TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2013, RV/1324-W/11

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes an einer Kooperationsschule des SK Rapid

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1324-W/11-RS1
Hier: Ausbildung an der Sportmittelschule Hetzendorf und beim SK Rapid
Folgerechtssätze
RV/1324-W/11-RS1
wie RV/3157-W/10-RS1
Wird neben der Schulausbildung auch eine Berufsausbildung als Fußballspieler angestrebt, vermittelt bei entsprechender Begabung des Kindes der Besuch einer nicht im Nahebereich des Wohnortes befindlichen Schule in Kombination mit der Ausbildung bei einem Bundesligaverein den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung, wenn nur außerhalb des Wohnortes eine Verbindung zwischen Schulunterricht und regelmäßigem Training bei einem Bundesligaverein möglich ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P***** S*****, [PLZ] A*****, [Adresse_neu], vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), P***** S*****, beantragte in ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 unter anderem den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für ihren Sohn H*****. Die Ausbildung erfolge in 1120 Wien und habe 10 Monate gedauert.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 21. Feber 2011 gewährte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den Pauschbetrag mit folgender Begründung nicht:

"Gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei "entsprechender Ausbildungsmöglichkeit" wird auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss abgestellt. Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden, sind aber Lehrinhalte und Ausbildungsabschluss gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor. Laut Aktenlage besucht Ihr Sohn die Sportmittelschule in Hetzendorf. Da sich im Einzugsbereich Ihres Wohnortes eine gleichartige Schule (Hauptschule in Mattersburg) befindet, stellt der Besuch der Schule in Hetzendorf keine außergewöhnliche Belastung dar."

Hiergegen erhob die Bw. mit Schreiben vom 28. Feber 2011 Berufung wie folgt:

"In meiner Arbeitnehmerveranlagung sind einige Fehler aufgetreten, die ich hiermit korrigieren möchte.

1. Für meine Tochter L***** O***** möchte ich die auswärtige Schulausbildung auf 12 Monate korrigieren.

2. Für meinen Sohn D***** O***** habe ich überhaupt vergessen die auswärtige Schulausbildung zu beantragen - 12 Monate HLA für Tourismus, [Adr.Schule1], 3 Jg.

3. Mein Sohn H***** S***** besucht eine Kooperationsschule des SK Rapid Wien. Diese Fußballausbildung könnte er in der näheren Umgebung nicht durchführen. Die Neue Mittelschule in M***** ist außerdem KEINE Sportmittelschule, so eine Form gibt es in unserem Bezirk überhaupt nicht. Die Neue Mittelschule M***** war vor 4 Jahren auch noch eine normale Hauptschule und wurde erst einen Jahrgang danach in eine Mittelschule umgewandelt. Deshalb ersuche ich dringend auch diese auswärtige Schulausbildung für 12 Monate anzunehmen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und berücksichtigte den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von 2.640,00 €. Dazu führte es aus:

"Gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei "entsprechender Ausbildungsmöglichkeit" wird auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss abgestellt. Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden, sind aber Lehrinhalte und Ausbildungsabschluss gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor.

Laut Aktenlage besucht Ihr Sohn die Sportmittelschule in Hetzendorf. Da sich im Einzugsbereich Ihres Wohnortes eine gleichartige Schule (Hauptschule in M*****) befindet, stellt der Besuch der Schule in Hetzendorf keine außergewöhnliche Belastung dar."

In ihrem Vorlageantrag vom ergänzte die Bw. ihr bisheriges Vorbringen:

"Als mein Sohn seinen Volksschulabschluss machte, gab es im Bezirk M***** KEINE Sportmittelschule, soweit ich weiß, ist die Mittelschule in M***** auch heute noch keine und trägt den Namen Neue Mittelschule. Weiters gibt es KEINE Fußballklassen.

Da mein Sohn Spieler des SK Rapid Wien ist, muss er diese Schule besuchen, das hat mit einem qualitativen Schwerpunkt nichts zu tun, auch sind die Lehrinhalte in der Kooperativen Sportmittelschule in Hetzendorf ANDERS.

Deshalb stellt der Besuch dieser Schule sehr wohl eine außergewöhnliche Belastung dar."

Mit am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Ein gleichartiger Ausbildungsabschluss sei auch in der Nähe des Wohnortes möglich.

