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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.06.2009, RV/0050-W/07

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Bordellbetriebes


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Miterledigte GZ:
RV/0051-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2003 sowie Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Beim Bw wurde im Dezember 2005 eine Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2003 umfassende Außenprüfung durchgeführt.

Auf Grund von in Tz 1 des Berichts auszugsweise wiedergegebenen Niederschriften und Strafanzeigen des Gendarmeriepostens S sowie von Feststellungen der Prüfungsabteilung Strafsachen - auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen im Erwägungsteil eingegangen wird - gelangte die Außenprüfung zu der Feststellung, dass der Bw u.a. im Prüfungszeitraum unter der Anschrift U, V-Gasse, den Bordellbetrieb "XY" geführt habe. Die erwähnten Unterlagen wiesen eindeutig darauf hin, dass die Einstellung der Prostituierten, die Preisfestlegung und das Inkasso in der Hand des Bw gelegen wären, weshalb ihm der Umsatz zur Gänze zuzurechnen sei. Die Leistung des Bw habe darin bestanden, dem Leistungsempfänger Gelegenheit zur Unzucht mit Prostituierten zu verschaffen. Die Konsumation von Getränken sei bei derartigen Betrieben Teil der Hauptleistung, um dem Betreiber entsprechend höhere Einnahmen zu sichern.

Da aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, dass die vollständige Erfassung der Einnahmen unterlassen worden sei, seien die Umsätze bzw. Gewinne aus diesem Betrieb gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Aus den verschiedenen Niederschriften gehe hervor, dass für den Besuch der Zimmer folgende Preise verrechnet worden seien:

für 20 Minuten 75,00 € (davon für die Mädchen 50,00 €), für 30 Minuten 110,00 € (davon für die Mädchen 72 €) und für 60 Minuten 220,00 € (davon für die Mädchen 145,00 €).

Ausgehend von einer täglichen Anwesenheit von 7 Mädchen, täglich 3 Kunden pro Mädchen, durchschnittlichen Einnahmen von 110,00 € (für 30 Minuten) pro Kunde und einer Auslastung von 25 Tagen im Monat sowie von einem Aufschlag von 2.000 % auf einen täglichen Getränkeeinsatz von 25,00 € seien der Zimmerumsatz und der Getränkeumsatz wie folgt zu ermitteln:


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Mädchen
Kunden
Betrag
täglich
monatlich
jährlich

Zimmerumsatz
7
3
110,00 €
2.310,00 €
57.750,00 €
693.000,00 €
brutto
Getränkeumsatz



500,00 €
12.500,00 €
150.000,00 €
brutto
Gesamtumsatz



2.810,00 €
70.250,00 €
843.000,00 €
brutto
Nettoumsatz





702.500,00 €

Nettoumsatz
in ATS





9.666.610,00 S


Der Gewinn aus Gewerbebetrieb sei ausgehend von diesen Umsätzen wie folgt zu ermitteln:


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Mädchen
Kunden
Betrag
täglich
monatlich
jährlich
Nettoumsatz





702.500,00 €
Betriebsausgaben Mädchen
7
3
-72,00 €
-1.512,00 €
-37.800,00 €
-453.600,00 €
Betriebsausgaben Getränke
 
 
 
-25,00 €
-625,00 €
-7.500,00 €
Gewinn





241.400,00 €
Gewinn
in ATS





3.321.736,00 S

Den so ermittelten Umsatz und Gewinn legte das Finanzamt in jeweils gleicher Höhe der Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2003 zu Grunde. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen verhängte das Finanzamt außerdem Verspätungszuschläge in Höhe von 10 % der festgesetzten Abgabenbeträge.

2.1. In der gegen diese Bescheide vom steuerlichen Vertreter des Bw eingereichten Berufung wird ausgeführt, dass es mannigfaltige Gründe gebe, Einspruch gegen die Bescheide zu erheben. Da die Kanzlei den Fall des Bw erst übernommen habe, bedürfe es einiger Zeit, die Berufungsgründe auszuarbeiten. Insbesondere sei der Bw inhaftiert, weshalb er selbst keine Erhebungen vornehmen könne. Die Betriebsprüfung greife aber zum Teil auf Niederschriften, Feststellungen und Aussagen aus dem Jahr 1996 zurück. Diesen Niederschriften und Aussagen sei aber nachzugehen, da die betreffenden Personen großteils nicht Deutsch als Muttersprache hätten. Ferner beruhten die Schätzungen zum Großteil auf Aussagen, die die Exfrau des Bw im Scheidungsverfahren getätigt habe.

Auch sei im Prüfungsverfahren das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Der Bw hätte keine Möglichkeit gehabt, weitere Erhebungen durchzuführen, sich dazu - im Beisein eines Steuerberaters - zu äußern und den Sachverhalt darzustellen. Die Schätzungen seien nicht nach objektiven Maßstäben erfolgt. Eine Schätzung dürfe nicht zu einer Strafsteuer führen, dies sei aber hier sicher geschehen.

Auch würden in diversen laufenden gerichtlichen Verfahren noch Tatsachen und Beweismittel zugunsten des Bw neu hervorkommen. Eine weitere ausführliche Begründung der Berufung werde daher folgen.

2.2. Mit Bescheid vom trug das Finanzamt dem Bw die Behebung von Mängeln seiner Berufung auf. Es fehle die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, sowie die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

2.3. In der daraufhin eingereichten Berufungsergänzung vom verweist der Bw erneut auf die infolge Inhaftierung eingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Prüfungsverfahren. Schlussendlich sei ihm das Ergebnis präsentiert worden, ohne selbst noch Erhebungen treffen, Zeugen anführen bzw. den Sachverhalt klären zu können. Die Prüfung sei nicht unter Beachtung der amtswegigen Wahrheitspflicht sowie des Parteiengehörs und der Würdigung aller möglichen Beweismittel durchgeführt worden. Die für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seien nicht festgestellt worden. Bekanntlich sei die Behörde verpflichtet, den Abgabepflichtigen zu ausreichenden Erklärungen und Stellungnahmen aufzufordern, wobei es nicht ausreiche, wenn dies erst in der Schlussbesprechung oder in der Berufung erfolgen könne.

Als Gründe für die Berufung bringt der Bw zunächst vor, dass die geschätzte Umsatzhöhe (für alle Jahre die gleichen Beträge) zu hoch und nach der Erfahrung des Bw unrealistisch sei. Beantragt werde hierzu die Einvernahme der damals tätigen Damen. Diese hätten die Zimmereinnahmen selbst kassiert und wären diese nicht an den Bw geflossen.

