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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.04.2010, RV/0728-L/09

Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung; Notwendigkeit einer ärztlichen Anordnung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Tabelle:


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2008
Werbungskosten
848,43 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
34.596,91 €
Einkommen
30.399,38 €
Einkommensteuer
7.164,40 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 9.280,57 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Am reichte der Berufungswerber seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 beim zuständigen Finanzamt ein. Darin beantragte er die Berücksichtigung folgender Aufwendungen:

Sonderausgaben:


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Versicherungsprämien
897,40
Wohnraumschaffung bzw. -sanierung
797,50
Kirchenbeitrag
56,24

Werbungskosten:


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Arbeitsmittel (KZ 719)
1.496,72
Fachliteratur (KZ 720)
92,40
Fort- bzw. Ausbildung, Umschulung
162,00
Sonstige
68,88


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Außergewöhnliche Belastungen:

Krankheitskosten (KZ 730)
7.624,49
Kurkosten (734)
3.333,00

Nach einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes übermittelte der Berufungswerber eine Aufstellung der beantragten Aufwendungen (Eingabe vom ) samt den dazugehörigen Belegen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründung: 1.) Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie den Selbstbehalt in der Höhe von 2.942,70 € nicht überstiegen hätten. 2.) Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 würden Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum Sonderausgaben darstellen, wenn dadurch der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert werde. Da im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, sei der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen. 3.) Nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996 seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für Einrichtungsgegenstände (Schreibtisch, Sessel, Lampen, ...) den Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Derartige Aufwendungen würden keine steuerliche Berücksichtigung finden können (Tisch und Bank der Fa. Manzenreiter). 4.) Gemäß § 20 EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Literatur, Seminare und Arbeitsmittel die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, würden keine Werbungskosten darstellen. Die Aufwendungen für das Buch "Das große Lexikon der Homöopathie", das ZEN-Seminar, beide Digitalkameras sowie die Videocassetten für die Kamera und den Walkman seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Ebenfalls könne eine Fachliteratur auf dessen Rechnung kein genauer Titel und Autor des Buches ersichtlich sei, nicht anerkannt werden. 5.) Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 400,00 € würden sofort, mit einem Abzug von 40% Privatanteil, abgezogen werden. Die Aufwendungen für den Drucker und das Notebook seien daher korrigiert worden. Von den beantragten Kosten für das EDV-Zubehör sei ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden. 6.) Als Kosten der Heilbehandlung würden Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Therapiekosten und Kosten für Medikamente zählen, sofern sie ärztlich verordnet und/oder Ersätze von der gesetzlichen Krankenkasse geleistet worden seien. Die geltende gemachten Kosten für das therapeutische Seminar für systemische Betrachtungsweise, SIM-Therapie, Physiotherapie bei Herrn R Bernhard, podologische Einlagen, Unterkunft für die F.X.Mayr-Kur der Gattin, sämtliche ökologische Kleidungen, ein Vollholzbett mit Matratze und Lattenrost, sowie sämtliche homöopathischen Medikamente und die Aufwendungen für Kristall Schmuck/Mineralien hätten nicht anerkannt werden können, da weder eine ärztliche Verordnung beigelegt worden sei, noch Ersätze der gesetzlichen Krankenkasse lt. Aufstellung geleistet worden seien.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingereicht. 1. In Bezug auf die Begründung des Bescheides, wonach jene Aufwendungen, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien, nicht abgezogen werden können, würden abermals jene Einzahlungsbestätigungen vom bzw. in der Höhe von insgesamt EUR 310,00 zur Begleichung der Honorarnote von Hr. Dr. S übersendet. Die Honorarnote sei zwar im Jahr 2009 () nachträglich ausgestellt worden, die Zahlungen seien jedoch bereits im Jahr 2008 (siehe Beilagen./1) erfolgt. Es werde daher die Berücksichtigung dieser Kosten in der Höhe von EUR 310,00 als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen beantragt. 2. Die Begleichung der Honorarnote von Hr. R (Physiotherapie) in der Höhe von EUR 400 sei - entgegen den Ausführungen des Finanzamtes - sehr wohl aufgrund einer ärztlichen Überweisung (siehe Beilage./2) erfolgt. Es werde daher die Berücksichtigung dieser Kosten als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen beantragt. 3. Bezüglich Fachliteratur/Werbungskosten seien sehr wohl Rechnungen vorgelegt worden, auf denen Titel und Autor des Buches ersichtlich seien. So sei am bei der Buchhandlung Neugebauer um EUR 38,00 "Das Datenschutzrecht" von Knyrim erworben worden(siehe Beilage./3). Es werde daher die Berücksichtigung dieser Kosten in der Höhe von EUR 38,00 beantragt. 4. Bei den geltend gemachten Werbungskosten seien offenbar EUR 400 als geringfügige Wirtschaftsgüter zuerkannt worden, wobei darunter die Anschaffungen des Notebooks, des Druckers und des Scanners fallen. Der PC sei mit einer Afa in der Höhe von EUR 123,80 angesetzt worden. Das EDV-Zubehör sei nach Ausscheiden eines 40% Privatanteiles mit offenbar EUR 101,62 angesetzt worden. Die beantragten Werbungskosten in Bezug auf die Betriebsratsumlage in der Höhe von EUR 68,88 die Internetkosten nach Ausscheiden eines 40% Privatanteiles in der Höhe von EUR 122,98 sowie die Afa aus dem Jahr 2008 in der Höhe von EUR 113,99 (siehe beiliegenden Auszug aus dem Bescheid der Arbeitnehmerveranlagung 2006 Beilage./4) seien offenbar nicht berücksichtigt worden. Es werde daher zusätzlich zu den bereits anerkannten Werbungskosten die Berücksichtigung der gegenständlich genannten Kosten von insgesamt EUR 305,85 beantragt. 