Mit Schreiben vom , BMUKK-13.260/0004-III/3/2011, teilte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Beantwortung einer Anfrage des Unabhängigen Finanzsenats mit, dass seiner Rechtsauffassung zufolge die Ausbildung an einer Hauptschule jener an der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule i. S. v. § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechend" sei, zumal mit dem Besuch der Hauptschule in der 1. Leistungsgruppe die gleichen Berechtigungen - auch hinsichtlich Berufsausbildung - wie mit dem Besuch einer AHS-Unterstufe verbunden seien. Gemäß § 7 bzw. § 7a SchOG könnten sowohl Hauptschulen als auch an AHS-Unterstufen Schul- bzw. Modellversuche durchgeführt werden. Bei der "Koorperativen Mittelschule" handle es sich um einen Schulversuch gemäß § 7 SchOG, welche an diversen Hauptschulen durchgeführt werde. "Neue Mittelschulen" stellten Modellversuche i. S. d. § 7a SchOG dar und könnten sowohl an Hauptschulen als auch an AHS-Unterstufen durchgeführt werden, wobei es sich um keinen eigenen Schultyp handle, sondern die bestehenden Schularten Hauptschule und AHS bestehen blieben.

Mit Bescheid vom wurde hierauf nach einem Vorhalteverfahren die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des beim VwGH zur Zahl 2010/15/0069 anhängigen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

Mit Erkenntnis , im RIS veröffentlicht am , wies der VwGH eine Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung RV/0120-G/09, betreffend auswärtige Berufsausbildung eines im Bereich des Golfsportes besonders begabten Kindes an einer Golf-HAK, die auch die Qualifikation vermittle, als Golfspieler oder Golflehrer beruflich tätig zu werden, als unbegründet ab. Zusammengefasst hielt der Gerichtshof zur Beschwerde des Finanzamtes fest:

"Im Zentrum der Beschwerde des Finanzamtes steht die Einwendung, dass ein Ausbildungsziel für den Besuch der Golf-HAK die Ablegung der Reifeprüfung an einer HAK ist und dieses auch an der im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten gelegenen HAK erreicht werden könne, sodass eine Vergleichbarkeit mit der Ausbildung an einer auch im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten befindlichen HAK gegeben sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist zwar zutreffend, das Finanzamt berücksichtigt damit jedoch nicht hinreichend die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Sohn des Mitbeteiligten durch den Besuch der Golf-HAK eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Golfsports erhalten hat. Dabei handelt es sich - wie von der belangten Behörde ebenfalls festgestellt - um eine Ausbildung, die an den Schulen im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten nicht angeboten wird. Insofern ist der gegenständliche Fall mit jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0085 , zugrunde lag, vergleichbar. Nach Maßgabe der Begabung des Kindes und der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltspflichtigen kann durchaus die Verpflichtung bestehen, einen Schulbesuch zu finanzieren, der auch die Ausbildung im Bereich einer besonderen Sparte des Sports umfasst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise eine solche Verpflichtung des Mitbeteiligten angenommen hat.

In einem Telefonat mit dem Referenten vom teilte die Bw mit, die Ausbildung von H***** an der SMS Hetzendorf im Jahr 2010 habe während des ganzen Jahres 2010 gedauert. Ursprünglich habe die Bw den Pauschbetrag nur für 10 Monate geltend gemacht, weil die Bw die Auskunft erhielt, die Sommerferien seien sei nicht mitzurechnen. H***** habe die Schule von 2008 bis 2011 besucht. Jetzt sei er in der [...] HAK Mattersburg (Fußballakademie).

H***** sei während des Besuchs der SMS Hetzendorf im Bundesinternat in Wien 13. untergebracht gewesen und habe nicht täglich gependelt. Das Training beim SK Rapid sei mindestens 4x wöchentlich gewesen, hinzu seien diverse Spiele gekommen.

Mit E-Mail vom gab die Bw ergänzend bekannt, H***** verfüge über ein besonderes Fußballtalent. Diese Begabung habe im Burgenland nicht besonders gefördert werden können, da es im Berufungszeitraum im Burgenland noch keine öffentliche Fußballschule gegeben habe. H***** habe daher zunächst eine Privatschule im Burgenland besucht, wo er vom SK Rapid entdeckt worden sei. H***** habe seit 2004 bei zwei Vereinen im Burgenland gespielt und sei 2009 zum SK Rapid gewechselt. Damit verbunden sei auch der Wechsel von der Privatschule im Burgenland zur SMS Hetzendorf und die Internatsunterbringung in Wien gewesen. Beim SK Rapid habe es am Vormittag und am Nachmittag Trainingseinheiten gegeben, die mit der SMS Hetzendorf abgestimmt gewesen seien.