Der Prüfer gehe bei der Schätzung weiters hauptsächlich von einem Betrag in Höhe von 200.000,00 S aus, der laut der von der Exfrau des Bw im Scheidungsverfahren geleisteten Aussage im Monat übrig geblieben sei. Dieser Aussage habe der Richter im bezirksgerichtlichen Verfahren aber keinen Glauben geschenkt. Weiters stütze sich der Prüfer bei der Schätzung auf Aussagen, die großteils aus den Jahren vor dem Prüfungszeitraum stammten und bekanntlich ohne Dolmetsch stattgefunden hätten.

Bei den Zimmereinnahmen stütze sich die Außenprüfung auf Aussagen der Prostituierten über die Anzahl der Zimmerbesuche. Fest stehe aber, dass der Bw auf das Inkasso, das in den Zimmern stattgefunden habe, keinen Einfluss und davon auch keine Kenntnis gehabt habe.

Die Annahme der erwähnten 200.000,00 S beruhe auf der Aussage des Gendarmeriebeamten B, der angegeben habe, dass Hochrechnungen auf konkreten Ermittlungsergebnissen bis 1999 basiert hätten. Der Gendarm habe selbst ausgesagt, mehrmals im Lokal gewesen zu sein, und die einzige, die immer anwesend gewesen wäre, sei die Exfrau des Bw gewesen. Dies sei auch plausibel, da der Bw in all den Jahren bekanntlich sehr oft in der Strafanstalt eingesessen habe, bzw. rund 3 Jahre flüchtig gewesen sei. Er habe das Lokal gar nicht ständig betreiben können, seine Exfrau habe es geführt, weshalb sich die Frage stelle, wie er diesen Umsatz überhaupt hätte erzielen können.

Die Exfrau habe auch größere Geldbeträge in ihre Heimat überwiesen. Wenn diese Umsätze wirklich erzielt worden seien und nun einfach dem Bw zugerechnet würden, obwohl er meistens gar nicht in der Lage dazu gewesen sei, werde wohl die Exfrau darüber verfügt haben und wegen Unterschlagung angezeigt werden. Laut einer anderen Aussage des Gendarmen B habe dieser Frau OW, die Mutter des Bw, in den letzten 15 Jahren nie in der Bar gesehen. Bei entsprechender Würdigung dieser Aussagen könnten Umsatz und Gewinn nur von der Exfrau des Bw erzielt worden sein.

Weiters könne von einer möglichen Nutzung von nicht auf den Bw angemeldeten Fahrzeugen nicht auf den Umsatz der Bar geschlossen werden. Der angeführte "Luxusurlaub" habe in der Dominikanischen Republik stattgefunden, die sehr günstig mit Charter-Maschinen zu erreichen sei.

Die Schätzung der Getränkeumsätze beruhe auf für die Jahre 1997 und 1998 getroffenen Feststellungen der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Getränkehändler H H, Prüfungszeitraum sei aber 1998 bis 2003.

Zur Untermauerung der Unschlüssigkeit der Schätzung sei auch auf die im Betrieb der W GmbH für die Jahre 2004 und 2005 betreffend Schwarzumsätze getroffenen Feststellungen zu verweisen.

Die für die Schätzung herangezogenen Bemessungsgrundlagen seien absolut unrealistisch, Aufzeichnungen habe die Exfrau des Bw geführt und seien bekanntlich bei der Mutter des Bw erfasst worden. Es seien folglich diese Werte als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Zur Untermauerung werde nochmals die Einvernahme der in der Niederschrift angeführten Personen, diesmal unter Beiziehung eines Dolmetschers, beantragt. Weiters werde der Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

Es seien sämtliche angefochtenen Bescheide aufzuheben und der bei der Mutter des Bw erklärten Bemessungsgrundlage anzupassen.

Gleichzeitig werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Finanzsenat, ferner das Ansuchen, noch ergänzende Beweisaufnahmen beantragen zu können, gestellt.

Wenn auch das Vorliegen der Schätzungsberechtigung nicht grundsätzlich bestritten werde, so müsse doch das Verfahren einwandfrei durchgeführt werden. Die Präsentation der Niederschrift in der Justizanstalt wäre keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gewesen.

2.4. In seiner Stellungnahme zur Berufung entgegnete der Prüfer, dass dem Bw sehr wohl Gelegenheit zur Mitwirkung an der laufenden Betriebsprüfung gegeben worden sei. Der Prüfer habe in einem Aktenvermerk vom (Seiten 5, 6 des Arbeitsbogens) festgehalten, dem Bw im Zuge des Erstgesprächs den gesamten Sachverhalt mitgeteilt zu haben. Der Bw habe sowohl die Unterfertigung des Prüfungsauftrags als auch dessen Annahme verweigert. Auch die Aufnahme einer Niederschrift habe er abgelehnt. Er habe mitgeteilt, dass sich sein Rechtsanwalt mit dem Prüfer in Verbindung setzen werde. Eine Kontaktaufnahme sei aber bis dato nicht erfolgt.

Ebenfalls nicht richtig sei, dass dem Bw das Endergebnis präsentiert worden sei. Aus einem Aktenvermerk vom (Seite 357 des Arbeitsbogens) sei ersichtlich, dass der Prüfer eine Niederschrift ausgefertigt und vergeblich versucht habe, dem Bw das Ergebnis zur Kenntnis zu bringen. Dieser sei zu keinem Gespräch bereit gewesen, er habe auch die Übernahme und die Unterfertigung der Niederschrift verweigert. Der Bw habe daher die Mitwirkung und die ihm geboten Möglichkeit, sich zum Ergebnis zu äußern, abgelehnt. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die vorliegenden Anzeigen und Vernehmungsprotokolle bereits im Zuge der Strafverfahren sowohl dem Bw als auch seinen Rechtsvertretern zur Kenntnis gebracht worden seien, weshalb auch aus diesem Grund das Parteiengehör gewahrt sei.

