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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 01.02.2013, FSRV/0109-W/10

Einleitungsbeschwerde; subjektive Tatseite wird bestritten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn XY, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochten Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich infolge Abgabe von unrichtigen Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2006, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Einkommensteuer für 2003 in Höhe von € 2.183,50, für 2004 in Höhe von € 2.500,00, für 2005 in Höhe von € 2.717,41 und für 2006 in Höhe von € 3.108,00, in Summe € 10.508,91 verkürzt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zunächst verweise der Bf auf sein Recht auf Parteiengehör und seine Eingaben vom und . Dort stehe auch, dass die Einnahmen der zweiten Kolonne wegen der zehnjährigen Laufzeit wohl genauso steuerfrei seien, als derartige im Inland. Gerechterweise wären also die Bescheide zu berichtigen gewesen. Das Finanzamt habe für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006, die am für die obigen Jahre auf Seite 1 genannten Beträge zum Anlass genommen, Einkommensteuerbeträge, die sowohl auf inländischen als auch ausländischen Einkünften basierten, als Grund für einen Verdacht der absichtlichen Verkürzung von Abgaben heranzuziehen. Diese Beträge seien grundsätzlich unrichtig, da die in den Endbescheiden enthaltenen inländischen Beträge bei diesem Verfahren ausgeschieden hätten werden müssen. Somit beschränke sich der Verdacht auf die ausländischen Kapitalerträge. Es sei hierbei das Recht auf Parteiengehör nicht genügend berücksichtigt worden, weil die Existenz der Einnahmen ja nicht bestritten worden sei. Laut Eingabe vom sei ersichtlich, dass die erzielten Zinseneinnahmen infolge namhafter Zinsenausgaben, die teilweise die Einnahmen sogar überstiegen, nur einen unbedeutenden Aktivsaldo hinterlassen würden, ein Bekenntnis zu steuerpflichtigen Einnahmen nicht wirklich zuließen. Absichtlich sei grundsätzlich gar nichts verheimlicht worden. Der geäußerte Verdacht mehr als ein Jahr nach Klärung bestehe daher nicht zu Recht.

Das Finanzamt beweise seine Behauptung gleich selbst, als es darauf insofern eingehe zu behaupten, dass diese ausländischen Einkünfte gesondert zu besteuern gewesen wären. Das könne aber nur für den Differenzbetrag, mit dem einem Ausländer zugekommenen Zinsen sein. Sollte diese seine Rechtsmeinung, die ja auch schon vor Jahren bestanden habe und zurecht zu keiner Abgabenerklärung geführt habe, doch nicht dem Wissen des Finanzamtes standhalten können - sprich das FA aus irgendeinem Grund, den er noch nicht kenne, leider recht haben - dann hätte bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aber nicht der Pauschalbetrag von € 60.000,00, sondern ein um den Betrag von mindestens € 1.985,02 höherer Sonderausgabenbetrag berücksichtigt werden müssen. Es scheine ihm abgesehen von den Steuerbestimmungen auch moralisch nicht angängig, die Einnahmen mit scharfem Blick und unzutreffendem Verdacht zu belegen, aber die Ausgaben noch dazu als vorsätzlich verheimlicht hinzustellen, wenn schon ersichtlich sei, dass dem Laien, wenn überhaupt falsch, eine andere Rechtsmeinung diene. Eine andere Rechtsmeinung sei aber kein Grund zu einem Verdacht, sollte tatsächlich diese Laienmeinung nicht richtig sein. Er habe zwar diese Meinung mit der Überlegung akzeptiert, dass das täglich damit befasste Amt eher Recht haben würde und weil er mit seinen achtzig Jahren schon müde resigniere. Beweis: Jedes Jahr sei er gezwungen, die Steuererklärungen der Tochter später abzugeben, weil seine Kräfte nicht mehr reichten. So habe er auch die Veranlagung der Jahre 2002 bis 2007 einfach akzeptiert, um Ruhe zu haben. Da also der fehlende Betrag an Sonderausgaben bei den inländischen Einkünften vom Finanzamt vorsätzlich weggelassen worden seien, ersuche er um Berichtigung. Es zeuge zwar von der lobenswerten Tat der Behörde, die Einnahmen des Staates zu mehren, aber er brauche als Rentner auch sein Geld. Voraussehend werde noch bemerkt, dass allerdings Parkstrafen in Wien, fast wöchentlich passieren, weil er in seinem Alter nicht weite Wege von einem freien Platz zum Ziel bewältigen könne. Als am geborener österreichischer Staatsbürger, ohne jegliche Strafen, mit Ausweis über 55 Jahre straffreies Fahren auch noch, beantrage er hiermit die sofortige Einstellung des herabwürdigenden Strafverfahrens.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44, ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Plausibilitätsgrades nicht wahrscheinlicher erscheint, dass einer der vorangeführten Gründe für eine Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen begangen haben.

Gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften in den Abgabenerklärungen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, wobei der nach den einzelnen Abgabengesetzen verpflichtenden wahrheitsgemäßen Offenlegung (vgl. § 119 Abs. 2 BAO) insbesondere die vom Abgabepflichtigen (einzureichenden) Abgabenerklärungen dienen.

Eine Abgabenverkürzung iSd Abs. 1 ist u.a. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde- oder Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).

Vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 FinStrG handelt nicht nur der willentlich oder absichtlich [vgl. dazu § 5 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)] in Bezug auf die Verwirklichung des einerseits in der Verletzung der genannten Pflichten und andererseits dem Eintritt der Abgabenverkürzung gelegenen Tatbildes Handelnde, sondern (bereits) derjenige, der sowohl eine (abgabenrechtliche) Pflichtverletzung als auch den Taterfolg (dem Grunde nach) zumindest ernsthaft für möglich hält, sich damit jedoch (billigend) abfindet und - dennoch - sich entschließt tatbildmäßig zu agieren bzw. so auch handelt (§ 8 Abs. 1 FinStrG; bedingter Vorsatz). Einer positiven inneren Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes bedarf es jedoch nicht und reicht selbst eine bewusste Gleichgültigkeit aus, beim Handelnden einen bedingten Vorsatz herzustellen.

Ob eine objektiv erwiesene Tat mit dem für sie erforderlichen (auf eine innere Vorstellung des Handelnden zurückgehenden) Vorsatz oder bloß fahrlässig bzw. überhaupt nicht schuldhaft begangen wurde oder nicht, erschließt sich insbesondere für den Fall, dass ein umfassendes, dh. auch subjektives Tateingeständnis nicht vorliegt, letztlich aus dem gesamten äußeren Erscheinungsbild der Tat bzw. auch aus der Gesamtsituation des Täters.

Aufgrund der gegebenen Erhebungs- bzw. Aktenlage ergibt sich für die über die vorliegende, form- und fristgerecht erhobene Beschwerde zu treffende Sachentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG nachfolgender - entscheidungserheblicher - Sachverhalt:

Das Finanzamt erlangte aufgrund EU-Zinszahlungskontrollmitteilungen davon Kenntnis, dass der Bf in den entscheidungsrelevanten Kalenderjahren neben seinen inländischen Pensionseinkünften auch noch ausländische Kapitaleinkünfte in Form von Zinserträgen erzielt hat.

Am erging daher - unter Bezugnahme auf die ausländischen Kontrollmitteilungen - ein Auskunftsersuchen, mit dem der Bf ersucht wurde, seine ausländischen Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2007 bekanntzugeben und diesbezügliche Angaben mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.

Daraufhin reichte der Bf am eine Aufstellung über im Ausland erzielte Zinseinnahmen sowie Zinsrückzahlungen betreffend ein im Ausland aufgenommenes Privatdarlehen. Der Aufstellung zufolge überstiegen die Ausgaben die Einnahmen, weshalb der Bf vorbrachte, eine Meldung bisher nicht für nötig empfunden zu haben.

Da die ausländischen Zinserträge bei der SM und bei der BV mit den bereits vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmten, wurde mit Vorhalt vom abermals ersucht, für die Jahre 2000 bis 2007 sämtliche Zinserträge bekannt zu geben, mit geeigneten Belegen nachzuweisen und die erklärten Einnahmen näher zu erläutern.

