Rechtsanwälte, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend
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Miterledigte GZ: |
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FSRV/0006-L/04 |
FSRV/0007-L/04 |
FSRV/0080-L/06 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0303 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Karl Födermayr und Karl Weixelbaumer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Erstbeschuldigten E und den Zweitbeschuldigten P wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des Erstbeschuldigten vom und des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 2001/00023-001 und 2001/00023-002, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr. Christian Kneidinger sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des erstbeschuldigten E wird teilweise dahingehend stattgegeben und der Schuldspruch des Erstsenates durch folgende Entscheidung ersetzt:
I.1. E ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
I.1.a. als Abgabepflichtiger
I.1.aa. fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.500,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt in seinem steuerlichen Rechenwerk betreffend sein Einzelunternehmen den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 21.000,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist,
I.1.ab. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 seine Einkommensteuererklärungen nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat,
I.1.b. als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG
I.1.ba. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Gesellschaft
I.1.ba.1 fahrlässig 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 13.966,35,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist,
I.1.ba.2 vorsätzlich 2000 und 2001 betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2001 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 33.994,-- (April 2000 bis August 2000 jeweils ATS 1.655,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 1.874,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.750,--, August 2001 ATS 2.101,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.750,--) und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 15.688,-- (April und Mai 2000 jeweils ATS 825,--, Juni 2000 bis August 2000 jeweils ATS 977,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 337,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.139,--, August 2001 ATS 1.914,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.139,--) bewirkt, indem er die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben und die Einreichung entsprechender Lohnsteueranmeldungen jeweils spätestens am Fälligkeitstag unterlassen hat,
I.1.bb. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 623.490,-- und € 3.900,-- (04/99: ATS 26.219,-- + 05/99: ATS 26.219,-- + 06/99: ATS 26.219,-- + 07/99: ATS 26.219,-- + 08/99: ATS 26.219,-- + 09/99: ATS 26.219,-- + 10/99: ATS 26.219,-- + 11/99: ATS 26.219,-- + 12/99: ATS 26.219,-- + 01/00: ATS 20.815,-- + 02/00: ATS 20.815,-- + 03/00: ATS 20.815,-- + 04/00: ATS 20.000,-- + 05/00: ATS 13.580,-- + 06/00: ATS 13.580,-- + 07/00: ATS 13.580,-- + 08/00: ATS 13.580,-- + 11/00: ATS 11.799,-- + 01/01: ATS 21.000,-- + 02/01: ATS 21.000,-- + 03/01: ATS 21.000,-- + 04/01: ATS 21.000,-- + 05/01: ATS 18.991,-- + 06/01: ATS 18.991,-- + 07/01: ATS 18.991,-- + 08/01: ATS 18.991,-- + 09/01: ATS 18.991,-- + 10/01: ATS 20.000,-- + 11/01: ATS 20.000,-- + 12/01: ATS 20.000,-- + 01/02: € 1.200,-- + 02/02: € 1.200,-- + 03/02: € 1.500,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
I.1.bc. fahrlässig 1998 dazu beigetragen, dass 1999 betreffend P hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von Letzterem eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 3.082,-- bewirkt worden ist, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Privatanteilen des P bei den Fahrzeugkosten in Höhe von ATS 9.633,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist,
I.1.bd. vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 29.068,-- betreffend die Monate Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001, sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 20.011,-- betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie
I.1.be. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 die Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen betreffend die Einkünfte der Kanzleigemeinschaft nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat,
und hiedurch
zu Faktum Pkt. I.1.ba.2 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG,
zu Faktum Pkt. I.1.bb. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG,
zu Fakten Pkt. I.1.aa, I.1.ba.1 und I.1.bc die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG,
zu Faktum Pkt. I.1.bd die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie
zu Fakten Pkt. I.1.ab und I.1.be die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen.
I.2. Das beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 2001/00023-001 gegen E wegen des Verdachtes, er habe überdies vorsätzlich als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 1999 durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung und von Umsätzen in den Steuererklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt, als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG zu einer Verkürzung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1999 bezüglich P beigetragen, indem er Privatanteile bei den diesen betreffenden PKW-Kosten nicht ausgeschieden habe, sowie als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG Lohnsteuern betreffend März und April 1999, Dienstgeberbeiträge betreffend März, April und August 1999 sowie Zuschläge zu Letzteren betreffend Mai 1999 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird - im Zweifel zugunsten für den Erstbeschuldigten - gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Erstbeschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Von Amts wegen wird aus Anlass der Entscheidung über die Berufung des Erstbeschuldigten gemäß § 161 Abs.3 FinStrG auch der den Zweitbeschuldigten betreffende Schuldspruch des Erstsenates durch folgende Entscheidung ersetzt:
III.1. P ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
III.1.a. als Abgabepflichtiger
III.1.aa. fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 und 1999 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 4.640,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der X OEG den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 13.966,35,-- sowie seine Person betreffende Privatanteile in Höhe von ATS 9.633,-- an den KFZ-Kosten unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist,
III.1.ab. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 seine Einkommensteuererklärungen nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat,
III.1.b. als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG
III.1.ba. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Gesellschaft
III.1.ba.1 fahrlässig 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 13.966,35,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist,
III.1.ba.2 vorsätzlich 2000 und 2001 betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2001 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 33.994,-- (April 2000 bis August 2000 jeweils ATS 1.655,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 1.874,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.750,--, August 2001 ATS 2.101,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.750,--) und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 15.688,-- (April und Mai 2000 jeweils ATS 825,--, Juni 2000 bis August 2000 jeweils ATS 977,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 337,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.139,--, August 2001 ATS 1.914,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.139,--) bewirkt, indem er die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben und die Einreichung entsprechender Lohnsteueranmeldungen jeweils spätestens am Fälligkeitstag unterlassen hat,
III.1.bb. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 623.490,-- und € 3.900,-- (04/99: ATS 26.219,-- + 05/99: ATS 26.219,-- + 06/99: ATS 26.219,-- + 07/99: ATS 26.219,-- + 08/99: ATS 26.219,-- + 09/99: ATS 26.219,-- + 10/99: ATS 26.219,-- + 11/99: ATS 26.219,-- + 12/99: ATS 26.219,-- + 01/00: ATS 20.815,-- + 02/00: ATS 20.815,-- + 03/00: ATS 20.815,-- + 04/00: ATS 20.000,-- + 05/00: ATS 13.580,-- + 06/00: ATS 13.580,-- + 07/00: ATS 13.580,-- + 08/00: ATS 13.580,-- + 11/00: ATS 11.799,-- + 01/01: ATS 21.000,-- + 02/01: ATS 21.000,-- + 03/01: ATS 21.000,-- + 04/01: ATS 21.000,-- + 05/01: ATS 18.991,-- + 06/01: ATS 18.991,-- + 07/01: ATS 18.991,-- + 08/01: ATS 18.991,-- + 09/01: ATS 18.991,-- + 10/01: ATS 20.000,-- + 11/01: ATS 20.000,-- + 12/01: ATS 20.000,-- + 01/02: € 1.200,-- + 02/02: € 1.200,-- + 03/02: € 1.500,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
III.1.bc. vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 29.068,-- betreffend die Monate Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001, sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 20.011,-- betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie
III.1.bd. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 die Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen betreffend die Einkünfte der Kanzleigemeinschaft nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat,
und hiedurch
zu Faktum Pkt. III.1.ba.2 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG,
zu Faktum Pkt. III.1.bb. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG,
zu Faktum Pkt. III.1.aa, III.1.ba.1 das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG,
zu Faktum Pkt. III.1.bc die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie
zu Fakten Pkt. III.1.ab und III.1.bd die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen.
III.2. Das beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 2001/00023-002 gegen P wegen des Verdachtes, er habe überdies vorsätzlich als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 1999 durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung in den Steuererklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt, als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG zu einer Verkürzung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1999 bezüglich E beigetragen, indem er Privatanteile bei den diesen betreffenden PKW-Kosten nicht ausgeschieden habe, sowie als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG Lohnsteuern betreffend März und April 1999, Dienstgeberbeiträge betreffend März, April und August 1999 sowie Zuschläge zu Letzteren betreffend Mai 1999 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird - im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten - gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
IV. Der Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Erstbeschuldigten zu Teilfaktum Pkt. 1aa) des Spruchsenatserkenntnisses, Einkommensteuer 1997, wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch des Erstsenates um folgendes Faktum ergänzt:
E er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 982,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt in seinem steuerlichen Rechenwerk betreffend sein Einzelunternehmen den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 21.000,-- und eines Privatanteiles in Höhe von ATS 8.933,-- an KFZ-Kosten, sowie im steuerlichen Rechenwerk betreffend die X OEG den Ansatz von Erlösen in Höhe von ATS 13.966,35 und eines ihn betreffenden Privatanteiles in Höhe von ATS 19.267,-- an KFZ-Kosten unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen.
V. Im Übrigen wird die Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Erstbeschuldigten als unbegründet abgewiesen.
VI. Der Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten zu Teilfaktum Pkt. 2bc) des Spruchsenatserkenntnisses, Tatbeitrag zur Verkürzung der Einkommensteuer 1997 betreffend den Erstbeschuldigten, wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch des Erstsenates um folgendes Faktum ergänzt:
P ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG fahrlässig 1998 dazu beigetragen, dass 1998 betreffend E hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von Letzterem eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 336,-- bewirkt worden ist, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Erlösen in Höhe von ATS 13.966,35 und eines E betreffenden Privatanteiles in Höhe von ATS 19.267,-- an KFZ-Kosten unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen.
VII. Im Übrigen wird die Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten als unbegründet abgewiesen.
VIII. Der Strafberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Erstbeschuldigten wird stattgegeben
und der diesbezügliche Strafausspruch des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass über E gemäß
§§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 13.000,--
(in Worten: Euro dreizehntausend)
sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Monat
verhängt werden.
IX. Der Strafberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten wird stattgegeben
und der diesbezügliche Strafausspruch des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass
über P gemäß
§§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 9.000,--
(in Worten: Euro neuntausend)
sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Monat
verhängt werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNrn. 2001/00023-001 und 002, hat der Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die in einer Kanzleigemeinschaft arbeitenden Rechtsanwälte E und P der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs.1 lit.a und 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, wobei nach den Strafsätzen des § 33 Abs.5 [ergänze: und § 49 Abs.2 {Anmerkung: Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer}] FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG über E eine Geldstrafe von € 10.000,-- und über P eine solche von € 6.000,--, sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche verhängt worden sind.
Auch wurden den beiden Rechtsanwälten pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG im Ausmaß von € 363,-- auferlegt.
Konkret sei E schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich
1a.) als Abgabepflichtiger
1aa.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, in welchen er zusätzliche Erlöse [1997 in Höhe von brutto ATS 21.000,-- im Rahmen seines Einzelunternehmens (Niederschrift über zu Schlussbesprechung vom , Pkt. 1, ABNr. 102072/01, Finanzstrafakt E, Bl. 25)] und Privatanteile bei der PKW- [bzw. Motorrad-] Benutzung [1999 in Höhe von ATS 50.200,-- im Rahmen der OEG (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9)] verschwiegen hatte, eine Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 3.500,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 an Einkommensteuer in Höhe von ATS 16.064,-- bewirkt, und
1ab.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe, sowie
1b.) als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG
1ba.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
1baa.) betreffend das Veranlagungsjahr 1997 durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, in welcher Umsätze [in Höhe von brutto ATS 13.962,--] nicht angegeben waren [(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Pkt. 1, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9)], eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- und
1bab.) betreffend den Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 durch Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldungen eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 35.185,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 23.554,-- bewirkt,
1bb.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, sowie März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) ATS 632.441,-- [zuzüglich € 3.900,--] bewirkt und dies nicht nur für möglich [ergänze: , sondern für gewiss] gehalten,
1bc.) dadurch, dass in den eingereichten Steuererklärungen Privatanteile für die PKW-Nutzung [1997 in Höhe von ATS 14.500,-- und 1999 in Höhe von ATS 25.096,36 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9) aus dem steuerlichen Rechenwerk der X OEG] nicht ausgeschieden wurden, somit für P zu Unrecht höhere Aufwendungen ausgewiesen waren, die auch geltend gemacht wurden, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1998 und 2000 eine Verkürzung an [von P geschuldeter] Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 8.030,-- bewirkt,
1bd.) Selbstbemessungsabgaben, nämlich betreffend Mai 1997 bis Dezember 1998 Lohnsteuern in Höhe von ATS 10.863,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 11.132,--, betreffend Februar 1999 bis März 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 18.205,-- (mit Ausnahme des Monates August 1999), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 9.850,-- (inklusive des Monats August 1999), Zuschläge zu letzteren betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 156,--, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie
1be.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Erklärungen über Umsatzsteuer und Einkünfte der Personengesellschaft beim Finanzamt eingereicht habe.
Ebenso sei P schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich
2a.) als Abgabepflichtiger
2aa.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, in welchen er Privatanteile bei der PKW-Benutzung [1997 in Höhe von ATS 14.500,-- und 1999 in Höhe von ATS 25.096,36 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt P, Bl. 2)] verschwiegen hatte, [in den Jahren 1998 und 2000] eine Verkürzung an Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 8.030,-- bewirkt,
2ab.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe, sowie
2b.) als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG
2ba.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
2baa.) betreffend das Veranlagungsjahr 1997 durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, in welcher Umsätze [in Höhe von brutto ATS 13.962,--] nicht angegeben waren [(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Pkt. 1, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9)], eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- und
2bab.) betreffend den Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 durch Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldungen eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 35.185,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 23.554,-- bewirkt,
2bb.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, sowie März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) ATS 632.441,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
2bc.) dadurch, dass in den eingereichten Steuererklärungen Privatanteile für die PKW-Nutzung [1999 in Höhe von ATS 50.200,-- (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt P, Bl. 2) aus dem steuerlichen Rechenwerk der X OEG] nicht ausgeschieden wurden, somit für E zu Unrecht höhere Aufwendungen ausgewiesen waren, die auch geltend gemacht wurden, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an [von E geschuldeter] Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 16.064,-- bewirkt,
2bd.) Selbstbemessungsabgaben, nämlich betreffend Mai 1997 bis Dezember 1998 Lohnsteuern in Höhe von ATS 10.863,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 11.132,--, betreffend Februar 1999 bis März 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 18.205,-- (mit Ausnahme des Monates August 1999), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 9.850,-- (inklusive des Monats August 1999), Zuschläge zu letzteren betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 156,--, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie
2be.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Erklärungen über Umsatzsteuer und Einkünfte der Personengesellschaft beim Finanzamt eingereicht habe.
