Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 01.02.2013, FSRV/0035-W/12

Berufung wegen fehlendem Vorsatz, wobei im Gerichtsverfahren wegen gewerbsmäßiger Schwarzarbeit Geständnis abgelegt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, in der Finanzstrafsache gegen Herrn A.B., Wien, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer 001,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom in seinem Schuldspruch hinsichtlich der Lohnsteuer 6-12/2010 sowie im Ausspruch über die Strafe und die Kosten wie folgt abgeändert:

1. der strafbestimmende Wertbetrag an Lohnsteuer für 6-12/2010 wird in korrigierter Höhe von € 12.683,05 (statt bisher € 12.825,06) bemessen.

2. Herr A.B. wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.800,00 (in Worten: Euro eintausendachthundert) verurteilt.

3. Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Tagen festgesetzt.

4. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Verfahrenskosten in Höhe von € 180,00 festgesetzt. Herr A.B. hat die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.

5. Das zur Strafnummer 001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, Herr A.B. hätte als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der A-KG Verantwortlicher vorsätzlich lohnabhängige Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), wird für den Differenzbetrag an Lohnsteuer 6-12/2010 in Höhe von € 142,01 gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

6. Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde Herr A.B. (in weiterer Folge kurz: Beschuldigter) schuldig gesprochen, im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der A-KG Verantwortlicher vorsätzlich lohnabhängige Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 6/2007 in Höhe von € 99,10, Lohnsteuer für 1/2009 in Höhe von € 42,91 Lohnsteuer für 6-12/2010 in Höhe von € 12.825,06 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 6-12/2010 in Höhe von € 7.276,70 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben.

Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 bestraft.

Gemäß § 20 FinStrG trete im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen. Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 200,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren sei folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt worden:

Der Beschuldigte sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der im Firmenbuch eingetragenen A-KG und als solcher für die abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Gesellschaft verantwortlich gewesen.

Anlässlich von Kontrollen durch die Finanzpolizei sei zu Tage gekommen, dass der Beschuldigte Personen als vermeintliche Werkvertragsnehmer beschäftigt habe. Obwohl es sich nach den Erhebungen um Scheinselbständige gehandelt habe und die Leistungen für die A-KG Merkmale eines echten Dienstverhältnisses aufgewiesen haben, seien für diese Personen keine Lohnabgaben gemeldet bzw. abgeführt worden. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung sei es zu einer Nachverrechnung gekommen, wodurch die angelasteten Abfuhrdifferenzen festgestellt worden seien, die zugleich die strafbestimmenden Wertbeträge darstellen.

Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe sich der Beschuldigte damit gerechtfertigt, dass er keine Lohnabgaben unterschlagen hätte, da diese zum Fälligkeitszeitpunkt gar nicht angefallen wären. Es hätte nur eine Umwidmung auf Dienstnehmer gegeben, wodurch eine nachträgliche Vorschreibung vorgenommen worden wäre.

Laut Aktenlage seien die beschäftigten Personen jedoch von Anfang an als Dienstnehmer zu qualifizieren gewesen, Lohnkonten hätten geführt werden müssen. Der Beschuldigte sei daher wegen Finanzordnungswidrigkeit schuldig zu sprechen gewesen, über ihn sei eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und Kosten von € 200,00, im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung sei neuerlich darauf verwiesen worden, dass kein Vorsatz für die Nichtabfuhr der Lohnabgaben vorgelegen hätte, da nur eine Umwidmung der Werkvertragsnehmer auf Dienstnehmer vorgenommen worden wäre, wodurch sich eine nachträgliche Vorschreibung ergeben hätte.

Der für den anberaumten mündlichen Verhandlung sei der Beschuldigte unentschuldigt fern geblieben.

Festzuhalten sei, dass der Beschuldigte am vom Gericht der organisierten Schwarzarbeit gemäß § 153e StGB schuldig gesprochen worden sei, da er als Verantwortlicher der A-KG gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt hätte, indem er die zur Erbringung von Spachtel- bzw. Trockenbauarbeiten eingesetzt habe, diese jedoch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet habe. In diesem Verfahren habe sich der Beschuldigte geständig gezeigt, weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden sei.

Nach § 76 EStG habe der Arbeitgeber am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, das bestimmte Merkmale aufzuweisen habe.

Für die inkriminierten Zeiträume seien die lohnabhängigen Abgaben nicht spätestens zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten gemeldet bzw. unter Berücksichtigung der weiteren 5 tägigen Zahlungsfrist entrichtet worden.