Mit Eingabe vom präzisierte der Bf seine Aufstellung unter Anschluss von Belegen und bemerkte, dass die vom Finanzamt aufgezeigten Einnahmen keiner Besteuerung unterworfen werden müssten, da es sich um Erträge aus 10 jähriger Versicherungslaufzeit handle, die auch im Inland steuerfrei sein würden. Wenn er schon unnötig und halbblind am Bildschirm arbeiten müsse, dann falle ihm auf, dass er bereits am Telefon auf die ohne Zinseszinsen im Betrag von € 8.180,67 jährlich gemachten Ausgaben hingewiesen habe und diese beharrlich nicht berücksichtigt werden würden. Eine Erklärungspflicht seinerseits sei daher nicht erforderlich gewesen.

Nach Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2007 mit Bescheiden vom 15. und erhob der Bf mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung und führte wiederholt aus, dass die bezahlten Darlehenszinsen für Wohnraumbeschaffung seiner Ansicht nach einen Steuerfall nicht ergeben hätten. Er ersuche daher um Berichtigung der angefochtenen Bescheide durch Berücksichtigung nunmehr als Sonderausgaben und Werbungskosten.

Den Berufungen im Abgabenverfahren wurde mittels Berufungsvorentscheidungen teilweise stattgegeben und die bezahlten Zinsen als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung berücksichtigt. In der Begründung wurde der Bf abermals darauf hingewiesen, dass die bezahlten Zinsen, die aufgrund eines Privatdarlehen angefallen sind, nicht mit Zinsen von einem Sparbuch gegenverrechtnet werden können. Da dieses Privatdarlehen für die Errichtung eines Liftes für die Wohnung des Bf verwendet worden sei, seien diese bezahlten Zinsen als Sonderausgaben berücksichtigt worden.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese Feststellungen der Abgabenbehörde zum Anlass, um gegen den Bf ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Auf Grundlage dieser bisherigen im Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen kann - auch ohne weitere finanzstrafbehördliche Vorerhebungen - für Zwecke des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens davon ausgegangen werden, dass, indem hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2003 bis 2006, jeweils unter Verletzung der gemäß §§ 119 BAO, 42 Abs. 1 Z 3, 4 EStG 1988 idgF für den Bf bestehenden Erklärungs- bzw. Offenlegungspflichten, Einkommensteuern für die Jahre 2003 bis 2006 in der im Bescheidspruch angeführten Höhe iSd § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG verkürzt worden waren, vom Verdacht einer objektiven Tatbildlichkeit iSd § 33 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bringt der Bf - wie auch im gesamten abgabenbehördlichen Verfahren - im Wesentlichen glaubhaft vor, dass er grundsätzlich nichts verheimlicht habe, zumal er der Rechtsansicht gewesen sei, dass er seine ins Ausland für ein Privatdarlehen bezahlten Zinsen mit den Sparbuchzinsen gegenverrechnen könne. Hinweise auf einen entsprechenden, zumindest bedingten Vorsatz iSd der bezogenen Bestimmung nahelegenden Wissensstand des Bf bietet zwar sein entsprechendes Basiswissen hinsichtlich der steuerrechtlichen Relevanz bestimmter, seine Einkommenssituation betreffende Sachverhalte, sodass durchaus der Eindruck entsteht, dass sich der Bf nicht bloß oberflächlich mit der für ihn relevanten Steuerrechtslage auseinandergesetzt hat. Aus all diesem kann jedoch nicht mit der für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass ihm auch bereits zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sowohl die von ihm - unbeschadet allfälliger Veranlassungen der Abgabenbehörde - aus Eigenem wahrzunehmende abgabenrechtliche Offenlegungspflicht, als auch die Möglichkeit einer, sich aus seinem Nichttätigwerden resultierenden Verkürzung an Einkommensteuer so weit bekannt war, dass er auch die Verwirklichung des Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest ernstlich für möglich gehalten hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Bf diesen strafrechtlichen Erfolg seiner Handlungsweisen nicht wollte, sondern letztlich im (falschen) Vertrauen darauf, dass eine Pflichtverletzung und/oder eine Abgabenverkürzung nicht eintreten werden, gehandelt hat.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die ein Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisende Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at