Laut den wesentlichen Feststellungen des Erstsenates hat der finanzstrafrechtlich vorbestrafte Rechtsanwalt E seine Kanzlei vorerst als Einzelunternehmen geführt.
Mit Vertrag vom vereinbarte E mit seinem ehemaligen Konzipienten P eine Rechtsanwaltspartnerschaft, wobei er in die OEG sein Einzelunternehmen, die Mietrechte an den Kanzleiräumlichkeiten, die Bibliothek, sowie die Fahrnisse seiner Kanzlei mit Stichtag einbrachte; sein zukünftiger Partner P leistete eine Bareinlage von ATS 1,4 Millionen.
Mit Datum wurde die OEG aufgelöst, ab waren die ehemaligen Partner wieder als Einzelunternehmer tätig.
Jeder der beiden Gesellschafter der OEG war am Kanzleikonto unterschriftsberechtigt, ebenso hatte jeder über seinen PC Zugang zur Kanzleibuchhaltung.
Die Belegbuchhaltung und die Kontierung führte E durch, das Ausfüllen der Steuerformulare oblag P, welche auch [im Abgabenverfahren betreffend die X OEG] die Rechtsmittel verfasste und beim Finanzamt überreichte.
Beide Beschuldigte wussten "auf Knopfdruck" über sämtliche Buchungen und steuerlichen Vorgänge [betreffend die X OEG] Bescheid.
In den steuerlichen Rechenwerken [betreffend sein Einzelunternehmen 1997 und die X OEG 1997 bis 1999] hat E keine Privatanteile für die PKW- bzw. Motorrad-Nutzung ausgeschieden, wobei er auch keine Aufzeichnungen über den Umfang der Privatnutzung führte. Dass aber die Fahrzeuge auch privat genutzt worden seien, wäre auch E bekannt gewesen. E habe seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bedingt vorsätzlich verletzt. Aufgrund von Verlustvorträgen ergaben sich für die Veranlagungsjahre 1997 [und 1998] keine steuerlichen Auswirkungen; betreffend das Veranlagungsjahr 1999 führte [die Nichtberücksichtigung eines Privatanteiles von ATS 50.200,--] zu einer Verkürzung an Einkommensteuer [betreffend E] im Ausmaß von ATS 16.064,-- [Veranlagungsakt betreffend E, StNr. 332/3188, Veranlagung 1999, BP-Bericht vom , ABNr. 102072/01].
Im Jahre 1997 hat E Honorare in Höhe von brutto ATS 21.000,-- im Rahmen seines Einzelunternehmens zwar im Kassaeingangsbuch erfasst, aber weder dem Gewinn noch dem Umsatz zugerechnet. Durch das Nichterklären dieses Umsatzes habe E bedingt vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, was zu einer Verkürzung an Umsatzsteuer für 1997 in Höhe von ATS 3.500,-- geführt habe [(Niederschrift über zu Schlussbesprechung vom , Pkt. 1, ABNr. 102072/01, Finanzstrafakt E, Bl. 25), Veranlagungsakt betreffend E, StNr. 332/3188, Veranlagung 1999, BP-Bericht vom , ABNr. 102072/01].
Trotz entsprechender Zwangsstrafen habe E [vorerst] betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen [beim Finanzamt Linz] eingereicht, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen.
[Mangels Einreichung der Einkommensteuererklärungen wurde die Einkommensteuer für diese Veranlagungsjahre durch die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom und vom im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) vorgeschrieben (genannter Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998 und 1999, sowie Buchungsabfrage vom betreffend das Abgabenkonto 332/3188). Erst jeweils im Rechtsmittelwege wurden von E am und am entsprechende Einkommensteuererklärungen eingereicht (genannter Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998 und 1999).]
Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P in der Umsatzsteuererklärung für 1997 Honorare in Höhe von brutto ATS 8.966,35 (Substitution V) und ATS 5.000,-- (Scheidung S) nicht angegeben, wobei sie es ernstlich für möglich gehalten und sich aber damit abgefunden hätten, ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, was eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bedingt habe.
Ab [einschließlich] April 2000 sei die X OEG zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet gewesen. Für den Zeitraum Juni 2000 bis Oktober 2001 seien [beim Finanzamt Linz] jedoch keine Lohnsteueranmeldungen eingereicht worden. E und P wäre die Lohnsteueranmeldungspflicht bekannt gewesen, eine Entrichtung bzw. eine Anmeldung der Lohnabgaben sei jedoch nicht erfolgt. Beide hätten es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen [zu ergänzen offenbar: und auch entsprechende Verkürzungen zu bewirken]. Tatsächlich sei auch pro Monat jeweils eine Verkürzung von ATS 1.875,-- [korrekter Betrag siehe Seite 24 der Entscheidung] an Lohnsteuer und von ATS 1.337,-- an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen eingetreten.
Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P betreffend die Monate April 1999 bis August 2000, November 2000, Jänner bis September 2001, sowie Jänner bis März 2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen [beim Finanzamt Linz] eingereicht und auch keine Vorauszahlungen geleistet, [weshalb] Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 716.729,17 eingetreten seien. Die Beschuldigten hätten die Verletzung ihrer Verpflichtung zur [rechtzeitigen] Einreichung der Voranmeldungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden; ebenso hätten sie gewusst, dass sie durch die Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen Abgabenverkürzungen bewirkten [gemeint wohl: hätten sie gewusst, dass sie die Vorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichteten].
In Anbetracht der regelmäßig stattgefunden habenden UVA-Prüfungen sei nicht beweisbar, dass E bzw. P in diesem Zusammenhang die Jahresumsatzsteuer verkürzen hätten wollen oder dies versucht hätten.
Als steuerlich Verantwortlicher der X OEG habe E Privatanteile bei der PKW-Nutzung durch P in Höhe von [ATS 14.500,-- (1997) und ATS 25.096,36 (1999)] nicht ausgeschieden, wodurch er bedingt vorsätzlich zu einer Verkürzung an Einkommensteuer durch P [betreffend die Veranlagungsjahre 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und 1999 in Höhe von ATS 8.030,--] beigetragen habe.
Ebenso habe auch P als steuerlich Verantwortlicher der X OEG Privatanteile bei der PKW-Nutzung durch E in Höhe von [ATS 50.200,--] für 1999 nicht ausgeschieden, wodurch er bedingt vorsätzlich zu einer Verkürzung an Einkommensteuer durch E betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 16.064,-- beigetragen habe.
Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern betreffend die Zeiträume Mai 1997 bis Dezember 1998, Februar bis Juli, September bis Dezember 1999, Jänner bis März 2000 in Höhe von insgesamt ATS 29.068,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffend die Zeiträume Mai 1997 bis Dezember 1998, Februar bis Dezember 1999, Jänner bis März 2000 in Höhe von insgesamt ATS 20.982,--, sowie Zuschläge zu letzteren betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 156,--, nicht spätestens am fünften Tag der Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt] würden, was auch geschehen sei. Auch eine Meldung der Lohnabgaben sei nicht erfolgt.
Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P weiters betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Erklärungen betreffend die Jahresumsatzsteuer bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Personengesellschaft [beim Finanzamt Linz] eingereicht, wobei sie es ernstlich für möglich und sich damit abgefunden haben, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen.
P habe als Abgabepflichtiger dadurch, dass er die [oben erwähnte] Privatnutzung der KFZ der X OEG nicht als Einkommen erklärte, bedingt vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Einkommensteuern betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 8.030,-- bewirkt.
Weiters hat er als Abgabepflichtiger trotz Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen [beim Finanzamt Linz] eingereicht, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen.
In objektiver Hinsicht im Wesentlichen hinsichtlich der Höhe der eingetretenen Abgabenverkürzungen bzw. nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben, sowie hinsichtlich der Tatsache der nicht bzw. nicht zeitgerecht eingerechten Abgabenerklärungen unstrittig, kam der Erstsenat in seiner Beweiswürdigung zur Klärung der Frage, wer denn nun zur Erfüllung der verletzten abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich zuständig gewesen sei, zu dem Ergebnis, dass beide Beschuldigte Zugang zu sämtlichen buchhalterischen Informationen der X OEG gehabt hätten und beide die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten kontrollieren konnten und sich arbeitsteilig auch tatsächlich mit den buchhalterischen bzw. steuerlichen Agenden des Unternehmens befassten, beide auch Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG gewesen sind, wobei sie - gründend auf die Einlassungen des P - infolge fehlender Liquidität mit erzwungenen Krediten zu Lasten des Fiskus gearbeitet haben.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat betreffend E als mildernd sein teilweises Geständnis, als erschwerend aber eine einschlägige Vorstrafe (am rechtskräftiger Schuldspruch vom des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ der Finanzstrafbehörde Linz, StrLNr. 56/98, wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1993, Juli bis November 1994, Jänner bis Dezember 1995, Jänner bis Juni 1996, sowie Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt ATS 512.072,-- gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, vorsätzlicher Nichteinreichung der Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 und damit begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, daraus resultierend eine am bezahlte Geldstrafe von ATS 80.000,--, zuzüglich einer Zusatzstrafe in Höhe von ATS 10.000,-- mittels Strafverfügung vom , StrNr. 1999/00113-001, wegen im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter Lohnabgaben für Jänner 1995 bis April 1997, bezahlt am ), den raschen Rückfall, sowie den langen Tatzeitraum.
Bei P wertete der Spruchsenat als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und sein teilweises Geständnis, als erschwerend einen langen Tatzeitraum.
Hinsichtlich weiterer Vorwürfe, darunter, E habe als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997, nämlich durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung, [vorsätzlich] eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 9.581,-- bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, wobei wiederum P im Ausmaß von ATS 6.358,-- an diesbezüglicher Einkommensteuer einen [vorsätzlichen] Tatbeitrag zu verantworten habe, wurde hingegen das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten durch den Spruchsenat eingestellt, weil in diesem Jahr der Einkommensteuerbescheid [gemeint vermutlich: das Einkommen des E] "negativ" gewesen wäre.
Gegen dieses Erkenntnis hat der erstbeschuldigte E fristgerecht Berufung erhoben mit dem sinngemäßen Begehren, betreffend seine Person das Finanzstrafverfahren [zur Gänze] einzustellen.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe betreffend seine Person deswegen bei der Fahrzeugnutzung keine Privatanteile ausgeschieden, weil er die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge eben nicht privat genutzt habe. Für eine private Nutzung seien andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Gleiches gelte im strafrelevanten Zeitraum auch für den nicht ausgeschiedenen Privatanteil bei der PKW-Nutzung durch P.
Obwohl ansich der Schuldspruch des Erstsenates zu Faktum 1ab.) durch E dezidiert nicht angefochten wurde, argumentiert der Erstbeschuldigte diesbezüglich, dass ihm der erhobene Vorwurf rätselhaft sei, weil Einkommensteuererklärungen spät, aber doch eingereicht worden seien.
Unter ausführlicher Beschreibung der von ihm vorgenommenen Verbuchung der von K vorbereiteten Geschäftsfälle erklärt P, dass ihm trotz stichprobenweiser Überprüfung der Buchungssätze bis zur Betriebsprüfung keine Fehler aufgefallen wären.
Da er bereits "Erfahrung" in Finanzstrafverfahren gehabt habe, habe er mit P vereinbart, dass dieser die steuerliche Vertretung bzw. die Vertretung gegenüber dem Finanzamt vornehmen solle. P habe dies ausdrücklich zugesagt, worauf er vertraut habe. Allenfalls diesbezüglich fehlende Kenntnisse des P habe dieser nicht erwähnt und habe er auch nicht angenommen. Er habe daher den Akt betreffend die steuerliche Vertretung betreffend die X OEG zumindest bis zum Jahre 2001 nicht angesehen [vermutlich: eingesehen].
Bis 1997 habe er die Kanzlei alleine geführt. Bei sämtlichen Umsatzsteuerprüfungen bis zu diesem Zeitpunkt habe er jederzeit eine ordnungsgemäße Buchhaltung und aktuelle Kontierungen aufweisen können.
Im Gegensatz dazu stünden die Ergebnisse der Prüfungen in der Zeit der X OEG. Von diesen Prüfungen habe er selbst keine Kenntnis gehabt. Immer habe hier P persönlich unterschrieben bzw. einmal auch mit seinem persönlichen Stempel und nicht mit dem Stempel der X GmbH das Besprechungsprogramm abgestempelt. P habe die Berufungen alle selbst verfasst, weil er für deren Notwendigkeit die Verantwortung getragen habe und weil er, E, von derartigen Vorfällen keine Kenntnis gehabt habe.
Die Schätzungen des Finanzamtes mangels Abgabe der Steuererklärungen wären völlig überflüssig gewesen, weil die Buchungsdaten bis zu diesem[n] Zeitpunkt[en] auf dem Laufenden und korrekt gewesen wären.
Er wäre daher auch völlig überrascht gewesen, als ihn der Betriebsprüfer gefragt habe, warum die Beschuldigten [nicht] zumindest Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hätten. Er habe [sinngemäß] P vertraut.
Für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung sei [im strafrelevanten Zeitraum] eine simple Software namens "Microsoft Money" verwendet worden, zu dessen Betrieb keine weiteren Fähigkeiten oder Kenntnisse erforderlich seien. Das Programm habe eine Schaltfläche zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und das einzige, was hier noch einzustellen sei, wäre der nahezu frei wählbare betroffene Zeitraum gewesen. Er habe nie gewusst, dass P dieses eher einfache Programm nicht habe bedienen können [vermutlich: etwa nicht hätte bedienen können]. Tatsächlich habe P [nämlich] über einen eigenen PC verfügt und war in der Lage, die von E erstellte Kanzleisoftware zu bedienen und mit den Windows-Standardprogrammen durchaus gut umzugehen.