4. Bei den außergewöhnlichen Belastungen seien die Kurkosten in der Höhe von EUR 3.333,00 die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen und aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen seien, nicht berücksichtigt worden. Laut Steuerbuch 2008 - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2008 seien derartige Kurkosten abzugsfähig. Die diesbezügliche Abrechnung sei übermittelt worden. Eine diesbezügliche ärztliche Verordnung liege bei (siehe Beilage./5). Es werde daher die Berücksichtigung dieser Kosten in der genannten Höhe als außergewöhnliche Belastung beantragt. 5. Bei den außergewöhnlichen Belastungen sei die Honorarnote von Fr. Dr. P vom in der Höhe von EUR 2.516,25 nicht berücksichtigt worden. Die Leistungen seien im Zusammenhang mit dem oben dargestellten Kuraufenthalt gestanden, der ärztlich verordnet worden sei. Es werde daher die Berücksichtigung dieser Kosten in der genannten Höhe als außergewöhnliche Belastung beantragt. 6. Weiters seien offenbar sämtliche Apothekenrechnungen in der Höhe von EUR 1.085,78 für das Jahr 2008, die bereits vorliegen, nicht berücksichtigt worden. Diese Aufwendungen seien im Wesentlichen aufgrund der Behinderung, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Laura G erfolgt. Dabei würde es sich - entgegen der Behauptung des Finanzamtes - nicht ausschließlich um homöopathische Medikamente handeln. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass diese (zum Teil homöopathischen) Arzneien vom Hausarzt schon vor dem gegenständlichen Veranlagungszeitraum verordnet bzw. empfohlen worden seien. Es werde daher die Berücksichtigung dieser Kosten beantragt. 7. Die Berechnung des Selbstbehaltes bei den außergewöhnlichen Belastungen sei offenbar unrichtig, da der Abzug der steuerfreien Bezüge, der Werbungskosten, der Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen, für die kein Selbstbehalt gelte, nicht berücksichtigt worden sei, sodass nicht von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 36.783,75 (EUR 2.942,70 Selbstbehalt lt. Bescheid vom /0,08 Abzug von 1% je Kind und Alleinverdienerabsetzbetrag) ausgegangen werden könne. Vielmehr würde die Bemessungsgrundlage unterhalb der in § 34 (4) EStG festgelegten 36.400 EUR Grenze liegen, sodass sich nach Berücksichtung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinder im Sinne des § 106 EStG ein weit aus niedrigerer Selbstbehalt errechnen würde. Es werde die Korrektur des Selbstbehaltes beantragt. 8. Bei den Sonderausgaben seien die geltend gemachten Kosten für die Wohnraumsanierung nicht anerkannt worden. Dabei hätte es sich um Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches bzw. um Herstellungsmaßnahmen von Toilettanlagen gehandelt, da dadurch der Wasser- und Stromverbrauch reduziert werde und somit eine Erhöhung des Nutzwertes erreicht worden sei. Aus dem Steuerbuch 2008 - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2008 würde unter anderem hervorgehen, dass derartige Maßnahmen als Instand- bzw. Herstellungsmaßnahmen berücksichtigt würden (siehe beiliegenden Auszug Beilage./6). Es werde daher die Berücksichtigung dieser Kosten in der Höhe von EUR 797,50 als Sonderausgaben beantragt.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen: ad Pkt. 1 Honorar Dr. S : Die Rechnung über 320,61 € für Behandlungsleistungen vom 28.3.- sei am ausgestellt und die Zahlung quittiert worden. Mit der Berufung seien zwei Zahlungsbelege an Dr. S vorgelegt worden, der eine über 210,00 € bezahlt am , der andere 100,00 € bezahlt am . Der Behandlungszeitraum würde aber den Zeitraum von 28.3.- betreffen; warum hätten die angeführten Zahlungen vom März und Mai diese Rechnung betreffen sollen? ad Pkt. 2 Honorar Physiotherapie R 400,00 €: Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal seien nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen vor Inanspruchnahme der Behandlungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt würden. Die mit der Berufung vorgelegte Überweisung würde kein Datum tragen. ad Pkt. 3 Fachliteratur: Dazu werde mitgeteilt, dass Fachliteratur in Höhe von 38,00 € bereits im Erstbescheid als Werbungskosten anerkannt worden sei. ad Pkt. Werbungskosten: dazu werde mitgeteilt, dass folgende Werbungskosten anerkannt worden seien: Internetkosten (lt. Erklärung): 122,98 € AfA (lt. Erklärung): 113,99 € Notebook 299,90 € abzgl. 40% privat: 179,94 € Scanner 119,00 € abzgl. 40% privat: 71,40 € AfA (lt. Erklärung): 123,80 € EDV (ohne Walkman und Kassette für Kamera) abzgl. 40% privat: 46,04 € Gesamtsumme: 658,15 €. Es werde ersucht, bekannt zu geben, welche Änderungen konkret beantragt würden. Pkt. 4 und 5 Kurkosten (Honorarnote Dr. P 2.516,25 € und Aufenthalt Hotel 3.333,00 €): Nach den LStRl würden Kurkosten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt - in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehe - aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig sei und - grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen würde. Diese Voraussetzungen seien durch eine vor Antritt der Kur ausgestellt ärztliche Bestätigung, aus der sich die Notwendigkeit und die Dauer sowie der empfohlene Kurort ergeben, nachzuweisen, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung. Die vorgelegte Mitteilung des Arztes, die ohne genaues Ausstellungsdatum auf Wunsch des Berufungswerbers hin ausgestellt worden sei, würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Sei von der Sozialversicherung ein Zuschuss bezahlt worden bzw. warum nicht? ad Pkt. 6 Apothekenrechnungen: Es würden nur Aufwendungen für ärztlich verordnete Medikamente sowie Heil- und Pflegebehelfe anerkannt werden können. Aufwendungen für eine (alternativ)medizinische Selbstbehandlung ohne ärztliche Verordnung würden keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen.