H***** habe bereits zweimal in der Nationalmannschaft U16 im Oktober 2012 gespielt. Nach einem Rückwechsel zu burgenländischen Vereinen spiele er ab 2013 wieder beim SK Rapid. H***** habe seit Juni 2011 die HAK Mattersburg in Kooperation mit der Fußballakademie Burgenland (http://www.aka-burgenland.at/) besucht, ab 2013 werde er in die BHAK in Wien 10., ebenfalls eine Kooperationsschule des SK Rapid, gehen.

Internetberichten lässt sich entnehmen, dass H***** derzeit in der Jugendliga U18 (AKA Burgenland) und in der Nationalmannschaft U16 spielt (http://www.transfermarkt.at/de/H*****-S*****/profil/spieler_246063.html), außerdem in der Toto Jugendliga U16 und U18 (http://www.fussballoesterreich.at/netzwerk/spielerdetails/67*****.htm?awVerband=W_); er scheint unter den "Fußball Talente Burgenland" auf (http://bnzkartei.npage.at/jg-1997/S*****-H*****.html).

Dem Finanzamt wurde mit E-Mail vom der vorstehende Verfahrensgang sowie die beabsichtigten Sachverhaltsfeststellungen zur allfälligen Äußerung innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.

Eine Äußerung hierzu erfolgt nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Strittig vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist ausschließlich, ob die vom Sohn der Bw. H***** S***** besuchte Sportmittelschule Hetzendorf der (damaligen) Hauptschule (und nunmehrigen Mittelschule) M***** i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 entspricht.

Die Sportmittelschule in Wien Hetzendorf ist eine sogenannte Kooperative Mittelschule.

Hierbei handelt es sich - wie sich aus der Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ergibt - um einen Schulversuch gemäß § 7 SchOG, der an verschiedenen Hauptschulen durchgeführt wird, ohne dass dadurch ein eigener Schultyp geschaffen wurde.

Da unbeschadet der unterschiedlichen Regelungen in § 15 SchOG betreffend die Hauptschule (... "grundlegende Allgemeinbildung" ...) und in § 34 SchOG betreffend die allgemein bildenden höheren Schulen (... "umfassende und vertiefte Allgemeinbildung" ...) mit dem Besuch der Hauptschule (in der 1. Leistungsgruppe) dieselben Berechtigungen - auch hinsichtlich der Berufsausbildung - verbunden sind wie mit dem Besuch der Unterstufe einer AHS ist in Bezug auf § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zwischen dem Besuch einer Hauptschule und einer AHS-Unterstufe zu unterscheiden und somit eine Hauptschule einer AHS-Unterstufe als "entsprechend" anzusehen.

Ist nun in Bezug auf § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zwischen Hauptschule und AHS-Unterstufe zu differenzieren, macht es auch keinen Unterschied, ob eine Hauptschule nach den Prinzipien der "Koorperativen Mittelschule" geführt wird (i. d. S. auch ).

Fraglich ist somit lediglich, ob dem Umstand, dass es sich in Wien um eine Kooperationsschule des SK Rapid handelt, Bedeutung zukommt.

Der UFS geht diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus:

Der im Jahr 1997 geborene Sohn der Bw, H*****, besuchte im Jahr 2009 in Wien die Sportmittelschule 12 (SMS 12) in 1120 Wien, Hermann-Brochg. 2. Da die Schule vom damaligen Familienwohnsitz (T*****) über 60 km, aber weniger als 80 km, entfernt ist, war H***** während der Schulzeit im Bundesinternat Am Himmelhof, 1130 Wien, Himmelhofgasse 17-19, untergebracht,woraus der Bw monatliche Internatskosten von 349,00 € erwachsen sind.

H***** verfügt über ein besonderes Fußballtalent. Diese Begabung konnte zunächst im Burgenland nicht besonders gefördert werden. H***** hat anfangs eine Privatschule im Burgenland besucht, wo er vom SK Rapid entdeckt worden ist. H***** hat seit 2004 bei zwei Vereinen im Burgenland gespielt und ist 2009 zum SK Rapid gewechselt. Damit verbunden war auch der Wechsel von der Privatschule im Burgenland zur SMS Hetzendorf und die Internatsunterbringung in Wien gewesen.

