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OGH vom 25.01.1984, 1Ob45/83

OGH vom 25.01.1984, 1Ob45/83

Norm

ASVG § 175 Abs 4;

ASVG § 333;

ASVG § 334;

ASVG § 335 Abs 3;

AHG § 1 Abs 1;

Kopf

SZ 57/17

Spruch

Für den einem Träger der Sozialversicherung erwachsenen Aufwand für die Folgen eines bei Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes von einem Lehrer grob fahrlässig herbeigeführten Schülerunfalls haftet der Bund nach dem Amtshaftungsgesetz

(OLG Wien 14 R 175/83; LGZ Wien 40 d Cg 551/82)

Text

Am kam es in der vierten Klasse der Volksschule M, deren Erhalter nicht die beklagte Republik Österreich ist, während des Sachunterrichtes ("Schmelzen von leicht schmelzbaren Stoffen") zu einer Explosion, die dadurch entstand, daß die Volksschullehrerin Bertraud S Blei und Schwarzpulver verwechselt hatte. Bei dem Unfall wurden mehrere Schüler verletzt. Bertraud S wurde wegen dieses Unfalles zu 18 e Vr 893/81 des Kreisgerichtes St. Pölten gemäß § 88 Abs. 1, 3 und 4, § 89 StGB rechtskräftig verurteilt. Die klagende Gebietskrankenkasse wendete für Anstaltspflege und Heilungskosten von vier verletzten Schülern 4 187.70 S (Herbert H), 7 444.80 S (Wolfgang K), 4 187.70 S (Leopold H) und 7 238 S (Andreas G), zusammen sohin 23 058.20 S, auf.