Mit Eingabe vom wurde hierauf folgendes Schreiben übermittelt: "Ad Punkt 1:Die an Sie übersendete Honorarnote von Hr. Dr. S beinhaltet sämtliche erbrachte medizinischen Leistungen, die im Veranlagungszeitraum 2008 von ihm erbracht worden sind und wurde von Hr. Dr. S an mich im Jänner dieses Jahres als entsprechender Nachweis für die diversen Behandlungen für das Jahr 2008 gesammelt übermittelt.Im Erstbescheid wurde erläutert, dass nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden können, die im Veranlagungszeitraum bezahlt wurden. Die Zahlungen erfolgten - wie Sie den Belegen entnehmen können - genau im Veranlagungszeitraum 2008 und erfolgten zur Begleichung der medizinischen Betreuung durch Hr. Dr. S im angegebenen Zeitraum. Die gegenständlichen Belege wurden ihnen bereits übermittelt.Wie Sie den Kontowortlaut der Zahlungsbelege ersehen können, ist der Kontoempfänger Hr. Dr. S, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der erbrachten Arztdienstleistung besteht. Durch den Bankstempel des Zahlscheines ist die Überweisungsdurchführung ausgewiesen. Der Zahlschein wurde von Hr. Dr. S an uns übersendet.Wie der aktuellen Judikatur zu entnehmen ist, ist für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit wesentlich, dass die Zahlungen innerhalb des Veranlagungszeitraumes erfolgen (FINDOK 23727, UFS Innsbruck , RV/0009-I/05). Dies ist durch die entsprechenden Zahlungsbelege aus dem Jahre 2008 eindeutig ersichtlich.Ich beantrage daher die Berücksichtigung der in der Berufung ausgewiesenen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.

Ad Punkt 2:Die Begleichung der Honorarnote von Hr. R erfolgte aufgrund einer ärztlichen Überweisung. Weiters erfolgte eine teilweise Refundierung dieser Kosten durch die OÖ GKK (siehe Schreiben vom ), sodass - entgegen der Ausführungen der Erstinstanz - Krankheitskosten vorliegen. Ich beantrage daher die Berücksichtigung dieser Kosten als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen, wie in meiner Berufung ausgeführt.

Ad Punkt 3:Die entsprechenden Kosten konnten - entgegen ihren Ausführungen - nicht berücksichtigt werden, da sich ansonsten ein höherer Gesamtbetrag der zuerkannten Werbungskosten ergeben würde.

Ad Punkt Werbungskosten:Die in Ihrem Schreiben vom ausgewiesene Aufstellung der Werbungskosten steht offenbar im Widerspruch zu den in der Bescheidbegründung gemachten Angaben über die Anerkennung der von mir geltend gemachten Werbungskosten. Es wurden in Ihrer Aufstellung vom die Kosten der Betriebsratsumlage, des Druckers, die entsprechende Fachliteratur, des PC vom und des EDV-Zubehörs vom in der Gesamthöhe von EUR 384,67 nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Belege samt einer Aufstellung wurden Ihnen bereits übermittelt. Ich beantrage daher die Berücksichtigung dieser genannten Kosten zu den bereits anerkannten Werbungskosten (EUR 765,03; Bescheid vom ).

Ad Punkt 4und 5:Bei der Honorarnote von Fr. Dr. P handelte es sich um erbrachte Leistungen, die in Zusammenhang mit einer Krankheit standen und aus medizinischen Gründen erfolgten (siehe Diagnose auf der Honorarnote vom ). Die Behandlung erfolgte durch einen Arzt - nämlich Fr. Dr. P. Eine entsprechende ärztliche Verordnung erfolgte ebenso durch Fr. Dr. P. Die entsprechende Honorarnote von Fr. Dr. P liegt Ihnen vor aus der Sie die jeweiligen Heilbehandlungen ersehen können. Bei den von Fr. Dr. P erbrachten Leistungen handelte es sich um Heilbehandlungen und stellen abzugsfähige Krankheitskosten im Sinne des Gesetzes bzw. der Judikatur dar (vgl. ).Ich beantrage daher die Berücksichtigung dieser Kosten in der in meiner Berufung genannten Höhe als außergewöhnliche Belastungen.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 erfolgte eine Aufforderung zur Übermittlung der ärztlichen Verordnung zum Kuraufenthalt im Rahmen der Berufung. Dementsprechend wurde von mir eine derartige Bestätigung samt Diagnose, Kurort und dem Nachweis der medizinischen Notwendigkeit an die Behörde vorgelegt. Generell gehe ich davon aus, dass ärztliche Überweisungen aufgrund der Fachkenntnis des behandelnden Arztes erfolgen und nicht auf "Wunsch" erteilt werden, sodass Ihren Ausführungen nicht gefolgt werden kann.Der Kuraufenthalt samt den Behandlungen durch Fr. Dr. P stand in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit (siehe Diagnose), war aus medizinischen Gründen zur Heilung notwendig und erfolgte unter ärztlicher Aufsicht.Die ärztliche Bestätigung wies neben dem Kurort (Gröbming) auch die Dauer des Aufenthaltes auf (Jänner/Februar 2008). Weiters war die Kur aus medizinischen Gründen notwendig (siehe Bestätigung).Nach der Judikatur ist für die Abzugsfähigkeit derartiger Kurkosten u.a. wesentlich, dass der Aufenthalt nach seinem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt ist, d.h. ein nachweislich kurgemäß geregelter Tagesablauf gegeben ist und nicht bloß Erholungsaufenthalt darstellt (). Demnach sind abzugsfähig die medizinische Betreuung samt Kurmittel und Unterkunft. Diese Voraussetzungen liegen vor, sodass der gegenständlichen Kuraufenthalt zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig war (Siehe Diagnose).Ich beantrage die Berücksichtigung der in meiner Berufung angegebenen Kosten für den Kuraufenthalt im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.

