Nachsicht bei Zumutbarkeit von Zahlungserleichterungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FE, vertreten durch HL, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw) die Nachsicht seines Steuerrückstandes in Höhe von € 6.353,21.
Durch die Nichtanerkennung seiner außergewöhnlichen Belastungen in den Jahren 2004 und 2005 habe der Bw durch die Veranlagungen dieser Jahre einen Steuerrückstand, welchen er bei bestem Willen nicht aufbringen könne.
Das steuerliche Einkommen des Bw in diesen Jahren sei mit € 46.370,28 festgesetzt worden. Hievon habe der Bw Belastungen, die ihm zwangsläufig erwuchsen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Diese seien Unterhaltsleistungen an die geschiedene Gattin in Höhe von € 5.232,00, Schulgeld und Kindergarten für 2 minderjährige Kinder in Höhe von € 6.589,00, Darlehensrückzahlung für Wohnung in Höhe von € 5.486,00, Krankenversicherung nach dem ASVG in Höhe von € 2.421,00, Krankenversicherung der Generali in Höhe von € 2.613,00, Einkommensteuer in Höhe von ca. € 3.000,00 und Rückzahlung für Kredite aus früheren Tätigkeiten in Höhe von € 9.600,00. Dem Bw verblieben somit € 11.429,28.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw ergänzend vor, dass gemäß § 34 EStG bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen seien, denen der Bw sich aus sittlichen und rechtlichen Gründen nicht entziehen könne.
Mit den Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin sei der Bw doppelt belastet, da er ja wiederverheiratet sei und nunmehr eine neue Familie zu erhalten habe. Die Internatskosten für S seien unumgänglich, da sie von der Mutter nur in der i Sprache erzogen worden sei. In einer anderen Schule würde sie das Schulziel nach österreichischen Verhältnissen nicht erreichen. Ebenso notwendig sei es, dass das minderjährige Kind Si die deutsche Sprache schon im Kindesalter übe, um dann den Einstieg in eine öffentliche Schule zu schaffen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Abgesehen davon, dass der Bw mangels Darlegung allfälligen Vermögens bzw. vorhandener Schulden seine wirtschaftliche Lage nicht zweifelsfrei dargelegt hat, kann aus seinem Vorbringen nicht erkannt werden, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen Auswirkungen verbunden wäre, sondern stellen diese Auswirkungen lediglich Einbußen an vermögenswerten Interessen dar, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können.
Zudem wurde auf Anträge vom , und mit Bescheiden des Finanzamtes vom , und die Entrichtung des aushaftenden Rückstandes in Raten bewilligt. Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keiner Abgabennachsicht. Infolge Zahlung der monatlichen Raten haftet der nachsichtsgegenständliche Rückstand in Höhe von € 6.353,21 laut Kontoabfrage vom nicht mehr unberichtigt aus, sondern besteht am Abgabenkonto des Bw seit ein Guthaben in Höhe von € 1.517,17. Die vom Bw. vorgetragenen Tatsachen sind auch nicht geeignet aufzuzeigen, dass die vom Bw. vorgetragenen, nach seiner Meinung für eine Unbilligkeit der Einhebung sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt wären (vgl. ).
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unbilligkeit Zahlungserleichterungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-02869