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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.03.2011, RV/0720-I/10

Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adr, vertreten durch V., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes F. vom betreffend Abweisung der Aussetzung der Einhebung gemäß 212a BAO entschieden:

Der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) stellte mit Schriftsatz vom (Postaufgabe am ) Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageanträge) betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2007, den Einkommensteuerbescheid 2007, die Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007, den Säumniszuschlagsbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2007 und den Anspruchszinsenbescheid 2007.

Die Vorlageanträge betreffend den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid wurden mit den Bescheiden vom vom Finanzamt als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Vorlageanträge betreffend die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 sowie der Verspätungszuschläge hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2007 wurden mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich führte das Finanzamt begründend aus, das hinsichtlich dieser Bescheide noch keine Berufungsvorentscheidungen ergangen seien. Mit Bescheid gleichen Datums wurden auch abweisende Berufungsvorentscheidungen betreffend die Berufungen gegen die oben angeführten Nebengebührenbescheide erlassen.

Gegen die Zurückweisung der Berufungen betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2007 wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt, wobei der Antrag über € 9.221.04 sowohl die Einkommen- und Umsatzsteuer 2007 als auch die bezughabenden Nebengebühren umfasste.

Mit gleichem Schriftsatz wurde außerdem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO eingebracht.

Mit einer weiteren Eingabe vom wurde gegen die Zurückweisung der Vorlageanträge betreffend die Nebengebührenbescheide ebenfalls Berufung erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der Nebengebühren in Höhe von € 1.381,11 beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungen gegen die Bescheide über die Zurückweisung der Vorlageanträge betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2007 ab.

Mit Bescheid gleichen Datums wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass unabhängig davon, ob die Bewilligung der Aussetzung als mittelbar abhängig überhaupt zulässig wäre, der Antrag deshalb abzuweisen wäre, weil die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide als wenig erfolgversprechend anzusehen seien. Es stehe fest, dass die Berufungsvorentscheidungen, gegen welche sich die Vorlageanträge vom gerichtet hätten, dem Berufungswerber am zugestellt worden sei, sodass die Vorlageanträge jedenfalls verspätet seien.

Der in der Berufung vom gegen die Zurückweisung der Vorlageanträge betreffend die Nebengebührenbescheide gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit eigenem Bescheid gleichen Datums ebenfalls abgewiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom jeweils Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass der Berufungswerber persönlich beim Postamt Einsicht in die Retourscheine genommen habe. Demnach sei die Zustellung durch Hinterlegung am erfolgt. Die Behebung sei am vorgenommen worden. Der Vorlageantrag vom sei daher fristgerecht eingebracht worden und die Zurückweisung deshalb zu Unrecht erfolgt.

Das Finanzamt legte die Berufungen betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall sind die Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageanträge) vom (Postaufgabe: ) betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2007 verspätet eingebracht und dementsprechend mit den Bescheiden vom zurückgewiesen worden.

Der betreffend die Versäumung der Frist eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom bewirkt mangels einer normierten Hemmung noch keine Rechtsstellung des Antragstellers, wie er sie bei allenfalls positiver Erledigung des Antrages hat. Der Antrag ist lediglich der Beginn eines eigenen Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass der Antragsteller in den Verfahrensstand, in welchem er sich vor Fristversäumung befand, zurückversetzt wird. Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte. Bis dahin bleibt aber die Rechtswirkung eines im Hinblick auf die Fristversäumnis ergangenen Zurückweisungsbescheides, mit welchem der Vorlageantrag jedenfalls erledigt worden ist, bestehen. Der Wiedereinsetzungsantrag hat mangels offener Berufung somit nicht die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, zum Gegenstand (vgl. ).

Die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom erfolgte somit zu Recht.

Die mit dem weiteren Bescheid vom erfolgte Abweisung des Aussetzungsantrages vom war jedoch aufzuheben, weil der auf den Antrag vom bezugnehmende Bescheid bereits alle strittigen Abgabenschuldigkeiten umfasste. Die Eingabe vom kann daher nur mehr als ergänzendes Schreiben betrachtet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at