Ad Punkt 6:Ich verweise auf die Ausführungen in der Berufung vom , wobei ich darauf aufmerksam mache, dass die entsprechenden Medikamente vom Hausarzt schon vor dem Veranlagungszeitraum verordnet wurden, da aufgrund der Behinderung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Laura G über einen längeren Zeitraum als der Veranlagungszeitraum hin die gleichen Medikamente zur Linderung und Heilung verordnet wurden. Wie Sie der aktuellen Judikatur entnehmen können, sind Medikamente, einschließlich homöopathische Präparate als abzugsfähige Aufwendungen anzusehen (; LStR 902).Ich beantrage die Berücksichtigung der in meiner Berufung angegebenen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.

Bezüglich der in meiner Berufung vom beanstandeten Punkte 7. und 8. ersuche ich ebenso um Berücksichtigung im Rahmen meiner Arbeitnehmerveranlagung 2008."

Bestätigung der OÖ. GKK vom : "Bestätigung über die Erstattung von Kosten der KrankenbehandlungPatientin Johanna St-G Behandler(in) Leistungserbringer außerhalb OÖ.Für die entstandenen Behandlungskosten vom bis über € 400,00 haben wir Ihnen € 109,28 erstattet. Die Überweisung dieses Betrages wurde von uns am auf das Konto beim Bankinstitut Bank Austria Creditanstalt AG veranlasst.Diese Bestätigung kann auch für die Erklärung zur Arbeiternehmerveranlagung an das zuständige Finanzamt und / oder für eine Privatversicherung verwendet werden."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber um weiteren Angaben bzw. Stellungnahmen ersucht: In einer Excel-Tabelle wurde detailliert die betragsmäßige Aufgliederung der einzelnen Positionen dargestellt; auch was vom Finanzamt berücksichtigt wurde und was nicht. "Sonderausgaben:Vom Finanzamt wurde also der Aufwand im Zusammenhang mit der Toilettenanlage nicht berücksichtigt (69,20; 728,30). Anzumerken ist hierzu, dass das von Ihnen zitierte Steuerbuch 2008 sicherlich keine für den UFS bindende Rechtsquelle darstellt. Auffallend ist, dass eine Fäkalienhebeanlage am von der Firma J abgeholt wurde. Die Rechnung über die Arbeitsleistung (Sani-Broi ausgetauscht) datiert aber vom (Leistung am ). Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Rechnungen kann nicht erkannt werden. Ich ersuche um Stellungnahme zu diesem Sachverhalt und um detaillierte Beschreibung was tatsächlich von wem gemacht worden ist.

Werbungskosten:Die Fachliteratur "Das Datenschutzrecht" (38,00 €) wurde bereits vom Finanzamt berücksichtigt. Bei der Rechnung über 23,60 € konnte nicht festgestellt werden, was gekauft wurde (kein Titel). Das große Lexikon der Homöopathie (30,80 €) kann jedenfalls auch von allgemeinem Interesse sein und ist demnach gem. §20 EStG nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich EDV wurde vom Finanzamt ein Privatanteil von 40% berücksichtigt; allerdings wurde teilweise keine Afa berechnet, sondern als GWG ein Ansatz von 60% der gesamten Anschaffungskosten berechnet:Drucker: Anschaffungskosten 139,00 € davon 60% sind 83,40 €; diesen Betrag hat das Finanzamt offensichtlich vergessen. Meines Erachtens wäre der Betrag von 83,40 € zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Notebook: Anschaffungskosten 299,90 € davon 60% sind 179,94 €Scanner: Anschaffungskosten 119,00 € davon 60% sind 71,40 €PC: wie beantragt berücksichtigt. Ich ersuche um Darstellung warum ein PC und Notebook beruflich genutzt wird. Genaue Darstellung der tatsächlichen Verwendung (Nachweis Arbeitgeber, Beschreibung Ihrer Tätigkeit, o.ä.). Mir erscheint eine berufliche Nutzung beider Geräte im Ausmaß von 60% eher unwahrscheinlich. EDV-Zubehör: hier wurde teilweise ein Privatanteil von 40% ausgeschieden; bzw. teilweise nicht berücksichtigt. Aufgrund der privaten Verwendungsmöglichkeit von Kamera bzw. Walkman ist eine Berücksichtigung als Werbungskosten keinesfalls möglich (§ 20 EStG). Auch die übrigen nicht berücksichtigten Aufwendungen sind meines Erachtens jedenfalls zu Recht nicht berücksichtigt worden. Aufgrund auch privater Mitveranlassungsmöglichkeiten sind Digicam bzw. ZEN-Seminar keinesfalls zu berücksichtigen. Hinsichtlich PC-Tisch und Zubehör wird auf die Begründung des Finanzamtes verwiesen (Arbeitszimmer). Dieser Behandlung wurde aber in der Berufung auch nicht entgegengetreten.