Was das Bestehen der Schätzungsberechtigung betreffe, sei darauf zu verweisen, dass den Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen zufolge der Bw immer wieder über den Behörden nicht bekannte Wohnmöglichkeiten im In- und Ausland verfügt und dort auch brisante Unterlagen verwahrt habe (Seite 53 des Arbeitsbogens). Weiters sei niederschriftlich festgehalten, dass der Steuerberater des Bw Abrechnungszettel erhalten habe, die mit den Unterlagen über den tatsächlich erzielten Umsatz in keiner Weise übereingestimmt hätten (Seite 332 des Arbeitsbogens). In einer weiteren Einvernahme sei ausgeführt worden, dass es eine Buchhaltung gegeben habe, aber nicht so viel, wie verdient worden sei (Seite 335 des Arbeitsbogens). Weiters habe die Kriminaldienstgruppe des Gendarmeriepostens S festgestellt, dass Aufzeichnungen über Zimmerbesuche und Getränkeumsatz täglich vernichtet worden seien (Seiten 134 und 332 des Arbeitsbogens).

Bei Durchführung der Schätzung sei auf die nahezu exakt übereinstimmenden Niederschriften zurückgegriffen worden, der Schätzung liege lediglich das Mindestmaß zugrunde. Obwohl der Betrieb täglich geöffnet gehabt habe, sei auch nur mit einer Auslastung von 25 Tagen gerechnet worden.

Was den Zufluss der Zimmereinnahmen betreffe, sei sowohl den verschiedenen Niederschriften als auch einer Aussage des Bw selbst (Seite 207 Arbeitsbogen) zu entnehmen, dass ihm die Umsätze zugeflossen seien und er davon die Prostituierten bezahlt habe. Der Bw habe angegeben, dass die Bezahlung zunächst durch die Karte des Kunden erfolgt und über seine Elektronik gelaufen sei, davon hätten dann die Mädchen bezahlt werden müssen.

Die Außenprüfung sei weiters bei Durchführung der Schätzung nicht allein von dem in der Berufung zitierten Wert von 200.000,00 S ausgegangen, sondern habe dieser Wert lediglich der zusätzlichen Untermauerung der in der Schätzung angenommenen Werte gedient. Dass der Betrag von 200.000,00 S laut Aussage des Gendarmeriebeamten auf Hochrechnungen und konkreten Ermittlungsergebnissen bis 1999 beruhe, sei nicht richtig. Der Bw habe nicht die gesamte, am vor dem Bezirksgericht geleistete Aussage wiedergegeben. Der Gendarmeriebeamte habe nämlich noch gesagt, dass auf Grund der weiteren Beobachtungen davon ausgegangen werden könne, dass sich diese Einkommen bis heute nicht verändert hätten (Seiten 215, 322 und 337 des Arbeitsbogens). In dem im Jahr 2004 durchgeführten Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht S habe der Richter die hohe Unterhaltsforderung der Exgattin des Bw abgelehnt, weil er lediglich von einem damaligen Taschengeldbezug des Bw in Höhe von 250,00 € bis 300,00 € ausgegangen sei.

Die Niederschriften und Aussagen stammten wohl großteils aus Jahren vor dem Prüfungszeitraum, aus den im Prüfungszeitraum verfassten Niederschriften und Anzeigen ergebe sich aber, dass sich die zur Schätzung herangezogenen Werte im Prüfungszeitraum nicht wesentlich geändert hätten.

Dass Einvernahmen ohne Dolmetsch durchgeführt worden wären, sei nicht richtig. Diesbezüglich werde auf die betreffenden Niederschriften verwiesen.

Die Aussage des Gendarmeriebeamten, er sei mehrmals im Lokal gewesen und habe dabei als einzige immer Anwesende die Exgattin des Bw festgestellt, sage nichts darüber aus, wer die Geschäfte des Lokals geleitet habe. Es sei auch im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht außergewöhnlich, dass Umsätze in Abwesenheit des Geschäftsinhabers von Angestellten oder entsprechenden Vertrauenspersonen erzielt würden.

Was den Lebenswandel des Bw betreffe, sei bekannt, dass er in seinen zahlreichen Strafverfahren immer sehr gute und teure Anwälte beauftragt habe. So habe er einmal 150.000,00 S an Anwaltskosten bezahlt (Seiten 179, 231 und 338 Arbeitsbogen). Weiters habe der Bw einem Bruder seiner Exgattin 150.000,00 S für einen ärztlichen Eingriff gegeben. Es seien auch immer wieder Fahrzeuge der Luxusklasse angeschafft worden, wobei der Bw andere Personen, etwa seine Mutter oder die neu gegründete GmbH vorgeschoben habe. Auch auf den Namen einer Prostituierten sei ein PKW angeschafft bzw. geleast worden; anlässlich der Rückgabe dieses PKW habe aber der Bw die Übernahme von 10.000,00 € quittiert.

Richtig sei, dass nachweislich nur für den Zeitraum 1997 und 1998 Schwarzeinkäufe bei der Firma H H getätigt worden seien. Da sich der Geschäftsbetrieb der Bar aber auch in den Folgejahren nicht wesentlich geändert habe, habe die Außenprüfung angenommen, dass Getränkeeinkäufe von anderen Firmen im Bareinkauf erfolgt seien. Welche Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, sei mangels konkreter Hinweise nicht nachvollziehbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw hat seine Berufung nach Ergehen eines Mängelbebungsauftrages ergänzt. Das Berufungsvorbringen bleibt zwar auch nach dieser Ergänzung weitgehend allgemein gehalten, es kann ihm aber zum einen der Antrag entnommen werden, die von der Außenprüfung im Schätzungswege ermittelten Umsätze und Gewinne nicht dem Bw zuzurechnen, zum anderen liegt hinsichtlich der Höhe der Zuschätzung insoweit ein Änderungsbegehren mit zumindest bestimmbarem Inhalt vor, als beantragt wird, sämtliche angefochtenen Bescheide aufzuheben und die "bekanntlich" bei der Mutter des Bw erfassten Werte - hierzu wird festgestellt, dass die Mutter des Bw Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit der Anschrift U, V-Gasse, erklärt hat - als Bemessungsgrundlagen heranzuziehen. In Bezug auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen kann aus diesem Änderungsbegehren abgeleitet werden, dass deren Höhe ebenfalls der geänderten Bemessungsgrundlage anzupassen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufung auch Erklärungen darüber enthält, welche Änderungen beantragt werden.

1. Zur Zurechnung der Einkünfte

Ausführungen, mit denen die Frage der Zurechnung der Einkünfte aus dem Betrieb des Bordells "XY" angesprochen wird, enthält die Berufung insofern, als an einer Stelle vorgebracht wird, dass die Prostituierten die Zimmereinnahmen selbst kassiert hätten und diese nicht an den Bw geflossen wären. An anderer Stelle wendet der Bw ein, dass er sehr oft inhaftiert bzw. rund 3 Jahre flüchtig gewesen sei, daher nur seine Exfrau Umsatz und Gewinn erzielt haben könne.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Bw nicht auf, dass ihm die Einkünfte aus dem Bordellbetrieb zu Unrecht zugerechnet worden wären.

