Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 25.08.2005, FSRV/0026-I/05

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0026-I/05-RS1
Ein fortgesetztes Delikt setzt jedenfalls eine Mehrzahl von gesetzwidrigen Einzelhandlungen voraus. Besteht ein Tatvorwurf lediglich darin, der Beschuldigte habe die Umsatzsteuervoranmeldung für einen einzigen bestimmten Zeitraum nicht abgegeben, kommt ein fortgesetztes Delikt schon begrifflich nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN X,

zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Beschwerde wird im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort "fortgesetzt" aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer wird mit einem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als ehemals verantwortlicher Gesellschafter der X-KEG im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich des Monats 01/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 9.019,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil der in der Selbstanzeige erklärte Umsatzsteuer- bzw. Erwerbsteuerbetrag nicht rechtzeitig eingezahlt worden sei. Er habe sein gesamtes Sparguthaben von € 18.000,00 an das Finanzamt einbezahlt, damit die Steuerrückstände bezahlt werden könnten. Für den restlichen Betrag habe er am um Ratenzahlung angesucht, was auch genehmigt worden sei und er zahle seither monatlich pünktlich die Raten von € 1.000,00 solange bis die gesamte Steuerschuld bezahlt sei. Daher sei er sich keiner Schuld bewusst. Aufgrund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei es ihm nicht möglich, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, weswegen ihm ja Ratenzahlung genehmigt worden sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Beschwerdeführer hat im Februar 2003 gemeinsam mit N.N. die X-KEG gegründet. Zweck war der Betrieb eines Buffets. Dem Beschwerdeführer oblag die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft und er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Abgabenerklärungen für 2003 und 2004 wurden von ihm unterfertigt. Der Betrieb wurde im Jänner 2005 eingestellt.

Bei der X-KEG wurde zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für den Zeitraum Jänner 2005 der Verkauf eines Kfz1 am um € 19.800,00 brutto ebenso nicht erklärt wurde wie die Entnahme eines Kfz2 im Wert von € 9.500,00 netto in das Privatvermögen des Beschwerdeführers. Auch der Verkauf der Betriebsaustattung an den Nachfolgebetrieb (Einzelfirma XY) um € 22.914,00 brutto wurde nicht erklärt. Aus diesen Vorgängen resultierte eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 01/05 in Höhe von insgesamt € 9.019,00, die der X-KEG mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (). Die nachträglich erstattete Selbstanzeige vermag daher den bereits verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.

Aufgrund obiger Feststellungen besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die angeführten, für die X-KEG erzielten Umsätze nicht erklärt und keine entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat, den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 2003 unternehmerisch tätig. Aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen besteht der Verdacht, dass dem Beschwerdeführer diese Verpflichtungen ebenso bekannt waren wie der Umstand, dass er durch das Nichterklären der im Zeitraum 01/2005 erzielten Umsätze eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt. Es liegen damit auch ausreichende Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Der Tatvorwurf besteht im gegenständlichen Fall darin, dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2005 nicht abgegeben habe. Da dem Beschwerdeführer somit lediglich eine einzige Tathandlung vorgeworfen wird, kommt ein fortgesetztes Delikt, das jedenfalls eine Mehrzahl von gesetzwidrigen Einzelhandlungen voraussetzt, schon begrifflich nicht in Betracht. Im Spruch es angefochtenen Bescheides war daher das Wort "fortgesetzt" aufzuheben.

Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen. Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Daraus ergibt sich, dass die physische Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, klar zu benennen ist (). Fehlt der Selbstanzeige die Konkretisierung der physischen Person, für die sie erstattet wurde, hat sie keine strafbefreiende Wirkung ().

Zu Beginn der Außenprüfung zu AB-Nr. Y am wurde dem Prüfer ein Schriftstück übergeben, das mit den Worten "X-KEG - Selbstanzeige" überschrieben war und im Wesentlichen wie folgt lautete:

"Vor Beginn der Prüfung durch das Finanzamt Innsbruck am möchte ich folgende Erklärung abgeben: Die Umsätze 2004 sind zur Gänze versteuert. Noch nicht versteuert sind die Umsätze Jänner 2005: a) Verkauf eines Kfz1 am € 19.800,00 incl. b) Übernahme in das Privatvermögen 1 Kfz2 EKP € 9.500,00 c) Betriebsausstattung wurde verkauft an den Nachfolgebetrieb (...)"

Die Selbstanzeige wurde unterschrieben mit "N."; dabei handelt es sich offensichtlich um den Kommanditisten der X-KEG, N.N..

Es ist aus dieser Selbstanzeige daher in keiner Weise ersichtlich, dass sie für den Beschwerdeführer erstattet worden wäre, zumal sein Name dort nicht aufscheint und sie von einer Person unterfertigt wurde, die bei der gegenständlichen Prüfung für die X-KEG aufgetreten ist und seit Zustellvollmacht für die X-KEG hatte.

Schon in Hinblick auf die Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG kann daher die Selbstanzeige für den Beschwerdeführer keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Es erübrigt sich daher, auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Entrichtung der geschuldeten Beträge einzugehen.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Selbstanzeige
Benennung
Fortsetzungszusammenhang
fortgesetztes Delikt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at