Seine eigenen stichprobenartigen Überprüfungen, ob die Zahlungen an das Finanzamt den Verpflichtungen zur Zahlung der Umsatzsteuern entsprochen hätten, hätten insofern kein Ergebnis gebracht, als nämlich die tatsächlich getätigten Zahlungen ungefähr dem entsprochen hätten, was tatsächlich zu bezahlen gewesen wäre. Infolge der Exekutionen in der Vergangenheit und den nachfolgenden Gutschriften wäre bei ihm im Rahmen einer oberflächlichen Betrachtung der Eindruck entstanden, als ob sämtliche Schulden gegenüber dem Finanzamt durch Zahlung erledigt würden. Im Jahre 2000 seien ans Finanzamt Zahlungen in Höhe von ATS 214.326,-- geleistet worden, welche unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen der tatsächlichen Steuerschuld entsprochen hätten. Auch 1999 wären an Umsatzsteuer ATS 109.011,-- geleistet worden. Und nachdem er dann noch im Dezember 1999 ein Guthaben von ATS 1.500,-- ausbezahlt erhalten hatte, wäre er der Ansicht gewesen, dass alles in Ordnung sei.
Wenn also die Zahlen falsch seien, was die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung anbelange, trage er de facto die Verantwortung, die Bezahlung von Lohnabgaben und Umsatzsteuern sowie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wäre vereinbarungsgemäß ausschließlich die Sache von P gewesen. Die alleinige steuerliche Vertretung und Verantwortlichkeit der X OEG sei daher vom Zweitbeschuldigten übernommen worden.
Der zweitbeschuldigte P hat gegen das Erkenntnis des Erstsenates kein Rechtsmittel erhoben.
Die damals mit der Funktion der Amtsbeauftragten betraute Organwalterin des Finanzamtes Linz wiederum hat innerhalb offner Frist gegen das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates hinsichtlich der über E und P verhängten Strafen berufen, wobei die Verhängung angemessener Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen begehrt wurde.
Ebenfalls berufen wurde von der Amtsbeauftragten hinsichtlich der Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen beide Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfes, E habe als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997, nämlich durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung, [vorsätzlich] eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 9.581,-- bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, wobei wiederum P im Ausmaß von ATS 6.358,-- an diesbezüglicher Einkommensteuer einen [vorsätzlichen] Tatbeitrag im Sinne der §§ 11 3. Alternative, 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten habe. E habe nämlich durch seine Vorgangsweise eine Einkommensteuergutschrift erwirkt.
Das solcherart scharf umrissene Berufungsbegehren bezieht sich ausdrücklich auch nicht auf den Aspekt eines ergänzenden Vorwurfes, die Beschuldigten hätten bei ihren strafrelevanten Verhalten gewerbsmäßig gehandelt (siehe die diesbezügliche Äußerung des Amtsbeauftragten in der Berufungsverhandlung).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden der strafrelevante Sachverhalt mit den Beschuldigten und dem als Amtsbeauftragten neu einschreitenden Funktionsträger ausführlich erörtert.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206).
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom einem der beiden Beschuldigten bezüglich des ihn betreffenden Teiles berufen wurde), stünde für die Berufungsbehörde auch insoweit bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hätte daher auch bei der Strafbemessung von diesen in der Tatumschreibung genannten und außer Streit gestellten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe - ÖStZB 1999, 710; FSRV/0055-L/03).
Gemäß § 161 Abs.3 FinStrG hat jedoch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch bezüglich eines Beschuldigten, welcher kein Rechtsmittel erhoben hat, so vorzugehen, als wäre auch von dieser Person (hier der Zweitbeschuldigte) ein solches eingebracht worden, falls sie anlässlich ihres Einschreitens zur Überzeugung gelangt, dass zum Nachteil dieses Beschuldigten das Gesetz unrichtig angewendet worden ist, womit also die oben beschriebene Teilrechtskraft insoweit wiederum durchbrochen wird.
Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen bzw. die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen derselben die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften gegenüber dem Fiskus vollständig und wahrheitsgemäß insbesondere in Abgabenerklärungen offenzulegen.
Derartige Abgabenerklärungen sind beispielsweise die Umsatzsteuererklärungen, die Einkommensteuererklärungen, die Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften, aber auch Lohnsteueranmeldungen (siehe unten).
Dabei macht sich beispielsweise einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer bewirkt, weil er, sei es als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer OEG, sei es als Abgabepflichtiger, im steuerlichen Rechenwerk dieser OEG bzw. im eigenen steuerlichen Rechenwerk erzielte Honorare einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Privatanteile hinsichtlich Aufwendungen und Ausgaben in Zusammenhang mit auch privat genutzten, im Betriebsvermögen der Kanzlei befindlichen Fahrzeugen nicht zum Ansatz gebracht hat, wodurch bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatz- und Einkommensteuern, zu niedrig festgesetzt worden sind.
Derjenige, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens (wie der genannten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG) zu erfüllen - vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, macht sich gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zumindest einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Einer lediglich fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG macht sich schuldig, wer derartige Taten fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung beispielsweise auch derjenige, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung bzw. fahrlässigen Abgabenverkürzung kommen auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz (). Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolgt das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG; Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele andere).
Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erstreckt.
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. die die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmenden, beispielsweise die Gesellschafter einer OEG, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) auf Basis der gesamten steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut dieser Gesetzesbestimmung bzw. in der Folge laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß § 21 Abs.2 UStG 1994 war für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs.1 Z.1 und 2 leg.cit. im vorangegangenen Kalenderjahr ATS 300.000,-- bzw. € 22.000,-- nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.
Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Von einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn der Unternehmer bzw. die die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmens Wahrnehmenden vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt haben bzw. zu bewirken versucht haben, wobei eine Abgabenverkürzung bewirkt wäre, wenn die Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt worden wäre oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht binnen eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist [Rechtslage bis zum ] bzw. mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist [Rechtslage ab dem , BGBl I 1999/28] festgesetzt hätten werden können, und gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte.
Eine etwaige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. den dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten - letztere jedoch nur bei einer Mitgliedschaft in einer Wirtschaftskammer (was beispielsweise bei Rechtsanwälten nicht der Fall ist).
Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde.
Gemäß § 80 Abs.1 EStG 1988 kann aber das Finanzamt der Betriebsstätte verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt, Lohnsteueranmeldungen abgibt. Derartige Lohnsteueranmeldungen sind spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden; in diesen ist zu erklären, wie viel Lohnsteuer einzubehalten war, unabhängig davon, ob diese auch an die Abgabenbehörde abgeführt worden ist oder nicht.
Hat eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgabe von Steuererklärungen in Form von Lohnsteueranmeldungen stattgefunden und wird diese Verpflichtung von Wahrnehmenden des Arbeitgebers vorsätzlich verletzt bei gleichzeitiger vorsätzlicher Nichtentrichtung der Lohnabgaben (eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs.3 lit.b FinStrG), liegt hingegen der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 leg.cit. vor.
Eine Analyse der vorgelegten Akten ergibt folgenden Sachverhalt:
1997
Betreffend die Voranmeldungszeiträume (den Voranmeldungszeitraum) Jänner bis März 1997 hat der seit 1989 als Rechtsanwalt tätige E als Einzelunternehmer wiederum zumindest wissentlich (wie bereits betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 1993, Juli bis September, Oktober bis November [offenbar gemeint: Dezember] 1994, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 1995, Jänner bis März, sowie April bis Juni 1996) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 75.000,-- bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet bei gleichzeitiger zumindest bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung einer entsprechenden Voranmeldung und hiedurch - wiederum - seine gleichsam bereits übliche Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen (Erkenntnis des Spruchsenates vom zu StrLNr. 56/98, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E).
Betreffend die Monate Jänner bis April 1997 hat E als Arbeitgeber wiederum (wie bereits betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1995, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1996) zumindest bedingt vorsätzlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (, , und ) die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben unterlassen und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen (Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom zu StrNr. 1999/00113-001).
Anlass für die beständigen Finanzvergehen des E war seine drückende Geldnot, da 1993 sieben seiner Klienten in Konkurs gingen und er einen Forderungsausfall von ATS 1,5 Millionen zu verkraften hatte (siehe die Verantwortung des E vor dem Spruchsenat am , Verhandlungsprotokoll, StrLNr. 56/98, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E).
Im Mai 1997 gründeten E und sein vormaliger Konzipient P eine Rechtsanwaltspartnerschaft, wobei E seine bisherige Kanzlei einbrachte und P eine - offenbar dringlichst erwartete - Bareinlage von ATS 1,4 Millionen leistete. Ein erzielter Gewinn der Partnerschaft verteilt sich laut Abmachung zu gleichen Teilen auf E und P (siehe die Kopie des Gesellschaftsvertrages vom , Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Dauerakt).
Am hat die X OEG ihre Tätigkeit aufgenommen (Fragebogen, Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Dauerakt), wobei das Unternehmen zwei Dienstnehmerinnen beschäftigt hat (Arbeitgeberakt betreffend die X OEG, Finanzamt Linz, StNr. 331/0243, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , Beilage, Bl. 3).
Am wäre daher betreffend Mai 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch nicht bis spätestens am ) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wäre betreffend Juni 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wäre betreffend Juli 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wäre betreffend August 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wäre betreffend September 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wäre betreffend Oktober 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wäre betreffend November 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wäre betreffend Dezember 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom ).
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben.
Am wurde mit E und P durch den Betriebsprüfer eine Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Dezember 1997 aufgenommen, wobei aufgrund der Angaben der Rechtsanwälte nunmehr die Zahllast mit insgesamt ATS 134.873,01, gerundet ATS 134.874,-- festgestellt wurde (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997, Protokoll vom ).
Das diesbezügliche, von beiden Rechtsanwälten unterfertigte Protokoll enthält folgende Textierung:
"A. Umsatzsteuervoranmeldung
Bei der Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich
[angekreuztes Kästchen] die in Tz.1 angeführten Feststellungen.
B. Zusammenfassende Meldungen
Bei der Prüfung der Zusammenfassenden Meldungen ergeben sich
[angekreuztes Kästchen] für den Zeitraum keine Abweichungen von den Erklärungen.
Prüfungsfeststellungen:
Tz.1 Festsetzung 5-12/97
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Entgelte | 970.069,88 | |
= Zu versteuern mit 20 % | ||
USt 20 % | 194.013,94 | |
Vorsteuer | -59.140,93 | |
Zahllast | 134.873,01 |
.......
Eine Durchschrift dieser Niederschrift wurde ausgefolgt [angekreuztes Kästchen] ja
[Unterschriften des Prüfers und von E und P] "
Am wurden die obgenannten Umsatzsteuervorauszahlungen nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom ).
Der Erstbeschuldigte behauptete in diesem Zusammenhang in der Berufungsverhandlung, die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die geprüften Voranmeldungszeiträume sowie die Nichteinreichung von Voranmeldungen wäre nicht Gegenstand der Erörterungen mit dem Prüfungsorgan gewesen.
Es drängt sich die Frage auf, was sonst sollte denn besprochen worden sein?
Bedenkt man die unternehmerischen Erfahrungen des E, seine eingestandene Mitwirkung am Rechenwerk der X OEG, seine als langjähriger Anwalt gewonnene Verhandlungsroutine, welche ihn befähigt, das wesentliche Substrat eines Besprechungsthemas zu erfassen, stellt man diesen Aspekten den Sinn einer Erörterung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung bzw. einer UVA-Prüfung (welche ja gerade wegen ja gerade wegen fehlender Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des Unternehmens stattgefunden hatte) gegenüber, lautete die Information des Prüfers sinngemäß: "Ich habe jetzt die fehlenden Zahllasten wie folgt festgestellt ...." Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass E in Zusammenhang mit der gegenständlichen UVA-Prüfung deren Anlass und deren Ergebnis zur Kenntnis genommen hat.
Damit in Einklang steht die rasche Nachzahlung der Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Mai bis Dezember 1997, ein Umstand, der in Anbetracht der schlechten Finanzlage der Kanzlei - eine wenn auch nur rudimentäre Kommunikation der beiden Anwälte über die wesentlichen aktuellen Vorgänge in dem Unternehmen vorausgesetzt - dem Erstbeschuldigten nicht verborgen bleiben konnte. Die veranlasste nachträgliche Zahlung der Zahllasten impliziert wiederum die Schlussfolgerung, dass diese vorher eben nicht entrichtet worden waren.
Eine finanzstrafrechtliche Würdigung der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai bis Dezember 1997 erfolgte wie gesagt nicht.
Am langten die von beiden Gesellschaftern unterfertigten Erklärungen der X OEG betreffend Umsatzsteuer für 1997 sowie betreffend die Einkünfte der Personengesellschaft für 1997 unter Beilage eines Buchungsspiegels beim Finanzamt Linz ein, wobei für das Rumpfwirtschaftsjahr ein Umsatz von ATS 1,27 Millionen und ein Gewinn von ATS 298.031,-- ausgewiesen waren (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997).
Am wurde antragsgemäß die Jahresumsatzsteuer für die X OEG mit ATS 152.796,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997).
Ebenfalls am (und bestätigt am ) wurden die Einkünfte des E aus selbständiger Arbeit aus der X OEG für 1997 mit ATS 155.870,-- festgestellt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997).
Die Einkünfte des P aus selbständiger Arbeit aus der X OEG für 1997 wurden am mit ATS 155.870,-- und (nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren betreffend die Einkommensteuer 1997) am mit ATS 142.161,-- festgestellt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997).