Die Außenprüfung hat ihre Feststellung, dass Einstellung der Prostituierten, Preisfestlegung und Inkasso in der Hand des Bw gelegen wären, auf die im Bericht wiedergegebenen Unterlagen, wie Erhebungsergebnisse der Gendarmerie und Vernehmungsprotokolle, insbesondere Aussagen von Prostituierten, gestützt. Diese Unterlagen waren dem Bw, wie aus dem zu Beginn der Prüfung erstellten Aktenvermerk des Prüfers vom (Bl. 5 Arbeitsbogen) hervorgeht, auch bekannt.

So erklärte AA in der Niederschrift vom (Bl. 67 Arbeitsbogen), dass "P" sie als Tänzerin eingestellt habe, sie habe aber auch Zimmer gemacht, die Preise habe "P" festgesetzt. Kontrollkarte habe sie keine gehabt, weil "P" gemeint habe, dass es damit Probleme geben werde. BB gab am (Bl. 70 Arbeitsbogen) zu Protokoll, dass der Bw in einem Lokal in Z eine Visitenkarte hinterlassen habe, um Mädchen für seine Bar in Österreich anzuwerben, die dort die Prostitution ausüben wollen. Nachdem sie mit einem Mädchen, das ca. 2 Tage beim Bw gearbeitet hatte, gesprochen habe, sei sie zur Bar "XY" gefahren. Der Bw habe die Preise festgesetzt. Er habe ihr anfangs auch das Geld für ärztliche Untersuchungen vorgestreckt. Laut Aussage der CC vom sei der Bw immer der Chef der Bar gewesen, auch wenn diese auf jemand anderen gemeldet gewesen wäre. DD gab am (Bl. 139 Arbeitsbogen) an, dass als Chef des Hauses ein gewisser "P" aufgetreten sei.

EE sagte am 11. und (Bl. 142 und 146 Arbeitsbogen) aus, dass sie mit dem Bw seit Sommer 1999 befreundet gewesen sei und dieser ihr erklärt habe, dass sie in seinem Bordell in U als Bardame arbeiten müsse. Sie sei von Mitte Juli 1999 bis Ende August 1999 dort tätig gewesen. Die Bareinnahmen seien in den Morgenstunden abgerechnet worden, und zwar öfters mit dem Bw, meist mit seiner Mutter. Diese habe sich um die finanziellen Belange gekümmert und sei Konzessionsinhaberin gewesen.

Die geschiedene Gattin des Bw gab im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht S an, dass die Bar "XY" ein Nachtlokal mit Prostituierten und Bar sei. Dieses Lokal habe der Bw betrieben. Er habe dies seit immer getan. Sie selbst habe in der Bar als Barfrau, Putzfrau und Geschäftsführerin gearbeitet. Der Bw habe ihr gesagt, dass sie Geschäftsführerin sein solle. Sie habe von den gemeinsamen Einnahmen das entnehmen dürfen, was sie gebraucht habe, den Rest habe der Bw genommen. Die Mutter des Bw scheine nur auf dem Papier auf, sie habe eine Konzession für das Lokal beantragt.

Diesen Aussagen lässt sich in eindeutiger Weise entnehmen, dass es der Bw war, der Prostituierte angeworben bzw. eingestellt hat, damit diese ihrer Tätigkeit in der Bar "XY" nachgehen. Nach den übereinstimmenden Aussagen hat der Bw auch die Preise vorgegeben.

Dass der Bw Betreiber des Bordells war, bestätigt er mit seinen im Scheidungsverfahren im Jahre 2004 gemachten Aussagen selbst. So gab er dort an, dass er mit seinem "eigenen Personal im Bordell" nicht habe reden können, weil seine geschiedene Gattin auf alle eifersüchtig gewesen sei (Bl. 196 Arbeitsbogen), sowie "ich hatte mit keiner Prostituierten von mir ein Verhältnis" (Bl. 198). Weiters erklärte der Bw, dass die Bezahlung zunächst durch die Karte des Kunden erfolge und "über seine Elektronik" gehe, davon müssten die Mädchen bezahlt werden (Bl. 207).

In einer Anzeige des Kriminaldienstes der Gendarmerie vom (Bl. 82 Arbeitsbogen) wird festgehalten, dass sich in fremdenpolizeilichen Akten sog. "Abkommen" befänden, in welchen der Bw bestätige, dass die jeweils genannte Person "in seinem Lokal" selbständig der Prostitution nachgehe. Eine Ablichtung eines solchen Abkommens vom befindet sich ebenfalls im Arbeitsbogen (Bl. 91).

Im Zuge der polizeilichen Erhebungen wurde weiters eine handschriftliche Anzeige vorgefunden, mit der ungarische Mädchen für den Bordellbetrieb gesucht wurden. Die auf der Anzeige angegebene Mobiltelefonnummer wurde laut Feststellung der Polizei vom Bw verwendet (Bl. 100, 135 Arbeitsbogen), ein Umstand, der darauf hinweist, dass es der Bw war, der mit dieser Anzeige Mädchen für seinen Betrieb anzuwerben suchte.

GG wurde am (Bl. 78) zur Anwerbung ausländischer Prostituierter durch den Bw in Tschechien einvernommen. Er gab an, dass der Bw einen Tipp aus dem Umfeld einer "O" aus Tschechien erhalten habe, dass man Mädchen als Prostituierte leicht nach Österreich holen könne. Der Bw habe in verschiedenen Bars in Z mit O Kontakt aufgenommen. Einmal habe er mit dem Bw von einem Lokal in Wien ausländische Mädchen abgeholt und nach U in das Lokal des Bw gebracht.

HH hat bei einer Vernehmung vom (Bl. 166 Arbeitsbogen) angegeben, dass er im April oder Mai 2002 mit dem Bw über "sein" Puff in U Kontakt aufgenommen habe. Der Bw habe ihn ersucht, beim Zubau zu helfen.