Beim SK Rapid gab es am Vormittag und am Nachmittag Trainingseinheiten gegeben, die mit der SMS Hetzendorf abgestimmt waren. H***** war während des Besuchs der SMS Hetzendorf im Bundesinternat in Wien 13. untergebracht und hat nicht täglich gependelt. Das Training beim SK Rapid war mindestens 4x wöchentlich gewesen, hinzu kamen diverse Spiele.

Die Ausbildung von H***** an der SMS Hetzendorf hat im Jahr 2010 während des ganzen Jahres 2010 gedauert. Ursprünglich wurde den Pauschbetrag nur für 10 Monate geltend gemacht, weil die Bw die Auskunft erhielt, die Sommerferien seien sei nicht mitzurechnen.

H***** hat die SMS Hetzendorf von 2008 bis 2011 besucht. Jetzt ist er in der 2. Klasse Oberstufe an der HAK Mattersburg (Fußballakademie).

H***** hat bereits zweimal in der Nationalmannschaft U16 im Oktober 2012 gespielt. Nach einem Rückwechsel zu burgenländischen Vereinen spielt er ab 2013 wieder beim SK Rapid. H***** hat seit Juni 2011 die HAK Mattersburg in Kooperation mit der Fußballakademie Burgenland (http://www.aka-burgenland.at/) besucht, ab 2013 geht er in die BHAK in Wien 10., ebenfalls eine Kooperationsschule des SK Rapid.

H***** spielt derzeit in der Jugendliga U18 (AKA Burgenland) und in der Nationalmannschaft U16 (http://www.transfermarkt.at/de/H*****-S*****/profil/spieler_246063.html), außerdem in der Toto Jugendliga U16 und U18 (http://www.fussballoesterreich.at/netzwerk/spielerdetails/67*****.htm?awVerband=W_); er scheint unter den "Fußball Talente Burgenland" auf (http://bnzkartei.npage.at/jg-1997/S*****-H*****.html).

Die Sportmittelschule 12 ist eine Partnerschule des SK Rapid.

"Der SK Rapid Wien bietet in Zusammenarbeit mit seinen Partnerschulen ein Vorreiter-Modell zur schulischen und sportlichen Ausbildung für Spitzensportler.

Die Partnerschulen des SK Rapid haben sich folgende drei übergeordnete Ziele gesetzt:

  • Optimale Förderung der Leistungs- und SpitzensportlerInnen in sportlicher Hinsicht, die durch schulorganisatorische Maßnahmen und Hilfestellungen gewährleistet werden soll.

  • Optimale Förderung der jugendlichen Leistungs-und SpitzensportlerInnen in schulischer Hinsicht.

  • Übertragung der positiven Tendenzen aus dem Leistungssport in die Gesellschaft." (http://www.skrapid.at/16174.html)

Die Aufnahme in die FMS 12 ist für alle Vereinsfußballer möglich (http://www.skrapid.at/16174.html). Im Anmeldeformular ist unter anderem der Verein, die Mannschaft, die Spielklasse und die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Auswahl anzugeben.

Die SMS Hetzendorf ist eine von sechs Sportmittelschulen Wiens.

"Der Unterricht in einer Sportmittelschule erfolgt auf Basis des Lehrplanes für die Sekundarstufe I, entsprechend dem Realgymnasium, mit folgenden Schwerpunkten:

5. und 6. Schulstufe: handlungsorientierte und schülerzentrierte Lehr- und Lernformen,

7. und 8. Schulstufe: gezielte Förderung der Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der späteren Bildungs- und Berufslaufbahn.

Das pädagogische Konzept der Sportmittelschulen im Sinne einer modernen Leistungsschule hat zum Ziel, alle Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotentiale zu führen und auf sämtliche Übertrittsmöglichkeiten nach der 8. Schulstufe vorzubereiten." (http://www.sms12.at/96.html).

Die sportliche Ausbildung wird durch jeweils 7 Stunden "Bewegung und Sport" pro Woche in allen vier Klassen gefördert.