Tatsächlich waren im diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk der X OEG für 1997 aber eingelangte Honorare aus Substitutionen für V in Höhe von brutto ATS 3.000,-- und ATS 5.966,35, sowie aus der Scheidungscausa S in Höhe von brutto ATS 5.000,--, beinhaltend Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 2.327,72, nicht berücksichtigt worden (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.1, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9), wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer betreffend die X OEG für das Veranlagungsjahr 1997 um ATS 2.327,-- zu niedrig festgesetzt worden war.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH fahrlässig unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Vom Betriebsprüfer wurde weiters festgestellt, dass im steuerlichen Rechenwerk der X OEG Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 144.676,-- enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 35.024,30, Leasing Motorrad ATS 10.000,--, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 29.203,20, Versicherung ATS 42.448,--, sowie Wartung ATS 28.000,50, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 43.400,-- als privat auszuscheiden war. Diese privat veranlassten Kosten haben sich im Ausmaß von 2 : 1 (ATS 28.900,-- und ATS 14.500,--) auf E und P verteilt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.7, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9, 16).
Ebenfalls am (also fünf Monate verspätet) reichte E die Umsatzsteuererklärung betreffend sein Einzelunternehmen und seine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz ein; antragsgemäß ergingen am entsprechende Bescheide. Dabei wurde die Einkommensteuer für 1997 mit ATS 0,-- festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1997, siehe Buchungsstempel auf den Erklärungsformularen, Buchungsabfrage vom ).
Tatsächlich waren im diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk des Einzelunternehmers E für 1997 aber bar eingelangte Honorare in Höhe von brutto ATS 21.000,--, beinhaltend Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.500,-- nicht berücksichtigt worden (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102072/01, Pkt.1, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 25), wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer betreffend E für das Veranlagungsjahr 1997 um ATS 3.500,-- zu niedrig festgesetzt worden war.
Der Erstbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat daher als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.500,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Vom Betriebsprüfer wurde weiters festgestellt, dass im steuerlichen Rechenwerk des Einzelunternehmers E Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 45.916,-- enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 16.929,40, Leasing Motorrad ATS 5.000,--, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 14.601,60, Versicherung betreffend einen PKW der Marke Ford Transit ATS 8.135,--, sowie Geldstrafen ATS 1.250,--, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen der Aufwand für die Strafen und hinsichtlich der restlichen Positionen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 14.650,-- als privat auszuscheiden war (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102072/01, Pkt.5, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 25, 29 f).
Der Erstbeschuldigte wendet nunmehr erstmals in seiner Berufungsschrift - wenngleich auf das Veranlagungsjahr 1999 bezogen - ein, dass der Mercedes Benz 230 TE und das Motorrad ausschließlich beruflich benutzt worden seien, weil für die private Nutzung noch ein anderes Fahrzeug, nämlich der Ford Transit, zur Verfügung gestanden sei. Zwar wäre das Motorrad auch in Hinblick auf eine private Nutzung angeschafft worden, wofür aber infolge der beruflichen und familiären Verpflichtungen keine Zeit verblieben sei.
Die Behauptung, mit den gegenständlichen Fahrzeugen jahrelang keinerlei Privatfahrten unternommen zu haben, erscheint dem Berufungssenat äußerst lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung. Wäre es E nur um Fortbewegungen mit einem Fahrzeug gegangen, hätte es auch der "klapprige" Ford Transit getan und hätte es in Anbetracht der finanziellen Schieflage der Kanzlei beispielsweise nicht des Mercedes bedurft. Ohne Zweifel erwartet aber ein gewisses Klientel auch von einem erfolgreichen Anwalt, dass sich dieser eines repräsentativen Fahrzeuges bedient. Eine solche Repräsentation endet aber auch nicht vor privaten Terminen eines Anwaltes mit repräsentativer Mitveranlassung. Es ist daher einleuchtend, dass der Erstbeschuldigte auch für private Fahrten aus Fahrvergnügen und einem Repräsentationsgedanken die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge verwendet hat, was übrigen von seinem Kanzleipartner nicht bestritten wurde, obwohl auch dieser ja durch diesen Umstand in weiterer Folge finanzstrafrechtlich belangt worden ist und er bei Nichtvorliegen des Sachverhaltes daher gute Gründe gehabt hätte, den diesbezüglichen Vorwurf zu verneinen. Denkbar ist es aber sicherlich, dass E und P die Höhe der Privatanteile niedriger schätzten als der Betriebsprüfer.
Der Berufungssenat folgt daher der eigenen Verantwortung des E vor dem Spruchsenat, gegenüber welchem der Erstbeschuldigte auf Vorhalt des strafrelevanten Sachverhaltes einräumte, dass dies ein Fehler von ihm gewesen sei, wenngleich - sinngemäß - er von Privatanteilen im Ausmaß von 20 % ausgegangen wäre (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 111), und bewertet den verschuldensunterlegten Privatanteil an den Fahrzeugen - im Zweifel zugunsten für den Erstbeschuldigten - mit lediglich 20 % der festgestellten relevanten Kosten.
Hinsichtlich der gegenständlichen Geldstrafen sind den vorgelegten Unterlagen keine näheren Details zu entlocken; nicht auszuschließen ist aber, dass diese aufgrund von Verwaltungsübertretungen infolge Überschreitens der Parkzeit und ähnliches zu bezahlen waren. Derartige Ausgaben sind laut Verwaltungspraxis und Rechtsprechung als betrieblich veranlasst absetzbar, weshalb im Zweifel zugunsten für E auch im konkreten Fall von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen ist.
Der finanzstrafrechtlich relevante Privatanteil an Fahrzeugkosten bei E als Einzelunternehmer für 1997 beträgt daher lediglich gerundet ATS 8.933,--; ebenso betragen die dem E bei der X OEG für 1997 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten lediglich gerundet ATS 19.267,--. Soweit E ein Vorwurf zu machen ist, betragen die dem P bei der X OEG für 1997 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten lediglich gerundet ATS 9.633,--.
Unter anderem wurde vom Prüfer beim Einzelunternehmen des E für 1997 aber auch ein - finanzstrafrechtlich nicht relevanter - Sicherheitszuschlag in Höhe von brutto ATS 30.000,-- zum Ansatz gebracht.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1997, mit welchem dem Erstbeschuldigten - bei einem Grenzsteuersatz von 22 % - eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 9.956,-- vorgeschrieben worden war (kein Hinweis im Veranlagungsakt betreffend E, wohl jedoch feststellbar durch Einsicht in die Buchungsabfrage vom ). Nach Abzug des 22%igen Anteiles für den Sicherheitszuschlag beim Einzelunternehmen (ATS 5.500,--), für die Hälfte des Sicherheitszuschlages bei der X OEG (ATS 1.650,--) und für die im Zweifel anzuerkennenden Geldstrafen (ATS 275,--) verbleibt eine Einkommensteuer für 1997 betreffend E in Höhe von ATS 2.531,--, welche ihre Ursache in schuldhaften und nicht schuldhaften Vorgängen hat.
Geht man von einem bloß fahrlässigen Verhalten des E im Zusammenhang mit den betrieblichen Rechenwerken aus (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten), ergibt sich im Verhältnis zwischen den nicht schuldhaften Einkommenserhöhungen in Höhe von ATS 88.683,59 (= 61,21 %) und den schuldhaften Einkommenserhöhungen in Höhe von ATS 56.183,18 (die nicht erklärten Erlöse aus dem Einzelunternehmen in Höhe von brutto ATS 21.000,--, der Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17, der relevante Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus dem Einzelunternehmen in Höhe von ATS 8.933,--, sowie der relevante Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 19.267,--) (= 38,79 %) für den Erstbeschuldigten eine fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 982,--.
Der Erstbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat daher als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 982,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Der Zweitbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X GmbH fahrlässig dazu beigetragen, dass der Erstbeschuldigte betreffend den relevanten Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 19.267,-- (= 13,29 %) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 336,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG iVm § 11, 3. Alternative FinStrG zu verantworten.
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf an P hinsichtlich eines Tatbeitrages zur von E bewirkten Einkommensteuerverkürzung auch betreffend die Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17 war im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren offenbar irrtümlich unterblieben.
P wiederum hat am eine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz eingereicht, welche am zur Vorschreibung einer Einkommensteuer von ATS 26.804,-- bzw. nach einem teilweise stattgebenden Berufungsverfahren am zur Festsetzung einer solchen von ATS 22.016,-- führte (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend P, StNr. 402/8687, Veranlagung 1997, Buchungsabfrage vom ).
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1997, mit welchem P - bei einem Grenzsteuersatz von 32 % - eine Einkommensteuer in Höhe von € 3.636,77, umgerechnet ATS 50.043,--, vorgeschrieben worden war (Buchungsabfrage vom ). Nach Abzug des 32%igen Anteiles für die Hälfte des Sicherheitszuschlages bei der X OEG (ATS 4.800,--) verbleibt ein Differenzbetrag von ATS 23.227,--, der seine Ursache in schuldhaften und nicht schuldhaften Vorgängen hat.
Geht man von einem bloß fahrlässigen Verhalten des P im Zusammenhang mit den betrieblichen Rechenwerken aus (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten), ergebe sich unter Anwendung dieses Steuersatzes aufgrund der schuldhaften Einkommenserhöhungen in Höhe von ATS 16.616,17 (der Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17, sowie der relevante Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 9.633,--) für den Zweitbeschuldigten eine fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 5.317,--, wobei ohnehin lediglich ATS 4.640,-- vorgeworfen worden sind.
Der Zweitbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat daher als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 4.640,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Der Erstbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X GmbH fahrlässig dazu beigetragen, dass der Zweitbeschuldigte betreffend den relevanten Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 9.633,-- (davon 32 % ergeben ATS 3.082,--) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 3.082,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG iVm § 11, 3. Alternative FinStrG zu verantworten.
Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf an E hinsichtlich eines Tatbeitrages zur von P bewirkten Einkommensteuerverkürzung auch betreffend die Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17 war im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren offenbar irrtümlich unterblieben.
1998
Am wäre - noch vor der obgenannten UVA-Prüfung am -betreffend Jänner 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.829,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1998 in Höhe von ATS 50.487,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wäre betreffend Februar 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wurde dem Erstbeschuldigten der Einleitungsbescheid vom zu StrLNr. 56/98 zugestellt, mit welchem dem Anwalt eine Hinterziehung von Vorauszahlungen in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1993 bis Dezember 1997 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG infolge vorsätzlicher Nichteinreichung von Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 vorgeworfen wurde (Finanzstrafakt betreffend E, StrLNr. 56/98).
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.829,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1998 in Höhe von ATS 50.487,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wäre betreffend März 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wurde betreffend einen Zeitraum Jänner bis März 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 50.487,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum März 1998 (fällig am ) ATS 16.829,-- entfallen sind.
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor.
Am wäre betreffend April 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.217,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum April bis Juni 1998 in Höhe von ATS 30.652,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wäre betreffend Mai 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.217,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum April bis Juni 1998 in Höhe von ATS 30.652,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wäre betreffend Juni 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wurde betreffend einen Zeitraum April bis Juni 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 30.652,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum Juni 1998 (fällig am ) ATS 10.217,-- entfallen sind.
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor.
Am wäre betreffend Juli 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 22.599,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Juli bis September 1998 in Höhe von ATS 67.796,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wäre betreffend August 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 22.599,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Juli bis September 1998 in Höhe von ATS 67.796,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wäre betreffend September 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am fand vor dem Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafverfahren zu StrLNr. 56/98 die mündliche Verhandlung gegen E statt. Dabei verwies der Erstbeschuldigte auf die finanzielle Notlage der Kanzlei (siehe oben), er habe sich "verspekuliert".
E wurde wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend Jänner bis Dezember 1993, Juli bis November 1994, Jänner bis Dezember 1995, Jänner bis Juni 1996 und Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt ATS 512.072,-- und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen und über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von ATS 80.000,--(umgerechnet € 5.813,82) bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt, wobei der Anwalt einen Rechtsmittelverzicht erklärte (Finanzstrafakt betreffend E, StrLNr. 56/98).
Am wäre betreffend Oktober 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wurde betreffend einen Zeitraum Juli bis September 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 67.796,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum September 1998 (fällig am ) ATS 22.599,-- entfallen sind.
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor.
Am wäre betreffend November 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 28.927,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 86.780,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wäre betreffend Dezember 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 28.927,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 86.780,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wurde betreffend einen Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 86.780,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum Dezember 1998 (fällig am ) ATS 28.927,-- entfallen sind.
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor.
Die Erklärungen der X OEG betreffend Umsatzsteuer für 1998 sowie betreffend die Einkünfte der Personengesellschaft für 1998 wären bis zum beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen, was jedoch nicht geschah. Nachdem trotz Erinnerungen und Androhung bzw. Festsetzung einer Zwangsstrafe die genannten Abgabenerklärungen nicht beigebracht wurden, setzte die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom für das Veranlagungsjahr 1998 vorerst im Schätzungswege gemäß § 184 BAO die Umsatzsteuer mit ATS 320.000,-- und den Gewinn der X OEG mit ATS 600.000,-- fest (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998).
Erst im Rechtsmittelwege wurden die von beiden Gesellschaftern unterfertigten Steuererklärungen samt Buchungsspiegel am nachgereicht, wobei in den Erklärungen ein Umsatz von ATS 1,5 Millionen und ein Verlust von ATS -330.315,-- ausgewiesen waren (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - betreffend die Abgabenerklärungen der X OEG für 1998 vorsätzlich insoweit ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und deshalb Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
In einem schriftlichen Vorhalt vom an die X OEG teilte das Finanzamt Linz mit, dass es beabsichtige, von den eingereichten Erklärungen dergestalt abzugehen, dass von den geltend gemachten PKW-Kosten ein Privatanteil von 25 % sowie die Aufwendungen für ein Motorrad zur Gänze auszuscheiden (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998).
Mit Schreiben vom (unterfertigt von P) stimmte die X OEG einem 25%igen Privatanteil bei den PKW-Kosten zu; mit Schreiben vom erklärte P für die X OEG gegenüber der Abgabenbehörde, dass lediglich drei Leasingraten betreffend das gegenständliche Motorrad als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien und im Übrigen E die diesbezüglichen Kosten (z.B. Versicherung) privat getragen habe (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998).