Angesichts der Eindeutigkeit dieser übereinstimmenden Aussagen und sonstigen Ermittlungsergebnisse sowie der eigenen Angaben des Bw kann seine im Widerspruch zu diesen Angaben ebenfalls im Scheidungsverfahren (Bl. 202 Arbeitsbogen) aufgestellte - dem Prüfer gegenüber zu Beginn der Prüfung wiederholte (Aktenvermerk vom ) - Behauptung, er habe keine Funktion im Lokal gehabt und alle Einnahmen seiner Mutter abliefern müssen bzw. seine Mutter habe den Betrieb geführt, nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Dass die Mutter des Bw Eigentümerin der Räumlichkeiten, die das Bordell beherbergten, gewesen ist, sagt ebenso wie der Umstand, dass sie die Konzession für den Barbetrieb zur Verfügung stellte, über die Zurechnung der Einkünfte aus dem Bordell nichts aus. Die in Rede stehende Leistung hat darin bestanden, dem Bordell Prostituierte zuzuführen, um Leistungsempfängern die Gelegenheit zur Unzucht mit diesen zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der oben dargelegten Beweismittel ergibt sich, dass diese Leistung der Bw ausgeführt hat. Dies entspricht auch dem "Werdegang" des Bw, wie er ihn einem gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachter (Bl. 355 Arbeitsbogen, Ordner II) gegenüber dargestellt hat. Danach habe er bald erkannt, dass mit der Prostitution ohne großen Aufwand viel Geld zu machen sei, das Milieu habe ihn aber auch fasziniert, er habe eine Begabung dafür gehabt. Dass nicht der Bw, sondern seine Mutter oder seine geschiedene Gattin Frauen zur Ausübung der Prostitution im "XY" angehalten hätten, ist nicht nur durch nichts belegt, sondern angesichts der aus den vorliegenden Beweisergebnissen und der Eigendarstellung erkennbaren Milieuverhaftung des Bw auch unwahrscheinlich.

Was nun den Berufungseinwand, der Bw habe wegen Inhaftierung oder Flucht das Lokal nicht ständig betreiben können, seine geschiedene Gattin habe das getan, betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand an der Zurechnung der Einkünfte aus dem Bordellbetrieb nichts ändert. Um die Kontrolle über einen Betrieb ausüben zu können, bedarf es nicht der ständigen Anwesenheit in den Betriebsräumlichkeiten. Die Prostituierten sind jedenfalls nur auf Grund der Tatsache, dass sie der Bw dem Bordell "XY" zugeführt hat, dort tätig geworden, und sie haben es zu den vom Bw festgelegten Preisen getan. Dafür, dass die geschiedene Gattin während der Inhaftierung bzw. Flucht des Bw derartige Aktivitäten gesetzt hätte, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Die geschiedene Gattin des Bw hat im Bordell vielmehr ebenfalls nur Tätigkeiten im Auftrag des Bw - Geschäftsführerin, Bardame - verrichtet. Damit im Einklang stehen auch die im Schreiben vom dargelegten Wahrnehmungen des Gendarmeriepostens S, wonach seit dem Antritt einer Haftstrafe durch den Bw im März 1997 und seiner Flucht aus der Haftanstalt die Bargeschäfte von seiner Gattin unter der Aufsicht seiner Mutter geführt worden seien, die Verfügungsgewalt über den Bordellbetrieb sei aber immer beim Bw verblieben. Auch spricht der Bw im Abkommen vom (Bl. 91 Arbeitsbogen) in Bezug auf die Bar "XY" ungeachtet zuvor verbüßter Haftstrafen unverändert von "seinem Lokal". Es ist daher davon auszugehen, dass sich an der Führung des Betriebes bzw. daran, dass die Prostituierten deshalb, weil sie vom Bw und zu den von ihm festgelegten Bedingungen dem Bordell "XY" zugeführt worden sind, dort ihre Tätigkeit ausübten, während der haftbedingten Abwesenheiten des Bw nichts geändert hat, weshalb auch in dieser Zeit erzielte Umsätze und Gewinne solche des Bw aus dem von ihm geführten Bordellbetrieb waren.

Dass die Gattin des Bw Einnahmen unterschlagen hätte, würde zum einen an der Zurechnung nichts ändern, und ist zum anderen durch nichts belegt. Auch in dem im Jahr 2004 durchgeführten Scheidungsverfahren hat der Bw solches nicht behauptet. Der Bw hat dort vielmehr erklärt, dass seine geschiedene Frau in Zeiten der Gefängnisaufenthalte immer für ihn da gewesen sei (Bl. 199 Arbeitsbogen). Für die Behauptung, die geschiedene Gattin habe größere Geldbeträge in ihre Heimat überwiesen, gibt es ebenfalls keinen Nachweis. Unstrittig fest steht hingegen, dass der Bw einem Bruder seiner geschiedenen Gattin 150.000,00 S für einen operativen Eingriff gegeben hat (Aussage des Bw im Scheidungsverfahren; Bl. 198 Arbeitsbogen). Im Hinblick auf die durch Aggressionsbereitschaft geprägte Persönlichkeitsstruktur des Bw - er ist mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft (Strafregisterauszug Bl. 144 Arbeitsbogen, Ordner II) - ist auch nicht anzunehmen, dass seine Gattin es gewagt hätte, ihm während seiner Abwesenheit eingegangene Einnahmen aus dem Bordellbetrieb vorzuenthalten. Mit der in der Berufung geäußerten Ankündigung, seine geschiedene Gattin werde "wegen Unterschlagung angezeigt werden", bringt der Bw aber jedenfalls selbst deutlich zum Ausdruck, dass auch die während haftbedingter Abwesenheiten aus dem Bordellbetrieb erzielten Einkünfte seine Einkünfte waren.

Zur Behauptung, die Zimmereinnahmen seien nicht dem Bw zugeflossen, er habe auf das Inkasso, das in den Zimmern stattgefunden habe, keinen Einfluss gehabt, ist zunächst auf die übereinstimmenden Aussagen der Prostituierten, dass der Bw die Preise festgesetzt habe, zu verweisen. Wenn daher tatsächlich ein Inkasso durch die Prostituierten auf den Zimmern stattgefunden hat, so sind mit diesem Inkasso die vom Bw für die Inanspruchnahme der Dienste der Prostituierten in seinem Bordell festgesetzten Preise vereinnahmt worden. Die Prostituierten hatten nach den Vorgaben des Bw nur Anspruch auf einen bestimmten Anteil, eben ihren Lohn.