Sie begehrt von der beklagten Partei Zahlung dieses Betrages mit der Behauptung, die im Amtshaftungsverfahren geltend zu machenden Schadenersatzansprüche der vier Verletzten seien gemäß § 332 ASVG auf sie übergegangen. Die beklagte Partei hafte aber auch nach § 334 ASVG, weil die Lehrerin grob fahrlässig gehandelt habe.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die verletzten Schüler seien nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG idF der 32. ASVG-Nov., BGBl. 1976/704, unfallversichert gewesen. Der Unfall gelte als Arbeitsunfall. Als Ausgleich für den durch die Einführung der Schülerunfallversicherung bewirkten beitragsfreien Versicherungsschutz bestimme § 335 Abs. 3 ASVG, daß der "Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolge" (im folgenden auch kurz: "Träger der Einrichtung") bzw. der Schulerhalter dem Dienstgeber für die Anwendung der Haftungsbeschränkungen der §§ 333, 334 ASVG gleichstehe, sodaß den verletzten Schülern Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Partei, die auf die klagende Partei übergegangen sein könnten, nicht zustunden. Ein Regreßanspruch nach § 334 ASVG bestehe nicht, weil die Lehrerin nicht grob fahrlässig gehandelt habe und es außerdem an einem groben Verschulden eines vertretungsbefugten Organes der beklagten Partei mangle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Unter dem gemäß § 335 Abs. 3 ASVG dem Dienstgeber gleichgestellten "Träger der Einrichtung" sei der Schulerhalter zu verstehen. Da Organverhaltensweisen bei Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) unabhängig davon, wer Schulerhalter sei, immer dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen seien, habe der Bund das Haftungsprivileg (der §§ 333, 334 ASVG) nur, wenn er gleichzeitig Schulerhalter sei. Bestimmungen, die eine Haftung beschränkten, seien grundsätzlich nicht ausdehnend auszulegen. Anhaltspunkte dafür, das Haftungsprivileg auch dann zugunsten des Rechtsträgers wirken zu lassen, wenn er nicht Schulerhalter sei, ließen sich den Materialien zu § 335 Abs. 3 ASVG nicht entnehmen. Da infolge strafgerichtlicher Verurteilung der Lehrerin, die den Unfall verursacht hatte, ein rechtswidriges und zumindest leicht fahrlässiges Verhalten eines Organes (des Bundes) feststehe, bestehe ein Amtshaftungsanspruch, der auf die klagende Partei übergegangen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die durch § 335 Abs. 3 ASVG auf den "Träger der Einrichtung" (Schulerhalter) erstreckte Haftungsbeschränkung der §§ 333, 334 ASVG gelte auch zugunsten des nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgers, wenn er nicht gleichzeitig Schulerhalter sei. Im Bereich der Unfallversicherung hätten die Dienstgeber allein die gesamten Versicherungsbeiträge zu tragen. Die Übernahme dieser Lasten gelte als Äquivalent für die Haftungsbefreiung der Dienstgeber für leicht fahrlässig verursachte Arbeitsunfälle. Die Mittel für die Schüler- und Studentenunfallversicherung würden aus dem Familienlastenausgleichsfonds und von der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt aufgebracht. Die Versicherten seien beitragsfrei. Da der Bund über die im Familienlastenausgleichsfonds angesammelten, im wesentlichen aus Dienstgeberbeiträgen stammenden Mittel im Wege der Gesetzgebung tatsächlich verfügt habe, könne er auch als Rechtsträger, der für die Unterrichtsgestaltung schadenersatzrechtlich einzutreten habe, als Äquivalent für die Bereitstellung der nötigen Mittel für die Schüler- und Studentenunfallversicherung auch unfallversicherungsrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen. Die Erwähnung des Bundes in den Materialien zur 32. ASVG-Nov. (RV 181 BlgNR XIV. GP 54) nur im Zusammenhang mit den Universitäten, die Anstalten des Bundes seien, beruhe auf einer Flüchtigkeit der Verfasser der Gesetzesmaterialien, denen gewiß nicht entgangen sein könne, daß der Bund auch Schulerhalter des größten Teils der höheren Schulen sei. Nach der zitierten RV sei das Verhältnis der Lehrer und Schulwarte zu den Schülern, aber auch der Schüler untereinander, beim Regreß so geregelt worden wie das Verhältnis der Dienstgeber zu den Dienstnehmern und der Dienstnehmer untereinander. Der Gesetzgeber habe also das der gesetzlichen Unfallversicherung immanente Prinzip der Beschränkung der Haftpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Versicherten auf Schüler und Studenten möglichst genau ausdehnen und die Regreßmöglichkeiten ähnlich gestalten wollen. Der Träger der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung sollte also bei einer leichten Fahrlässigkeit den Regreßweg nicht beschreiten können, gleichgültig ob der haftende Rechtsträger, der für die Gestaltung des Unterrichtes schadenersatzrechtlich einzutreten habe, selbst Erhalter der Schule, in der sich der Unfall ereignet habe, sei oder nicht. Dies folge auch aus der Wertungswidersprüche vermeidenden Auslegung des Begriffes "Träger der Einrichtung" iS des § 335 Abs. 3 ASVG. Das Auslegungsergebnis des Erstgerichtes, daß der Bund für ein nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten eines Lehrers in einer Volksschule oder einer Privatschule, in der er naturgemäß weniger Einfluß habe als in einer Schule, in der er selbst Schulerhalter sei, voll zu haften habe, sei als gleichheitswidrig abzulehnen. Der Bund hafte daher nur, wenn der Volksschullehrerin Bertraud S grobes Verschulden vorzuwerfen sei. Da dazu bisher Feststellungen fehlten, sei das Ersturteil aufzuheben.

