal 2011, 426). Einerseits umfasst die "vorschriftsmäßige Entrichtung" auch den urkundlichen Nachweis derselben und andererseits ist die Gebührenschuld, in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden ().

Da im gegenständlichen Fall die Entrichtung erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (= Tag des Einlangens der Beschwerde beim VwGH) erfolgte und der erforderliche Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht wurde, ist die Gebühr nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG "vorschriftsgemäß" entrichtet worden und war die Gebühr entsprechend den Bestimmungen des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at