Auch an dieser Stelle ist der Bw an die Angaben zu erinnern, die er dem gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachter gegenüber gemacht hat. Danach habe er für die Prostituierten eine sehr gute Hand gehabt und sie regelmäßig gut bezahlt; wenn sie versucht hätten, ihn übers Ohr zu hauen, hätte es schon einer harten Hand und eines entschlossenen Handelns bedurft, dann wäre wieder Ruhe gewesen und jeder hätte sich ausgekannt (Bl. 356 Arbeitsbogen, Ordner II). Dass der Bw auf ein von den Prostituierten in den Zimmern durchgeführtes Inkasso keinen Einfluss gehabt hätte, ist angesichts dieser Eigendarstellung unglaubwürdig.

Zudem hat etwa DD, abweichend von dem vom Bw behaupteten Inkasso (erst) auf den Zimmern, im Zusammenhang mit einem bestimmten Vorfall ausgesagt (Bl. 340 Arbeitsbogen), dass der Kunde, wie die anderen Freier auch, im vorhinein bezahlt habe. Damit im Einklang stehen auch die eigenen Angaben des Bw, die er im Zuge des Scheidungsverfahrens zur finanziellen Gebarung im "XY" gemacht hat. Danach sei die Bezahlung zunächst durch die Karte des Kunden erfolgt und über seine Elektronik gegangen, davon hätten die Mädchen bezahlt werden müssen (Bl. 207 Arbeitsbogen).

Zudem entspricht es, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2002/13/0104, zum Ausdruck gebracht hat, bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach der Kundenerwartung die Leistung des Barbetreibers nicht nur im Getränkeausschank, sondern auch in der Gelegenheit zum Separeebesuch besteht; vom Betreiber eines solchen Lokals werde nach der Verkehrsauffassung in der Regel angenommen, dass er zu diesem Zweck Mädchen "offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchten und die sexuellen Wünsche der Gäste erfüllten.

Der VwGH hat weiters in seinem Erkenntnis vom , 98/13/0047, ausgesprochen, dass die Konsumation von Getränken, in der Regel von Sekt, bei derartigen Betrieben regelmäßig Teil der Hauptleistung sei, um dem Betreiber höhere Einnahmen zu sichern. Eine Aufteilung des vom Kunden erbrachten Entgelts auf mehrere Leistungen sei demgegenüber ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um voneinander unabhängige selbständige Leistungen handle.

Es ist daher abschließend festzuhalten, dass es nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen anzusehen ist, dass der Bw über den gesamten Berufungszeitraum das Bordell "XY" geführt hat, ihm daher sämtliche Einkünfte hieraus zuzurechnen sind, seine Leistung darin bestanden hat, dem Leistungsempfänger die Gelegenheit zur Unzucht mit einer Prostituierten zu verschaffen, die Konsumation von Getränken Teil dieser Leistung war, und er für diese Leistung ein einheitliches Entgelt erhalten hat, wobei der Umstand, dass die Prostituierten einen Anteil (ihren Lohn) an dem vom Leistungsempfänger geleisteten einheitlichen Entgelt erhielten, an der Beurteilung als einheitliches Entgelt nichts zu ändern vermag.

2. Zur Schätzung

2.1. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß §§ 124 bis 126 BAO haben Abgabepflichtige für Zwecke der Erhebung der Abgaben Bücher zu führen oder ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Die nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sollen gemäß § 131 BAO u.a. der Zeitfolge nach geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Eintragungen enthalten, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden, die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten bzw. in diesen Büchern verzeichnet werden.

Den vom Prüfer sowohl im Bericht als auch in seiner Stellungnahme zur Berufung als Begründung für das Bestehen der Schätzungsberechtigung wiedergegebenen Erhebungsergebnissen des Gendarmeriepostens S, wonach im Betrieb des Bw Getränkeabrechnungen und Abrechnungen der Prostituierten täglich vernichtet worden seien, ist der Bw ebenso nicht entgegentreten, wie der vom Prüfer zitierten Aussage seiner geschiedenen Gattin im Scheidungsverfahren, dass es eine Buchhaltung gegeben habe, "aber nicht soviel wie verdient wird" (Bl. 191 Arbeitsbogen). Dass der Bw den Vorschriften des § 131 BAO entsprechende Aufzeichnungen über die aus seinem Bordellbetrieb erzielten Einnahmen und Ausgaben geführt hätte, wird in der Berufung nicht einmal behauptet. Auch hat der Bw eine Gewinnermittlung, sei es durch Betriebsvermögensvergleich, sei es durch Einnahmen- Ausgabenrechnung, weder im Prüfungs- noch im Berufungsverfahren vorgewiesen. Er hat ferner für keines der geprüften Jahre Steuererklärungen eingereicht.

Da nach den unter Punkt 1 getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Bw Umsätze und Einkünfte aus dem Bordellbetrieb "XY" erzielt hat, er aber fortlaufende ordnungsgemäße Aufzeichnungen, die der Abgabenbehörde als Grundlage für die Ermittlung der Abgaben dienen könnten, nicht aufbewahrt bzw. jedenfalls nicht vorgelegt hat, ist die Schätzungsbefugnis bzw. -verpflichtung im Sinne des § 184 BAO gegeben.

Das Vorliegen der Schätzungsberechtigung wird in der Berufung letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt (Seite 6, letzter Absatz der Berufung). Der Bw wendet lediglich ein, dass das Parteiengehöhr nicht gewahrt worden sei. Dazu ist auf die ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers zu verweisen, dass dem Bw im Zuge des Erstgesprächs zu Prüfungsbeginn der gesamte Sachverhalt mitgeteilt worden sei, der Bw auf eine Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt verwiesen habe, die aber niemals erfolgt sei, der Bw Unterfertigung und Annahme des Prüfungsauftrags verweigert habe, er auch anlässlich der Schlussbesprechung die Aufnahme einer Niederschrift abgelehnt bzw. seine Unterschrift verweigert habe und zu keinem Gespräch bereit gewesen sei. Zu erkennen ist aus diesem Verhalten des Bw jedenfalls, dass er am Ermittlungsverfahren nicht entsprechend mitgewirkt hat.

Wenn in der Berufung eingewendet wird, dass die Präsentation der Niederschrift in der Justizanstalt keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Bw ja bereits zu Prüfungsbeginn einbezogen und mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, er aber von der Möglichkeit, sich dazu etwa im Wege des von ihm angekündigten Rechtsanwalts zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat, zum anderen hätte für den steuerlich vertretenen Bw jedenfalls im Berufungsverfahren noch hinreichend Gelegenheit bestanden, weiteres Vorbringen zu erstatten.