Außergewöhnliche Belastungen:Honorar Dr. S (320,61 €): Diese Rechnung datiert vom ; Sie haben zwei Einzahlungsbelege vorgelegt über die Bezahlung von 210,00 € bzw. 100,00 €. Aus diesen Belegen geht allerdings nicht hervor, dass sich diese Bezahlung auf die Rechnung bzw. Behandlung laut Rechnung von bezieht.Ich ersuche um Nachweis des Zusammenhanges zwischen Zahlung, Rechnung und tatsächlicher Leistung des Arztes. Dr. W (64,00 €):Mundhygieneprogramm ist keinesfalls als a.g.Belastung zu betrachten. F (250,00 €):auch bei diesem Seminar (theoretische Grundlagen, Praxis des Familienstellens) kann keine a.g.Belastung erkannt werden. SIM-Therapie (85,00; 25,00; 25,00):Bei der Erstellung von Trainingsplänen und Ergonometrie Betreuung liegt ebenfalls keine a.g.Belastung vor. Physiotherapie - R (400,00 €):hier wurde nachträgliche eine ärztliche Überweisung vorgelegt. Allerdings ist auch der Kostenersatz seitens der GKK (109,28 €) zu berücksichtigen. Ich ersuche zukünftig auf diese Rückerstattungen nicht zu "vergessen". Meines Erachtens wäre als diesbezüglich ein Betrag von 290,72 € zu berücksichtigen.Podologische Einlagen (87,10; 40,00):auch diese Aufwendungen sind meines Erachtens nicht als a.g.Belastung einzustufen; wurde in der Berufungsschrift aber auch nicht entgegengetreten. Dr. P (2.516,25 €):wurde bereits vom Finanzamt zur Gänze berücksichtigt. Fa. Hess; Fa. Jako-o; Fa. Eybl; Fa. Gea; Fa. Sanovit:Einzelheiten lassen sich tw. nicht erkennen, bzw. Bekleidung ist jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Ebenso wie Bett, Matratze, etc. wurde in der Berufung aber auch nicht angeführt. Fa. Sc (389,00 €):Aufgrund des vorgelegten Zahlungsbeleges kann keine Beurteilung abgegeben werden. Aufgrund der Art des Geschäftes erscheint aber eine a.g.Belastung nicht vorzuliegen. Apothekenkosten (1.085,78 €): Diesbezüglich hat das Finanzamt Aufwendungen in Höhe von 80,95 € berücksichtigt. Nach Durchsicht der Belege sind jedenfalls zahlreiche Aufwendungen enthalten, die nicht als Medikamente, Heilbehelfe o.ä. einzustufen sind und demnach keine a.g.Belastungen darstellen können (Gesichtscreme, Zotter Schokolade, Ölbad, ...). Bei einigen Belegen ist nicht erkennbar, was gekauft wurde. Die Apothekenrechnung vom (119,45 €) wurde doppelt angeführt.Nachdem hier ein eindeutiger Nachweis über das tatsächliche Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen schwierig zu erbringen sein wird bzw. nur mit erheblichem Aufwand getätigt werden könnte, wäre mein Vorschlag, pauschal ein Drittel des beantragten Betrages zu berücksichtigen. 1.085,78 : 3 = 362,00 €.Vorbehaltlich einer Zustimmung des Finanzamtes wäre dies eine durchaus akzeptierbare Vorgangsweise. Sollten Sie diesem Vorschlag nicht zustimmen, ersuche ich die vorgelegten Belege genau zu beschreiben (Erklärung der tw. abgekürzten Angaben bzw. Anwendungsbereiche, Vorlage der ärztlichen Verschreibungen, u.ä.). Kurkosten (3.333,00 €):Nach den Darstellungen auf der Rechnung (3 Wochen F.X.Mayr-Kur "PUR") kann hierin keine a.g.Belastung erkannt werden. Das von Ihnen vorgelegte Schreiben vom Dr. Ra ist keinesfalls geeignet, eine Verordnung dieser Kur anzuerkennen (" ... wunschgemäß teilen wir Ihnen mit ...").Zur Anerkennung dieser Aufwendungen wäre die Vorlage einer eindeutigen Verordnung dieser Behandlung. Eine "Einweisung" durch einen Arzt. Diese kann natürlich nur vor dem Antritt der Kur ausgestellt worden sein. Wesentlich ist auch, dass unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung ein bestimmtes Heilverfahren durchgeführt wurde (Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit; direkter Zusammenhang mit einer Krankheit). Gab es seitens der Krankenkasse diesbezügliche Ersätze. Sollten keine derartigen Nachweise erbracht werden können, so sehe ich keine Möglichkeit diese Aufwendungen zu berücksichtigen.

Selbstbehalt:Bei der Berechnung des Selbstbehaltes sind die sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 5).Einkommen lt. Bescheid: 31.255,72Eink. § 67 (KZ 220): 6.665,90abzgl. SV (KZ 225): - 1.137,84Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt: 36.783,75Der Selbstbehalt wurde demnach richtig berechnet."

Im Schreiben vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: "ad Sonderausgaben:Die Fäkalienhebeanlage wurde von der Installateurfirma J am aufgrund eines Defektes der bestehenden Anlage ausgebaut und durch eine neue, welche außerhalb des Veranlagungszeitraumes 2008 erworben wurde, ersetzt. Die Installateurfirma machte mich zum damaligen Zeitpunkt darauf aufmerksam, dass eine derartige Anlage nicht lagernd vorrätig ist und man mit Lieferzeiten von rund 4 Wochen rechnen muss. Daher sollte man eine derartige Anlage auf Vorrat erwerben, da im Fall eines Defektes, das Produkt sofort ausgetauscht werden kann. Wird die Anlage erst im ordentlichen Bestellweg erworben, so kann die Toilettanlage 4 Wochen nicht benutzt werden, was bei einer fünfköpfigen Familie wohl nicht möglich erscheint.Am wurde von mir eine derartige Anlage erworben und innerhalb des Veranlagungszeitraumes bezahlt.Generell möchte ich darauf aufmerksam machen, dass eine derartige Anlage als Zusatz zur bestehenden Toilettanlage energiesparend- bzw. wassersparend wirkt. Dies bestätigten mir auch Fachexperten im Rahmen der seinerzeitigen Energiesparmesse bzw. des Installateurfachbetriebes. Diese Maßnahmen stellen somit (entsprechend den im Steuerhandbuch 2008 taxativ aufgezählten Fällen) energieverbrauchmindernden Maßnahmen an bestehenden Toilettanlagen dar.Ihren Ausführungen, wonach Sie als Berufungsinstanz nicht an das Steuerhandbuch 2008 als Rechtsquelle gebunden sind, ist grundsätzlich zuzustimmen. Als Bürger gehe ich jedoch davon aus, dass die Ausführungen im jeweiligen Steuerhandbuch die gesetzlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung - in vereinfachter Form - wiedergeben, sodass im Sinne der Rechtssicherheit der Steuerpflichtige anhand der genannten Beispiele eine Orientierung für die Geltendmachung seiner individuellen Ansprüche erhält. Sollte die Behörde die Ausführungen dieses Leitfadens negieren, so würde der Nutzen des vom BMF publizierten Handbuches wohl in Frage zu stellen sein.