Beim nachverrechneten Personal handle es sich um jene Arbeiter (Spachtler, Trockenbauer), für die sich der Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren der organisierten Schwarzarbeit schuldig bekannt habe. Das Verhalten des Beschuldigten erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.

Bei der Strafbemessung sei mildernd die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend eine Vorstrafe, sodass die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruch dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG Bedacht genommen worden sei (sorgepflichtig für ein Kind, kein Vermögen, Einkommen laut Aktenlage € 1.645,00 p.m.), aber auch den Erfordernissen der Generalprävention Rechnung zu tragen gewesen sei, schuldangemessen und geeignet erscheine, den Beschuldigten nunmehr von künftigen Zuwiderhandlungen gegen die Abgabenvorschriften abzuhalten.

Der Ausspruch über die an Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe und die Kostenentscheidung beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Mit Eingabe vom erhob der Beschuldigte Einspruch gegen das Erkenntnis mit folgender Begründung:

Wie in seiner Berufung schon angeführt habe er keine Lohnabgaben für die genannten Zeiträume unterschlagen bzw. nicht gemeldet, da diese zum Fälligkeitstag auch nicht angefallen seien.

Durch eine GPLA Prüfung seitens der Wiener Gebietskrankenkasse seien einige seiner Werkvertragsnehmer nicht als Selbständige, sondern als Dienstnehmer eingestuft worden. Danach sei die nachträgliche Verschreibung gefolgt.

Somit liege kein Vorsatz für die Nichtabfuhr der Lohnabgaben gemäß FinStrG vor und er ersuche, das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Die strafrechtliche Verurteilung ändere nichts an der Tatsache, dass er die Lohnabgaben zum Fälligkeitstag nicht geschuldet habe, da es nach seiner Meinung Subunternehmer mit eigenem Gewerbeschein gewesen seien.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 153e Abs. 1 StGB: Wer gewerbsmäßig 1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 70 StGB: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

§ 33 Abs. 1 ASVG: Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichtes vom , Aktenzeichen 2011, der organisierten Schwarzarbeit gemäß § 153e StGB schuldig gesprochen wurde, da er als Verantwortlicher der A-KG gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger (namentlich genannter) Personen beschäftigt hätte, indem er sie zur Erbringung von Spachtel- bzw. Trockenbauarbeiten eingesetzt hat, diese jedoch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet hat. In diesem Verfahren hat sich der Beschuldigte geständig gezeigt, weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde.

Der Beschuldigte vermeint zwar, dass diese strafrechtliche Verurteilung nichts an der Tatsache ändert, dass er die Lohnabgaben zum Fälligkeitstag nicht geschuldet hätte, da es nach seiner Meinung Subunternehmer mit eigenem Gewerbeschein waren. Er übersieht jedoch dabei, dass er bereits für die Nichtanmeldung diverser Arbeiter bei der Sozialversicherung verurteilt wurde und sich im Gerichtsverfahren wegen "vorsätzlicher gewerbsmäßiger Schwarzarbeit" geständig gezeigt hat.

Nach ständiger höchstgerichtlichen Rechtsprechung () entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.

Wirkt die materielle Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (vgl. , verst. Senat; ; ).

Diese Bindungswirkung eines gerichtlichen Strafurteiles u.a. gegenüber den Finanzstrafbehörden erstreckt sich auch auf die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen (vgl. ; ; ; ; ) (vgl. -L/07).

Ein Strafurteil entfaltet Bindungswirkung für den Rechtskreis des Verurteilten. Die Bindung erstreckt sich auf die den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden demgemäß nicht ().

Wenn somit in einem von Amtswegen durchgeführten gerichtlichen Strafverfahren der Vorsatz der Nichtmeldung von Schwarzarbeitern bereits festgestellt ist, kann sich ein Beschuldigter nicht in einem nachfolgenden Strafverfahren darauf berufen, er hätte im Zusammenhang mit den selben Schwarzarbeitern nicht vorsätzlich gehandelt.

