Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.04.2010, RV/3110-W/08

Abzugsfähigkeit der Reise einer nebenberuflichen Schriftstellerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3110-W/08-RS1
Die berufliche Verwendung der im Rahmen einer Kreuzfahrt gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer nebenberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit reicht nicht für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für diese Reise aus, wenn die Reise auch für andere Teilnehmer interessant ist, die nicht aus der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen kommen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BF, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung mit folgender Begründung ein:

"Diese Berufung betrifft Ihre Nichtanerkennung der Kosten der Kreuzfahrt mit der sachlich unrichtigen Begründung, diese Reise sei als Ganzes nicht abzugsfähig (§20 Abs. 1 Z. 2 lit. a), weil die "berufliche Veranlassung".. nicht zu "erkennen" sei. Ich habe Ihnen sowohl bei der Besprechung mit Ihnen am 10.06. d. J., 10-11 Uhr im Beisein von Herrn PB die nötigen Informationen hiezu gegeben und im Wesentlichen in meinem Schreiben vom 14.07. unter Beifügung der Belege - um deren Rückgabe nach Ihrer Einsicht ich auch gebeten hatte - zusammengefasst. Als weiteren Nachweis für die betriebliche Veranlassung darf ich Ihnen hier das Manuskript "T" beifügen, an dem ich z.Zt. arbeite. Sie werden daraus leicht ersehen können, dass eine solche Kreuzfahrt in allen Einzelheiten genauestens miterlebt werden muss, um ein lebensnahes und in sich stimmiges Produkt wie ein Filmdrehbuch (hier: TS) überhaupt verfassen zu können. Über den Feuerland-Ausflug (Sie erwähnen eigens das "Ausflugsprogramm") wurde bereits geschrieben, auch - falls Sie die Wiener Zeitung "Kurier" lesen, wissen Sie das ohnehin - mehrere sonstige Beiträge. Auch das wurde Ihnen schon mitgeteilt. Es ist richtig, dass die Fahrt 2008 erfolgten, im Wesentlichen aber 2007 nachweislich von mir bezahlt wurde, so dass (bis auf geringe Beträge an Bord in 2008) die Kostenseite abgeschlossen ist. Selbstverständliche wäre ich auch gerne bereit, wegen dieser zeitlichen Verschiebung die Kosten aus 2007 mit entsprechenden Einnahmen in 2008 zu verrechnen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg cit auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH , BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (). Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().

Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (, oder , 98/15/0111) festgehalten, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei denn, folgende Voraussetzungen liegen kumulativ vor:


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1.
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2.
Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwendung gestatten.
3.
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4.
Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Es fehlt im vorliegenden Fall nicht nur an den Vorraussetzungen des Punkt 1, sondern auch an den Punkten 3 und 4. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist eine Kreuzfahrt für einen interessierten Teil der Allgemeinheit, der sich quer durch alle Berufsgruppen und Bildungsgrade zieht, von Interesse und wird von diesen auch absolviert. Aufgrund der allgemein interessierenden Programmpunkte lässt sich nicht einwandfrei erkennen, dass die Reise weitaus überwiegend beruflich bedingt wäre. Eine berufliche Verwendung der während der Reise gewonnenen Erkenntnisse reicht für die Anerkennung einer Reise als Werbungskosten nicht aus, wenn das Reiseprogramm und seine Durchführung nicht derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe abgestellt sind und auch auf andere Teilnehmer anziehend wirken.

Aus den genannten Gründen ist die gegenständliche Reise steuerlich nicht abzugsfähig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Reise
Werbungskosten
Schriftsteller
Kreuzfahrt
Verweise
Zitiert/besprochen in
ARD 6061/12/2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at