Katastrophenschaden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A) Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (= Bw.) für das Jahr 2009 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin gab der Bw. eine bezugsauszahlende Stelle an sowie den Umstand, dass er für ein Kind Familienbeihilfe bezogen habe. Als Werbungskosten machte er Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717) in Höhe von € 216,00 geltend sowie die Pendlerpauschale in Höhe von € 1.179,00. Bei den Sonderausgaben wurden Prämien für freiwillige Personenversicherungen in Höhe von € 261,08 geltend gemacht, weiters Ausgaben für Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von € 1.249,98 sowie ein Kirchenbeitrag in Höhe von € 279,59. Als außergewöhnliche Belastung wurden Katastrophenschäden in Höhe von € 10.379,07 erklärt.
B) Am wurde an den Bw. ein Ergänzungsersuchen gesendet. Darin wird er ersucht, eine Aufstellung sowie die Belege seiner beantragten Sonderausgaben und des Katastrophenschadens nachzureichen. Ebenso wurde er aufgefordert, eine Schadensaufnahme von der Versicherung, der Gemeinde, vom Land etc. nachzureichen. Um welche Art von Katastrophe habe es sich gehandelt? Habe er Ersätze vom Land, von den Versicherungen oder sonstigen Organisationen erhalten? Er möge Bestätigungen beilegen. Außerdem wurde der Bw. ersucht noch folgende Fragen zu beantworten: - Wo sei sein Dienstort? Wie seien seine Arbeitszeiten (Beginn, Ende, an wie vielen Tagen der Woche)? Was mache der Bw. beruflich (kurze Tätigkeitsbeschreibung)? Wie viele Kilometer seien es von seinem Wohnort zum Dienstort? Aus welchem Grund könne er kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen? - Falls er Kreditrückzahlungen getätigt habe, möge er auch eine Kopie seines Kreditvertrages nachreichen. Habe er ein Haus gebaut oder gekauft? Sei er der Erstbesitzer? Oder habe er ein Haus saniert? Falls das letztere zutreffe, möge er auch Kopien der Sanierungsmaßnahmen nachreichen.
C) Der Bw. reichte folgende Unterlagen (OZ 3 ff./2009) nach: - Kirchenbeitragsbestätigung über € 273,30; - Unfallversicherungsprämien über € 239,48; - Bestätigung des Amtes der NÖ. Landesregierung vom über € 300,00 gemäß § 3 Z 15 EStG 1988; - Schadenerhebungsprotokoll des Marktgemeindeamtes A vom ; Als Schadensort ist der Wohnsitz des Bw. angeführt. Die Schadensbewertung wurde mit € 23.425,50 angegeben. Dies sei ein Hochwasserschaden bei Außenanlagen (Terrasse, Grünanlagen, Zugangsweg). Als Schadensbeschreibung wurde Folgendes ausgeführt: "Im Bereich des Gartenweges und der angelegten Terrasse ist durch den massiven Wasseraustritt des Hangwassers die komplette Terrasse und Teile des Zugangsweges samt der Bepflanzung abgerutscht (siehe Fotos und KV Fa. X)".
- Kopie des Schreibens des Amtes der NÖ. Landesregierung an das Marktgemeindeamt A vom mit dem die Schadenerhebungsprotokolle betreffend Schaden bei Liegenschaft des Bw. rückübermittelt wurden. - Rechnung der Fa. X Ges. mbH. vom betreffend die Errichtung einer Steinschlichtung für 113,12 m², Betonrecycling für 88 m³ und 11 m³ Riesel über € 17.946,06 brutto. - Rechnung der Fa. B Ges. mbH. vom über 50 lfm. Drainageschlauch über € 179,34. - Schreiben von Landesrat Dr. Stephan Pernkopf vom , mit welchem dem Bw. mitgeteilt wurde, dass das Land NÖ. zur Schadensbehebung eine Beihilfe von € 4.350,00 gewähre. - Schreiben des Amtes der NÖ. Landesregierung vom , mit welchem dem Bw. mitgeteilt wurde, dass aufgrund der vorgelegten Rechnung der Fa. X Ges. mbH. und der Aufstellung der Eigenleistungen des Bw. (anerkannt wurden 120 Stunden mit € 10,00 je Stunde) sich tatsächliche Sanierungskosten von € 19.146,06 ergeben hätten. Es werde eine restliche Beihilfe von € 3.310,00 an den Bw. überwiesen.
D) Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (OZ 26 f./2009) erstellt.
Bei den Werbungskosten wurde die Pendlerpauschale in Höhe von € 342,00 berücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für die Strecke von 2 bis 20 km). Weiters wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00 von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, sodass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 23.234,22 ergab.
Bei den Topf-Sonderausgaben wurden € 312,50 anerkannt, sodass sich ein Einkommen von € 22.921,72 errechnete.
Die Einkommensteuer wurde mit € 4.230,13 ermittelt, wovon die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 4.447,06 subtrahiert wurde. Dies hatte eine festgesetzte Einkommensteuer = Abgabengutschrift von € 216,93 zur Folge.
Zur Begründung des Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:
Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.
Hinsichtlich der Abweichungen des Bescheides von den Personenversicherungen, des Kirchenbeitrages und der Pendlerpauschale würde auf die diesbezügliche Begründung vom Jahr 2008 verwiesen. Katastrophenschäden könnten gemäß § 34 Abs. 6 EStG nur bei Naturkatastrophen abgesetzt werde. Insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand. Hierbei würden jene Aufwendungen anerkannt, bei denen es sich um Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen handle, die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände und die Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände seien. Da es sich bei einem Starkregen um keine "Naturkatastrophe" handle, sondern um ein allgemeines Schadensereignis, könnten keine Katastrophenschäden anerkannt werden. Weiters sei zu erwähnen, dass Aufwendungen zwecks Abwehr und zur Vorsorge gegen künftige Katastrophen nicht absetzbar seien.
E) Mit Schreiben vom (OZ 28/2009) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 Berufung und begehrte die Berücksichtigung eines Kirchenbeitrages von € 273,30 für das Jahr 2009 sowie € 561,08 für freiwillige Personenversicherungen. Er berufe auch gegen die Entscheidung, dass es sich um keinen Katastrophenschaden handle und begründe dies damit, dass es im Jahr 2009 vor dem Hause der Bw. bis zur Terrasse durch starken Regen zu einer Hangrutschung gekommen sei (zur gleichen Zeit sei in Y auch der halbe Fußballplatz abgerutscht, was in den Medien zu lesen gewesen sei). Die Gemeinde A habe eine Schadensmeldung aufgenommen und diese an das Land NÖ weitergeleitet, das diese Hangrutschung als Katastrophe eingestuft habe. Er habe in der Folge auch Beihilfen aus dem Katastrophenfonds erhalten. Es seien noch € 10.465,40 als Selbstbehalt geblieben, welchen er bei der Arbeitnehmerveranlagung absetzen möchte, da es sich sehr wohl um eine Naturkatastrophe gehandelt habe.
F) Mit der Berufungsvorentscheidung vom (OZ 35 f./2009) wurde der Berufung insoweit stattgegeben als bei den Sonderausgaben € 447,37 bei den freiwilligen Personenversicherungen und € 200,00 beim Kirchenbeitrag abgesetzt wurden. Dies ergab eine festgesetzte Einkommensteuer von € 339,10, was unter Abzug der bisher festgesetzten Einkommensteuer von € 216,93 eine Abgabengutschrift von € 122,23 zur Folge hatte.
Zur Begründung dieses Bescheides wurde Nachstehendes ausgeführt:
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften könnten höchstens im Ausmaß von € 200,00 als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Die Personenversicherungen seien in Höhe von € 539,68 anerkannt worden, da vom Dienstgeber laut Bestätigung € 21,60 vergütet worden seien.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden seien die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar. Nicht der Schaden als solcher führe zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten seiner Beseitigung. Nach herrschender Meinung beziehe sich § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht auf vorbeugende Maßnahmen, um Katastrophenschäden zu vermeiden. Absetzbar seien nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen, wie z. B. die Errichtung einer Steinschlichtung, seien nicht absetzbar. Der Abzug der erwachsenen Kosten für die Hangbefestigung komme daher nicht in Betracht, da der Stützmauer präventive Wirkung zukomme (vgl. 735/79, 1980, 60; ; ).
