Die Einbringung einer Berufung per E-Mail ist unzulässig.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) am in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der K- GmbH in Höhe von € 36.927,95 zur Haftung herangezogen.
Dieser Bescheid wurde mit RSb- Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse beim Postamt hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der .
Am übermittelte die Bw. mit Mail eine mit datierte Berufung gegen diesen Haftungsbescheid.
Das Original dieser Berufung wurde in der Folge per Post dem Finanzamt übermittelt. Postaufgabetag war der .
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die "Berufung vom " mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. 276 BAO bereits am abgelaufen sei.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie am gegen den Haftungsbescheid vom , zugestellt mit Hinterlegungsanzeige vom beim Postamt X Wien, binnen offener Frist von einem Monat nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen habe.
Diese Berufung sei dem Finanzamt am Donnerstag, dem , 12:28:44 Uhr, zu Handen der bescheidausstellenden Stelle nachweislich zugestellt worden.
Mit derselben Erledigung sei die Berufung per Post an das Finanzamt ergangen.
Nunmehr habe das Finanzamt am einen rechtswidrigen, mit Mängel bestückten Zurückweisungsbescheid erlassen.
Die Mangelhaftigkeit sei nicht nur alleine dadurch gegeben, dass dieser Zurückweisungsbescheid auf eine angebliche Berufung vom Bezug nehme.
Es sei keine Berufung vom erfolgt, der Zurückweisungsbescheid sei daher mit einem Irrtum behaftet.
Die Bescheidbegründung spreche von einer erfolgten Zurückweisung, weil die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. 276 BAO bereits am abgelaufen sein sollte.
Es stehe wie Eingangs erörtert und bewiesen fest, dass die bezughabende Berufung vom bereits am nachweislich der Behörde zugestellt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Haftungsbescheid vom am durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden sei. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist endete daher am .
In der Berufungsbegründung werde ausgeführt, dass die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom dem Finanzamt zu Handen der bescheidausstellenden Stelle nachweislich am (somit innerhalb der Rechtsmittelfrist) zugestellt worden sei. Mit derselben Erledigung sei die Berufung im Postweg an das Finanzamt ergangen.
Unbestritten sei, dass eine Mitarbeiterin der bescheidausfertigenden Stelle von der Bw. ein E-Mail vom erhalten habe, dem als Anhang ein als Berufung bezeichneter Schriftsatz angeschlossen gewesen sei.
Festzustellen sei allerdings, dass mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel unzulässig sei. Da eine derartige Eingabe nicht rechtswirksam eingebracht sei, liege auch kein durch Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen vor.
Entgegen der Behauptung, dass mit derselben Erledigung die Berufung im Postweg übermittelt worden sei, sei festzustellen, dass laut Postaufgabestempel am Kuvert die Berufung erst am (dies sei das maßgebende Datum der Einbringung) zur Post gegeben worden sei. Da die Berufungsfrist aufgrund obiger Ausführungen bereits am abgelaufen sei, gelte die Berufung als nicht fristgerecht eingebracht.
Zu der Anmerkung, dass eine Mangelhaftigkeit auch darin bestehe, dass der Zurückweisungsbescheid auf eine angebliche Berufung vom Bezug nehme und eine solche nicht existent sei, werde bemerkt, dass der , wie schon oben erwähnt, das maßgebende Einbringungsdatum der Berufung sei und aus diesem Grund der als Datum der Berufung angeführt worden sei.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Nach Wiederholung des bisherigen Berufungsvorbringens führte die Bw. ergänzend aus, dass von einer Willkür der Behörde und einer bewussten Schlechterstellung der Bw. ausgegangen werde.
Zur Sache selbst werde ausgeführt, dass mit der bescheidausstellenden Behörde des Öfteren per E-Mail kommuniziert worden sei. Aus dieser Kommunikation sei angenommen und bestätigt worden, dass Eingaben bzw. Stellungnahmen etc. per E-Mail zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verfahrensablaufes und Kundenfreundlichkeit erwünscht seien.
Der entsprechende Berufungsschriftsatz sei per E-Mail und zusätzlich per Post an das Finanzamt gerichtet worden. Das Finanzamt habe den Eingang der Berufung per wiederum per E-Mail an die Bw. bestätigt.
