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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.04.2010, RV/2788-W/08

Besteuerung einer Pensionsabfindung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0099 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Nur Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern (diese Regelung gilt seit dem Budgetbegleitgesetz 2001)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des ME, vertreten durch Donau WP & STB GmbH, 1060 Wien, Lehargasse 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 legte er Berufung mit folgender Begründung ein:

"Bei den Bezügen der Pensionsversicherungsanstalt Wien handelt es sich um die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 70 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für den Zeitraum 1995 bis 2004. Auf Grund der Rechtsprechung und Literaturmeinung ist bei diesen Bezügen von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 EStG auszugehen, da

1. die Anspruchsbegründung des Bezugsbestandteiles aus verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen resultiert und

2. durch den Auszahlungsmodus eine klare Unterscheidung zum laufenden Bezug gegeben ist.

Die erfolgte Pensionsabfindung beruht auf einer Pensionszusage, also auf einem verbrieften Recht. Der Bezug fällt daher unter die Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit.e, weil die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegt (Zeitraum des "Ansparens" 1995 bis 2004). Die Bezüge sind daher mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt."

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:

"Durch Beitragsleistungen an einen Pensionsversicherungsträger erwirbt der Leistende eine Anwartschaft auf eine Renten- bzw. Zuschussleistung. Die verpflichtend vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer an den Pensionsversicherungsträger zu leistenden Beträge sind im Zeitpunkt der Leistung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Werden dem Steuerpflichtigen Werbungskosten in einem späteren Jahr erstattet, so sind diese bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dem entspricht im umgekehrten Fall die Bestimmung des § 16 Abs. 2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch der Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt.

Erfolgt die Beitragsrückerstattung, ohne dass ein Anspruch auf eine ASVG Pension und somit auch ohne dass ein Anspruch auf eine Zuschussleistung des Institutes entsteht, weil z.B. eine Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichung des Pensionsalters erfolgte, so ist die Rückzahlung der vom Steuerpflichtigen an das Institut geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen wurden, im Jahr des Rückflusses als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen und zum laufenden Tarif zu versteuern."

Dagegen brachte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"Als Begründung führen wir an, dass in der Berufungsvorentscheidung nicht über der in der Begründung der Berufung beantragten Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit.e EStG abgesprochen wurde. Es wird lediglich in der Begründung ausgeführt, dass der im Jahr des Rückflusses entstandene Einnahmenbetrag nach dem laufenden Tarif zu versteuern ist. Aus unserer Sicht handelt es sich aber eindeutig um Zahlungen für Pensionsabfindungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit.e EStG, die mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern sind. Darunter fallen ausdrücklich Pensionsversicherungserstattungsbeträge gemäß § 70 Abs. 5 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Im vorliegenden Fall für den Zeitraum 1995 bis 2004."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung (durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt (2005: € 9.300,--), mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen (§ 124b Z 53 EStG 1988).

Pensionsabfindungen waren bis zum Budgetbegleitgesetz 2001 uneingeschränkt mit dem Hälftesteuersatz begünstigt. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2001 sind Pensionsabfindungen mit Wirkung ab 2002 und mit einer Übergangsregelung für das Jahr 2001 nur mehr eingeschränkt begünstigt. Damit hat die Begünstigung weitgehend an Bedeutung verloren (Doralt, EStG - Kommentar, § 67 TZ 94).

Nach der allgemeinen Verwaltungspraxis und nach herrschender Lehre sind Pensionsabfindungen seit dem Budgetbegleitgesetz 2001 nur noch dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn der Barwert des Pensionsanspruches den Wert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz nicht übersteigt.

Der Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz stellt eine Freigrenze dar. Die Pensionsansprüche können zur Gänze durch Auszahlung eines Einmalbetrages, zur Gänze durch Auszahlung in Teilbeträgen oder auch nur teilweise abgefunden werden (der zukünftige Pensionsanspruch wird vermindert). Im gegenständlichen Fall übersteigt der Barwert die im Pensionskassengesetz festgelegte Freigrenze. Das Finanzamt hat daher die gegenständlich strittige Zahlung zu Recht zum Tarif versteuert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pensionsabfindung
Hälftesteuersatz
Barwert

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-02846