Ad Werbungskosten:Generell möchte ich vorausschicken, dass Sie in Ihren Ausführungen auf etliche Punkte eingehen, welche nicht Gegenstand der Berufung sind. Ich gehe davon aus, dass dies zur Klarstellung meinerseits gedient hat und ich somit auf diese Punkte in der Folge nicht weiter eingehen werde:Drucker: Diese Kosten wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt, sodass meines Erachtens ein Betrag von EUR 83,40 zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wäre.PC und Notebook: Diese beiden Geräte wurden von mir geltend gemacht unter Ausscheidung eines Privatanteiles von 40%. Diese Geräte werden auch beruflich genutzt. Als Jurist bei einem Kreditinstitut ist die Verwendung eines Notebooks insbesondere für Dienstreisen unumgänglich, da die Bearbeitung von Verträgen, Formularen, Schriftverkehr mit Behörden, Präsentationen durch die Verwendung des Notebooks gewährleistet ist. Hinzu kommt auch die Nutzung des Internets (Rechtsdatenbank RIS, Bgbl., Fachliteratur) welche aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit mittels Notebook erfolgt, sodass die berufliche Nutzung des Gerätes im Ausmaß von 60 % gegeben ist.Aus den oben genannten Gründen wurde auch der PC erworben, welcher als "Standgerät" eine schnellere Leistung in Bezug auf den Zugriff zu internetbasierten Rechtsdatenbanken hat (z.B: Downloadvolumen). Die berufliche Nutzung erfolgt aus den oben genannten Gründen, sodass die berufliche Nutzung des Gerätes im Ausmaß von 60% gegeben ist.Der Erwerb des PC erfolgte im Juni 2008. Der Erwerb eines transportablen Notebooks im Dezember 2008 erschien mir zweckmäßig, da man hiermit an Flexibilität gewinnt, wobei beide Geräte nahezu gleich oft benützt werden.EDV-Zubehör:Bezüglich des von mir geltend gemachten EDV-Zubehörs wurde vom Finanzamt teilweise der Privatanteil ausgeschieden, teilweise nicht. Ich ersuche um entsprechende Korrektur, da auch das von mir beantragte EDV-Zubehör als abzugsfähig anzusehen ist.

Ad Außergewöhnliche Belastungen:Honorar Dr. S :Wie schon mehrmals gegenüber der Behörde erläutert erfolgte die Honorarnote von Hr. Dr. S für Leistungen im Jahr 2008. Das Leistungsverzeichnis wurde von ihm erst im Nachhinein, nämlich im Jänner 2009 erstellt. Darauf wird auch der entsprechende Zahlungseingang bestätigt. Die Zahlungen erfolgten im Jahr 2008, wobei dabei die Zahlscheinvordrucke des Arztes verwendet wurden. Ein Verwendungszweck, wurde von diesem nicht aufgedruckt und von mir als Zahlungspflichtigen nicht ausgefüllt, da als "Beweis" für die erbrachte Zahlung mir ein Überweisungsstempel des Kreditinstitutes genügt. Generell entnehme ich aus Ihren Ausführungen und aus jenen der Vorinstanzen, dass an den "Leistungen" des Arztes gezweifelt wird. Ich gehe davon aus, dass ein Arzt, der einem Patienten ein derartiges Leistungsverzeichnis ausstellt, auch tatsächlich diese Leistungen erbracht hat. Hr. Dr. S hat nach jeder Ordination meiner Frau einen entsprechenden Zahlschein für die erbrachten Leistungen mitgegeben. Das entsprechende Leistungsverzeichnis erfolgte immer im Nachhinein. Weiters verweise ich auf meine bisherigen diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Berufung bzw. in der Stellungnahme an Fr. Sch, in denen ausführlich über die gegenständliche Arztrechnung eingegangen wird.Ich hoffe ich habe Ihnen den geforderten Zusammenhang näher bringen können. Die entsprechenden Belege liegen Ihnen ja vor.Physiotherapie - R:Ich ersuche Sie um Berücksichtigung der Kosten in der Höhe von EUR 290,72, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden.Apothekenkosten:Die Berücksichtigung von einem Drittel des beantragten Betrages, sohin EUR 362,00 findet meine Zustimmung. Ich ersuche Sie um entsprechende Berücksichtigung. Kurkosten (EUR 3.333,00):Bezüglich der Kurkosten in der oben genannten Höhe erscheinen mir die Ausführungen der Behörde nicht überzeugend, zumal die Arztkosten (EUR 2.516,25) von Fr. Dr. P im Rahmen des Kuraufenthaltes in Gröbming zur Gänze berücksichtigt wurden, der Kuraufenthalt an sich jedoch in keinster Weise, wobei zwischen den beiden Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang, nämlich Aufenthalt und ärztliche Betreuung, besteht. Auch nach der Spruchpraxis der Höchstgerichte sind Aufwendungen für Arzt und Aufenthalt gemeinsam abzugsfähig, wenn der Aufenthalt - wie in der gegenständlichen Angelegenheit - unter ärztlicher Aufsicht erfolgt.Ich weise noch einmal darauf hin, dass es sich bei dieser Kur um keine "Erholungsreise" gehandelt hat, sondern um eine aufgrund des Krankheitsbildes meiner Frau nötige medizinische Betreuung.Bezüglich der Textierung des Schreibens von Dr. Ra weise ich darauf hin, dass der Text vom Arzt erstellt wurde, auf den der Patient keinen (semantischen) Einfluss hat. Die wesentlichen Bestandteile, nämlich die Behandlung und die Diagnose scheinen darauf auf, sodass aufgrund der ärztlichen Anweisung die entsprechende Kur vorgenommen wurde.Ersätze der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erfolgten nicht, da es sich bei der in der Steiermark gelegenen Einrichtung um keine "Wahleinrichtung" der OÖGKK handelte, die im Einzugsgebiet der OÖGKK liegt."