Zur Zusammenarbeit mit dem SK Rapid führt die Schule aus (http://www.sms12.at/110.html):

"Schule und SK Rapid

Seit dem Schuljahr 1997/98 wird das österreichweit erste Fußballprojekt "Rapid macht Schule" mit dem Ziel, Schüler mit sportlichen/fußballspezifischen Talenten in der Altersstufe 10-14 Jahre in sportlicher und schulischer Hinsicht optimal zu fördern, erfolgreich durchgeführt. Neben einer medizinischen und sportwissenschaftlichen Betreuung und Begleitung wird die Trainingshäufigkeit (Trainingseinheiten pro Woche) erhöht, Übungseinheiten gezielt aufeinander abgestimmt, um einerseits vielseitig-motorische (Kondition) und andererseits fußballspezifische (TE/TA) Schwerpunkte in sinnvoller Dosierung setzen zu können.

Ziele

Durch den vermehrten Zeitaufwand beim Spitzenfußball ist es von Vorteil Schule und Sport zu kombinieren, Sportunterricht und Training besser zeitlich aufeinander abzustimmen, den Lehrplan des Pflichtgegenstandes "Bewegung und Sport" in den Trainingsprozess beim Fußball einfließen zu lassen und dadurch generell das sportliche Niveau zu heben.

Die grundmotorische Ausbildung in der Schule (verstärkter Sportunterricht am Vormittag) findet in Kooperation zwischen qualifizierten Sportlehrern und Vereinstrainern des SK Rapid statt. Die spezielle Fußballausbildung im Verein SK Rapid wird durch ausgebildete Fußballtrainer gesichert. Optimale Lehr- und Lernzielerfolge werden durch die sportmotorische, sportmedizinische und fußballspezifische Betreuung erreicht und garantiert.

Durch die Kombination von Schulturnen und Vereinstraining kann auch die vorhandene Zeit für den gesamten Sportunterricht effizienter genutzt werden und eine vielseitige Sportausbildung, bei der die Schulausbildung nicht vernachlässigt wird, erzielt werden.

Zielsetzung der Rapid - Schule ist vor allem eine fundierte Schulausbildung, die neben einer intensiven fußballerischen Begabungsförderung Möglichkeiten bietet, die schulische Belastung der Kinder möglichst gering zu halten, indem an den Schulstandorten eine Nachmittagsbetreuung angeboten wird. Nach dem Vormittagsunterricht und dem Mittagessen werden die Schüler von Pädagogen beim Aufgabenschreiben und Lernen für Schularbeiten und Tests betreut. Dadurch haben die Schüler am Abend nach dem Training kaum schulische Verpflichtungen.

Durch die intensive Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein wird den Kindern und Eltern garantiert, dass die schulische Laufbahn auch bei einer eventuellen Beendigung der sportlichen Karriere, ungehindert fortgesetzt werden kann.

Schulschwerpunkte

Die Sportmittelschule Hetzendorf wird seit dem Schuljahr 2003/04 als Kooperative Mittelschule geführt. Die Kooperation (vertikale Form) besteht in pädagogischer Richtung mit einem Bundesrealgymnasium und die sportliche Kooperation ist im Wiener Sportcluster verankert. Der wechselseitige Einsatz von PflichtschullehrerInnen und BundeslehrerInnen wird in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch organisiert.

Der Lehrplan der Sportmittelschule unterscheidet sich vom Regelschulwesen im Fach Bewegung und Sport durch vermehrtes sportliches Angebot, erhöhte Anforderungen und vermehrte Stundenanzahl (je sieben Wochenstunden Sport auf jeder Schulstufe und zusätzlich besteht ein reichliches Angebot an Unverbindlichen Übungen). Diese zusätzliche Belastung wird durch Reduktion der Unterrichtsstunden in den Fächern Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Musikerziehung kompensiert.

Durch die vermehrte Wochenstundenanzahl des Lehrplans der Sporthaupt-(mittel)schule und den zusätzlichen Angeboten im Rahmen der Unverbindlichen Übungen ergeben sich die Einrichtungen einer ganztägig geführten Schule: Die SMS 12 wird seit dem Schuljahr 1996/97 als Offene Schule (additive Form der ganztägigen schulischen Betreuung) geführt. Die SchülerInnen haben die Möglichkeit, zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht am Standort warmes Mittagessen einzunehmen und werden anschließend bis zum Nachmittagsunterricht von anstaltseigenen LehrerInnen betreut. In dieser Zeit wird Aufgabenhilfe bzw. alternative Freizeitgestaltung angeboten. An den Nachmittagen findet entweder Unterricht oder Freizeitbetreuung in Form von Unverbindlichen Übungen statt.