2.2. Im Hinblick darauf, dass der Bw Unterlagen, die eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Betriebsergebnisse ermöglichen würden, nicht zur Verfügung gestellt hat, können die Einkünfte aus dem von ihm geführten Bordellbetrieb von vornherein nur griffweise und global geschätzt werden. Dass die Außenprüfung bei Durchführung dieser Schätzung den - dem Bw bekannten - Angaben der Prostituierten über das von den Kunden zu entrichtende Entgelt bzw. ihren Entgeltsanteil gefolgt ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wird doch damit dem Ziel jeder Schätzung, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, Rechnung getragen.

Substantielles hat der Bw dem Ergebnis der Schätzung nicht entgegengesetzt. Mit dem Einwand, die Außenprüfung habe auf Aussagen aus dem Jahr 1996 zurückgegriffen, zeigt er jedenfalls keine Unschlüssigkeit in der Durchführung der Schätzung auf. So trägt der Bw selbst nicht vor, dass im Berufungszeitraum andere Preise als die in den Aussagen der AA aus dem Jahr 1996 (Bl. 67 Arbeitsbogen) und der BB aus dem Jahr 1997 (Bl. 78 Arbeitsbogen) genannten verrechnet worden wären. Zudem bezieht sich eine Aussage, nämlich jene der DD (Bl. 139 Arbeitsbogen), auf ein Jahr des Prüfungszeitraums (1999) und nennt, übereinstimmend mit den Angaben der AA und der BB, Zimmerpreise von 1.500,00 S für eine halbe Stunde und 3.000,00 S für eine Stunde. Auch daraus, dass die geschiedene Gattin des Bw im Jahr 2004 gleiche Preisangaben wie die Prostituierten gemacht hat (Bl. 192 Arbeitsbogen), ist zu erschließen, dass sich die Preise im Prüfungszeitraum gegenüber den in den Aussagen aus den Jahren 1996 und 1997 genannten nicht verändert haben.

Gegen die für die Schätzung herangezogenen Parameter trägt der Bw ebenfalls nichts Konkretes vor. Es kann auch nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die Außenprüfung der Schätzung der Zimmereinnahmen mit 110,00 € einen Betrag zu Grunde gelegt hat, der im Durchschnitt der bekannt gewordenen Zimmerpreise (75,00 € für 20 Minuten, 110,00 € für 30 Minuten, 220,00 € für 1 Stunde) liegt. Gleiches gilt für die Annahme der Anzahl der täglich anwesenden Prostituierten mit durchschnittlich 7 und deren durchschnittlichen Kunden mit durchschnittlich 3 pro Tag, da diese Zahlen im Bereich der von der geschiedenen Gattin des Bw im Scheidungsverfahren genannten (Bl. 192, 193 Arbeitsbogen: 7 bis 10 Mädchen pro Tag, schätzungsweise 2 bis 4 Kunden pro Tag) liegen. Da die geschiedene Gattin den polizeilichen Erhebungen zufolge immer im Betrieb anwesend gewesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie über entsprechende Kenntnisse verfügt hat.

Die Berufung bringt dazu lediglich vor, dass die Schätzung auf Aussagen beruhe, welche die Exfrau des Bw "im Scheidungsverfahren (!)" gemacht habe. Dieser Versuch, die Zuverlässigkeit der von der geschiedenen Gattin genannten Zahlen in Zweifel zu ziehen, stellt keinen tauglichen Einwand gegen die Schlüssigkeit der Schätzung dar. Andere Zahlen, an die bei Durchführung der Schätzung angeknüpft werden könnte, hat der Bw nämlich selbst nicht genannt, geschweige denn, dass er solche Zahlen glaubhaft gemacht hätte. Zudem finden die detaillierten Preisangaben der geschiedenen Gattin in den Aussagen der Prostituierten ihre Bestätigung, ein Umstand, der auch ihre weiteren Angaben zur Anzahl der pro Tag anwesenden Prostituierten und deren täglichen Kunden glaubhaft erscheinen lässt. Dass die Anwesenheit von durchschnittlich 7 Prostituierten eine im Bordellbetrieb des Bw realistische Zahl darstellt, wird dadurch bestätigt, dass anlässlich einer von der Gendarmerie im Oktober 2004 durchgeführten Amtshandlung (Bl. 85 Arbeitsbogen) 6 Prostituierte angetroffen wurden. Der Umstand, dass der Bw in der Scheidungsverhandlung vom den Angaben seiner geschiedenen Gattin nicht widersprochen hat, spricht ebenfalls für die Zuverlässigkeit dieser Angaben.

Dass die Schätzung der Außenprüfung zu keinem unrealistischen Ergebnis führt, zeigt auch ein Vergleich mit der von der Gendarmerie vorgefundenen handschriftlichen Anzeige (Bl. 100), in der von einer monatlichen Verdienstgarantie von 10.000,00 DM die Rede ist. Diesem Betrag entsprechen ungefähr 5.000,00 €. Die Außenprüfung hat pro Monat für 7 Prostituierte einen Anteil von 38.425,00 € (37.800,00 € für Zimmer + 625,00 € für Getränke) geschätzt. Für eine Prostituierte ergibt sich damit ein Anteil von 5.489,00 €, ein Betrag, der im Bereich des aus der Verdienstgarantie errechenbaren liegt.

Hingewiesen sei schließlich darauf, dass eine gewisse Ungenauigkeit jeder Schätzung immanent ist, und dass der Bw als derjenige, der durch das vollständige Unterlassen der Führung bzw. Vorlage nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Ergebnisse seines Bordellbetriebs zur Schätzung Anlass gab, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit, die sich konkret auf die Anzahl der täglich anwesenden Prostituierten, deren täglichen Kunden und die dabei jeweils vereinnahmten Zimmerpreise bezieht, hinzunehmen hat (z.B. ). Da die Außenprüfung der Schätzung durchschnittliche Zimmerpreise, eine Anzahl täglich anwesender Prostituierter, die an der Untergrenze der von der geschiedenen Gattin des Bw genannten liegt, sowie eine Auslastung von 25 Tagen pro Monat, obwohl das Bordell täglich geöffnet hatte, zu Grunde gelegt hat, wurde allfälligen Ungewissheiten zudem ohnehin Rechnung getragen.