Am wurde gegenständlicher Vorhalt samt Beantwortung der Amtsvertreterin zur Kenntnis- bzw. allfälligen Stellungnahme übermittelt.

In einem Antwortmail gab die zuständige Amtsvertreterin bekannt, dass sie der pauschalen Berücksichtigung von 1/3 der beantragten Medikamente zustimme; ebenso sei die Physiotherapie R abzgl. Kostenersatz zu berücksichtigen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien seien die Kurkosten jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Sehr ungewöhnlich sei auch der Zusammenhang zwischen Rechnung und Zahlung Dr. S.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sonderausgaben: Hier wurde die Berücksichtigung von zwei Rechnungen mit folgendem Inhalt beantragt: 1.) Rechnung Fa. J vom (728,40 €): "1,00 Stk SANIBROY Fäkalienhebeanlage" Betrifft: Materialabholung am 2.) Rechnung Fa. J vom (69,60 €) "1,00 Std Arbeitsleistung Monteur 1,00 Pau. Bereitstellungsgebühr für Kraftfahrzeug" Betrifft: SANI-BROI ausgetauscht; Leistung

Diese Beträge sollten als Wohnraumsanierung (Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches bzw. Wasserverbrauch) dienen.

Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind Sonderausgaben Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder - Herstellungsaufwendungen.

Dass der Hinweis auf das Steuerbuch 2008 keine für die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates verbindliche Rechtsquelle darstellt, wurde bereits im Vorhalt vom dargestellt und wird hier nicht näher kommentiert. Laut vorliegender Rechnung wurde eine "SANIBROY Fäkalienhebeanlage" am gekauft. Durch den Kauf dieser Anlage ist weder eine energiesparende Maßnahme getroffen, noch ein Herstellungsaufwand getätigt worden. Der Kauf eines Wirtschaftsgutes zu "Vorratszwecken", wie es der Berufungswerber darstellt, kann keinesfalls als Instandsetzungs- bzw. Herstellungsaufwand qualifiziert werden. In der zweiten Rechnung wurde "SANI-BROI" ausgetauscht. Dies weist auf eine klassische Reparaturleistung der Fa. J hin, welche ebenfalls nicht unter den Begriff Instandsetzungsaufwand bzw. Herstellungsaufwand einzuordnen ist. Laut Angaben des Berufungswerbers wurde hier eine bestehende Anlage ausgebaut und durch eine neue, welche nicht im Veranlagungsjahr 2008 erworben wurde, ersetzt. Auch diese Angaben bestätigen die Darstellung auf der Rechnung, dass lediglich eine bestehende durch eine neue Anlage ersetzt wurde (aufgrund eines Defektes). Eine Investition mit energiesparendem Hintergrund ist auch hier nicht zu erkennen.

In Anlehnung an die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und dem durch die Rechnungen dokumentierten Sachverhalt war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen.

Werbungskosten: Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Abweichend zu den Angaben in der Erklärung berücksichtigte das zuständige Finanzamt Anschaffungen als Geringwertige Wirtschaftsgüter. Es wurden die vollen Anschaffungskosten abzüglich eines Privatanteiles von 40% berücksichtigt. Da der Berufungswerber trotz Vorhalt keine Argumente vorbrachte, warum die vom Finanzamt nicht berücksichtigten Anschaffungen wie Digicam, Videokassetten etc. ausschließlich beruflich verwendet worden sein sollten, können auch in dieser Entscheidung diese als EDV-Zubehör bezeichneten Anschaffungen nicht berücksichtigt werden (§ 20 leg.cit.). Eine Abgrenzung zur privaten Lebensführung ist hier nicht möglich; wurde vom Berufungswerber aber auch nicht dargestellt. Im Übrigen wird analog den Darstellungen des Berufungswerbers und des Finanzamtes ein Privatanteil von 40% berücksichtigt. Da auch das zuständige Finanzamt keine Einwendungen gegen die Anschaffung sowohl eines PC´s als auch eines Standgerätes für berufliche Zwecke einbrachte, wurde hier auf eine nähere Überprüfung verzichtet. Wie bereits im Vorhalt dargestellt, sind allerdings Aufwendungen für den Drucker analog zu den übrigen EDV-Bereichen unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 40% zu berücksichtigen. Die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 765,03 € sind demnach um den Betrag von 83,40 € zu erhöhen: Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung: 848,43 €

Außergewöhnliche Belastungen:Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (abs. 4).

Streitgegenständlich sind hier Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheitskosten, Medikamente sowie ein Kuraufenthalt der Gattin des Berufungswerbers. Es wird hier nur mehr auf die in der Berufung bzw. in den Vorhaltsbeantwortungen erwähnten Aufwendungen eingegangen.

