Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 29.03.2011, RV/0096-G/10

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens nach verspäteter Einbringung der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens vom hinsichtlich der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 persönlich am beim Finanzamt ein. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom als verspätet zurück.

Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens bezüglich der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 und führte diesbezüglich aus, dass er die persönliche Einreichung seiner Arbeitnehmerveranlagung für den spät. Termin fix eingeplant gehabt hätte. In der Nacht vom 30. auf hätten massive Schmerzen im Halswirbelbereich eingesetzt, die zu einer Bewegungseinschränkung geführt hätten und eine Ruhigstellung notwendig gemacht hätten. Aus diesem Grund hätte er die persönliche Einreichung nicht vornehmen können. Beiliegend lege er eine ärztliche Bestätigung vor und bitte um Wiedereinsetzung des Verfahrens. Künftig werde er vorbeugenderweise frühzeitiger handeln.

Wie aus der Beilage ersichtlich, bestätigt der Hausarzt mit Schreiben vom , dass der Berufungswerber am 31.12. einen Termin beim Finanzamt Leoben gehabt hätte, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, diesen Termin einzuhalten.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ab und führte begründend aus, dass der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden könne. Die vorgelegten Unterlagen über den Krankheitsverlauf würden kein Hindernis für eine rechtzeitige Einbringung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 darstellen. Der Antrag könne in schriftlicher Form z.B. per Post eingebracht werden und eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt sei diesbezüglich nicht erforderlich. Da die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden sei, liege keine leichte Fahrlässigkeit vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung für die Arbeitnehmerveranlagung 2004 sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass ihn die Abweisung sehr betroffen habe, zumal er als Arbeitnehmer noch nie in seinem Leben in keiner Angelegenheit beim Finanzamt um Nachsicht angesucht habe. Seine Berufungsbegründung liege darin, dass es seine feste Absicht gewesen sei, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2004 am bis Mittag persönlich abzugeben. Leider habe er nicht gewusst, dass er am auch noch den Postweg wählen hätte können. Er sei der Meinung gewesen, dass der Antrag bis zum beim Finanzamt einlangen hätte müssen. Künftig werde er vorbeugenderweise früher handeln und er bitte, seinen Fehler zu entschuldigen. Seine jeweils rückwirkenden Einreichungen seiner Anträge hätten für ihn eine ansparende Bedeutung, worüber er sich im Nachhinein immer freuen würde. Zurzeit könne er damit im Zusammenhang mit seinen starken Halswirbelbeschwerden die vergangenen Ausgaben für Arzthonorare in der Höhe von Euro 360,- abdecken.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Ritz, BAO Kommentar, Rz 11 zu § 308, und die dort zitierte Judikatur, kommen Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten (, 0069; , 95/20/0659) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (, 0495), wie zB bei Gehirnschlag (). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen ().

Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB ; , 97/14/0041). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB ; , B 1948/97; , B 2290/96, G 176/96). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (; , 2004/16/0204) (vgl. Ritz BAO Kommentar, Rz 13ff zu § 308).

Der Berufungswerber begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass es ihm auf Grund des in der Nacht vom 30. auf massiven Einsetzens von Schmerzen im Halswirbelbereich, was zu einer Bewegungseinschränkung geführt und eine Ruhigstellung notwendig gemacht hätte, nicht möglich gewesen wäre, die fix am eingeplante persönliche Einreichung seiner Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen. Wenn der Berufungswerber angibt, leider nicht gewusst zu haben, dass er am auch noch den Postweg wählen hätte können, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine telefonische Anfrage beim Finanzamt diesen Zweifel beseitigen hätte können, zumal der Berufungswerber nicht behauptet hat, völlig dispositionsunfähig gewesen zu sein. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das persönliche Erscheinen des Berufungswerbers für die Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung in keiner Weise erforderlich gewesen wäre und beispielsweise mittels Boten oder bequem über das Internet "online" an das Finanzamt übermittelt hätte werden können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber die Erklärung für das Jahr 2003 am , die Erklärung für 2002 am , die Erklärung für 2001 gar nicht und die Erklärung für 2000 am beim Finanzamt eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass er die ohnehin vom Gesetzgeber mit fünf Jahren großzügig bemessene Frist zur Abgabe der Erklärungen jährlich beinahe bis zum letzten Tag ausgereizt hat, obwohl beispielsweise aus der gegenständlich verspätet eingereichten Erklärung für das Jahr 2004 kein Sachverhalt erkennbar ist, dessen Klärung den gesamten vom Gesetzgeber zugestandenen 5-jährigen Zeitraum für die Abgabe der Erklärung in Anspruch genommen hätte. Aus dieser notorischen Vorgangsweise des Berufungswerbers ist darauf zu schließen, dass er die im Verkehr mit dem Finanzamt für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und damit ein auffallend sorgloses Handeln gesetzt hat.

Somit vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat im Gleichklang mit dem Finanzamt unter Hinweis auf das bereits oben zitierte Erkenntnis des , die Ansicht, dass beim Verhalten des Berufungswerbers von einem minderen Grad des Versehens bzw. leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB nicht mehr ausgegangen werden kann und das Finanzamt zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens abgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiedereinsetzung
Krankheit
minderer Grad des Versehens
Verweise
VwGH, 2004/16/0204
Ritz, BAO Kommentar, Rz 11ff zu § 308

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