Seit dem Schuljahr 1997/98 wird an der Sportmittelschule gemeinsam mit dem SK Rapid und dem Stadtschulrat für Wien aufsteigend eine Rapid-Fußball-Klasse geführt. Die Koordination der Lernziele und Lerninhalte wird gemeinsam von den LehrerInnen der Schule und den Trainern des Vereines durchgeführt.

Schulische Infrastruktur

Die Schule verfügt über zwei Norm-Turnsäle, die Grundlage für eine gute Organisation des Unterrichts Bewegung und Sport sind.

Für Fußball und Leichtathletik stehen nach Sanierung des Kunstrasenplatzes in der Hervicusgasse (gegenüber der Schule) großzügige Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung.

Seit dem Schuljahr 1999/2000 steht der Schule auf dem Schulareal ein von der Stadt Wien gebauter Hartplatz für sämtliche Ballspielarten zur Verfügung. Die für die Sportmittelschule notwendigen Leichtathletik-Anlagen wurden auf dem gegenüberliegenden Areal (Hervicusgasse) realisiert.

Organisation der Rapidklassen

Jährlich wird wienweit eine erste Fußballklasse an der Sportmittelschule Hetzendorf eröffnet. Seit dem Jahr 1997 besteht dieses Projekt, bei dem ein Teil der Schüler derzeit beim SK Rapid spielt und die restlichen bei anderen Vereinen. Ziel ist die Förderung von talentierten Spielern, neue Talente zum SK Rapid zu bringen und externe Vereinsspieler zu fördern, sowie die individuelle technisch/taktische Verbesserung aller Spieler zu erreichen.

In der Rapid-Klasse wird der verstärkte Sportunterricht am Vormittag gemeinsam von Sportlehrern, Trainern und Wissenschaftern koordiniert. Durch sportmotorische, sportmedizinische und fußballspezifische Betreuung werden optimale Lehr- und Lernzielerfolge erreicht und garantiert.

Die grundmotorische und polysportive Ausbildung findet in Kooperation zwischen den qualifizierten Sportlehrern und Vereinstrainern statt, die spezielle Fußballausbildung im Verein ist durch ausgebildete Fußballtrainer gesichert.

Für jene Schüler, die nicht in Wien zu Hause sind und eine Schlafunterbringungsmöglichkeit benötigen, stellt das Bundesinternat ,Am Himmelhof' im 13. Bezirk Plätze zur Verfügung. Rapid hat so die Möglichkeit, Talente aus weiterer Umgebung zu fördern und zum Verein zu bringen.

Vereinsbezogenes Trainingsprogramm

Viermal wöchentlich werden die Rapidschüler um 16.30 Uhr von der Sportmittelschule Hetzendorf jeweils mit einem Bus zum Training ins Hanappi-Stadion gebracht. Im Winter findet das Fußballtraining in der Turnhalle der Sportmittelschule Hetzendorf oder am Trainingsplatz Hetzendorf (Hervicusgasse) statt.

Trainingsschwerpunkte:

Technik und Koordination (fußballspezifische Koordination, allgemeine Lauf- und Sprungkoordination, Ausdauer/Regeneration, Stretching, gruppentaktisches Verhalten).

Schüler, die nicht dem SK Rapid angehören, trainieren in dieser Zeit (nachmittags) bei ihrem Verein.

Wie kommt man in die Rapidklasse

Die Anmeldung für die Aufnahme in Rapid-Klassen erfolgt auf zwei Wegen:

  • Mit dem Anmeldeformular "Rapid-Schule" jeweils bis Mitte Jänner an den SK Rapid, 14, Keißlergasse 6, senden oder faxen (01/910 22-74) und

  • über das Erhebungsblatt (wird in den Volksschulen im Dezember ausgegeben).

Aufnahmekriterien

Grundvoraussetzung für die Aufnahme in Rapid-Klassen ist das Bestehen eines sportmotorischen, sportmedizinischen und fußballspezifischen Tests.

Sportmotorik:

Der fußballspezifische/sportmotorische Aufnahmetest umfasst den

  • sportmotorischen Bereich (Koordinative Fähigkeiten wie Beweglichkeit, Gleichgewicht bzw. Lauf- und Sprungkoordination) und

  • Fußballtechnik (Grundtechniken wie Ballannahme, Ballmitnahme, Ball führen, Schusstechniken).