Eine Erledigung der Berufung bzw. eine entsprechend adaptierte Vorschreibung an Umsatzsteuer vor Beginn der obgenannten Betriebsprüfung fand jedoch nicht mehr statt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998).
Vom Betriebsprüfer wurde festgestellt, dass im anlässlich der Berufung vorgelegten steuerlichen Rechenwerk der X OEG Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 260.947,88 enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 60.722,13, Leasing Motorrad ATS 3.750,--, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 88.833,80, Versicherung ATS 62.453,--, Autobahnvignette ATS 550,--, Leihwagen ATS 3.716,40, Afa Motorrad ATS 7.334,--, sowie Wartung ATS 33.588,55, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 78.300,-- als privat auszuscheiden war. Diese privat veranlassten Kosten haben sich im Ausmaß von 2 : 1 (ATS 52.200,-- und ATS 26.100,--) auf E und P verteilt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.7, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9, 16).
Die Einkommensteuererklärung für 1998 hätte E bis zum beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998).
Am wurde daher E im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 68.827,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom ).
Der Erstbeschuldigte hat daher als Abgabepflichtiger - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Einkommensteuer für 1998 verletzt und deshalb Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1998 - reichte E eine Einkommensteuererklärung für 1998 nach, in welcher ein anteiliger Verlust von ATS -165.157,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom ).
Anlässlich der Betriebsprüfung wurde der anteilige Verlust des E für das Veranlagungsjahr 1998 mit ATS -68.247,-- festgestellt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom mit ATS 0,-- festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom ).
Die Einkommensteuererklärung für 1998 hätte P bis zum beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1998).
Am wurde daher P im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 68.827,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom ).
Der Zweitbeschuldigte hat daher als Abgabepflichtiger - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Einkommensteuer für 1998 verletzt und deshalb Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1998 - reichte P eine Einkommensteuererklärung für 1998 nach, in welcher ein anteiliger Verlust von ATS -165.157,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom ).
Anlässlich der Betriebsprüfung wurde der anteilige Verlust des P für das Veranlagungsjahr 1998 mit ATS -102.667,-- festgestellt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom mit € 0,-- festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom ).
Eine Verkürzung von Umsatz- bzw. Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1998 liegt daher im betreffenden Fall nicht vor.
1999
Am fand in Anwesenheit des Erstbeschuldigten in der Kanzlei der X OEG eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis statt, wobei festgestellt wurde, dass bislang keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren (Lohnsteuerprüfungsbericht vom betreffend die X OEG).
Der Berufungssenat geht davon aus, dass der Prüfer in Entsprechung seiner Informationspflicht seine Feststellungen und die damit zu konstatierenden Pflichtverletzungen auch dem anwesenden Vertreter der X OEG, also dem E, zur Kenntnis gebracht hat.
Am wurden hierauf auch tatsächlich am fällige Lohnabgaben für Jänner 1999 in Höhe von ATS 3.491,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.321,-- + [irrtümlich] Zuschläge zu letzteren ATS 156,--) entrichtet (Buchungsabfrage vom ).
Laut den Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung vom April 2002 haben für den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2000 die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer insgesamt ATS 34.218,79 sowie die zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge insgesamt ATS 21.520,10 betragen (Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), sodass mangels konkreter weiterer Zuordnungsmöglichkeiten in freier Beweiswürdigung pro Monat an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeitrag ATS 1.536,-- zum Ansatz gebracht werden.
Zu Recht ist der Erstsenat diesbezüglich von keinem finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt ausgegangen.
Am wurde E eine Strafverfügung vom zu StrNr. 1999/00113-001 zugestellt, mit welcher über ihn eine zusätzliche Geldstrafe von ATS 10.000,-- (umgerechnet € 726,72) unter Bedachtnahme auf das Spruchsenatserkenntnis vom wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben seiner Kanzlei betreffend die Zeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1995, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1996, Jänner, Februar, März und April 1997 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG verhängt worden war (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 1999/00113-001).
Am wären für Februar 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was nicht geschehen ist. Eine Entrichtung in Höhe von ATS 3.336,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.321,--) erfolgte erst am (Buchungsabfrage vom ).
Es ist im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten davon auszugehen, dass sich ihr Vorsatz lediglich auf die selbst errechneten (und auch entrichteten) Lohnabgaben bezogen hat.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.015,-- bzw. eine Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.321,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.784,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1999 in Höhe von ATS 50.353,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wären für März 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was nicht geschehen ist. Am wurden am fällige Lohnabgaben für März 1999 in Höhe von ATS 3.491,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.321,-- + [irrtümlich] Zuschläge zu letzteren ATS 156,--) entrichtet (genannte Buchungsabfrage).
Geht man im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten davon aus, dass sie hinsichtlich der Differenzen nicht mit Vorsatz gehandelt haben, liegt kein weiteres finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vor, weshalb diesbezüglich gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.784,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1999 in Höhe von ATS 50.353,--, siehe Buchungsabfrage vom ) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage).
Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben.
Am wären für April 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was nicht geschehen ist. Am wurden Lohnabgaben für April 1999 in Höhe von ATS 3.491,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 1.321,-- + [irrtümlich] Zuschläge zu letzteren ATS 156,--) entrichtet (genannte Buchungsabfrage).
Geht man im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten davon aus, dass sie hinsichtlich der Differenzen nicht mit Vorsatz gehandelt haben, liegt kein weiteres finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vor, weshalb diesbezüglich gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist.
Am wurde betreffend einen Zeitraum Jänner bis März 1999 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 50.353,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum März 1999 (fällig am ) ATS 16.784,-- entfallen sind.
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor.
Am wären für Mai 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Juni 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Juli 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am entrichtete E die über ihn verhängte Geldstrafe von ATS 80.000,-- (Finanzstrafakt betreffend E, StrLNr. 56/98).
Am wären betreffend August 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Am wurde jedoch am Abgabenkonto der X OEG ein Betrag von ATS 6.982,52 mit Verrechnungsweisung als Lohnsteuer August 1999 einbezahlt (Buchungsabfrage), weshalb betreffend diese Selbstbemessungsabgabe für diesen Zeitraum kein strafbarer Tatbestand besteht. Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten wird von der Möglichkeit ausgegangen, dass diese durch die Zahlung des (tatsächlich überhöhten) Lohnsteuerbetrages ihre Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnabgaben für August 1999 als erfüllt betrachteten, weshalb das Finanzstrafverfahren auch betreffend den nicht entrichteten Dienstgeberbeitrag für August 1999 gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen ist.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am wären betreffend September 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Oktober 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am entrichtete E die über ihn verhängte zusätzliche Geldstrafe von ATS 10.000,-- (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 1999/00113-001).
Am wurde E der an die X OEG gerichtete Haftungsbescheid für die Lohnabgaben betreffend Mai bis September 1999 zugestellt (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 13).
Am wären betreffend November 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Dezember 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer UVA-Nachschau gemäß § 99 FinStrG am , ABNr. 204021/00, stellte der Prüfer auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 1999 (irrtümlich beschrieben als II. bis IV. Quartal 1999) eine Gesamtsumme an Zahllasten in Höhe von ATS 235.973,-- fest (siehe Veranlagungsakt, die diesbezügliche Niederschrift vom selben Tage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten.
Die Erklärungen der X OEG betreffend Umsatzsteuer für 1999 sowie betreffend die Einkünfte der Personengesellschaft für 1999 wären bis zum beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen, was jedoch nicht geschah. Nachdem trotz Erinnerungen und Androhung einer Zwangsstrafe die genannten Abgabenerklärungen nicht beigebracht wurden, setzte die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom für das Veranlagungsjahr 1999 vorerst im Schätzungswege gemäß § 184 BAO auf Basis des Nachschauberichtes vom (und damit wieder aufgrund des Rechenwerkes der Beschuldigten) die Umsatzsteuer mit ATS 286.326,-- und den Gewinn der X OEG - hier offenbar in griffweiser Schätzung - mit ATS 800.000,-- fest (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich insoweit ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und deshalb in Bezug auf die Abgabenerklärungen der X OEG für 1999 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
In einer gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhoben Berufung vom (unterfertigt durch P) behaupteten die Gesellschafter, dass der Gewinn für 1999 aber nur ATS 557.502,24 betrage, wiederholten dies in einem weiteren Schriftsatz vom und untermauerten ihre Behauptung in weiterer Folge durch Vorlage eines Buchungsjournals sowie letztendlich durch Nachreichung der ursprünglich von ihnen geforderten Abgabenerklärungen, datiert vom . In der nunmehr nachgereichten Umsatzsteuererklärung war nunmehr eine Umsatzsteuerschuld von ATS 302.717,24 sowie ein Gewinn von ATS 435.438,53 ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999).
Eine Erledigung der Berufung bzw. eine entsprechend adaptierte Vorschreibung an Umsatzsteuer vor Beginn der Betriebsprüfung am fand jedoch nicht mehr statt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999; BP-Bericht zu ABNr. 102068/01 vom ).
Die Einkommensteuererklärung für 1999 hätte E bis zum beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1999).
Am wurde daher E im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 113.694,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom ).
Am - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1999 bzw. unmittelbar veranlasst durch die Schlussbesprechung vom - reichte E eine Einkommensteuererklärung für 1999 nach, in welcher ein anteiliger Gewinn von ATS 217.719,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor Ergehen des Einkommensteuerbescheides aufgrund der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom ).
Die Einkommensteuererklärung für 1999 hätte P bis zum beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1999).
Am wurde daher P im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS ,-- 113.694,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom ).
Am - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1999 bzw. unmittelbar veranlasst durch die Schlussbesprechung vom - reichte P eine Einkommensteuererklärung für 1999 nach, in welcher ein anteiliger Gewinn von ATS 217.719,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor Ergehen des Einkommensteuerbescheides aufgrund der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom ).
Vom Betriebsprüfer wurde festgestellt, dass im anlässlich der obgenannten Berufung vorgelegten steuerlichen Rechenwerk der X OEG betreffend 1999 Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 216.288,92 enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 40.741,35, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 76.295,35, Versicherung ATS 59.668,--, Autobahnvignette ATS 550,--, Parkplatz ATS 50,--, Strafen ATS 2.786,--, sowie Wartung ATS 36.198,22, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 64.900,-- als privat auszuscheiden war. Diese privat veranlassten Kosten haben sich im Ausmaß von 2 : 1 (ATS 50.200,-- und ATS 25.096,36) auf E und P verteilt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.7, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9, 16).
Der Erstbeschuldigte wendet nunmehr erstmals in seiner Berufungsschrift ein, dass der Mercedes Benz 230 TE und das [hier nicht mehr relevante] Motorrad ausschließlich beruflich benutzt worden seien, weil für die private Nutzung noch ein anderes Fahrzeug, nämlich der Ford Transit, zur Verfügung gestanden sei. Zwar wäre das Motorrad auch in Hinblick auf eine private Nutzung angeschafft worden, wofür aber infolge der beruflichen und familiären Verpflichtungen keine Zeit verblieben sei.
Die Behauptung, mit dem gegenständlichen Fahrzeug jahrelang keinerlei Privatfahrten unternommen zu haben, erscheint dem Berufungssenat äußerst lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung. Wäre es E nur um Fortbewegungen mit einem Fahrzeug gegangen, hätte es auch der "klapprige" Ford Transit getan und hätte es in Anbetracht der finanziellen Schieflage der Kanzlei beispielsweise nicht des Mercedes bedurft. Ohne Zweifel erwartet aber ein gewisses Klientel auch von einem erfolgreichen Anwalt, dass sich dieser eines repräsentativen Fahrzeuges bedient. Eine solche Repräsentation endet aber auch nicht vor privaten Terminen eines Anwaltes mit repräsentativer Mitveranlassung. Es ist daher einleuchtend, dass der Erstbeschuldigte auch für private Fahrten aus Fahrvergnügen und einem Repräsentationsgedanken die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge verwendet hat, was übrigen von seinem Kanzleipartner nicht bestritten wurde, obwohl auch dieser ja durch diesen Umstand in weiterer Folge finanzstrafrechtlich belangt worden ist und er bei Nichtvorliegen des Sachverhaltes daher gute Gründe gehabt hätte, den diesbezüglichen Vorwurf zu verneinen. Denkbar ist es aber sicherlich, dass E und P die Höhe der Privatanteile niedriger schätzten als der Betriebsprüfer.
Der Berufungssenat folgt daher der eigenen Verantwortung des E vor dem Spruchsenat, gegenüber welchem der Erstbeschuldigte auf Vorhalt des strafrelevanten Sachverhaltes einräumte, dass dies ein Fehler von ihm gewesen sei, wenngleich - sinngemäß - er von Privatanteilen im Ausmaß von 20 % ausgegangen wäre (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 111), und bewertet den verschuldensunterlegten Privatanteil an dem Fahrzeug - im Zweifel zugunsten für den Erstbeschuldigten - mit lediglich 20 % der festgestellten relevanten Kosten.
Die dem E bei der X OEG für 1999 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten betragen daher lediglich gerundet ATS 34.467,--. Soweit E ein Vorwurf zu machen ist, betragen die dem P bei der X OEG für 1999 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten lediglich gerundet ATS 16.731,--.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1999, mit welchem dem Erstbeschuldigten eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 48.027,-- vorgeschrieben worden war (kein Hinweis im Veranlagungsakt betreffend E, wohl jedoch feststellbar durch Einsicht in die Buchungsabfrage vom ).
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1999, mit welchem dem Zweitbeschuldigten eine Einkommensteuer in Höhe von € 3.272,31, umgerechnet ATS 45.028,--, vorgeschrieben worden war (Buchungsabfrage vom ).
Geht man von einem bloß fahrlässigen Verhalten der Beschuldigten betreffend die betrieblichen Rechenwerken aus (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten), ist ja wohl einsichtig, dass die Sorglosigkeit der Beschuldigten insoweit nicht in einem konkreten Zusammenhang mit der zu niedrigen Schätzung der Einkommen bzw. der zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer mittels der Bescheide vom stehen kann. Eine Verkürzung an Einkommensteuer ist solcherart durch das Nichtausscheiden von Privatanteilen bei den Fahrzeugkosten nicht gegeben gewesen.