1.) Medikamente: Da bei der vorgelegten Rechnungen teilweise hervorgeht, dass jedenfalls keine Medikamente angeführt wurden, teilweise aber aus dem Text keine eindeutige Beurteilung möglich ist, wird mit Einverständnis der zuständigen Amtsvertreterin ein Betrag von 1/3 der beantragten Kosten berücksichtigt. Demnach ist ein Betrag von 362,00 € zu berücksichtigen.

2.) Physiotherapie - R: Da hier eine ärztliche Verschreibung bzw. Verordnung nachgereicht wurde, sind diese Kosten abzüglich des Ersatzes der Gebietskrankenkasse zu berücksichtigen (290,72 €).

3.) Honorar Dr. S (320,61 €): Hierzu gibt es folgende belegmäßig nachgewiesenen Angaben: a) Rechnung von Dr. S vom für ärztliche Leistungen im Zeitraum vom bis in Höhe von 320,61 €. In dieser Rechnung wurde auch der Zahlungseingang bestätigt. Dr. S ist ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Chirotherapie, Geriatrie und Palliativmedizin. b) Die Zahlung wurde durch Vorlage zweier Einzahlungsbelege vom (210,00 €) sowie vom (100,00 €) belegt. Die Kontonummer stimmt mit jener auf der Rechnung von Dr. S überein. Auch wenn es hier dem Berufungswerber nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Zahlung und die Rechnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, so erscheint die Darstellung des Berufungswerbers zumindest glaubhaft. Auf der Rechnung vom wurde der Zahlungseingang bestätigt. Es ist also glaubwürdig, dass die Zahlungen bereits im Jahr 2008 geleistet wurden, dies vor allem auch deshalb, da in der Rechnung auch ausschließlich Leistungen im Jahr 2008 angeführt wurden. Da anzunehmen ist, dass Dr. S tatsächlich nur ärztliche Leistungen verrechnet, sind die Zahlungen an ihn auch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind allerdings nur die tatsächlich überwiesenen Beträge (210,00 € und 100,00 €); insgesamt also 310,00 €.

3.) Kurkosten (3.333,00 €): Auch hier stützt sich die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates auf folgende belegmäßige Nachweise: a) Rechnung Dr. P über weitgehend ärztliche Leistungen anlässlich des Kuraufenthaltes in Gröbming (2.516,25 €). Da hier der gesamte Betrag seitens des zuständigen Finanzamtes bereits berücksichtigt wurde, wurde vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates auf eine nähere Überprüfung hinsichtlich tatsächlich erbrachter ärztlicher Leistungen verzichtet. b) Rechnung Hotel Sp vom (3.333,00 €): - 3 Wochen F.X. Mayr-Kur "PUR" - 5er Package Detox Fußbäder - Therapie-Paket zu Mayr-Pur - 3 Wochen Mayr Kur pur - Hotelpauschale c) Schreiben Dr. Ra vom Jänner 2008 mit folgendem Inhalt: "Wunschgemäß teilen wir Ihnen mit, dass Ihr Kuraufenthalt im Jänner/Februar 2008 in Gröbming und die damit zusammenhängenden Behandlungen (Mayr-Therapie) aus medizinischer Sicht notwendig sind.Diagnose: Ischialgie, Migräne".

Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl. ). Die der Behandlung dienende Reise muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig sein (vgl. ). Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes ist nach und ein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem sich im Fall einer (Kur)Reise die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (vgl. auch ).

Durch diese Rechtsprechungspraxis ist dieser Berufungspunkt auch schon entschieden. Der Berufungswerber wurde sowohl vom Finanzamt auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung (in der Bescheidbegründung zum Bescheid vom ) als auch vom Referenten (im Vorhalt vom ) auf dieses Erfordernis hingewiesen.

Der Berufungswerber konnte lediglich das oben angeführte Schreiben von Dr. Ra vorlegen, in dem der Kuraufenthalt als notwendig beschrieben wurde. Offensichtlich wurde dieses Schreiben erst auf Wunsch des Berufungswerbers bzw. seiner Gattin ausgestellt (" ... wunschgemäß teilen wir Ihnen mit ...").

Eine von der Rechtsprechung geforderte Einweisung und detailliert angeführtes durchzuführendes Heilverfahren kann hierin nicht erkannt werden.

Auch wenn anlässlich des Kuraufenthaltes tatsächlich ärztliche Leistungen durchgeführt und vom Finanzamte auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, so kann dies noch nicht dazu führen, den gesamten Kuraufenthalt als ärztliche Leistung einzustufen. Wesentlich ist auch, dass die Reise ihrem Gesamtcharakter nach eine Kurreise ist (nachweislich kurgemäß geregelt Tages- und Freizeitgestaltung). Auch diese geregelte Tages- und Freizeitgestaltung wurde nicht nachgewiesen. Aus den vorgelegten Rechnungen vom Hotel Sp und von Dr. P lassen sich keine zeitlichen Bestimmungen herauslesen. Auch wenn dieser Aufenthalt schlussendlich der Gesundheit förderlich war, so sind die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 dennoch nicht erfüllt.

Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen und Bedingungen war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen.

Die Berechnung des Selbstbehaltes wurde bereits im Vorhalt vom dargestellt und wird hier nicht nochmals wiederholt. Die Berechnung lt. Bescheid vom ist jedenfalls gesetzeskonform.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen:

Sonderausgaben: unverändert 897,40 €

Werbungskosten: Bescheid vom : 765,03 zuzüglich Drucker: 83,40 Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung: 848,43 €

Außergewöhnliche Belastungen: Bescheid vom : 2.827,20 € zuzüglich Medikamente (1/3): 362,00 € abzüglich Medikamente FA: 80,95 € zuzüglich Physio - R: 290,72 € zuzüglich Dr. S: 310,00 € Außergewöhnliche Belastungen lt. Berufungsentscheidung: 3.708,97 €

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at