Was die Schätzung des Getränkeumsatzes betrifft, kann dahin gestellt bleiben, ob für die Jahre 1997 und 1998 bei einem bestimmten Getränkelieferanten festgestellte "Schwarzlieferungen" Rückschlüsse auf den gesamten Prüfungszeitraum erlauben. Es ist jedenfalls unstrittig, dass im Bordellbetrieb des Bw auch Getränke verkauft wurden. Fest steht weiters, dass der Bw Aufzeichnungen über die Ermittlung der Getränkeumsätze nicht vorgelegt hat. Gegen die daraus resultierende Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Schätzung der Getränkeumsätze hat der Bw aber weder dem Grunde noch der Höhe nach Konkretes vorgebracht. Bei den im Barbetrieb des Bw verrechneten Preisen von 250,00 S für eine Flasche Piccolo und 1.200,00 S für eine Flasche Sekt (Aussage der EE, Bl. 147 Arbeitsbogen) kann die Schätzung des durchschnittlichen Getränkeumsatzes mit 500,00 € bzw. umgerechnet 6.880,00 S täglich jedenfalls nicht als realitätsfern bezeichnet werden. Dies wird auch durch die von der Gendarmerie sichergestellten Getränkelisten vom 9. und (Bl. 121, 123 Arbeitsbogen) bestätigt. Die Getränkeliste für den , die u.a. Verkäufe von Piccolo-Sekt in Höhe von 1.750,00 S und von Flaschensekt in Höhe von 4.800,00 S enthält, weist einen Gesamtumsatz von 11.950,00 S, jene für den einen Gesamtumsatz von 2.450,00 S aus, woraus sich für diese beiden Tage ein durchschnittlicher Getränkeumsatz von 7.200,00 S errechnen lässt.

Zum weiteren Berufungsvorbringen wird Folgendes bemerkt:

Der Einwand, die geschätzten Umsätze seien zu hoch und nach der Erfahrung des Bw unrealistisch, ist allgemein gehalten und trägt zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nichts bei. Der Umstand, dass die Schätzung für sämtliche Jahre des Prüfungszeitraums zum Ansatz gleich hoher Beträge geführt hat, beruht darauf, dass eben für den gesamten Zeitraum von unveränderten Preisen auszugehen war, weshalb darin keine Unschlüssigkeit der Schätzung gelegen ist.

Die Unrichtigkeit der Behauptung, die Prostituierten hätten "bekanntlich ohne Dolmetsch" ausgesagt, hat der Prüfer bereits in seiner Stellungnahme zur Berufung unter Hinweis auf die Niederschriften mit den Prostituierten - Niederschrift mit BB, Bl. 74 Arbeitsbogen: "Dolmetsch wurde beigezogen"; Niederschrift mit DD, Bl. 139, 141 Arbeitsbogen: "Dolmetsch wurde beigezogen"; Niederschrift mit AA, Bl. 69 Arbeitsbogen: "Ich kann gut Deutsch, das habe ich in Polen gelernt" - dargetan. Eine nochmalige Befragung der Prostituierten war daher nicht geboten.

Wenn der Bw einwendet, dass die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse nicht festgestellt worden seien, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass sich die Schätzung mit dem Abstellen auf die im Bordell des Bw verrechneten Preise und die Anzahl der anwesenden Prostituierten sehr wohl an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert hat, und zum anderen, dass der Bw nicht dargetan hat, welche Verhältnisse sonst für die Besteuerung maßgeblich wären.

Inwiefern in diversen laufenden gerichtlichen Verfahren noch Tatsachen und Beweismittel zugunsten des Bw hervorkommen könnten, wurde in der Berufung ebenfalls nicht nachvollziehbar gemacht. Darauf, dass weder die konkreten Verfahren, noch die Umstände, auf die sich ein Einfluss solcher Verfahren auf das gegenständliche Berufungsverfahren gründen könnte, bekannt gegeben wurden, hat bereits das Finanzamt in dem eine Fristverlängerung betreffenden Bescheid vom hingewiesen.

Das Vorbringen des Bw, es seien bei seiner Mutter erfasste Werte als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, kann nur so verstanden werden, dass den Bordellbetrieb betreffende und damit dem Bw zuzurechnende Bemessungsgrundlagen im Berufungszeitraum steuerlich bei seiner Mutter erfasst worden sind. Am Bestehen der Schätzungsberechtigung vermag dieser Umstand aber ebenso wenig etwas zu ändern, wie am Schätzungsergebnis. Die zur Schätzung Anlass gebende Tatsache, dass der Bw fortlaufende ordnungsgemäße Aufzeichnungen, die der Abgabenbehörde als Grundlage für die Ermittlung der Abgaben dienen könnten, nicht aufbewahrt bzw. jedenfalls nicht vorgelegt hat, wird nämlich dadurch, dass Bemessungsgrundlagen bei der Mutter des Bw versteuert worden sind, nicht beseitigt. Auch ist dieser Umstand nicht geeignet, die Höhe der Schätzung zu widerlegen, weil der Bw in keiner Weise dargetan hat, dass bei seiner Mutter erfasste Bemessungsgrundlagen auf zuverlässigen Aufzeichnungen über die aus seinem Bordellbetrieb erzielten Ergebnisse beruhen und daher die richtigen Ergebnisse widerspiegeln würden. Dem Hinweis auf von der geschiedenen Gattin des Bw geführte Aufzeichnungen steht die unwiderlegt gebliebene, auf Grundlage der polizeilichen Erhebungen bzw. der Aussage der geschiedenen Gattin getroffene Feststellung der Außenprüfung (vgl. Tz 1 des Berichts sowie Stellungnahme zur Berufung) entgegen, dass Aufzeichnungen über Getränkeumsätze und Zimmerbesuche täglich vernichtet worden seien, bzw. die Buchhaltung nicht so viel erfasst habe, was verdient wurde.

Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erweist sich daher als unbegründet.

3. Da in Bezug auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen dem Berufungsvorbringen lediglich das Verlangen zu entnehmen ist, diese an die bei der Mutter des Bw erfassten Bemessungsgrundlagen anzupassen, eine solche Anpassung aus den zuvor dargelegten Gründen jedoch nicht zu erfolgen hat, ist die Berufung auch insoweit, als sie sich gegen die Verspätungszuschlagsbescheide richtet, nicht begründet.

4. Zu dem mit der Berufungsergänzung vom gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird bemerkt, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer solchen einen rechtzeitigen Antrag voraussetzt. Rechtzeitig ist der Antrag nur, wenn er gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO u.a. in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt wird. Die am erhobene Berufung enthält aber einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht.

Aus den dargelegten Gründen war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Bordell
Zitiert/besprochen in
Laudacher/Thallinger in BFGjournal 2014, 126

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at