Sollte jedoch hat die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht die Einkommensteuererklärung beeinflusst haben, die die Beschuldigten am im Rechtsmittelwege bzw. nach der Schlussbesprechung beim Finanzamt eingereicht haben, wäre aufgrund der Prüfungshandlungen kein deliktischer Erfolg mehr eingetreten. Eine gleichsam "versuchte" Fahrlässigkeit wäre überdies durch das FinStrG nicht vorgesehen.
Soweit also den Beschuldigten durch den Erstsenat Verkürzungen von Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1999 vorgeworfen werden, ist gemäß §§ 82 Abs.3 lit.c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zu Recht war aber beiden Beschuldigten durch ihre vorsätzliche Säumigkeit bei der Einreichung der Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1999 (zur subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) - wodurch nun tatsächlich kein anderer finanzstrafrechtlicher Tatbestand berührt ist - jeweils eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG vorzuwerfen.
2000
Am wären betreffend Jänner 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2000 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 20.815,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Jänner bis März 2000 in Höhe von ATS 62.445,67, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202061/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.815,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Februar 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom , Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung am war für den Prüfer festzustellen, dass wiederum - trotz entsprechender Erinnerungen - betreffend die Monate Oktober 1999 bis Februar 2000 - siehe oben - keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren, weshalb diese nunmehr im Schätzungswege gemäß § 184 BAO auf Basis der bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen für die Monate Jänner bis September 1999 mit den bereits genannten Werten festgesetzt worden sind. Überdies schrieb der Prüfer - finanzstrafrechtlich aber ohne Relevanz - 50%ige Sicherheitszuschläge vor (Beilage zum an E gerichteten diesbezüglichen Haftungsbescheid vom , Arbeitgeberakt Bl. 15 ff). Die tatsächlichen Beträge ergeben sich aus dem Lohnsteuerprüfungsbericht vom zu ABNr. 400142/02.
Zusätzlich wurde nunmehr die X OEG mit Bescheid vom zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum ab einschließlich März 2000 bis auf weiteres verpflichtet (Arbeitgeberakt Bl. 15).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2000 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 20.815,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Jänner bis März 2000 in Höhe von ATS 62.445,67, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202061/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.815,-- zu verantworten.
Am wären betreffend März 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 825,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 26 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 825,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt.
Der Erstsenat hat das Verhalten der beiden Beschuldigten jedoch als bloße Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert; mangels einer entsprechenden Schuldberufung des Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat eine Verböserung des Vorwurfes gemäß § 161 Abs.3 FinStrG untersagt.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 20.815,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Jänner bis März 2000 in Höhe von ATS 62.445,67, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202061/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.815,-- zu verantworten.
Am wären betreffend April 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 825,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 26 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 825,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß § 99 FinStrG am stellte der Prüfer - siehe oben - fest, dass wiederum betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2000 keine Vorauszahlungen entrichtet und auch keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren. Dabei konnten für die Monate Jänner bis März entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt werden, nicht aber betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2000. Der Prüfer schätzte die Zahllast gemäß § 184 BAO mit ATS 32.947,83 (siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202061/00).
Dieser Betrag erscheint jedoch in Anbetracht der vorherigen Zahllasten als zu hoch gegriffen. Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten wird daher vom Berufungssenat lediglich ein Betrag von ATS 20.000,-- zum Ansatz gebracht.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Mai 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 825,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 26 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung am war für den Prüfer festzustellen, dass wiederum - trotz entsprechender Erinnerungen - betreffend die Monate März bis Mai 2000 - siehe oben - keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren, ebenso aber auch die geforderten Lohnsteueranmeldungen nicht eingereicht worden waren. Die im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzten Selbstbemessungsabgaben wurden in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren einvernehmlich auf die oben genannten Beträge reduziert (Beilage zum an E gerichteten diesbezüglichen Haftungsbescheid vom , Arbeitgeberakt Bl. 23 ff, Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 825,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Juni 2000 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb am die Lohnsteuer mit ATS 5.000,-- und der Dienstgeberbeitrag mit ATS 3.000,-- gemäß § 184 BAO griffweise geschätzt wurde (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 48 ff, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im April 2002 wurde betreffend die Monate Juni bis August 2000 Beträge an Lohnsteuer in Höhe von insgesamt ATS 4.965,90 und an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 2.930,74 ermittelt (Prüfungsbericht vom , ABNr. 400142/02). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Details zu gleichen Teilen (Lohnsteuer ATS 1.655,-- bzw. Dienstgeberbeitrag ATS 977,--) auf die einzelnen Monate zugeordnet.
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 977,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Juli 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 977,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 48 ff, Buchungsabfrage, Prüfungsbericht vom , ABNr. 400142/02, Berechnung siehe oben).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 977,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am wären betreffend August 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 977,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 48 ff, Buchungsabfrage, Prüfungsbericht vom , ABNr. 400142/02, Berechnung siehe oben).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 977,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß § 99 FinStrG am stellte der Prüfer - siehe oben - fest, dass wiederum betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis August 2000 keine Vorauszahlungen entrichtet und auch keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren. Auf Basis der vorgelegten Aufzeichnungen wurden vom Prüfer für die genannten Zeiträume die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Gesamtbetrag von ATS 54.319,-- festgesetzt (siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203136/00).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am wären betreffend September 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wurde beim Finanzamt Linz betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2000 eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine am fällig gewordene Zahllast von ATS 46.364,83 ausgewiesen war (Buchungsabfrage).
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
Am wären betreffend Oktober 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wurde beim Finanzamt Linz betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine am fällig gewordene Zahllast von ATS 23.807,50 ausgewiesen war. Eine zeitgerechte Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften erfolgte nicht (Veranlagungsakt X OEG, Veranlagung 2000, Buchungsabfrage).
Der Sachverhalt wurde finanzstrafrechtlich nicht aufgegriffen, zumal der Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens in Anbetracht der knappen Verfristung offenbar nicht zu führen war.
Am wären betreffend November 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 11.799,-- zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Erst im Rechtsmittelwege nach Festsetzung einer Zahllast im Schätzungswege gemäß § 184 BAO im Ausmaß von ATS 40.000,-- wurde mittels Berufungsschrift vom die tatsächliche Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung bekannt gegeben (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 11.799,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Dezember 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wurde beim Finanzamt Linz betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine am fällig gewordene Zahllast von ATS 16.749,78 ausgewiesen war (Buchungsabfrage).
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.
Der Umstand der verspäteten Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2000 wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
2001
Am wären betreffend Jänner 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Februar 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am wären betreffend März 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung am war für die Prüferin festzustellen, dass wiederum - trotz entsprechender Erinnerungen - betreffend die Monate September 2000 bis März 2001 - siehe oben - keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren, ebenso aber auch die geforderten Lohnsteueranmeldungen trotz zahlreicher telefonischer Urgenzen nicht eingereicht worden waren. Die im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzten Selbstbemessungsabgaben wurden in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren einvernehmlich auf die oben genannten Beträge reduziert, welche in freier Beweiswürdigung durch den Berufungssenat zu gleichen Teilen auf die einzelnen Monate verteilt werden (Beilage zum an E gerichteten diesbezüglichen Haftungsbescheid vom , Arbeitgeberakt Bl. 52 ff, Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am wären betreffend April 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Das Finanzamt Linz setzte daher am im Schätzungswege gemäß § 184 BAO die Summe der Zahllasten für die Monate Jänner bis April 2001 mit insgesamt ATS 140.000,-- fest (Buchungsabfrage).
Dem Berufungssenat erscheint jedoch diese Schätzung überhöht; das Mittel aus den bekannt gegebenen Umsatzsteuerdaten (siehe u.a. die Umsatzsteuererklärung der Rechtsanwälte für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher die Jahresumsatzsteuer mit ATS 275.630,--, davon ein Zwölftel ergibt ATS 22.969,16) ergibt vielmehr eine Zahllast von ATS 21.000,-- pro Monat, welche auch im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigten zur Anwendung gebracht wird.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Mai 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Juni 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Für den wurde durch das Finanzamt Linz die Versteigerung der technischen Geräte in der Kanzlei der X OEG ausgeschrieben (Edikt vom , Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001).
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Juli 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am wären betreffend August 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.101,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.914,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.101,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.914,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Für den wurde durch das Finanzamt Linz die Versteigerung der technischen Geräte in der Kanzlei der X OEG ausgeschrieben (Edikt vom , Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001).
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2001 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am wären betreffend September 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß § 99 FinStrG am stellte der Prüfer - siehe oben - fest, dass wiederum betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis September 2001 keine Vorauszahlungen entrichtet und auch keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren. Auf Basis der vorgelegten Aufzeichnungen wurden vom Prüfer für die genannten Zeiträume die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Gesamtbetrag von ATS 94.957,-- festgesetzt (siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 202086/01).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Oktober 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom , genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Eine Zahllast von ATS 7.811,-- (die Hälfte der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Oktober und November 2001 in Höhe von ATS 15.623,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203038/02) ist aber in Anbetracht der übrigen Voranmeldungsdaten und der in der Jahressteuererklärung offen gelegten Umsatzsteuer von ATS 275.630,-- offenbar unzutreffend. Hinweise für eklatante Umsatzeinbrüche zu dieser Zeit sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. In freier Beweiswürdigung wird daher vom Berufungssenat eine Zahllast von ATS 20.000,-- angenommen.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten.
Am wären betreffend November 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (Beträge im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten analog der Berufungsvorentscheidung vom ), was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe den Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Eine Zahllast von ATS 7.811,-- (die Hälfte der am aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Oktober und November 2001 in Höhe von ATS 15.623,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203038/02) ist aber in Anbetracht der übrigen Voranmeldungsdaten und der in der Jahressteuererklärung offen gelegten Umsatzsteuer von ATS 275.630,-- offenbar unzutreffend. Hinweise für eklatante Umsatzeinbrüche zu dieser Zeit sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. In freier Beweiswürdigung wird daher vom Berufungssenat eine Zahllast von ATS 20.000,-- angenommen.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Dezember 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- (€ 127,17) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- (€ 82,77) an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (Beträge im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten analog der Berufungsvorentscheidung vom ), was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe den Lohnsteuerprüfungsbericht vom , genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG wurde am die Zahllast mit ATS 15.000,-- geschätzt (Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203038/02). Dieser Betrag erscheint angesichts der von den Beschuldigten am eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), offenbar unzutreffend. Hinweise für eklatante Umsatzeinbrüche zu dieser Zeit sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. In freier Beweiswürdigung wird daher vom Berufungssenat eine Zahllast von ATS 20.000,-- angenommen.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten.
2002
Am wären betreffend Jänner 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 126,82 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 82,77 an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von € 126,82 und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 82,77 entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2002, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG wurde am die Zahllast mit € 1.200,-- geschätzt (Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203038/02). Dieser Betrag ist angesichts der von den Beschuldigten am eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- (umgerechnet € 20.030,81; ein Zwölftel ergebe € 1.669,23) ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), jedenfalls verkürzt worden.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2002 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.200,-- zu verantworten.
Am wären betreffend Februar 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 126,82 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 82,77 an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Berufungsvorentscheidung vom , Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2002 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von € 126,82 und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 82,77 entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben.
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2002, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG wurde am die Zahllast mit € 1.200,-- geschätzt (Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom , ABNr. 203038/02). Dieser Betrag ist angesichts der von den Beschuldigten am eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- (umgerechnet € 20.030,81; ein Zwölftel ergebe € 1.669,23) ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), jedenfalls verkürzt worden.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2002 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.200,-- zu verantworten.
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im April 2002 betreffend den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2002 konnten dem Prüfer keine Lohnkonten vorgelegt werden. Diese wurden von ihm an Hand eines Buchungsjournals 1999 bis 2001 rekonstruiert und entsprechende Lohnabgaben errechnet; die letzten beiden Monate wurden geschätzt, da ihm gegenüber versichert wurde, dass die Höhe der ausbezahlten Gehälter unverändert geblieben war (Arbeitgeberakt, Beilage zum Prüfungsbericht vom ). Die solcherart festgestellten Lohnabgaben wurden in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren weiter präzisiert (Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom ).
Am wurde E der Einleitungsbescheid im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugestellt, auch beinhaltend Vorwurf begangener Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (Finanzstrafakt betreffend E zu StrNr. 2001/00023-001, Bl. 58).
Am hat die X OEG ihre operative Tätigkeit beendet (siehe Auszug aus einer Biederschrift vom anlässlich einer USO-Prüfung zu ABNr. 203138, Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Dauerakt).
Am wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch wiederum nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2002, genannte Buchungsabfrage). Vom Finanzamt Linz wurde daher am im Schätzungswege gemäß § 184 BAO eine Zahllast von € 1.500,-- vorgeschrieben (siehe Buchungsabfrage). Dieser Betrag ist angesichts der von den Beschuldigten am eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- (umgerechnet € 20.030,81; ein Zwölftel ergebe € 1.669,23) ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), jedenfalls verkürzt.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2002 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.500,-- zu verantworten.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzumerken:
Betreffend die Mängel des steuerlichen Rechenwerkes, insbesondere die nicht zum Ansatz gebrachten Erlöse bzw. die nicht ausgeschiedenen Privatanteile bei den Fahrzeugkosten:
Hätte der Erstbeschuldigte hinsichtlich der nicht erklärten Honorare in seinem Einzelunternehmen bzw. hätten die Beschuldigten hinsichtlich des Rechenwerkes der X OEG geplant, den gegenständlichen Einnahmen gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen, hätten sie - ihnen vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - wohl diese Einnahmen nicht auf eine Weise dokumentiert, dass der Prüfer davon Kenntnis erlangt hätte, sondern hätte dieser wohl lediglich über Kontrollmaterial deren Existenz feststellen können.
Denkbar wäre es wohl, dass in der Folge, nahe liegend bei Erstellung der Steuererklärungen, ein Entschluss gefasst worden sei, diese zu verheimlichen - auch auf die Gefahr hin, dass deren Eingang anlässlich einer nachträglichen Prüfung entdeckt werden würde.