Der Oberste Gerichtshof wies die Rekurse beider Parteien, soweit sie den auf § 332 ASVG gegrundeten Anspruch der klagenden Partei betrafen, als unzulässig zurück. Im übrigen gab er den Rekursen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht darf einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist. Bei gesetzlich festgelegter Unanfechtbarkeit ist die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes wirkungslos (SZ 47/64; JBl. 1971, 195 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen iS des § 11 Z 2 ZPO handelt (ZVR 1973/194; ZVR 1972/135 ua.). Daran hat auch die Neufassung des § 11 Z 1 ZPO (Entfall der Worte "und rechtlichen") durch die ZVN 1983 nichts geändert, weil sie nur Unklarheiten beseitigen, aber nicht inhaltliche Änderungen bringen wollte (AB 1337 BlgNR XV. GP 7, 8). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (2 Ob 197/83). Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit (hier: Rekurszulässigkeit) nicht zusammengerechnet (JBl. 1957, 507; 8 Ob 275/82; 2 Ob 79/81; 8 Ob 173, 177/75 ua.; Fasching ErgBd. 100). Eine Zusammenrechnung der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen findet hingegen statt, wenn er kraft eigenen Rechts zustehende (originäre) Ersatzansprüche nach § 334 ASVG geltend macht (JBl. 1957, 507), weil § 334 Abs. 1 ASVG auf den Arbeitsunfall, also das schadenverursachende Ereignis in seiner Gesamtheit und damit ohne Bedachtnahme darauf abstellt, ob eine Person oder mehrere verletzt wurden. Der in der Entscheidung JBl. 1957, 507 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Revision (hier: Rekurs) zur Gänze zulässig sei, wenn mit dem Anspruch nach § 332 ASVG auch der originäre Anspruch nach § 334 ASVG erhoben werde, ist aber nicht zu folgen, weil die Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchsgrundes nicht dazu führen kann, auch für einen nach dem Gesetz nicht mehr anfechtbaren Anspruch einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß auch durch Heranziehung eines zusätzlichen, sich aber als unberechtigt erweisenden Rechtsgrundes sonst unanfechtbare Entscheidungen anfechtbar gemacht werden könnten, ein verfahrensrechtlich unhaltbares Ergebnis. Die Rekurse beider Streitteile sind somit insoweit unzulässig, als damit auch eine Überprüfung des von der klagenden Partei auf § 332 ASVG gegrundeten Anspruches begehrt wird, weil die auf sie übergegangenen Ansprüche der vier verletzten Kinder in der Höhe von 4 187.70 S sA, 7 444.80 S sA, 4 187.70 S sA, und 7 328 S sA nicht zusammenzurechnen sind, die Rekurse der Parteien also insoweit einen 15 000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand betreffen (§ 528 Abs. 1 Z 5 ZPO). Der vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtskraftvorbehalt ist, was den Anspruch nach § 332 ASVG betrifft, unwirksam. Das Erstgericht bleibt insoweit an die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht gebunden. Bei der sachlichen Behandlung der Rekurse ist nur die Berechtigung des Anspruches nach § 334 ASVG zu prüfen.

Mit der Einführung der Unfallversicherung (Teilversicherung) der Schüler und Studenten durch die 32. ASVG-Nov. (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG) wurde der Begriff des Arbeitsunfalls auf Unfälle erstreckt, die sich - wie vorliegend - im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Schul(Universitäts)Ausbildung ereignen (§ 175 Abs. 4 ASVG). Bei dem gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten steht seither für die Anwendung der §§ 333, 334 und 335 Abs. 1 und 2 ASVG der "Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt", dem Dienstgeber gleich (§ 335 Abs. 3 ASVG). Mit der Erstreckung der in den §§ 333, 334 ASVG geregelten Haftungsbeschränkungen auf das Verhältnis Lehrer - Schüler zu den gesetzlichen Schulerhaltern übernahm der Gesetzgeber eine Haftungsregelung, die sich nach Ansicht der Gesetzesverfasser im Betrieb auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gut bewährt hatte (181 BlgNR XIV. GP 54). Nach Ansicht der Lehre liegt allerdings in dieser Gleichstellung ein Systembruch, weil die aus der Schüler- und Studentenversicherung Haftungsprivilegierten keine Versicherungsbeiträge entrichten (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts[2] 153; ebenso Krejci in Tomandl, System des SV-Rechts 424 FN 3; vgl. auch Holzer in JBl. 1982, 350 f., 353 f.). Gemäß § 334 Abs. 1 ASVG haftet den Trägern der Sozialversicherung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls der Dienstgeber (der diesem gemäß § 335 Abs. 3 ASVG gleichstehende "Träger der Einrichtung") bzw. die dem Dienstgeber gemäß § 333 Abs. 4 ASVG Gleichgestellten, also gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und Aufseher im Betrieb. Da der Dienstgeber (oder der ihm Gleichgestellte) den Schaden selbst verursacht haben muß, tritt im Rahmen des § 334 ASVG eine Haftung für fremdes Verschulden, ausgenommen in den Fällen der Organhaftung des § 335 Abs. 1 ASVG, nicht ein (Arb. 9115; Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG 1598, FN 5, vgl. SZ 40/164). Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so haftet er gemäß § 335 Abs. 1 ASVG für Ersatzansprüche nach § 334 ASVG, wenn der Arbeitsunfall durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person grob fahrlässig verursacht worden ist. Die juristische Person haftet somit hier nur für ihre organschaftlichen Vertreter, während der Organbegriff im Zusammenhang mit der Frage der Haftung juristischer Personen im allgemeinen weiter verstanden wird (SZ 51/80 = JBl. 1980, 482 m. Bespr. v. Ostheim mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II 178, 296 f.).

