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OGH vom 29.11.1989, 1Ob45/89

OGH vom 29.11.1989, 1Ob45/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bartl L*** OHG, Elektrizitätswerk, Kufstein, Salurnerstraße 57, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer und Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Peter S***, Besitzer zu "L***", Ellmau, Sonnseite 16, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Rechtswirksamkeit zweier Verträge (Streitwert S 160.000,-), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 3 R 262/89-14, womit das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unterbrochen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird an das Rekursgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, den fehlenden Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 526 Abs. 3 iVm § 500 Abs. 2 und 3 ZPO nachzutragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte den Ausspruch, es werde festgestellt, daß der Dienstbarkeitsvertrag vom , abgeschlossen zwischen Martin W***, Christian B***, Josef S***, Sebastian B***, Alois R***, Christian M***, Augustin H*** und Ursula P*** einerseits und Bartl L*** sen. andererseits sowie der Dienstbarkeitsvertrag vom , abgeschlossen zwischen Augustin H*** und Bartl L*** sen., nach wie vor rechtswirksam sei.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Die klagende Partei bekämpfte diese Entscheidung mit Rekurs. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht sprach mit Beschluß vom , 3 R 282/89-14, aus, daß das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von der klagenden Partei gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom ,

GZl. 410.921/03-14/87, eingebrachte Beschwerde unterbrochen wird. Es sprach weiters aus, daß der Wert des von dieser Entscheidung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach dem Recht der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels iS des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, weil § 528 Abs. 2 ZPO von allen anderen Fällen, d.h. allen Fällen, in denen der Rekurs nicht ausgeschlossen ist, spricht.

§ 528 Abs. 2 ZPO schränkt die Zulässigkeit des Rekurses auch nicht auf Fälle ein, in denen das Rekursgericht über den gegen die Entscheidung erster Instanz erhobenen Rekurs abspricht, sondern erklärt den weiteren Rekurs ganz allgemein gegen jede "Entscheidung des Rekursgerichtes" nur unter den Voraussetzungen § 502 Abs. 4 ZPO für zulässig. Nur in seiner Eigenschaft als Rekursgericht war das Oberlandesgericht Innsbruck, das sich im angefochtenen Beschluß auch als Rekursgericht bezeichnete, überhaupt in der Lage, eine Entscheidung zu treffen und damit den nun bekämpften Unterbrechnungsbeschluß zu fassen. Demgemäß wird iS des § 526 Abs. 3 ZPO der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 500 Abs. 2 und § 3 ZPO nachzutragen sein (§ 419 ZPO).