Nicht auszuschließen ist aber auch die Möglichkeit, dass bei der Erstellung der Steuererklärungen statt der gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt lediglich eine bei weitem zu geringe aufgewendet wurde - ausgelöst möglicherweise durch Arbeitsüberlastung und eine gewisse prinzipielle Abneigung gegenüber abgabenrechtlichen Pflichten (siehe dazu unten) - und deshalb die im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalte bzw. die sich daraus erschließenden vorgeworfenen Verfehlungen (nicht vollständig erfasste Erlöse, nicht ausgeschiedene Privatanteile bei den Fahrzeugkosten) nicht ausreichend realisiert worden sind.
Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten ist ihnen daher insoweit lediglich grob fahrlässiges Verhalten zu unterstellen, was in weiterer Folge zu einer spruchgemäßen Herabmilderung der Vorwürfe des Erstsenates bzw. zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung führt.
Insbesondere hinsichtlich der verkürzten bzw. nicht entrichteten (nicht abgeführten) Selbstbemessungsabgaben behauptet der Erstbeschuldigte im Wesentlichen, kanzleiintern für die Einreichung der diesbezüglichen Steuererklärungen (der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen) und die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht verantwortlich gewesen zu sein, ja - offenbar bis zur Zustellung des Einleitungsbescheides - gar keine Kenntnis von den Pflichtverletzungen erhalten zu haben.
Bedenkt man die Schwere der Verfehlungen, das - aus der Sicht des Anklägers - jahrelange hartnäckige Verharren der X OEG in (finanzstrafrechtlich relevanter) Untätigkeit trotz beständigem Andrängen der Organwalter, erweckt natürlich das Bestreiten derartiger Vorwürfe durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache von vornherein Eindruck und wäre man - fast! - geneigt, das ganze Geschehen als bloß großes Missverständnis abzutun: Sind doch Rechtsanwälte angesehene Repräsentanten unserer Gesellschaft und erfüllen eine verantwortungsvolle Aufgabe in dieser. Das Begehen von Finanzvergehen wie die im gegenständlichen Fall vorgeworfenen erwartet der Berufungssenat allenfalls von Klienten der als Strafverteidiger einschreitenden Rechtsanwälte, nicht aber von Rechtsanwälten selbst.
Es bedarf also einer wirklich überzeugenden Beweislage, um dem Berufungssenat Gewissheit zu geben, der Erstbeschuldigte, ein bekannter honoriger Anwalt, habe die ihm zum Vorwurf gemachten gegenständlichen Finanzvergehen auch tatsächlich begangen.
Eine solche Beweislage liegt aber diesem Fall auch tatsächlich vor:
Ein Rechtsanwalt, nämlich der Erstbeschuldigte, gründet mit seinem langjährigen Konzipienten P eine Partnerschaft, in welcher beide im Ergebnis mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden, er erscheint dem Berufungssenat aufgrund der Gegebenheiten (gleich bleibender Personenkreis in ein und derselben Anwaltskanzlei, gleicher Kundenstock, früherer Mentor und Ausbildner wird formal Partner) die in der gegenständlichen Rechtsanwaltspartnerschaft dominierende Persönlichkeit, zumindest aber ist er ein Partner, welcher in der Partnerschaft alle Möglichkeiten der Kontrolle und Einflussnahme hat.
Er selbst ist auch tatsächlich über das steuerliche bzw. buchhalterische Geschehen insoweit vollständig informiert, als beispielsweise sämtliche Geschäftsfälle von ihm selbst zur Erfassung im steuerlichen Rechenwerk mit Buchungssätzen vorkontiert werden (womit er das aktuelle Wissen über die Geldflüsse der Kanzlei hat).
Beide Anwälte kommunizieren in gleicher Weise mit der Abgabenbehörde (siehe beispielsweise die UVA-Prüfung vom ).
Die Rechtanwaltskanzlei des Erstbeschuldigten bzw. später die Kanzlei der X OEG leidet unter drückender Finanznot.
Bereits in der Vergangenheit hat der Seniorpartner, welcher aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung unbestritten entsprechende Kenntnis über die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten erlangte, ein viele Jahre praktiziertes Mittel gefunden, um trotz momentaner Geldverlegenheiten über die Runden zu kommen: Er hat in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten zumindest bedingt vorsätzlich zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten beim Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht (sonst wären ja die Selbstbemessungsabgaben am Abgabenkonto zeitgerecht vorgeschrieben worden) und wissentlich die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, ebenso hat er auch vorsätzlich die Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. abgeführt und selbstredend auch der Abgabenbehörde nicht zeitgerecht bekannt gegeben, um sich vom Fiskus rechtswidrige Steuerkredite zu erzwingen. Auch hat er teilweise vorsätzlich die Jahressteuererklärungen nicht beim Finanzamt eingereicht.
Dieses Fehlverhalten bleibt viele Jahre hindurch ohne finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Auch in der Partnerschaft werden die erprobten Kreditbeschaffungsmaßnahmen fortgesetzt, indem von Anbeginn an keine Lohnsteuer abgeführt und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet werden sowie keine Voranmeldungen eingereicht werden (siehe oben).
Plötzlich ereilt die Kanzleipartner der erste Schock in Form des erwähnten Einleitungsbescheides des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , zugestellt an E am : Gegen den Seniorpartner wird ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen seiner langjährigen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen und seiner vorsätzlichen Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen eingeleitet!
Das sich hinziehende Finanzstrafverfahren (mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am ) zeigt Wirkung: 1998 werden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und Voranmeldungen eingereicht (siehe oben), der mit der Finanzstrafbehörde in Konflikt geratene Anwalt zieht sich im Kontakt mit der Abgabenbehörde zurück und überlässt die Kommunikation weitgehend seinem Juniorpartner.
Beibehalten wird jedoch auch weiterhin die Nichtentrichtung der Lohnabgaben, bis auch hier erstmals das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz mittels Strafverfügung vom gegenüber dem Erstbeschuldigten einschreitet.
Daraufhin werden auch Lohnabgaben für einige Monate entrichtet (siehe oben).
In der Folge (ab dem Fälligkeitstag ) etabliert sich der deliktische Geschehensablauf vollständig: Mit Ausnahme einer Voranmeldungszeiträume im Herbst 2000 werden keine Vorauszahlungen und Lohnabgaben mehr entrichtet bzw. abgeführt, keine Voranmeldungen und keine Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt eingereicht. Man wartet auf die Prüfungsorgane der Abgabenbehörde und auf die Festsetzungen im Schätzungswege; ist man mit dem Ergebnis letzterer nicht einverstanden, werden allenfalls im Berufungswege die konkreten Daten bekannt gegeben.
Mit diesem Konzept kann eine zeitnahe Belastung des Abgabenkontos bzw. das Einschreiten des Exekutors zur Einbringung der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben teilweise um viele Monate hinausgeschoben werden. Wie notwendig diese Maßnahmen aus der Sicht der Beschuldigten sich dargestellt haben mögen bzw. wie knapp am wirtschaftlichen Ruin vorbei zu kalkulieren war, zeigen die erwähnten Edikte, bei welchen die technischen Einrichtungsgegenstände der Kanzlei zur Versteigerung ausgeschrieben waren.
Der Erstbeschuldigte behauptet hingegen, von der Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bzw. die Nichtabgabe der diesbezüglichen Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (vor der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens) niemals Kenntnis erlangt zu haben.
Dazu aber wäre es aber unter anderem notwendig gewesen,
> dass weder der Zweitbeschuldigte noch allenfalls die Kanzleiangestellten ihm über das fernmündliche oder allenfalls persönliche Andrängen der Prüfungs- und Vollstreckungsorgane berichtet hätten,
> dass er in all den Jahren hindurch die an ihn gerichtete Post des Finanzamtes (Mahnungen, Erinnerungen, Berichte über Missstände etc) niemals gelesen hätte,
> dass er in all den Jahren die Kontonachrichten bzw. die Buchungsmitteilungen des Finanzamtes an die X OEG (in denen die Buchungen über die Selbstbemessungsabgaben gefehlt haben) niemals gelesen hätte,
> dass er in all den Jahren den Inhalt der zahlreichen Prüfungsberichte des Finanzamtes betreffend die X OEG (in denen die Missstände und nachträglichen Festsetzungen dargestellt waren) niemals gelesen hätte,
> dass er in all den Jahren die Bankkontoauszüge betreffend die X OEG (in denen über lange Zeiträume Zahlungen an das Finanzamt, geschweige denn Zahlungen mit Verrechnungsweisungen mangels Durchführung gefehlt haben) niemals gelesen hätte,
> dass er seinen Partner P niemals über die Bezahlung der Selbstbemessungsabgaben befragt hätte (was in Anbetracht seiner eigenen Verwicklung in gegen seine Person gerichteten Finanzstrafverfahren und den darauf vereinbarten Veränderungen in der Vertretung nach außen gegenüber dem Finanzamt nicht wahrscheinlich ist) bzw. wenn doch, von diesem entsprechend belogen worden wäre (wofür durch den Berufungssenat kein Motiv festzustellen war).
Der Erstbeschuldigte führt in seiner Berufung aus, seine eigenen stichprobenartigen Überprüfungen, ob die Zahlungen an das Finanzamt den Verpflichtungen zur Zahlung der Umsatzsteuern (und wohl auch der Lohnabgaben) entsprochen hätten, hätten ihn die unterbliebenen Zahlungen der Selbstbemessungsabgaben nicht entdecken lassen, weil die tatsächlich getätigten Zahlungen den entstandenen diesbezüglichen Abgabenansprüchen des Fiskus ungefähr entsprochen hätten.
Blendet man einmal die täglichen Geldsorgen der Beschuldigen bzw. des Erstbeschuldigten aus, welche sie (ihn) bei allen größeren Verbindlichkeiten - so auch bei den zu entrichtenden Selbstbemessungsabgaben - grübeln lassen mussten, wie und wann denn nun diese beglichen werden konnten, unterstellt man dem E ein Nichtwissen hinsichtlich der fehlenden Zahlungsmittel für die Selbstbemessungsabgaben und skizziert also das Handeln eines gleichsam gutgläubigen Seniorpartner in der gegenständlichen X OEG, der - ausgestattet mit sämtlichen Überprüfungsmöglichkeiten - stichprobenartig, seriöserweise zumindest einmal pro Monat, beispielsweise am 25., die Kontoauszüge bzw. die Buchungsbelege daraufhin überprüft, ob zumindest in der Summe ausreichende Zahlungen (Selbstbemessungsabgaben zuzüglich fällige Abgaben) an das Finanzamt geleistet worden sind.
Stimmte das Vorbringen des Erstbeschuldigten, müsste jeden Monat eine Zahlung erfolgt sein, welche vom ersten Anschein nach zumindest der Summe der in diesem Monat fälligen Selbstbemessungsabgaben entsprochen hätte. Erfolgten aber über längere Zeiträume keine Zahlungen, wusste er bei gegebener Kenntnis der Geschäfts- und Auftragslage der Kanzlei (welche nicht bestritten wird), dass die Selbstbemessungsabgaben offenkundig nicht bezahlt wurden; auch bei zusammengeballten Zahlungen in einigen wenigen Monaten bei dazwischenliegenden Monaten ohne Zahlung wusste er ebenfalls, dass die Selbstbemessungsabgaben zumindest verspätet entrichtet wurden, was wiederum - wie ihm ja bekannt war - verboten gewesen ist.
Bei Einsichtnahme in die erwähnte Abfrage der Buchungen am Abgabenkonto der X OEG vom beispielsweise für die Jahre 1999 und 2000 ist festzustellen:
Jänner 1999: keine Zahlung
Februar 1999: (teilweise verspätete) Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 1998
März 1999: keine Zahlung
April 1999: lediglich (teilweise verspätete) Entrichtung der Lohnabgaben für Februar und März 1999
Mai 1999: (teilweise verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis März 1999
Juni 1999: keine Zahlung
Juli 1999: keine Zahlung
August 1999: keine Zahlung
September 1999: lediglich Zahlung einer Lohnsteuer für August 1999
Oktober 1999: keine Zahlung
November 1999: Zahlungen in Höhe von ungefähr der fälligen Selbstbemessungsabgaben
Dezember 1999: keine Zahlung
Jänner 2000: keine Zahlung
Februar 2000: Saldozahlung in Höhe von ungefähr der fälligen Selbstbemessungsabgaben
März 2000: Saldozahlung in Höhe von ungefähr der Hälfte der fälligen Selbstbemessungsabgaben
April 2000: keine Zahlung
Mai 2000: keine Zahlung
Juni 2000: keine Zahlung
Juli 2000: keine Zahlung
August 2000: keine Zahlung
September 2000: keine Zahlung
Oktober 2000: Zahlung von ATS 150.000,--
November 2000: keine Zahlung
Dezember 2000: keine Zahlung
Es ergeben sich daher weite Lücken in der Chronologie der Geldflüsse an den Fiskus. Das Vorbringen des Erstbeschuldigten ist daher offensichtlich nicht zutreffend und eine Schutzbehauptung. Hätte E, wie behauptet, die Geldflüsse stichprobenweise kontrolliert, wäre ihm vielmehr schon an Hand dieser Kontrollen zwingend aufgefallen (wenn er es nicht schon von vornherein gewusst hätte), dass augenscheinlich die Selbstbemessungsabgaben viele Monate hindurch nicht entrichtet werden.
E will aber auch die diesbezüglichen Schreiben des Finanzamtes nicht gelesen haben.
Bedenkt man die eingestandene langjährige Finanzkrise der Anwaltskanzlei, dass in diesem Zusammenhang erforderliche Krisenmanagement, die berufliche Position des Erstbeschuldigten, seine Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Kontrollausübung in der Kanzlei, die erforderliche Kommunikation zwischen E und seinem Konzipienten und späteren Partner P, ist es auszuschließen, dass E nicht fortlaufend entsprechende Informationen über die Interaktion (besser: die fehlende Interaktion) zwischen der X OEG und dem Fiskus eingeholt hätte: Seine Kanzlei befindet sich in einem beständigen Liquiditätsengpass, es muss genau abgewogen werden, welche andrängenden Gläubiger nun tatsächlich bezahlt werden, es herrscht gleichsam eine existentielle Krise, welchen jeden nur einigermaßen an seinem geschäftlichen Fortkommen interessierten Geschäftsmann bzw. Teilnehmer am Wirtschaftsleben (wozu auch E als Anwalt gehört) auf das Höchste alarmieren muss: Und da wollen ihn die Schreiben eines wichtigen Gläubigers nicht interessiert haben?
