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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.04.2010, RV/3675-W/07

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erlassung einer BVE

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, ADR, vertreten durch RA, Rechtsanwalt, ADR2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu ErfNr.*** entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag vom schenkte und übergab Herr RA seiner Lebensgefährtin Frau BW einen Drittelanteil an der Liegenschaft EZ****.

Mit Bescheid vom setze das Finanzamt gegenüber der Bw. für diesen Rechtsvorgang Schenkungssteuer in Höhe von € 684,08 fest.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Gleichzeitig ersuchte die Bw. um Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages gemäß § 212a BAO.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung in der Schenkungssteuerangelegenheit als unbegründet ab. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.

Am brachte die Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einerseits einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz samt einem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein. Andererseits erhob sie Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Zur Begründung dieser Berufung wurde ausgeführt, dass die die dem Antrag zugrundeliegende Berufungsentscheidung noch nicht rechtskräftig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als unbegründet ab. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Abweisungsbescheid daher rechtmäßig ergangen sei. Durch einen später eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid an den Unabhängigen Finanzsenat könne eine rechtmäßige Entscheidung nicht zu einer rechtswidrigen werden.

Dem gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten neuerlichen Aussetzungsantrag gab das Finanzamt mit Bescheid vom Folge und wurde die Schenkungsteuer in Höhe von € 684,08 gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Aussetzungsangelegenheit erstattete die Bw. kein weiteres Vorbringen.

Mit Berufungsentscheidung vom zu RV/3067-W/07 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung in der Schenkungssteuerangelegenheit als unbegründet ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (vgl. UFSW RV/4676-W/02 vom ).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung erlassen und war es daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag der Bw. auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung als unberechtigt erweist.

Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht. Auf Grund eines derartigen neuerlichen Antrages wurde der Bw. mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung für die Dauer des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde 2. Instanz bewilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at