Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.09.2006, RV/2051-W/04

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EG, vertreten durch DB, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 16.609,03 anstatt € 17.680,49 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von € 17.680,49 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie bereits mit Eingabe vom ausgeführt habe, dass sie gemeinsam mit Frau GC Geschäftsführer und Gesellschafter der E-GmbH laut Firmenbuch gewesen sei.

Tatsächlich sei die Situation jedoch die gewesen, dass die Firma insbesondere von Herrn EsG tatsächlich geleitet worden sei und die Bw. von jeglicher Beteiligung bzw. Mitsprache und Information das Geschäft betreffend völlig ausgeschlossen gewesen sei. Dies erkläre sich insbesondere auch aus den südländischen patriachalischen Denkweisen und der Vorgangsweise ihres Ex-Gatten. Die Bw. sei zwischenzeitig von ihrem Gatten geschieden und sei dieser unbekannten Aufenthaltes verzogen. Die Bw. sei auf Grund mehrfach anhängiger Strafverfahren ihres Ex-Gatten als haftende Geschäftsführerin vorgeschoben und dabei ohne jegliches Zutun und Verschulden zum ahnungslosen Opfer ihres Ex-Gatten geworden. Festzuhalten sei nochmals, dass die Bw. zu keinem Zeitpunkt über die tatsächlichen Aktivitäten der E-GmbH bzw. ihres damaligen Ehegatten in Kenntnis gewesen sei, zumal auch die Ehe in einer schweren Krise gewesen sei und keinerlei freundschaftlicher Kontakt zwischen der Bw. und ihrem Ex-Gatten geherrscht habe. Ihr Ehegatte habe offensichtlich ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen gehabt und sei es nur wenn ihr Gatte die Kinder besucht habe, sporadisch zu Kontakten gekommen. Gezwungenermaßen sei die Bw. die Marionette ihres damaligen Gatten gewesen und habe dieser auf Grund der bosnisch-moslemischen Gepflogenheiten die Bw. von jeglicher Form der Kontrolle oder Einflussnahme auf die geschäftlichen Tätigkeiten ausgenommen.

Die Bw. beantrage die Einvernahme der GC, des EC sowie ihres Ex-Gatten EsG zum Beweis dafür, dass die Bw. vom Ablauf der Geschehnisse bzw. von offenen Forderungen gegen die E-GmbH nicht informiert worden sei und die Geschäfte ihres Ex-Gatten nicht habe beeinflussen können.

Die Behörde werfe der Bw. weiters vor, sie habe die laufend selbst zu berechnenden Abgaben nicht gemeldet und würde deshalb ihr Verhalten als schuldhafte Verletzung von Pflichten außer Zweifel stehen. In Ermangelung des Vorliegens der bezughabenden Unterlagen sei der Bw. zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, wer welche Forderung in welcher Höhe gegen die E-GmbH habe bzw. wann diese zu bezahlen seien, zumal sämtliche Machinationen über ihren damaligen mit ihr in Scheidung lebenden Ehegatten EsG gelaufen seien. Jeder Versuch seitens der Bw., sich tatsächlich in die Geschäftsführung ihres damaligen Ehegatten einzumischen oder zumindest Informationen zu bekommen, hätten eine Gefahr für ihre Gesundheit und ihr körperliches Wohlbefinden bedeutet.

Zu ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen möchte die Bw. ausführen, dass sie zuletzt bei der Firma W in Wien mit 24 Stunden pro Monat beschäftigt gewesen sei und daraus ein Nettoeinkommen von € 149,00 bezogen habe. Anschließend bis heute sei die Bw. bei der Firma CH mit 20 Stunden pro Woche beschäftigt, wofür sie € 418,68 netto erhalte. Die Bw. sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und sei ihr entsprechend der Tatsache, dass sie Alleinerzieherin sei, eine darüber hinaus gehende Beschäftigung nicht möglich. Die Bw. sei zu einer umfangreicheren Berufstätigkeit auf Grund ihrer seit Jahren bestehenden Erkrankung (St.p.Hepatitis und Cholecystolithiasis) nicht in der Lage und resultiere leider auch daraus auf Grund der besonderen von ihr einzuhaltenden Diät ein finanzieller Mehraufwand für Lebensmittel. Die Bw. besitze darüber hinaus keinerlei Vermögen wie Grundbesitz, Fahrzeuge oder ähnliches und sei bedingt durch ihre zwei minderjährigen Kinder in ihrer Lebensführung auf das Äußerste eingeschränkt. Zu ihrem Ex-Gatten habe sie keinerlei Kontakt und könne auch keinerlei Auskünfte darüber erteilen, wo dieser wohne bzw. gemeldet sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihr Ermessen in der gegenständlichen Angelegenheit nicht innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Bw. als Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch seit gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach die andere Geschäftsführerin und nicht die Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde von der Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass eine gänzliche Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der ebenfalls als Haftungspflichtige mit Haftungsbescheid vom in Anspruch genommenen GC, über deren Vermögen mit Beschluss des BG vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, nicht gegeben ist, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der Inanspruchnahme der Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () spätestens mit der Eintragung der amtswegigen Löschung ihrer Firma im Firmenbuch am fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. nicht behauptet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich mangels diesbezüglicher Eingaben bzw. Feststellungen keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel, zumal von der Gesellschaft - abgesehen von den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2000, die für die Monate September bis Dezember Umsätze von S 30.610,28, S 56.481,81, S 69.466,10 und S 62.137,01 ausweisen - keine Erklärungen einlangten und auch anlässlich einer USt-Sonderprüfung laut Bericht vom keine steuerlichen Aufzeichnungen vorgelegt wurden.

Dem Einwand, dass die Gesellschaft von EsG tatsächlich geleitet worden sei und die Bw. von jeglicher Beteiligung bzw. Mitsprache und Information das Geschäft betreffend völlig ausgeschlossen gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), hat ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.

Im Hinblick auf die - durch Hinnahme der Beschränkung ihrer Befugnisse - verschuldete Unkenntnis von den Abgabenverbindlichkeiten kann sich die Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Abgabenverbindlichkeiten nicht gekannt hat.

Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den Abgaben, für die die Bw. mit Haftungsbescheid vom 18. Sepember 2003 in Anspruch genommen wurde, die Umsatzsteuer 5-12/00 in Höhe von € 1.048,89 nicht mehr und der Säumniszuschlag in Höhe von € 83,65 nur mehr mit einem Betrag von € 61,08 unberichtigt aushaften.

Sofern die Bw. mit dem Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage eine Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei ihr vorbringt, ist dem zu entgegnen, dass damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht eine unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt wird, da die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Da die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben auch bei der ebenfalls als Haftungspflichtige in Anspruch genommenen GC nicht gegeben ist und diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können, ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen, woran auch der Hinweis der Bw. auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen konnte () und die vom Haftenden geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen ().

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Von der beantragten Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür, dass die Bw. vom Ablauf der Geschehnisse bzw. von offenen Forderungen gegen die E-GmbH nicht informiert worden sei und die Geschäfte ihres Ex-Gatten nicht habe beeinflussen können, war gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden (vgl. ).

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für die laut Kontoabfrage vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von € 16.609,03 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Uneinbringlichkeit
Löschung
Beschränkung der Befugnisse
Unkenntnis
wirtschaftliche Lage
Ermessen
Gesamtschuldverhältnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at