G) Mit Schreiben vom (OZ 37/2009) stellte der Bw. den Vorlageantrag. Er führte aus, dass es im Jahr 2009 vor seinem Haus bis zur Terrasse durch starken Regen zu einer Hangrutschung gekommen sei, die durch das Gemeindeamt, das Amt der NÖ. Landesregierung und mittlerweile auch durch das Finanzamt als Katastrophenschaden angesehen würde. Durch diese stattgefundene Hangrutschung habe der Teil, der bis zur Terrasse abgerutscht gewesen sei, mittels eines Baggers aufgeräumt und als Konsolidierung mit Wurfsteinen wieder aufgebaut, also wiederbeschafft bzw. saniert werden müssen. Diese Steinmauer sei nicht als Verschönerung gedacht, sondern stelle den Ursprung des abgerutschten Hanges wieder her.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung der Bezahlung für das Errichten einer Steinschlichtung auf der Liegenschaft des Bw. als außergewöhnliche Belastung (Katastrophenschaden).
I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt: a) Am ging in der Wohnsitzortschaft des Bw. ein Starkregen nieder, der auf der Liegenschaft des Bw. und seiner Gattin zur Abrutschung der Terrasse, von Teilen des Zufahrtsweges und der Bepflanzung führte.
b) Am wurde dem Bw. von der Fa. X Ges. mbH. für die Errichtung einer Steinschlichtung (113,12 m²), von Betonrecycling (88,00m³) und von 11,00 m³ Riesel € 17.946,06 in Rechnung gestellt. Die Fa. B Ges. mbH. erstellte dem Bw. am für einen Drainageschlauch (50 lfm), eine Drainagemuffe und ein Drain-T-Stück eine Rechnung in Höhe von € 179,34.
c) Aufgrund des Schreibens vom (OZ 14/2009) erhielt der Bw. von der Abteilung Landwirtschaftsförderung des Amtes der NÖ. Landesregierung € 4.350,00 an Beihilfe zur Schadensbehebung. Mit Schreiben vom wurde von derselben Abteilung des Amtes der NÖ. Landesregierung die Anweisung einer weiteren Beihilfe in dieser Sache von € 3.310,00 angekündigt.
II) einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Abs. 6: Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (ab der Veranlagung 2002 nur im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten, BGBl. I 2002/155).
Unter Katastrophenschäden sind ausschließlich Schäden aufgrund von Naturereignissen zu verstehen, wobei es sich um Ereignisse handeln muss, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (vgl. ). Auch das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 idgF., spricht in § 3 Z 1 davon, dass die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel gemeint sind. Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass der Starkregen vom über der Wohnsitzortschaft des Bw. objektiv gesehen nicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausgefallen ist und demnach keinen Katastrophenschaden in dem vom Steuergesetzgeber geforderten Ausmaß verursacht hat. Denn Starkregen unterscheiden sich in ihrer Intensität von extremen Regenfällen, die zu Hochwasser führenden Flüssen, Erdrutschen und Vermurungen führen können. Auch der Bw. bringt in seinen Eingaben nicht vor, dass in seiner Wohnsitzgemeinde außer dem Fußballplatz und seiner Liegenschaft noch andere Liegenschaften durch die Niederschläge am von größeren Schäden betroffen gewesen wären.
Zudem ist zu beachten, dass durch die oben ausgeführte Gesetzesstelle des Abs. 6 die Beseitigung von Katastrophenschäden gedeckt ist, aber nicht die Schaffung von Präventivmaßnahmen wie die Errichtung einer Stützmauer oder einer Steinschlichtung. Denn diese Maßnahme muss als Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall unberücksichtigt bleiben (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Bd. III C, Anm. 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8, Stichwort: Katastrophenschäden; sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. III, Tz 78 zu § 34, Stichwort. Katastrophenschäden).
Drittens ist darauf hinzuweisen, dass unter Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr zu verstehen sind. Ihnen stehen Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Errichtung einer Steinschlichtung auf der Liegenschaft des Bw. ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als eine solche Vermögensumschichtung zu beurteilen, weil durch diese vom Bw. gesetzte Maßnahme ein Gegenwert erlangt wurde und das gegenständliche Grundstück eine Werterhöhung erfahren hat (vgl. ; ).
Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Katastrophenschaden Steinschlichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAD-02898