Und auf der anderen Seite P als geprüfter Anwalt und Strafverteidiger, der fortwährend zum Vorteil der Kanzleigemeinschaft Finanzstraftaten begeht und dabei seine berufliche Existenz notgedrungen aufs Spiel setzt: Dieser soll sich mit seinem erfahrenen Seniorpartner, der ihm als Konzipient ein Vorbild gewesen sein muss, darüber nicht abgesprochen haben, zumal er ja andernfalls sogar Gefahr laufen würde, im Falle des Scheiterns des Geldbeschaffungskonzeptes via Fiskus wegen Schädigung der Interessen der Kanzlei zum Schadenersatz herangezogen zu werden, - ganz abgesehen von der menschlichen Komponente, dass P über Jahre hinweg seinen Partner immer wieder von Neuem täuschen hätte müssen, wobei er aber beständig in der Gefahr geschwebt wäre, durch einen fehlgeleiteten Anruf, einen vielleicht doch gelesenen Brief etc. in seinen deliktischen Umtrieben von seinem Kanzleipartner durchschaut zu werden ....
Der Berufungssenat geht daher entgegen dem Vorbringen des Erstbeschuldigten davon aus, dass die beiden Kanzleipartner gemeinschaftlich die steuerlichen Agenden der X OEG wahrgenommen haben (wenngleich nach außen in der Folge aufgrund der bereits erfolgten finanzstrafrechtlichen Schuldsprüche über E der Zweitbeschuldigte in Erscheinung getreten ist) und in Absprache miteinander gehandelt haben: Beide haben - auf Basis dieses grundsätzlichen Einvernehmens - offenbar veranlasst durch die finanzielle Notlage der Kanzlei in Kenntnis der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten zumindest wissentlich die Entrichtung der obgenannten strafrelevant verbleibenden Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben sowie absichtlich die Einreichung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen spätestens zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (bzw. hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG: spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit) unterlassen, weil ja andernfalls die zumindest billigend in Kauf genommenen rechtswidrigen Finanzkredite durch mögliche Einbringlichmachung des zeitnah informierten Abgabengläubigers egalisiert worden wären.
E und P haben daher - wie oben zu den einzelnen Fakten dargestellt - hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Wie bereits vom Erstsenat zutreffend ausgeführt, kann in Zusammenhang mit den Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen der Nachweis einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht geführt werden:
So war betreffend das Veranlagungsjahr 1999 für die Beschuldigten aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Abgabenbehörde nicht damit zu rechnen, dass bereits unmittelbar nach Ablauf der Erklärungsfrist die Jahresumsatzsteuer im Schätzungswege zu niedrig (und zwar ohne Berücksichtigung der Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 1999) festgesetzt werden würde, was auch tatsächlich nicht geschehen ist (bereits am hat - siehe oben - eine UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG stattgefunden).
Auch für die weiteren finanzstrafrechtlich relevanten Umsatzsteuervorauszahlungen haben zeitnah entsprechende Prüfungen bzw. Schätzungen stattgefunden, sodass schon deshalb der deliktische Geschehensablauf nie ins Versuchsstadium bezüglich eines Tatbestandes nach § 33 Abs.1 FinStrG gelangen konnte.
Zur Gewerbsmäßigkeit des deliktischen Handelns beider Beschuldigten:
Gemäß § 38 Abs.1 lit.a FinStrG ist bei Abgabenhinterziehungen eine Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Werte zu verhängen, wenn es dem bzw. den Täter(n) bei den Hinterziehungen darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Der oben beschriebene Sachverhalt indiziert teilweise eine derartige gewerbsmäßige Begehung durch beide Beschuldigte.
Wenngleich die Höhe der Strafausmessung und damit die Anwendung der obzitierten Bestimmung Gegenstand einer Strafberufung ist, erweist sich eine allfällige Feststellung einer gewerbsmäßigen Begehung zweifellos als Teil eines Schuldvorwurfes, welcher bei eingetretener Teilrechtskraft auf Seite des Amtsbeauftragten (siehe dazu die eingangs gemachten Ausführungen) infolge des solcherart gegebenen Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten nicht mehr erweitert werden darf.
Da bei ausdrücklicher Befragung der Amtsbeauftragte den Wunsch auf Subsumierung des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG verneint hat, liegt insoweit hinsichtlich der Schuldkomponente Teilrechtskraft vor.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.1 und 2 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge, gemäß § 34 Abs.4 FinStrG fahrlässige Abgabenverkürzungen mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Verkürzungsbeträge, gemäß § 49 Abs.2 FinStrG Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a leg.cit mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Abgabenbeträge bzw. der geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet.
Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG gegenüber dem Erstbeschuldigten angedrohte höchstmögliche Geldstrafe beträgt daher ATS 3.500,-- (Faktum I.1.aa) + ATS 2.327,-- (Faktum I.1.ba.1) + [ATS 33.994,-- + ATS 15.688,--] x 2 ergibt ATS 99.364,-- (Faktum I.1.ba.2) + [ATS 623.490,-- + € 3.900,--, umgerechnet ATS 53.665,17] x 2 ergibt ATS 1,354.310,34 (Faktum I.1.bb) + ATS 3.082,-- (Faktum I.1.bc) + [ATS 29.068,-- ATS 20.011,--] : 2 ergibt ATS 24.539,-- (Faktum I.1.bd) + ATS 982,-- (Faktum IV), insgesamt somit gerundet ATS 1,488.104,--, umgerechnet € 108.144,75.
Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG gegenüber dem Zweitbeschuldigten angedrohte höchstmögliche Geldstrafe beträgt daher ATS 4.640,-- (Faktum III.1.aa) + ATS 2.327,-- (Faktum III.1.ba.1) + [ATS 33.994,-- + ATS 15.688,--] x 2 ergibt ATS 99.364,-- (Faktum III.1.ba.2) + [ATS 623.490,-- + € 3.900,--, umgerechnet ATS 53.665,17] x 2 ergibt ATS 1,354.310,34 (Faktum III.1.bb) + [ATS 29.068,-- ATS 20.011,--] : 2 ergibt ATS 24.539,-- (Faktum III.1.bc) + ATS 336,-- (Faktum VI), insgesamt somit gerundet ATS 1,485.517,--, umgerechnet € 107.956,71.
Anzumerken ist dabei, dass zur Erfüllung des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG die teilweise vom Erstsenat zu niedrig festgestellten Verkürzungsbeträge [Faktum 1bd) und 1bd): ATS 10.863,-- statt ATS 10.964,--, ATS 18.205,-- statt ATS 25.666,--, ATS 9.850,-- statt ATS 15.970,--] zugunsten der Beschuldigten beibehalten worden sind
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der Beschuldigten in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also betreffend E nunmehr € 108.144,75 und betreffend P € 107.956,71. Der überwiegende Teil davon, nämlich € 107.425,92, ergibt sich jeweils aus Verfehlungen, welche nur auf die Erzwingung eines vorübergehenden Abgabenkredites ausgerichtet waren, weshalb diesbezüglich von vornherein ein Abschlag von einem Drittel gerechtfertigt ist.
Hielten sich somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre betreffend beide Beschuldigte - die fahrlässigen Abgabenverkürzungen fallen dabei nicht ins Gewicht - etwa eine Geldstrafe von jeweils rund € 36.000,-- zu verhängen gewesen.
Das Fehlverhalten der Beschuldigten (zweier Rechtsanwälte!), welche angesichts der finanziellen Krise des von ihnen geführten Unternehmens vorsätzlich über fünf Jahre hinweg vom Fiskus immer wieder rechtswidrige Zwangskredite erzwingen, fällt - abgesehen von dem grundsätzlichen Aspekt der fehlenden gänzlichen illegalen Abgabenvermeidung, welcher durch einen entsprechenden Abschlag von der Strafhöhe gewürdigt wird (siehe oben) - in den deliktischen Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG (bei Nichtentrichtung der Lohnabgaben trotz bereits erfolgter Verpflichtung zur Abgabe von Lohnabgaben) bzw. als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bekämpfen will. Die zwar aus der Sicht der unternehmerischen Entscheidungsträger im wirtschaftlichen Überlebenskampf begreifliche Verhaltensweise ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbar, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation der Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
Dazu kommt, dass das Verhalten von Rechtsanwälten dem Berufungssenat als von besonderer Beispielswirkung in der Republik Österreich erscheint. Wenn bereits für die mit den Rechtsgütern des Staates vertrauten Personen die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten offenbar eine vernachlässigbare Größe darstellt, warum wären dann etwa andere Personen, welchen die Beachtung von Normen weniger vertraut sein mag, verhalten, abgabenredlich zu agieren? Aus Gründen der Generalprävention wären daher ansich die obgenannten Beträge zu überschreiten und empfindliche Geldstrafen zu verhängen.
Zu Recht hat daher der Amtsbeauftragte betreffend beide Beschuldigte das zu geringe Strafausmaß kritisiert.
Wiederum für beide Beschuldigte sprechen aber - wie größtenteils bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände; diesen wiederum stehen auch gewichtige strafverschärfende Aspekte gegenüber.
Mildernd zugunsten des Erstbeschuldigten sind zu werten die finanzielle Zwangslage, die ihn offenkundig zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, eine Schadensgutmachung bis auf einen Betrag von ATS 61.376,-- (siehe Buchungsabfragen vom ), die teilweise Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, sowie seine - aus der Sicht der Abgabenbehörde gesehen - im Verhältnis zu P geringer zu gewichtende Bedeutung bei der Begehung der spruchgegenständlichen Finanzvergehen insofern, als in der Kommunikation mit dem Fiskus der Zweitbeschuldigte in den Vordergrund getreten ist, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe, deren Vollzug ihn von seinen Verfehlungen auf Dauer nicht abhalten konnte, die Deliktskonkurrenz (in Bezug auf die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG), sowie die Vielzahl der deliktischen Angriffe über viele Jahre hinweg.
In Abwägung dieser Argumente wäre daher eine Geldstrafe von € 26.000,-- (dies ergäbe 24 % des Strafrahmens) auszusprechen.
Unter Bedachtnahme auf das vom Erstbeschuldigten geschilderte derzeitige eher niedrige Einkommen, welches ihm keinen Raum zur Schaffung finanzieller Reserven im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit lässt, und der dargestellten Sorgepflicht ist aber eine weitere empfindliche Verringerung dieser Sanktion zulässig, sodass in der Gesamtschau letztendlich eine Geldstrafe von € 13.000,--, (das ergibt lediglich 12,02 % des angedrohten Strafrahmens) zu verhängen war.
Mildernd zugunsten des Zweitbeschuldigten sind ebenfalls zu werten die finanzielle Zwangslage, die ihn offenkundig zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, eine Schadensgutmachung bis auf einen Betrag von ATS 61.376,-- (siehe Buchungsabfragen vom ), die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, aber auch das abgelegte Geständnis, erschwerend sind seine in der Kommunikation mit dem Finanzamt eher dominierende Rolle, die Deliktskonkurrenz (in Bezug auf die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie ebenfalls die Vielzahl der deliktischen Angriffe über viele Jahre hinweg.
In Abwägung dieser Argumente wäre daher eine Geldstrafe von € 18.000,-- (dies ergäbe 16,75 % des Strafrahmens) auszusprechen.
Unter Bedachtnahme auf das vom Erstbeschuldigten geschilderte derzeitige Einkommen und seine Verschuldung, sowie auf die in Anbetracht des Berufswechsels eher in den Hintergrund tretende Spezialprävention ist ebenfalls eine weitere empfindliche Verringerung der Sanktion zulässig, sodass in der Gesamtschau letztendlich eine Geldstrafe von € 9.000,--, (das ergibt lediglich 8,37 % des angedrohten Strafrahmens) zu verhängen war.
Beide in Anbetracht der deliktischen Geschehens und der vom Gesetzgeber angedrohten Strafrahmen äußerst milden Geldstrafen sind ein Vertrauensvorschuss des Berufungssenates gegenüber beiden Beschuldigten, welche in der Berufungsverhandlung den Eindruck zu erwecken wussten, in weiterer Zukunft ein abgabenrechtliches Wohlverhalten an den Tag legen zu wollen.
Obige Überlegungen gelten auch grundsätzlich für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei nach ständiger Spruchpraxis bereits für ungefähr € 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre, wobei im unteren Bereich der Sanktionen infolge des Wegfalles ihrer die wirtschaftliche Existenz des Bestraften beeinträchtigen Wirkung höhere Sätze zur Anwendung kommen.
Ansich wäre daher betreffend den Erstbeschuldigten die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten und betreffend den Zweitbeschuldigten eine solche von etwa eineinhalb Monaten angebracht, in Anbetracht der über die bloß eher jeweils ungünstige derzeitige Finanzlage hinausgehenden zusätzlichen obigen Argumente ist aber eine Verringerung der auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafen auf lediglich einen Monat bzw. einundzwanzig Tage zulässig.
Der Ausspruch des Erstsenates über die den Beschuldigten auferlegte Tragung der Verfahrenskosten entspricht der zitierten Gesetzesstelle und ist daher rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels gesondert zugehender Erlagscheine auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Linz,
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Rechtsanwalt Rechtsanwaltspartnerschaft Umsatzsteuervorauszahlung Umsatzsteuervoranmeldung Lohnsteuer Dienstgeberbeiträge Abgabenhinterziehung Finanzordnungswidrigkeit Selbstbemessungsabgaben Abgabenkredit beneficium cohaesionis Verböserungsverbot Strafbemessung Prävention |
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Fundstelle(n):
KAAAD-02896