Die Berufung sei rechtzeitig binnen Berufungsfrist von einem Monat beim Finanzamt eingelangt.
Der schadenersatzpflichtige Willkürakt der Behörde sei dadurch gegeben, dass die Behörde nach deren Eingangsbestätigung einen mit Mängeln behafteten Zurückweisungsbescheid ausgestellt habe.
Es werde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtsirrtum und Rechtswidrigkeit sowie jeglicher Rechtsgrund geltend gemacht.
Es ergehe der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu in den vorigen Stand wiedereinzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufunga) nicht zulässig ist oderb) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unbestritten ist, dass der Haftungsbescheid vom am durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde und die Berufungsfrist am Freitag, dem , endete.
Ebenfalls unstrittig ist, dass das Finanzamt am von der Bw. eine E-Mail erhalten hat, der ein als Berufung gegen den Haftungsbescheid bezeichneter Schriftsatz angeschlossen war.
Strittig ist jedoch die Zulässigkeit von Anträgen (hier die Einbringung einer Berufung) mittels E-Mail.
Zu dieser Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2012/16/0082, dargetan:
"Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO schriftlich einzureichen (Eingaben).
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.
Mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 wird für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0126, VwSlg 8.102/F, das zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0031 und den hg. Beschluss vom , 2011/16/0143).
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel (im Beschwerdefall Administrativbeschwerde) abhängt.
Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.
Im Beschwerdefall vermeint die belangte Behörde, es liege ein Unterschied zu der durch die dargestellte Rechtslage beschriebenen Konstellation deshalb vor, weil die Eingabe nicht per E-Mail eingebracht worden sei. Die Administrativbeschwerde sei als PDF-Dokument - einem Telefax vergleichbar - der Behörde zugeleitet worden. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass die zitierten Bestimmungen nicht darauf abstellen, in welcher Form letztlich bei der belangten Behörde ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den hier unstrittig nicht gegebenen Fällen der FOnV 2006 mit der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen."
Somit steht im Hinblick auf diese Rechtsprechung zweifelsfrei fest, dass die Einbringung einer Berufung per Mail unzulässig ist. Aus dem Umstand, dass der Empfang des Mails (automatisch) bestätigt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der Inhalt der Mail bzw. der angeschlossene Anhang eine zulässige Eingabe im Sinne der BAO darstellt.
Die Bw. bringt weiters vor, dass sie zusätzlich das Original der Berufung per Post an das Finanzamt übermittelt habe.
Für die Berufungsfrist ist nicht nur § 245 Abs. 1 BAO sondern auch § 108 Abs. 4 BAO zu beachten, wonach die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, soferne die Berufung überhaupt bei der Behörde einlangt ().
Die Berufung gegen den Haftungsbescheid ist im vorliegenden Fall zwar mit datiert, wurde jedoch gemäß Stempel auf dem Kuvert erst am der Post übergeben.
Die Berufung gilt daher als am eingebracht, woraus folgt, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt wurde. Dies wurde der Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung mitgeteilt, der Sachverhalt in der Folge nicht bestritten.
Das Vorbringen, dass die Bw. des Öftern mit dem Finanzamt per Mail kommuniziert habe, woraus sie geschlossen habe, dass Eingaben zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verfahrensablaufes erwünscht sei, beinhaltet die Geltendmachung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Unter diesem Grundsatz versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben ().
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann aus einer Kommunikation mit dem Finanzamt per E-Mail nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten auch auf diesem Wege rechtswirksam eingebracht werden können. Dass das Finanzamt die Bw. aufgefordert habe, Berufungen mit Mail einzubringen, wurde nicht dargetan.
Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt.
Ein solcher liegt im Zusammenhang mit der Anerkennung von mit E-Mail eingebrachten Anträgen (insbes. Berufungen) nicht vor.
Wie bereits oben ausgeführt, gilt eine Berufung mit der Postaufgabe als eingebracht, soferne die Berufung beim Finanzamt einlangt, unabhängig davon, welches Datum in der Eingabe selbst angeführt ist. Entgegen der Ansicht der Bw. kann daher im Umstand, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die "Berufung vom " als unzulässig zurückweist, somit das Datum des Poststempels nennt, obwohl auf dem Berufungsschreiben selbst der angeführt ist, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at