Im vorliegenden Fall scheidet eine (unmittelbare) Haftung des Trägers der Einrichtung nach § 334 ASVG, die nur darauf gegrundet werden könnte, daß (organschaftliche) Vertreter des als "Dienstgeber" zu behandelnden Trägers der Einrichtung (§ 335 Abs. 3 ASVG) den Schaden durch eigene grobe Fahrlässigkeit verursacht hätten, von vornherein aus, da die klagende Partei nur ein grobes Verschulden der Volksschullehrerin Bertraud S, nicht aber von geschäftsführenden Organen des Trägers der Einrichtung behauptete. Die Frage, ob der Bund für die Anwendung der §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 1 ASVG als ein einem Dienstgeber gleichgestellter Träger der Einrichtung zu behandeln sei oder ob dies nur für den Schulerhalter zutrifft, kann somit auf sich beruhen.

Die klagende Partei stützte ihren Anspruch auf ein grobes Verschulden der Lehrerin, die sie, läge nicht ein Fall der Amtshaftung vor, der die unmittelbare Inanspruchnahme des Organs ausschließt (§ 1 Abs. 1 AHG), als gemäß §§ 333 Abs. 4, 334 Abs. 1 ASVG Gleichgestellte (Aufseher im Betrieb) in Anspruch nehmen könnte. Der Aufseher im Betrieb iS des § 333 Abs. 4 ASVG muß eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben. Er muß die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen (EvBl. 1979/44; SZ 51/28; ZVR 1977/61 uva.). Diese Voraussetzungen treffen auf die Tätigkeit einer Lehrerin zu (vgl. auch Punkt 3 des Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , Z 23.273/1-4/1982, in Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck aaO 1600/1).

Die Beantwortung der Frage, wer anstelle des im vorliegenden Fall wegen Organeigenschaft nach dem Amtshaftungsgesetz dem Geschädigten (bzw. dem Sozialversicherungsträger) unmittelbar nicht haftenden Aufsehers im Betrieb zu haften hat, richtet sich nicht danach, wer als Träger der Einrichtung iS des § 335 Abs. 3 ASVG anzusehen ist, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts. Der Schaden ist dem Bund zuzurechnen, weil die Lehrerin Bertraud S bei dem zum Schaden führenden mißglückten Schmelzversuch in Erfüllung der ihr nach dem SchUG obliegenden Aufgaben handelte. In Vollziehung dieses Gesetzes wird ein Lehrer, wie der OGH in der Entscheidung SZ 51/2 ausführlich darlegte, ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer oder Landeslehrer funktionell stets für den Bund tätig. Der Bund hat daher, nicht weil er "Dienstgeber" im erweiterten Sinn der §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 3 ASVG ist, sondern nach dem Amtshaftungsgesetz für den Schaden, den die Lehrerin Bertraud S bei der Unterrichtsgestaltung als ein für den Bund in Vollziehung der Gesetze handelndes Organ durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt hat, zu haften.

Auf die Ansicht der klagenden Partei, die weitergehende Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG gelte nur für die von einem Träger der Unfallversicherung (§ 24 ASVG) als Legalzessionar gemäß § 332 ASVG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber, wenn die Ersatzansprüche ausschließlich in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fielen, ist wegen der beschränkten Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen. Soweit dieses Vorbringen auch den Haftungsgrund nach § 334 ASVG berührt, ist darauf zu verweisen, daß dessen Abs. 1 ausdrücklich bestimmt, daß den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen sind. Entscheidend ist daher nur, daß ein Arbeitsunfall nach § 175 Abs. 4 ASVG vorliegt. Die Ersatzansprüche aus diesem Versicherungsfall umfassen gemäß § 173 Z 1 lit. a ASVG auch die Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197 ASVG), zu der gemäß § 189 Abs. 2 Z 1 bis 4 ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten gehören, also Ansprüche, wie sie im vorliegenden Fall ("Heilungskosten", "Anstaltspflege") von der klagenden Partei geltend gemacht werden. Der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung besteht nur, wenn und soweit er nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat (§ 119 ASVG) bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht (§ 191 Abs. 1 ASVG; vgl. auch §§ 315, 319 a ASVG). Daß die Aufwendungen nicht von der klagenden Partei, sondern vom Träger der Unfallversicherung zu tragen gewesen wären, behauptet die beklagte Partei nicht.

Da ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob Bertraud S grob fahrlässig handelte, fehlen, beruht der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, was den Rechtsgrund des § 334 ASVG betrifft, auf zutreffender rechtlicher Beurteilung.