Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 19.06.2009, RV/0195-S/09

Anspruchszinsen, Begründung richtet sich nur gegen den Stammabgabenbescheid

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0195-S/09-RS1
wie RV/1712-W/03-RS1
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch M, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz für das Jahr 2002 eine Nachforderung in der Höhe von € 5.490,99 fest. Mit Bescheid gleichen Datums wurde ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2002 erlassen und Anspruchszinsen in der Höhe von € 444,96 vorgeschrieben.

Gegen beide Bescheide wurde Berufung erhoben. Die Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen wurde damit begründet, dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 statt gegeben werde und daher die Zinsberechnung geändert werden müsse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegen die in den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 5.490,99 zugrunde. Dieser Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 wurde mit der Begründung bekämpft, dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid statt gegeben werde und daher die Zinsberechnung geändert werden müsse.

Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Dieser Bescheid ist daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig oder wie im gegenständlichen Verfahren damit, dass der Berufung gegen den ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheid statt gegeben werde. Die prozessuale Bindung von - wie im gegenständlichen Verfahren - abgeleiteten Bescheid kommt dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 252 Tz. 3).

In der Berufung wurde weder argumentiert, dass der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid 2002 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, § 252 Tz 3
UFS, RV/1926-W/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAD-02761