§ 70 StGB versteht unter Gewerbsmäßigkeit eine strafbare Handlung, die ein Täter in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, noch dazu gewerbsmäßig, tut dies in der Absicht, sich und allenfalls auch den Auftraggebern, etwas zu ersparen. Diese Ersparnis bzw. fortlaufende Einnahme zielt im vorliegenden Fall auf die Lohnabgaben, die der Beschuldigte als Verantwortlicher der A-KG zu den Fälligkeitstagen an die Abgabenbehörde weder entrichtete geschweige denn gemeldet hat, ab. Allein die Ersparnis bzw. fortlaufende Einnahme indiziert, dass es der Beschuldigte dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er die Lohnabgaben in der gesetzlichen Höhe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Hätte er die Lohnabgaben gemeldet, hätte er damit den von ihm gewollten Vorteil des Einsatzes von Schwarzarbeitern (wofür er gerichtlich bestraft wurde) wieder verloren. Sein Tatplan war jedoch eindeutig auf den Einsatz von Schwarzarbeitern mit allen Konsequenzen gerichtet gewesen, der auch die Nichtzahlung bzw. die Nichtentrichtung der Lohnabgaben beinhaltete.

Die Behauptung, dass er die Lohnabgaben zum Fälligkeitstag nicht geschuldet hätte, da es seiner Meinung nach Subunternehmer mit eigenem Gewerbeschein gewesen seien, widerspricht dem Geständnis im oben erwähnten Gerichtsurteil und kann bei Gesamtbetrachtung nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, die am Vorsatz zu den Tatzeitpunkten nichts zu ändern vermag.

Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass in der Einleitungsverfügung des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom die strafbestimmenden Wertbeträge richtig dargestellt wurden als L 06/2007, 01/2009 und 6-12/2012 in Höhe von gesamt € 12.825,06, DB 06-12/2010 in Höhe von € 6.682,69 und DZ 06-12/2010 in Höhe von € 594,01.

Im angefochtenen Erkenntnis wurden jedoch die strafbestimmenden Wertbeträge der Lohnsteuer für 6/2007 in Höhe von € 99,10, Lohnsteuer für 1/2009 in Höhe von € 42,91 und Lohnsteuer für 6-12/2010 in Höhe von € 12.825,06 dargestellt. Richtigerweise ergibt sich für die Lohnsteuer für 6-12/2010 ein Betrag von (€ 12.825,06 minus € 99,10 minus € 42,91 =) € 12.683,05. Damit verringert sich der im angefochtenen Erkenntnis dargestellte Strafrahmen (die Hälfte der nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Abgaben) von € 10.121,88 auf € 10.050,88.

Da der Beschuldigte insoweit kein Finanzvergehen begangen hat, war das Finanzstrafverfahren für den Differenzbetrag an Lohnsteuer 6-12/2010 in Höhe von € 142,01 gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.

Zusammengefasst ist der Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu folgen, wonach das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde bei der Strafbemessung bereits als mildernd die teilweise Schadensgutmachung und als erschwerend eine Vorstrafe gewertet.

Aufgrund des oben dargestellten Tatplanes ist von einem schweren Verschulden auszugehen, wobei aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung geboten ist, um andere Täter in vergleichbaren Situationen zukünftig von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Aus dem Akt ist entgegen den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis keine Vorstrafe zu ersehen, auch wenn am gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren wegen Schmuggels und vorsätzlichem Eingriff in das Tabakmonopol eingeleitet wurde, sodass der Erschwerungsgrund wegfällt und durch den Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit ersetzt wird.

Erschwerend ist jedoch der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffene wiederholte Tatentschluss zu werten.

Eine Änderung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist insofern eingetreten, als zwischenzeitig über die A-KG mit Beschluss des Handelsgerichtes vom zu Aktenzahl 3 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da der Beschuldigte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser KG bezieht, ist auch hinsichtlich des monatlichen Einkommens eine Verschlechterung eingetreten.

Unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht für ein Kind und einem gegenüber der Erstentscheidung geringeren monatlichen Einkommen bzw. verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (§ 23 Abs. 3 FinStrG), wobei außer der Unbescholtenheit weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich sind, sowie einer geringfügigen Schadensgutmachung war die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe ausgehend von einem korrigierten Strafrahmen von € 10.050,88 (statt € 10.121,88) auf € 1.800,00 als schuldangemessen und tätergerecht zu reduzieren.

Unter denselben Strafzumessungsgründen war auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe neu zu bemessen und nunmehr mit neun Tagen festzusetzen, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz ist, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Einer weiteren Herabsetzung der Strafen stehen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, im vorliegenden Fall somit in Höhe von € 180,00 festzusetzen war.

Wien, am

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