Dieser Test findet jeweils Mitte Jänner (14.00 - 16:00 Uhr) im Turnsaal der Sportmittelschule Hetzendorf statt.

Sportmedizinische und sportwissenschaftliche Begleitung:

Zweimal jährlich werden sportmotorische und sportmedizinische Testserien durch das Institut IMSB-Austria, Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Beratung, (Prof. Hans Holdhaus) durchgeführt:

umfassende Untersuchungen zur Beurteilung des aktuellen Gesundheits-zustandes sowie der Belastbarkeit wichtiger Organsysteme (Herz-Kreislauf, Muskulatur, etc.)

  • Blut- und Harnanalysen

  • Ruhe- und Belastungs-EKG

  • Belastungsuntersuchungen auf dem Fahrrad bzw. Laufband (Ergometrie) mit Laktat und Herzfrequenz

  • Talentdiagnostik (Sporteignung)

  • Überwachung der Entwicklung der Leistungsfähigkeit

  • Anthropometrie und Ernährung (Körperzusammensetzung, Körperfettanteil, Ernährungsberatung, Ernährungspläne, etc.)

Für jeden betreuten Schüler ist eine elektronische Datenbank angelegt. Die Daten sind Basis für eine Optimierung des Trainings und einer optimalen Entwicklung der Leistungsfähigkeit."

Dass sich in der Nähe des Wohnortes eine Schule mit einer vergleichbaren Kooperation mit einem Profifußballverein befunden hat, kann nicht festgestellt werden.

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Angaben der Bw, ihres Sohnes H*****, sowie die zitierten Websites.

Rechtlich folgt hieraus:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die hierzu ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, lautet:

"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten somit dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahebereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Unstrittig ist, dass die Voraussetzungen für den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 i. V. m. § 2 Abs. 3 der hierzu ergangenen Verordnung für den Zeitraum September bis Dezember 2009 vorliegen, wenn in der Nähe des Familienwohnortes eine entsprechende Ausbildung nicht absolviert werden kann.

Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch allgemeinbildender Schulen (z. B. Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag. Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Auch eine sportliche Ausbildung kann Berufsausbildung sein (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 58).

Das Finanzamt vertritt die Ansicht, der Besuch der SMS Wien 12 Hetzendorf vermittle den gleichen formalen Schulabschluss wie der Besuch der Hauptschule M*****.

Damit ist das Finanzamt grundsätzlich im Recht.

Allerdings steht bei besonderer Begabung auch bei gleichem formalen Schulabschluss bei dem Besuch bestimmter entfernterer Schulen, die dieser speziellen Begabung Rechnung tragen, der Pauschbetrag zu und sind die näher gelegenen Schulen dann nicht "entsprechend" (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 63).

So übersieht das Finanzamt, dass der Besuch der SMS Hetzendorf (oder einer anderen Partnerschule des SK Rapid) Voraussetzung dafür ist, dass der Sohn der Bw am Ausbildungsprogramm für Leistungs- und Spitzensportler im Bereich Fußball des SK Rapid teilnehmen kann.

Der Unterricht an der SMS Hetzendorf ist in der "Rapidklasse" - siehe die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - mit dem Training beim SK Rapid abgestimmt.

Nach den unbedenklichen Angaben des Bw strebt ihr Sohn eine Ausbildung zum Fußballspieler und die spätere Ausübung des Berufs eines Profifußballers an.

Der Sohn der Bw verfügt - siehe die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - auch über das Talent zum Leistungssportler.

Eine Ausbildung zum Profifußballspieler wird im Nahebereich des Wohnortes aber nicht angeboten.

Der Fall ist mit jenen vergleichbar, die der VwGH bislang betreffend Ausbildung zum Schifahrer () oder zum Golfspieler bzw. Golflehrer () zu entscheiden hatte. Der UFS hat etwa weiters den Besuch eines Sportleistungszentrums (BORG für Leistungssportler) durch einen begabten Florettfechter als auswärtige Berufsausbildung anerkannt (), ebenso - gemäß § 10 Abs. 4b UFSG nicht veröffentlicht - bei einer mehrfachen Gewinnerin von Staats- und Landesmeisterschaften (), zuletzt - wie im gegenständlichen Fall strittig - den Besuch der Rapid-Kooperationsschule SMS Hetzendorf (; ).

Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht daher für H***** für das gesamte Jahr 2010 zu.

Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte ist auf die Berufungsvorentscheidung zu verweisen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
§ 7a SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at